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Jahresbericht für 2022

28. Bericht des Bürgerbeauftragten gemäß § 8 Absatz 7 des Petitions- und Bürgerbeauftragtengesetzes  des Landes Mecklenburg-Vorpommern  (PetBüG M-V)  für das Jahr 2022

Der Jahresbericht ist öffentlich und erscheint als Drucksache des Landtages, aber auch eigenständig als Broschüre mit zusätzlichen Dokumenten.

Inhalt

  • Vorwort
  • A. Überblick zur Arbeit im Jahr 2022
    1. Aufgabenstellung, Zahlen und Fakten
    2. Medien- und Öffentlichkeitsarbeit
  • B. Arbeit des Bürgerbeauftragten, dargestellt nach Aufgabengebieten
    1. Inneres, Bau und Digitalisierung; Tätigkeit als Polizeibeauftragte
      • a) Inneres, Bau und Digitalisierung
        • Der Krieg in der Ukraine betrifft auch Mecklenburg-Vorpommern
        • Wenn Behörden unerreichbar sind
        • Statistische Erhebungen: Eine Herausforderung für die Bürger
        • Augenmaß bei Pachtpreisen notwendig (Fortsetzung aus 2019)
        • Ein Standesamt traut (sich) nicht
        • Verbotene Eigenmacht: Gemeinde bricht ein Türschloss auf
        • Bauvorhaben: Gemeinsam Lösungen finden
      • b) Tätigkeit als Polizeibeauftragter
        • Dienstjubiläum ohne Dankurkunde
    2. Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz
      • Keine Tazkira? Einbürgerung ja, Verbeamtung nein
    3. Finanzen
      • Holpriger Start der Grundsteuerreform
      • Einspruch beim Finanzamt: Das dauert
      • Beihilfe: Auch das dauert
      • Lösung im Einzelfall: Beihilfe beschleunigt
      • Kindergeld – nicht immer kinderleicht
    4. Wirtschaft, Infrastruktur, Energie, Tourismus und Arbeit
      • Keine Termine bei der Fahrerlaubnisbehörde
      • Verkehr: Messungen bringen Verbesserungen – manchmal (Fortsetzung aus 2021)
      • Verkehrssicherheit: Wo ist der Eingang?
      • Deutsche Bahn: Ferienzeit war unbekannt
    5. Klimaschutz, Landwirtschaft und Umwelt
      1. Alleenschutz trifft Bebauungsrecht
      2. Gesundheit geht vor? Zur Überwachung eines Industrieunternehmens (Fortsetzung aus den Vorjahren)
    6. Bildung und Kindertagesförderung
      • Corona bei Prüfung: Auf den Nachweis kommt es an
      • Wechsel in Gymnasiale Oberstufe ermöglichen
      • Kindertagesförderung in der Mutterschutzfrist
      • Schwierig: Inklusive Hortförderung
    7. Wissenschaft, Kultur, Bundes- und Europaangelegenheiten
      • Härtefallfonds für ehemals politisch Verfolgte der DDR
    8. Soziales, Gesundheit und Sport
      • Corona: Nicht mehr bestimmend
      • a) Kinder- und Jugendhilfe
        • Klassenfahrt mit Barrieren
      • b) Arbeitsförderung
      • c) Grundsicherung für Arbeitsuchende
        • Haften Minderjährige für Mietkautions-Darlehen?
        • Wieder einmal: Keine Eingangsbestätigung vom Jobcenter
        • Agoraphobie: Antragstellung per Videocall
      • d) Sozialhilfe
      • e) Gesetzliche Sozialversicherungen
        • Stationäre Reha: Start mit Hindernissen
        • Erwerbsminderungsrente – kein leichter Weg
        • Pflegebedürftigkeit: Begutachtung muss im Wohnbereich erfolgen
      • f) Wahrnehmung der Belange von Menschen mit Behinderungen
        • Petitionen von und für Menschen mit Behinderung
        • Eingliederungshilfe nach dem SGB IX – Viel Geduld ist nötig
        • Feststellungsverfahren nach § 152 SGB IX – Nur was belegt ist, kann auch festgestellt werden!
  • C. Zusammenarbeit mit anderen Ombudsinstitutionen

 

In Krisenzeiten erleben wir Umstände, die wir uns vorher nicht haben vorstellen können und die unseren gesamten Erfahrungen widersprechen. Die Corona-Jahre 2020 und 2021 waren solche Zeiten. 2022 kamen dann Tausende Menschen aus der Ukraine zu uns nach Mecklenburg-Vorpommern. Sie wollten einem Angriffskrieg entfliehen, den wir in Europa nicht mehr für möglich gehalten hatten, schon gar nicht in diesem besonderen Ausmaß seiner Unmenschlichkeit.

Die Folgen spürten auch die Menschen in unserem Land: Unterbringung und Hilfen waren zu organisieren, Aufenthalte von Behörden zu regeln, die teilweise überlastet waren; hohe Energiekosten verlangten staatliche Hilfspakete, die wirksam durch Verwaltungen umgesetzt werden mussten. All das hat die Arbeit des Bürgerbeauftragten im Jahr 2022 mit geprägt.

Noch mehr gilt dies für die Nachwirkungen und Misshelligkeiten, die immer noch mit der Pandemie zu tun hatten: Behörden, die nicht allgemein öffnen wollten oder schlecht erreichbar waren; Verwaltungsverfahren, die nicht vorankamen, weil hohe Krankheitsausfälle auftraten, oder Pflegeeinrichtungen, die starke Kontaktbeschränkungen aufrechterhielten.

