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Häufige Fragen

Oft gestellte Fragen zur Arbeit des Bürgerbeauftragten als Beauftragter für die Landespolizei

In der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern ist das Petitionsrecht verankert und die Wahl eines unabhängigen Bürgerbeauftragten vorgesehen. Auf dieser Grundlage wurde das Petitions- und Bürgerbeauftragtengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (PetBüG M-V) erlassen. In den §§ 1 bis 4, §§ 10 bis 16 und in § 21 enthält das PetBüG M-V Regeln, die für die Arbeit des Bürgerbeauftragten als Polizeibeauftragter gelten.

In der Funktion als Polizeibeauftragter ist der Bürgerbeauftragte Ansprechpartner für alle Landespolizei-Beschäftigten. Wenn Bürger, die nicht Polizeibeschäftigte sind, eine Eingabe zu einem von ihnen wahrgenommenen polizeilichen Fehlverhalten machen wollen, so können sich mit ihrer Petition an den Bürgerbeauftragten wenden.

Der Bürgerbeauftragte versucht auch in seiner Funktion als Beauftragter für die Landespolizei, Konflikte mit den Mitteln der partnerschaftlichen Kommunikation einvernehmlich zu lösen.Er kann vom Innenministerium und direkt von den Polizeibehörden des Landes Auskunft zum Sachverhalt verlangen. Die Auskunft muss unverzüglich erteilt werden. Daneben kann der Bürgerbeauftragte Ortsbesichtigungen durchführen und Akteneinsicht nehmen. Bei erforderlichen Erhebungen muss die Landesregierung ihm Amtshilfe leisten..

Die Bearbeitung einer Eingabe ist wie stets unabhängig von sonstigen Verwaltungs- und Rechtsbehelfsverfahren. Etwaige Fristen für die Erhebung von Rechtsbehelfen müssen die Petenten daher selbst im Blick behalten.
Wenn bereits ein Straf-, Bußgeld-, Disziplinar- oder arbeitsrechtliches Verfahren oder ein Ordnungswidrigkeitenverfahren nach dem Landesdatenschutzgesetz eingeleitet ist, wird der Bürgerbeauftragte als Beauftragter für die Landespolizei in der Regel nicht tätig. Wird während eines laufenden Petitionsvorgangs ein solches Verfahren eingeleitet, so wird die Behandlung der Eingabe vorläufig ausgesetzt.

Zur Wahrung des Petitionsgeheimnisses behandeln wir Ihre Angaben selbstverständlich gemäß den datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Nach den gesetzlichen Regelungen sollen Eingaben den Namen und die Anschrift des Polizeibeschäftigten enthalten. Wenn ein entsprechender Hinweis erfolgt, wird die Identität des Polizeibeschäftigten gegenüber den Polizeibehörden, an die sich der Bürgerbeauftragte als Polizeibeauftragter wendet, selbstverständlich geheim gehalten. Bei anonymen Eingaben entscheidet der Bürgerbeauftragte als Polizeibeauftragter, ob er selbst tätig wird oder die Eingabe ohne eigene Prüfung an die zuständige Stelle weiterleitet.

Für Eingaben aus dem Bereich der Landespolizei an den Bürgerbeauftragten gilt: Sie müssen innerhalb von zwölf Monaten, nachdem sich der zurückliegende Sachverhalt ereignet hat, eingereicht werden.