27.12.2019
Bürgerbeauftragter Matthias Crone informiert über sozialrechtliche Neuregelungen für 2020
Einige Änderungen im Sozialrecht werden zu Beginn oder im Verlauf des Jahres 2020 auf die Bürger zukommen. Der Bürgerbeauftragte weist auf einige davon hin:
Höhere Regelbedarfe in der Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) und Sozialhilfe (SGB XII)
Zum 1. Januar 2020 erhöht sich der Regelbedarf für volljährige Alleinstehende von 424 EUR auf 432 EUR (Regelbedarfsstufe 1).
Bei volljährigen Partnern (Regelbedarfsstufe 2) wird statt 382 EUR künftig 389 EUR anerkannt.
Der Regelbedarf für Kinder von 14 bis 17 Jahren (Regelbedarfsstufe 4) erhöht sich um 6 EUR auf 328 EUR.
Für Kinder von 6. bis zum 13 Jahren (Regelbedarfsstufe 5) werden statt 302 EUR dann 308 EUR anerkannt.
Für Kinder von 0 bis zum 6 Jahren (Regelbedarfsstufe 6) werden 5 EUR mehr als bisher und damit 250 EUR anerkannt.
Für Volljährige in Einrichtungen (SGB XII) und 18- bis 24-Jährige im Elternhaus (SGB II) (Regelbedarfsstufe 2) wird weiter ein geringerer Regelbedarf anerkannt. Statt 339 EUR beträgt er ab Januar 345 EUR.
Arbeitslosenversicherung (SGB III):
Der Beitragssatz zur Arbeitsförderung (Arbeitslosenversicherung) sinkt zum 1. Januar 2020 von 2,5 % auf 2,4 % des Bruttoeinkommens.
Entlastung in der Sozialhilfe von Angehörigen Pflegebedürftiger:
Pflegebedürftige, die ihre Pflegekosten zum Beispiel für einen Heimplatz nicht allein tragen können, erhalten auf Antrag Leistungen der Sozialhilfe. Die Sozialhilfeträger können sich aber zumindest einen Teil des Geldes zurückzuholen, und zwar bei den Kindern oder Eltern der Pflegebedürftigen (sog. Unterhaltsrückgriff). Bislang dürfen Sozialhilfeträger z. B. auf das Einkommen unterhaltspflichtiger Kinder zurückgreifen, wenn diese ca. ab 22.000 EUR im Jahr verdienen. Diese Einkommensgrenze steigt ab Januar 2020 nach dem sogenannten Angehörigenentlastungsgesetz auf 100.000 EUR brutto, und zwar auch für die Eltern von erwachsenen Kindern, die zum Beispiel wegen einer Behinderung pflegebedürftig sind; die Grenze gilt pro Elternteil.
Änderungen in der Eingliederungshilfe:
Überführung der Eingliederungshilfe vom SGB XII in das SGB IX: Durch die dritte Reformstufe des Bundesteilhabegesetzes wird die Eingliederungshilfe vom SGB XII als „Besondere Leistung zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen“ in das SGB IX übertragen und reformiert.
Trennung von Fachleistungen und existenzsichernden Leistungen: Ab dem 1. Januar 2020 können existenzsichernde Leistungen und die Fachleistungen nicht mehr vom gleichen Träger erbracht werden. Der Träger der Eingliederungshilfe soll künftig auch für Menschen, die in Einrichtungen leben, lediglich die reinen (therapeutischen, pädagogischen oder sonstigen) Fachleistungen erbringen, während die Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII oder dem SGB II erbracht werden. Es ändert sich also die Art der Leistungserbringung für alle Leistungsbezieher in Einrichtungen.
Neue Berechnung des Eigenbetrags bei der Eingliederungshilfe: Der Einkommensfreibetrag wird jährlich angepasst. Liegt der Verdienst darüber, muss ein Eigenbeitrag geleistet werden. Der Vermögensfreibetrag steigt auf etwa 55.000 EUR. Das Partnereinkommen und -vermögen wird nicht mehr herangezogen.
Weitere Änderungen: Künftig wird ein Budget für Ausbildung eingeführt, mit dem Menschen mit Behinderungen während einer regulären Ausbildung unterstützt werden sollen. Die unabhängige Teilhabeberatung, die Menschen mit Behinderungen hinsichtlich Rehabilitation und Teilhabe an der Gesellschaft unterstützt, wird auch 2020 weiter staatlich gefördert.