Auch wenn der Alltag nun wieder mehr im Takt läuft, sind wir noch nicht in einer Normalität angekommen: Das wären Verwaltungsverfahren in überschaubarer Frist, regelmäßige Online-Zugänge zu öffentlichen Dienstleistungen, soziale Hilfen dann, wenn der Bedarf da ist. Aber wird es das geben? Wir spüren ja schon die nächste Krise: Es fehlen Menschen, die die Arbeit tun. Lehrkräfte sind rar, Polizeistellen nicht besetzt, Verwaltungsmitarbeiter werden gesucht. Im Gesundheitswesen müssen aus Personalmangel Patienten vertröstet werden.

Die Zahlen sprechen für sich: In Mecklenburg-Vorpommern erreichen in nächster Zeit etwa 28.000 Menschen jährlich das Rentenalter. Nur rund 13.000 pro Jahr rücken als junge Erwachsene nach. Wie soll da unser Gemeinwesen gut funktionieren? Wie soll der öffentliche Dienst künftig seinen Nachwuchs bekommen? Es gibt darauf keine leichten Antworten.

Aber es gibt schon jetzt Erkenntnisse, was nötig wäre: Abläufe mehr standardisieren und digitalisieren, gesetzliche Ansprüche stärker pauschalieren, Aufgaben kritisch prüfen, ob sie notwendig sind, Regelungswut mäßigen, eine Fehlerkultur pflegen. Das alles kann helfen. Ob es reichen wird? Unser Land muss tun, was es in seiner Verantwortung und mit seinen Mitteln tun kann. Das ist nicht wenig.

In der Krise ist die Vermittlung und kritische Begleitung eines Bürgerbeauftragten, ist die unabhängige Nachfrage und Klärung von Verantwortung durch ihn erst recht wichtig, um gute Lösungen für alle Beteiligten zu erreichen, mehr Teilhabe zu ermöglichen und Vertrauen zu bilden. Allein kann er dies nicht erreichen. Daher sei allen gedankt, die diese Arbeit auch 2022 unterstützt haben.

Matthias Crone
Bürgerbeauftragter des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Schwerin, im März 2023

A. Überblick zur Arbeit im Jahr 2022

Die Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern regelt in Art. 10 das Petitionsrecht. Danach hat jeder das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen mit Bitten oder Beschwerden an Behörden und an die Volksvertretung zu wenden. Ergänzend dazu ist das Amt des Bürgerbeauftragten in Artikel 36 der Landesverfassung verankert. Das Petitions- und Bürgerbeauftragtengesetz (PetBüG) von 1995 konkretisiert Artikel 36. Gemäß § 6 Abs. 1 PetBüG ist es die Aufgabe des Bürgerbeauftragten,

  • die Rechte der Bürger gegenüber der Landesregierung und den Trägern der öffentlichen Verwaltung im Lande zu wahren,
  • die Bürger in sozialen Angelegenheiten zu beraten und zu unterstützen sowie
  • insbesondere die Belange von Menschen mit Behinderung wahrzunehmen.

Mit diesem gesetzlichen Auftrag obliegt dem Bürgerbeauftragten nicht nur die Behandlung von Petitionen. Die vorgesehene Beratung und Unterstützung in sozialen Angelegenheiten und die hervorgehobene Wahrnehmung der Belange von Menschen mit Behinderung richten das Amt besonders auf Beratung und Hilfe aus.

Seit Frühjahr 2021 nimmt der Bürgerbeauftragte auch die besondere Aufgabe des Beauftragten für die Landespolizei wahr (s. hierzu B 1. b).

Nachdem die Jahre 2020 und 2021 stark durch die Corona1-Pandemie mit einer besonders hohen Anzahl von Petitionen geprägt waren (2.035 bzw. 1.985 Fälle), von denen sich bis zu einem Viertel auf „Corona-Probleme“ bezogen, kehrte im Berichtsjahr wieder weitgehend das „krisenbereinigte“ Petitionsgeschehen zurück. Von 1.817 Petitionen hatten nur noch 93 einen unmittelbaren Corona-Bezug. Auch die Gesamtzahl näherte sich wieder dem Niveau vor der Pandemie (2019: 1.742). Der Anteil der Petitionen zu den Sozialgesetzbüchern, der sich während der Pandemie deutlich verringert hatte, stieg auf ca. 46 Prozent aller Eingaben (838 Fälle) wieder deutlich an. Der Krieg in der Ukraine hatte vergleichsweise wenig Auswirkungen auf das Petitionsgeschehen.

Die Zahl der Petitionen enthält die Fälle, die eine vertiefte Bearbeitung erforderten, wie z. B. die Kontaktaufnahme zu den zuständigen Behörden, Prüfungen der Sach- und Rechtslage oder ausführlichere Auskünfte und Beratungen. Nicht mitgezählt, aber vereinfacht dokumentiert, wurden – wie schon immer – kleinere Anfragen, die keinen wesentlichen Arbeitsaufwand verursachen.

Die Entwicklung des Petitionsaufkommens ergibt sich aus der folgenden Übersicht:

Diagramm zur Petitionsentwicklung seit 2012

Wegen des Rückgangs der coronabezogenen Petitionen verringerte sich die Anzahl der Eingaben in zwei Sachgebieten besonders: Zum einen im Bereich „Ordnungsrecht, Justizangelegenheiten und Liegenschaftsrecht“ (259, Vorjahr: 376). Dem Ordnungsrecht waren nämlich viele coronabedingte Thematiken zugeordnet, so z. B. die Eingriffe in Freiheitsrechte durch die Landesverordnungen. Zum anderen betraf es den Themenbereich „Schule, Ausbildung, Kultur, Denkmalschutz“ (84, Vorjahr: 135), in dem in den Vorjahren ebenfalls viele coronabezogene Anfragen und Beschwerden zu Schulen eingegangen waren (35, Vorjahr: 86). Auch im Sachgebiet Gesundheitswesen verringerte sich die Anzahl der Eingaben deutlich von 197 im Vorjahr auf 71.

