Skipnavigation Bürgerbeauftragter des Landes Mecklenburg-Vorpommern

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Rechtsgrundlagen

Der Bürgerbeauftragte in unserer Verfassung

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"Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen oder an die Volksvertretung zu wenden."
Artikel 17 des Grundgesetzes,
Artikel 10 der Landesverfassung für Mecklenburg-Vorpommern"

"Zur Wahrung der Rechte der Bürger gegenüber der Landesregierung und den Trägern der öffentlichen Verwaltung im Lande sowie zur Beratung und Unterstützung in sozialen Angelegenheiten wählt der Landtag auf die Dauer von sechs Jahren den Bürgerbeauftragten; einmalige Wiederwahl ist zulässig.
Er kann ihn mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages vorzeitig abberufen.
Auf eigenen Antrag ist er von seinem Amt zu entbinden.

Der Bürgerbeauftragte ist in der Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
Er wird auf Antrag von Bürgern, auf Anforderung des Landtages, des Petitionsausschusses, der Landesregierung oder von Amts wegen tätig.
Das Nähere regelt ein Gesetz."
Artikel 36 der Landesverfassung Mecklenburg-Vorpommern

 

Auf dieser Grundlage wurde das Petitions- und Bürgerbeauftragtengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (PetBüG M-V) erlassen.