Änderungen in der Gesetzlichen Krankenversicherung (SGB V):
Regelungen zu Heilmittel-Verordnungen: Für Versicherte, die z. B. Krankengymnastik oder Ergotherapie benötigen, ändert sich ab dem 1. Oktober 2020 das Verfahren. Das aktuell noch komplizierte System von Erst- und Folgeverordnung sowie Verordnung außerhalb des Regelfalls entfällt dann. Künftig gibt es nur noch ein Rezept pro Fall mit einer sog. „orientierenden Behandlungsmenge“. Ärzte dürfen damit ohne besonderen Antrag mehr Behandlungen als vorgesehen verordnen, wenn es medizinisch notwendig ist.
Krankenversicherungsbeiträge auf Betriebsrenten: Nach aktueller Rechtslage müssen auf Betriebsrenten über einem Grenzwert von aktuell 155,75 EUR Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in voller Höhe gezahlt werden, geringere Betriebsrenten sind beitragsfrei. Ab 2020 soll nun ein Freibetrag von 159,25 EUR pro Monat eingeführt werden, auf den gar keine Beiträge zu entrichten sind. Beiträge werden - anders als bisher - also erst fällig für die darüber hinausgehende Summe.
Änderungen im Wohngeldgesetz:
Erhöhung des Wohngeldes: Zum 1. Januar 2020 erfolgt eine Wohngeldreform. Das Wohngeld wird dabei an die Entwicklung der Einkommen und Warmmieten seit der letzten Reform im Jahr 2016 angepasst. Für einen Zwei-Personen-Haushalt, der aktuell bereits Wohngeld erhält, wird das Wohngeld von ca. 145 EUR monatlich um ca. 30 % auf ca. 190 EUR monatlich steigen. In den Folgejahren soll das Wohngeld jeweils nach zwei Jahren angepasst werden.
Änderungen im BAföG:
Erhöhungen der Freibeträge: Ab August bzw. Oktober 2020 werden - nach einer ersten Erhöhung im August bzw. Oktober 2019 - die Eltern-Einkommensfreibeträge um weitere 3 %, die Vermögensfreibeträge der Auszubildenden von 7.500 EUR auf 8.200 EUR, die der Ehegatten/Lebenspartner von 2.100 EUR auf 2.300 EUR und die von Kindern von je 2.100 EUR auf je 2.300 EUR angehoben.
Auch die Bedarfsätze steigen um weitere 2 %. Zur Unterstützung der Vereinbarkeit von Familie und Studium wird auch der Kinderbetreuungszuschlag von derzeit 140 EUR auf 150 EUR angehoben.
Änderungen beim Unterhaltsvorschuss:
Erhöhungen der Leistungen: Zum 1. Januar 2020 steigt der Unterhaltsvorschuss. Er beträgt dann monatlich für Kinder von 0 bis 5 Jahren bis zu 165 EUR (bisher 150 EUR), für Kinder von 6 bis 11 Jahren bis zu 220 EUR (bisher 202 EUR) und für Kinder von 12 bis 17 Jahren bis zu 293 EUR (bisher 272 EUR).
Kreis der Berechtigten: Ab dem 1. Januar 2020 soll für Personen mit der neu eingeführten „Beschäftigungsduldung“ (§ 60a Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 60d AufenthG) ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss eingeführt werden. Die Berechtigten können dann ebenfalls Kindergeld nach dem EStG oder dem BKGG sowie Elterngeld erhalten.
Änderungen beim Kinderzuschlag:
Kreis der Berechtigten: Ab Januar 2020 sollen Familien auch dann Kinderzuschlag erhalten können, wenn sie bisher kein Arbeitslosengeld II beziehen und ihnen mit ihrem Erwerbseinkommen, dem Kinderzuschlag und ggf. Wohngeld höchstens 100 EUR fehlen, um die Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II zu vermeiden. Zusätzlich wird die Höchsteinkommensgrenze (Bedarf der Eltern und Gesamtkinderzuschlag) aufgehoben. Ein etwas höherer Hinzuverdienst führt dann nicht mehr schlagartig zum kompletten Wegfall der Leistung. Ferner soll Elterneinkommen, welches den Bedarf der Eltern übersteigt, nur noch zu 45 % auf den Gesamtkinderzuschlag angerechnet werden. Zuvor waren es 50 %.
Änderungen in der Kindertagesförderung (KiFöG):
Ab dem 1.1.2020 sind Krippe, Kindergarten, Tagespfleg und Förderung im Hort im Land Mecklenburg-Vorpommern beitragsfrei.