Die Verteilung der weiteren Petitionen auf die unterschiedlichen Themen entsprach im Wesentlichen der des Vorjahres.

Übersicht der Verteilung der Petitionen nach Sachthemen
Themen: 2022 darunter Corona-Bezug 2021 2020
Sozialgesetzbuch II, III, V, VI, VII, VIII, XI, XII 478
davon:
13 458
davon:
552
davon:
218 zu SGB II - 208 zu SGB II 226 zu SGB II
37 zu SGB V 1 29 zu SGB V 54 zu SGB V
71 zu SGB VIII 8 93 zu SGB VIII 115 zu SGB VIII
Besondere soziale Angelegenheiten, Gesundheit 289 54 290 115
Belange der Menschen mit Behinderung, insb. Sozialgesetzbuch IX 142 2 155 247
Kommunale Angelegenheiten 162 - 152 141
Wirtschaft, Arbeit, Fördermittel, Verkehr 145 3 140 169
Schule, Ausbildung, Kultur, Denkmalschutz 84 4 135 94
Baurecht, Landesplanung 99   106 103
Umwelt- und Naturschutz 79 - 90 81
Polizei- und Ordnungsrecht, Justizangelegenheiten, Liegenschaftsrecht 259 17 376 389
Steuern und Abgaben 75 - 74 144
Eingaben aus der Landespolizei2 5 - 9 -
Gesamt 1.817 93 1.985 2.035

Gemäß § 1 PetBüG können Eingaben an den Bürgerbeauftragten auch mündlich vorgetragen werden. Wieder wurde ein erheblicher Anteil der Anliegen telefonisch geschildert; ferner konnten auch nach dem Wegfall von Corona-Schutzmaßnahmen verstärkt im persönlichen Gespräch bei Sprechtagen oder in der Dienststelle des Bürgerbeauftragten Petitionen aufgenommen werden. Insgesamt waren dies über die Hälfte aller Petitionen (963, Vorjahr: 924). Weiterhin wurden auch elektronische Medien häufig zur Kontaktaufnahme genutzt. 653 Mal (Vorjahr: 873) wandten sich Bürgerinnen und Bürger über E-Mail, das Kontaktformular der Webseite oder (vereinzelt) per Telefax an die Dienststelle. Per Brief gingen 198 Petitionen (Vorjahr: 186) ein. Drei Petitionsverfahren wurden durch den Bürgerbeauftragten von Amts wegen eingeleitet.

Ziel der Arbeit des Bürgerbeauftragten ist es, die Bürger und Bürgerinnen möglichst schnell zu beraten und ihre Anliegen, soweit notwendig, zügig an die zuständigen Behörden heranzutragen. Von den 2022 eingegangenen 1.817 Petitionen waren bis zum 15.03.2023 bereits 1.527 abgeschlossen. In ca. 19 Prozent dieser Erledigungen wurde dem Anliegen voll oder teilweise entsprochen. Der große Beratungsbedarf spiegelt sich ebenfalls in der Statistik wider, denn bei ca. 58 Prozent der erledigten Petitionen konnte den Bürgern durch Auskunft und Beratung geholfen werden.

Erledigungsart Anzahl
Dem Anliegen wurde entsprochen 208
Dem Anliegen wurde teilweise entsprochen 81
Dem Anliegen wurde nicht entsprochen 139
Auskunft wurde erteilt 516
Beratung wurde erteilt 377
Abgabe an den Petitionsausschuss des Bundestages 2
Abgabe an den Petitionsausschuss des Landtages 2
Abgabe an sonstige Dienststellen 12
Anregung zur Bundesgesetzgebung übermittelt -
Anregung zur Landesgesetzgebung übermittelt 2
Zurückgezogen 34
Gemäß § 2 PetBüG nicht behandelt 43
Erledigung in sonstiger Art und Weise (z. B. anderweitige Klärung) 111
Gesamtzahl der erledigten Petitionen aus dem Jahr 2022 1.527

Der Bürgerbeauftragte eröffnet mit den Sprechtagen im ganzen Land ein Angebot an die Bürger, ihn persönlich vor Ort sprechen zu können. Dabei werden nicht nur neue Anliegen aufgenommen, sondern mit Petenten auch der Fortgang in laufenden Verfahren beraten. Solche Sprechtage werden in gut erreichbaren öffentlichen Räumen durchgeführt, zumeist in Kommunalverwaltungen. Die Verwaltungen vor Ort unterstützen so und durch die Bekanntmachungen der Sprechtage die Arbeit des Bürgerbeauftragten. Der Bürgerbeauftragte nutzt solche Termine z. B. auch dazu, Probleme und Anliegen mit den örtlichen Verwaltungsspitzen zu beraten, Einrichtungen für Menschen mit Behinderung und Polizeidienststellen zu besuchen sowie Ortstermine durchzuführen.

Im Gegensatz zu den „Corona-Jahren“ 2020 und 2021 gestaltete sich die Durchführung von Sprechtagen vor Ort deutlich einfacher, da während des Berichtsjahrs die Beschränkungen wegfielen. Nur noch sieben der 40 durchgeführten Sprechtage mussten wegen der Beschränkungen ersatzweise telefonisch erfolgen.

