Skipnavigation Bürgerbeauftragter des Landes Mecklenburg-Vorpommern

Springe direkt zu:

 
buehne_schloss

Besondere Rechtsgrundlagen

International:

Das „Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“ (Convention on the Rights of Persons with Disabilities – CRPD) ist ein Menschenrechtsübereinkommen der Vereinten Nationen, das am 13. Dezember 2006 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen beschlossen wurde und am 3. Mai 2008 in Kraft getreten ist.

Die UN-Behindertenrechtskonvention beinhaltet – neben der Bekräftigung allgemeiner Menschenrechte auch für behinderte Menschen – eine Vielzahl spezieller, auf die Lebenssituation behinderter Menschen abgestimmte Regelungen.

https://www.behindertenrechtskonvention.info/

 

Bundesrepublik Deutschland:

Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland

 Artikel 3 Absatz 3
"Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden."

 Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen 

Behindertengleichstellungsgesetz (BGG)

Bundesteilhabegesetz (im Gesetzgebungsverfahren)

 

Mecklenburg Vorpommern:

  • Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern

Artikel 17a - Schutz von alten Menschen und Menschen mit Behinderung

"Land, Gemeinden und Kreise gewähren alten Menschen und Menschen mit Behinderung besonderen Schutz. Soziale Hilfe und Fürsorge sowie staatliche und kommunale Maßnahmen dienen dem Ziel, das Leben gleichberechtigt und eigenverantwortlich zu gestalten." 

  • Gesetz zur Gleichstellung, gleichberechtigten Teilhabe und Integration von Menschen mit Behinderungen (Landesbehindertengleichstellungsgesetz - LBGG M-V)