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Ausnahmen von der Maskenpflicht respektieren!

29.09.2020

Der Bürgerbeauftragte des Landes Mecklenburg-Vorpommern, Matthias Crone, hat davor gewarnt, Menschen mit Behinderung oder Erkrankung durch eine unterschiedslose Durchsetzung der Maskenpflicht zu diskriminieren.

„Die Landesverordnung sieht eindeutig vor, dass die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung nicht für die Menschen gilt, die aufgrund einer Behinderung oder einer gesundheitlichen Beeinträchtigung durch ärztliches Attest von dieser Pflicht ausgenommen sind“, weist Crone auf die Rechtslage hin.

Verstärkt erreichten den Bürgerbeauftragten Beschwerden von Menschen mit Behinderung oder Erkrankung, die trotz Attest aus Geschäften verwiesen worden seien. „Die Betroffenen berichten hier teilweise von Beschimpfungen oder sogar tätlichen Angriffen. Das trifft diese Menschen, die ohnehin durch ihre Behinderung oder chronischen Erkrankung leiden, umso stärker. Sie ziehen sich zurück und trauen sich gar nicht mehr, in Geschäfte zu gehen.“

Der Bürgerbeauftragte mahnt daher, die Regeln der Landesverordnung im Einzelhandel oder Dienstleistungsgewerbe nicht noch zu verschärfen. Eine pauschale Verweigerung des Zugangs für nicht Maskenpflichtige könne eine verbotene Benachteiligung von Menschen mit Behinderung darstellen. „Private Unternehmen können sich hier nicht ohne Weiteres auf ein Hausrecht berufen, denn Verfassung und das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbieten Diskriminierung wegen chronischer Erkrankungen oder Behinderungen.“ Hierauf habe schon die Antidiskriminierungsstelle des Bundes hingewiesen. Auch dort seien seit Beginn der Corona-Krise zahlreiche Beratungsanfragen zu Einlassverboten im Zusammenhang mit dem Corona-Virus eingegangen.

Crone weiter: „Jeder Einzelfall ist gut abzuwägen, ob Einschränkungen im Zugang angemessen oder aber überzogen sind. Unternehmen, gerade im Einzelhandel, dürfen nicht pauschal ausschließen, sondern müssen die Situation der Betroffenen und die Sicherheit in den jeweiligen Geschäften berücksichtigen. Im großräumigen Märkten ist das vielleicht klarer als im kleinen Fachgeschäft.“

Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes hat hierzu weitere Hinweise veröffentlicht: Betroffene können im Falle einer Benachteiligung vor Gericht Schadensersatz- und Entschädigungssummen sowie im Zusammenhang mit Gütern und Dienstleistungen die Unterlassung der Benachteiligung verlangen.