Datum Ort Datum Ort
20.01.2022 Neubrandenburg (T) 06.07.2022 Wismar
28.01.2022 Parchim 13.07.2022 Anklam
03.02.2022 Wismar 21.07.2022 Rostock
09.02.2022 Pasewalk (T) 03.08.2022 Röbel
16.02.2022 Hagenow (T) 16.08.2022 Demmin
03.03.2022 Demmin (T) 01.09.2022 Parchim
09.03.2022 Güstrow 14.09.2022 Pasewalk
15.03.2022 Bergen auf Rügen (T) 21.09.2022 Bergen
18.03.2022 Grevesmühlen (T) 28.09.2022 Dömitz (T)
05.04.2022 Rostock 12.10.2022 Wittenburg
12.04.2022 Stralsund 13.10.2022 Wolgast
21.04.2022 Waren (Müritz) 18.10.2022 Waren (Müritz)
03.05.2022 Schwerin 20.10.2022 Greifswald
04.05.2022 Greifswald (T) 26.10.2022 Güstrow
11.05.2022 Ludwigslust 02.11.2022 Neustrelitz
24.05.2022 Ribnitz-Damgarten 10.11.2022 Ludwigslust
31.05.2022 Ueckermünde 16.11.2022 Bad Doberan
14.06.2022 Wolgast 23.11.2022 Anklam
21.06.2022 Neustrelitz 01.12.2022 Rostock
28.06.2022 Neubrandenburg 13.12.2022 Schwerin

(T) = telefonische Durchführung

Die Medien- und Öffentlichkeitsarbeit des Bürgerbeauftragten dient dazu, die Menschen in Mecklenburg-Vorpommern über den Auftrag und die Arbeit des Bürgerbeauftragten zu informieren. In der Öffentlichkeit meldet sich der Bürgerbeauftragte dann zu Wort, wenn er bei bestimmten Themen eine gewisse Häufung oder Dringlichkeit erkennt und über diesen Weg die Politik oder die Verwaltung zum Handeln anhalten möchte. Ihn erreichen auch Presseanfragen zu aktuellen Themen, zu besonderen Einzelfällen oder zu Sprechtagen. Auf der Webseite des Bürgerbeauftragten und über Instagram werden aktuelle Termine und Informationen veröffentlicht. 

Der Bürgerbeauftrage wirkte an einem Hörertag des NDR mit und beantwortete in einer einstündigen Live-Sendung Fragen der Bürgerinnen und Bürger. Mit dem Finanzminister gemeinsam führte er zwei Informationsveranstaltungen zum Thema „Grundsteuer“ durch.

Inhaltlicher Schwerpunkt der Medienarbeit waren auch in diesem Jahr behindertenpolitische Themen. So hat sich der Bürgerbeauftragte für mehr barrierefreien Wohnraum und mehr Inklusionsbetriebe im Land ausgesprochen. Im Zuge des Europäischen Protesttages für Menschen mit Behinderungen meldete er sich in der Öffentlichkeit zu Wort. Er mahnte im Weiteren, sozialrechtliche Hilfeleistungen nicht nur nach Kassenlage zu gewähren. Ferner setzte er sich dafür ein, dass im neuen Denkmalschutzgesetz die Barrierefreiheit festgeschrieben wird.

Auch zu anderen Themen äußerte sich der Bürgerbeauftragte: Mit Blick auf immer noch eingeschränkte Öffnungszeiten von Behörden warnte er vor einem „Long-Covid“ der Verwaltung und forderte verbesserte Zugänge zu öffentlichen Dienstleistungen.

B. Arbeit des Bürgerbeauftragten, dargestellt nach Aufgabengebieten

Die Reihenfolge der weiteren Darstellung entspricht der Reihung der Parlamentsausschüsse. 

In die Zuständigkeit des Innenausschusses fallen traditionell besonders viele Petitionen. Lokale Angelegenheiten, die von Petenten aufgegriffen werden, betreffen zumeist den eigenen Wirkungskreis der Kommunen. Dies sind z. B. Anliegen zur Infrastruktur der Gemeinden, Verkäufe, Vermietungen und Verpachtungen von kommunalen Grundstücken oder Fragen zur Beteiligung von Bürgern nach den Regelungen der Kommunalverfassung. Auch kommunale Gebühren und Abgaben werden immer wieder angesprochen. Zu den kommunalen Angelegenheiten treten klassische Themengebiete der Innenpolitik hinzu, wie z. B. Polizei- und Ordnungswidrigkeitenrecht, Ausländerrecht oder Beamtenrecht. Seit der Neubildung der Landesregierung fallen auch die Bereiche Bau und Digitalisierung in den Zuständigkeitsbereich des Ausschusses. Die Zahl der Petitionen stieg im Berichtsjahr noch einmal deutlich an (532; Vorjahr: 416).

Allein 208 (Vorjahr: 239) bezogen sich auf kommunale Anliegen, davon 15 auf Fragen der Kommunalverfassung (z. B. auf Bürgerfragestunden), 81 auf kommunale Dienstleistungen und Infrastruktur. Hier ging es oft um die fehlende Erreichbarkeit von Dienststellen (s. unter 1 a)3. 38 Anfragen gab es zu kommunalen Abgaben wie Kurabgaben, Zweitwohnungssteuern oder verschiedenen Verbrauchs- und Anschlussgebühren. 46 Petitionen bezogen sich auf Verkauf, Verpachtung oder Vermietung von kommunalen Grundstücken. Auffällig ist hierbei, dass bei den Gemeinden und Amtsverwaltungen teils erhebliche Unsicherheiten in der Anwendung des Zivilrechts bestehen. In einzelnen besonders gravierenden Fällen wurden auch gesetzliche Bestimmungen ignoriert (s. unter 1 a).

Den Bürgerbeauftragten erreichten 32 Eingaben zur Landespolizei (Vorjahr: 22). Neben der besonderen Tätigkeit als Polizeibeauftragter des Landes (s. unter 1 b) gehören hierunter auch unterschiedlichste Anfragen und Beschwerden von Bürgern.

Im Bereich des Ausländerrechts stieg die Zahl der Eingaben auf mehr als das Doppelte (47; Vorjahr: 22). Davon beklagten in 25 Fällen die Petenten die schleppende Bearbeitung ihrer Anliegen und die mangelnde Erreichbarkeit wegen der Überlastung der Ausländerbehörden.

Zum Breitbandausbau gingen im Berichtszeitraum 16 Petitionen ein. Dabei beschwerten sich die Bürger über die Unterversorgung mit Internetdiensten. Die Telekommunikationsmindestversorgungsverordnung, welche mit Wirkung zum 1. Juni 2022 in Kraft getreten ist, definiert bundesweite Mindestvorgaben für das Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten. Sie legt für Internetanschlüsse eine Download-Geschwindigkeit von mindestens 10 Mbit/s und eine Upload-Rate von mindestens 1,7 Mbit/s fest. Sogar diese Mindestversorgung war oft nicht sichergestellt. Regelmäßig wurden bei der Breitbandversorgung im Zuge von investiven Maßnahmen die Landkreise beteiligt, um Korrekturen zu ermöglichen. Bei fehlender Mindestversorgung bezog der Bürgerbeauftragte regelmäßig die Bundesnetzagentur mit ein, die eine Prüfung der Versorgungssituation vornahm. Mit Blick auf die Vielzahl der landesweit betroffenen unterversorgten Haushalte ist nach wie vor nicht absehbar, wann eine Mindestversorgung für alle Haushalte sichergestellt werden kann.

Die Anzahl der Petitionen in baurechtlichen Angelegenheiten blieb im Berichtszeitraum etwa gleich (99, Vorjahr: 100). Bei diesen Eingaben ging es wie in jedem Jahr oft um Fragen zur Erteilung und Versagung von Baugenehmigungen oder um bauordnungsrechtliche Verfahren im Zusammenhang mit der Beeinträchtigung nachbarlicher Belange (z. B. nicht eingehaltene Abstände zum Nachbargrundstück) und damit verbundene Drittwidersprüche. 18 Petitionen bezogen sich dabei auf die gemeindliche Bauleitplanung. Diese betrafen hauptsächlich die Aufstellung oder Änderung von Bauleitplänen, damit Bauvorhaben realisiert werden können.

Der Krieg in der Ukraine betrifft auch Mecklenburg-Vorpommern

Seit dem russischen Überfall auf die Ukraine haben in Deutschland über eine Million ukrainische Staatsbürger eine sichere Bleibe gefunden, davon bis zum Jahresende ca. 22.000 in Mecklenburg-Vorpommern. Dieser starke Zuzug in sehr kurzer Zeit belastete die beteiligten Behörden erheblich, so dass sich staatliche Hilfen teils erheblich verzögerten. Wiederholt erreichten den Bürgerbeauftragten daher Hilferufe von Betroffenen:

  • In einem Fall hatte eine Deutsche bereits Anfang März zwei ukrainischen Familien ein Haus als Unterkunft zur Verfügung gestellt. Bis Mitte April war aber trotz Antragstellung die Übernahme der Unterkunftskosten durch den Landkreis noch nicht geklärt. Hierdurch geriet die Bürgerin in finanzielle Schwierigkeiten, da sie den Gastank des Hauses neu befüllen und die Abwassergrube entleeren lassen musste. Vom Landkreis erhielt sie trotz mehrerer Anfragen keine Antwort. Erst als sich der Bürgerbeauftragte an die Sozialdezernentin des Landkreises wandte, wurden die Leistungen bewilligt und ausgezahlt.

Aber auch Forderungen der Ausländerbehörden konnten bei den Betroffenen für Schwierigkeiten sorgen:

  • Für eine ukrainische Familie trug eine deutsche Unterstützerin dem Bürgerbeauftragten vor, dass die Familie Mitte März 2022 eingereist und in Mecklenburg-Vorpommern registriert worden sei. Eine Auflage, wonach die Flüchtlinge nur in Mecklenburg-Vorpommern wohnen durften, enthielten die hierbei ausgegebenen vorläufigen Bescheinigungen nicht. Schon vor Erhalt der Aufenthaltserlaubnisse sei die Familie nach Berlin umgezogen, da die in Mecklenburg-Vorpommern bezogene Unterkunft nicht mehr zur Verfügung gestanden habe. In Berlin hätten sie nun eine Wohnung, die Kinder gingen dort in die Schule bzw. in den Kindergarten. Im August sei ihnen von einer Ausländerbehörde in Mecklenburg-Vorpommern überraschend mitgeteilt worden, dass sie wieder zurückkommen müssten.
    Der Bürgerbeauftragte wandte sich an den Landrat. Er wies darauf hin, dass die Petenten überhaupt nicht wussten, dass für sie eine Wohnsitzauflage bestehe. Es sei unsinnig, nun eine Rückkehr nach Mecklenburg-Vorpommern zu fordern, wo sie weder eine Wohnung noch Kita- oder Schulplätze hätten. Daraufhin wurde vom Landkreis mitgeteilt, dass die Wohnsitzauflage in den nun auszuhändigenden Aufenthaltserlaubnissen gestrichen werde.

Insgesamt war bis zum Jahresende festzustellen, dass aufgrund der Vielzahl der Zuzüge die – zuvor schon stark belasteten – Ausländerbehörden des Landes überfordert waren. Da die Bearbeitung der Angelegenheiten der ukrainischen Flüchtlinge Priorität hatte, wurden Angelegenheiten anderer Ausländer oft nur noch nachrangig bearbeitet – wenn überhaupt. So beklagten sich in einer Reihe von Fällen ausländische Petenten, dass ihre Anträge auf Ausstellung oder Verlängerung von Aufenthaltstiteln oder auch zum Familiennachzug monatelang nicht mehr weiterbearbeitet worden waren. Die Ausländerbehörden seien für sie nicht mehr erreichbar, da auf Schreiben und E-Mails keine Antworten erfolgten und sie auch telefonisch nicht zu sprechen waren. In den meisten dieser Fälle konnte der Bürgerbeauftragte zumindest dafür sorgen, dass die Ausländerbehörden mit den Petenten Kontakt aufnahmen und den Sachstand der Bearbeitung mitteilten.

Wenn Behörden unerreichbar sind

Zahlreiche Beschwerden erreichten den Bürgerbeauftragten zur eingeschränkten Erreichbarkeit und zu Öffnungszeiten von Behörden. Seit dem Beginn der Pandemie hatten viele Bürgerämter die allgemeinen Sprechzeiten reduziert und vergaben Termine nur nach vorheriger Vereinbarung per Telefon oder online. Diese Termine liegen dann oft in weiterer Zukunft. In der Phase, in der schon fast alle coronabedingten Einschränkungen schrittweise zurückgenommen worden waren, konnten die Bürger die nur zögerliche Öffnung der Ämter für den Publikumsverkehr nur schwer nachvollziehen. Sie beschwerten sich häufig, dass frei zugängliche Sprechzeiten weiterhin nicht angeboten wurden; andererseits waren Terminvereinbarungen für individuelle Vorsprachen jedoch nur schwer, teils gar nicht möglich. Besondere Schwierigkeiten waren hierbei neben den Ausländerbehörden (s. oben) auch in den Fahrerlaubnisbehörden (s. unter 4.) feststellbar.

In den vorgetragenen Fällen wandte sich der Bürgerbeauftragte an die betreffende Behörde und bat um Kontaktaufnahme zu den Petenten, um einen Termin zu vereinbaren. Dies geschah dann regelmäßig. So sehr es den Bürgerbeauftragten freut, behilflich sein zu können, bleibt jedoch ein Beigeschmack, wenn Bürger trotz einer Vielzahl von Versuchen zur Terminvereinbarung keinerlei Reaktion der Behörde erhalten, es dann aber ohne Probleme möglich ist, wenn der Bürgerbeauftragte sich einschaltet.

Eine Reihe von Beschwerden wurden von Bürgern eingereicht, die Schwierigkeiten hatten, kurzfristig einen Reisepass oder einen Personalausweis bei ihrer örtlichen Behörde zu beantragen. Eine Bürgerin beklagte, dass sie, nachdem ihr die Brieftasche mit sämtlichen Ausweisdokumenten und Bankkarten entwendet wurde, keinen zeitnahen Termin beim zuständigen Meldeamt für die Beantragung eines vorläufigen Personalausweises vereinbaren konnte. Für die Regelung ihrer Bankgeschäfte und die Beantragung einer neuen Bankkarte war sie aber dringend auf die Ausstellung des vorläufigen Personalausweises angewiesen.

Leider erfolgte seitens des Meldeamtes nicht der Hinweis an die Petentin, dass in begründeten Fällen eine Beantragung eines Personalausweises oder Reisepasses auch bei einer örtlich nicht zuständigen Meldebehörde möglich ist. Sowohl das Personalausweisgesetz als auch das Passgesetz enthalten hierfür eine besondere Regelung. Zwar ist ein Personalausweis oder Reisepass grundsätzlich im Bürgeramt des Wohnortes zu beantragen. Darüber hinaus besteht aber auch die Möglichkeit, gegen eine erhöhte Gebühr die Dokumente in jedem anderen Bürgeramt zu erhalten. Sollte es also in der Heimatgemeinde terminliche Engpässe oder lange Wartezeiten geben, kann man den Antrag in einer anderen Kommune stellen. Voraussetzung für die Antragstellung außerhalb des Wohnsitzortes ist allerdings, dass Bürger einen wichtigen Grund für die auswärtige Beantragung haben. Es empfiehlt sich, die Gründe vorab mit der auswärtigen Behörde abzuklären.

Mit Unterstützung des Bürgerbeauftragten konnte die Bürgerin den Ämtern diesen wichtigen Grund vermitteln und schließlich beim Meldeamt in der Nachbargemeinde die dringend benötigten Dokumente beantragen.

Zum Jahresende erreichte den Bürgerbeauftragten ein vergleichbarer Fall aus derselben Amtsverwaltung. Hier war dem Petenten, der in absehbarer Zeit für eine Reise einen neuen Reisepass benötigte, ein Termin für die Beantragung in sechs Monaten (!) angeboten worden. Der Bürgerbeauftragte wies auch diesen Petenten darauf hin, dass er den Reisepass auch bei einer anderen Amtsverwaltung beantragen könne. Damit war zwar der Einzelfall, nicht aber das generelle Problem gelöst. Der Bürgerbeauftragte wird hier weiterhin überprüfen, ob zugesagte Änderungen in dieser Amtsverwaltung zu einer Verbesserung führen.

Generell ist es dem Bürgerbeauftragten wichtig, die Zugänglichkeit von Behörden wie „vor Corona“ zu sichern. Bürger sollen in allen Behörden die Möglichkeit haben, zu allgemeinen Öffnungszeiten ohne Termin vorzusprechen – auch wenn es dann zu Wartezeiten kommen kann. Daneben können und sollten auch individuelle Terminabsprachen online oder telefonisch angeboten werden. Zugänge zu Online-Dienstleistungen bleiben ohnehin weit hinter den gesetzlichen Vorgaben zurück.

Statistische Erhebungen: Eine Herausforderung für die Bürger

Mittels statistischer Befragungen wie Zensus oder Mikrozensus erhebt der Staat wiederkehrend Daten, um hieraus verlässliche Grundlagen für Planungen zu ermitteln. Dazu werden jedes Jahr stichprobenartig Haushalte angeschrieben; die Adressaten sind zur Teilnahme verpflichtet. Die Befragungen erstrecken sich hierbei auf höchst unterschiedliche Bereiche: Neben allgemeinen Erhebungen, die jeden Bürger betreffen können, richten sich andere auch gezielt an bestimmte Gruppen oder Branchen. Aufgrund der teilweise sehr umfangreichen Fragebögen war dies schon immer Grund für Beschwerden und Nachfragen beim Bürgerbeauftragten.

Im Jahr 2022 wurden zusätzlich gleich zwei große Befragungen durchgeführt: eine stichprobenartige Volkszählung sowie die Gebäude- und Wohnungszählung, bei der bundesweit etwa 23 Millionen Eigentümer und Nutzungsberechtige von Gebäuden oder Wohnungen befragt wurden. Diese betrafen auch Hunderttausende von Bürgern in Mecklenburg-Vorpommern. Entsprechend erhöhte sich die Anzahl der Anfragen und Beschwerden von Betroffenen beim Bürgerbeauftragten. Vor allem wollten sie wissen, ob sie tatsächlich dazu verpflichtet waren, die Angaben zu machen.

Zum anderen wurden auch konkrete Problemfälle, insbesondere bei der Wohnungs- und Gebäudezählung, vorgetragen:

  • So beklagten z. B. Bürger, dass sie Auskünfte über Grundstücke geben sollten, deren Eigentümer sie nicht (mehr) waren.
  • Ein Bürger erhielt mehrere Erfassungsbögen mit unterschiedlichen Hausnummern für dasselbe Grundstück.
  • An andere ergingen Mahnschreiben und Zwangsgeldandrohungen, obwohl sie die Daten bereits übermittelt hatten.
  • Beschwerden gingen auch dazu ein, dass die Befragungen in der ersten Phase nur online angeboten wurden.
  • Eine Mutter berichtete, dass ihr Sohn wegen einer psychischen Erkrankung die übersandten Fragen nicht beantworten konnte und ihm deswegen ein Zwangsgeld angedroht worden war.

Insgesamt war aber festzustellen, dass diese statistischen Erhebungen im Gegensatz zur kurz darauf erfolgten Erhebung der Daten für die Grundsteuer vergleichsweise reibungslos abliefen. Dies lag sicher neben der beschränkten Anzahl abgefragter Daten auch an einer besseren Vorbereitung, schon beginnend mit den gut lesbaren und verständlichen Aufforderungsbögen zur Datenübermittlung an die Betroffenen. Ferner fiel positiv auf, dass Problemfälle wie die oben genannten durch den Bürgerbeauftragten im direkten Kontakt mit dem Landesamt für innere Verwaltung unbürokratisch gelöst werden konnten.

Augenmaß bei Pachtpreisen notwendig (Fortsetzung aus 2019)

Bereits mehrfach hatte der Bürgerbeauftragte auf die Problematik der starken Erhöhungen von kommunalen Pachtpreisen und Erbpachtzinsen hingewiesen. Gemäß § 56 Abs. 5 der Kommunalverfassung dürfen Verpachtungen nur „zum vollen Wert“ erfolgen. Als Grundlage der Berechnung wird der Bodenrichtwert herangezogen, der mit einem vom Innenministerium vorgegebenen Zinssatz und der Fläche multipliziert wird. In begehrten Lagen entlang der Ostsee haben sich allerdings die Bodenrichtwerte und damit die angemessenen Entgelte in den letzten Jahren vervielfacht. Der Bürgerbeauftragte hatte gewarnt, dass beim Festhalten an dieser Berechnungsmethode mittelfristig nur noch sehr wohlhabende Menschen solche Grundstücke nutzen könnten.

Beispielhaft hatte der Bürgerbeauftragte in seinem Jahresbericht für das Jahr 2019 von einem Fall berichtet, in dem der Erbpachtzins nach einer Vertragsverlängerung von bisher 500 Euro auf ca. 24.000 Euro jährlich ansteigen sollte. Der Bürgerbeauftragte hatte vorgeschlagen, den vorgegebenen Zinssatz von 4 bis 8 Prozent deutlich zu senken, um so den Anstieg der Pachten zu begrenzen. Eine Lösung konnte für die Petentin damals nicht erreicht werden, weil das Innenministerium nicht bereit war, den Berechnungsmodus zu verändern.

Die Petentin hielt an ihrem Begehren fest und bat schließlich darum, den Vorgang an den Petitionsausschuss des Landtags abzugeben. In diesem Verfahren wurde dann bekannt, dass das Innenministerium inzwischen bei Erbbaurechten den zu verwendenden Zinssatz deutlich verringert hatte, nämlich auf 2 bis 3 Prozent des Bodenwerts bei Wohngrundstücken und 3 bis 4 Prozent bei Gewerbegrundstücken. Die Petentin kann daher davon ausgehen, dass sie bei der anstehenden Verlängerung des Erbbaurechts nun ein noch bezahlbares jährliches Entgelt zu entrichten hat.

Für den Bürgerbeauftragten ist damit eine gewisse Entspannung der Situation erkennbar. Trotzdem sind auch solche Entgelte immer noch geeignet, “Normalverdienern“ eine weitere Nutzung schon bisher genutzter Grundstücke unmöglich zu machen. Es sollte überlegt werden, generell verstärkt Ausnahmen vom Prinzip der Vergabe „zum vollen Wert“ bei kommunalen Grundstücken zuzulassen, wenn soziale Gesichtspunkte dies sinnvoll erscheinen lassen. Vergleichbare Sonderregelungen gibt es bereits in anderen Bundesländern beim sozialen Wohnungsbau. Jedenfalls in den Gebieten mit vervielfachten Bodenrichtwerten ist dies zu empfehlen. Auch der Petitionsausschuss hat bei Abschluss der Petition darauf hingewiesen, dass die steigenden Bodenrichtwerte in begehrten Ortslagen auch Einfluss auf den Ortscharakter hätten. Es muss daher geprüft werden, wie der Entwicklung einer sozialen Ungleichheit in den betroffenen Gebieten durch geeignete Maßnahmen entgegengewirkt werden kann.

Ein Standesamt traut (sich) nicht

Wollen Bürgerinnen und Bürger heiraten, so hat das Standesamt zu überprüfen, ob der Ehe ein Hindernis entgegensteht (§ 13 des Personenstandsgesetzes). Manchmal ist aber nur das Standesamt das Hindernis. In einem solchen Fall wandte sich eine Bürgerin an den Bürgerbeauftragten.

Die Petentin und ihr Lebensgefährte hatten bereits im August 2021 die Eheschließung beim Standesamt einer Kleinstadt angemeldet. Zuvor war die Petentin mit einem Italiener verheiratet gewesen. Diese Ehe war von einem italienischen Gericht geschieden worden.

Das Standesamt hatte Bedenken gegen die neue Eheschließung erhoben, weil unklar sei, ob die erste Ehe der Petentin 2009 oder erst 2012 rechtswirksam geschieden worden sei. Hierzu gebe es unterschiedliche Aussagen in vorgelegten Dokumenten. Dies müsse zunächst durch eine Bescheinigung des Mailänder Gerichts eindeutig nachgewiesen werden. Die Petentin sah dies als überflüssigen und kostenintensiven Aufwand an. Diese Frage beantworte sich schon aus den bisher vorgelegten Dokumenten wie dem Scheidungsurteil. Aus ihrer Erfahrung mit der italienischen Justiz gehe sie davon aus, dass sie eine spezielle Bescheinigung zur Frage der Rechtswirksamkeit gar nicht oder erst nach langer Zeit erhalten werde.

Der von der Petentin angerufene Bürgerbeauftragte hatte sowohl das Standesamt als auch danach die Fachaufsicht beim Landkreis und im Innenministerium darauf hingewiesen, dass ein Ehehindernis bei der Petentin nicht bestehe. Für das Eingehen einer neuen Ehe sei es nämlich unwesentlich, wann genau eine vormalige Ehe rechtswirksam geschieden worden sei, solange – wie im hiesigen Fall – feststehe, dass eine Scheidung jedenfalls erfolgt sei. Es sei also unwichtig, ob die Scheidung 2009 oder 2012 rechtswirksam geworden sei. Die Rechtskraft sei im Jahr 2012, die Rechtswirksamkeit wohl bereits rückwirkend im Jahr 2009 eingetreten.

Zuletzt hatte er ferner darauf hingewiesen, dass der vormalige Ehemann schon 2019 verstorben sei und schon deswegen kein Ehehindernis vorliegen könne. Denn die Ehe sei jedenfalls durch den Tod des Ehemannes aufgelöst.

Weder das Standesamt noch die Fachaufsichten ließen sich aber trotz vielfacher Bemühungen des Bürgerbeauftragten durch diese Argumentation überzeugen. Letztlich lehnte das Standesamt die Eheschließung ab. Hiergegen legte die Petentin auf Anraten des Bürgerbeauftragten Rechtsmittel ein.

Das zuständige Amtsgericht stellte im Oktober 2022 fest, dass bei der Petentin kein Ehehindernis vorliegt und wies das Standesamt an, die Eheschließung vorzunehmen. Das Gericht begründete dies – wie der Bürgerbeauftragte – damit, dass die Ehe der Petentin 2009 geschieden worden sei und dieser Beschluss spätestens seit 2012 rechtskräftig und rechtswirksam ist. Einer weiteren Klärung bedürfe es im Verfahren nicht.

Die Stadt hatte ursprünglich angekündigt, eine gerichtliche Entscheidung zu akzeptieren. Auch nach dem Beschluss des Amtsgerichts wurde sowohl gegenüber dem Bürgerbeauftragten als auch der Petentin zunächst erklärt, dass nunmehr unverzüglich die Eheschließung durchgeführt werden solle. Im Widerspruch dazu legte die Stadt dann aber nach mehrwöchigem Hin und Her gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Rechtsmittel ein. Nach erneuter rechtlicher Prüfung lehnte das Amtsgericht zum Ende des Jahres eine Änderung des Beschlusses ab und legte, wie in diesen Fällen vorgeschrieben, den Fall nun dem Oberlandesgericht zur endgültigen Entscheidung vor. Es ist nicht zu erwarten, dass hierbei eine andere Entscheidung getroffen werden wird. Es handelt sich nur um eine weitere Verzögerung.

Der Bürgerbeauftragte hat schon mit Blick auf fortgeschrittene Alter der Petentin und deren Lebensgefährten keinerlei Verständnis für die Vorgehensweise der Stadt. Er hat zudem den Eindruck gewonnen, dass die zuständigen Fachaufsichten offenbar nicht in der Lage sind, den Kern des Problems und die Rechtslage zu erkennen.

Verbotene Eigenmacht: Gemeinde bricht ein Türschloss auf

Nach den Erfahrungen des Bürgerbeauftragten wird das Zivilrecht gerade in kleineren Gemeinden und Verwaltungen oft nicht richtig eingeordnet und umgesetzt. Selbst grundlegende Normen werden übergangen oder nicht beherzigt. Mit einem solchen Fall musste sich der Bürgerbeauftragte im gesamten Berichtsjahr befassen. Hierbei hatte sich der Vorstand eines Vereins bereits zum Jahresende 2021 an ihn gewandt.

Der Verein hatte von einer Gemeinde mit einem langjährigen Nutzungsvertrag ein „Dorfhaus“ zur Nutzung übernommen und für eine Sanierung gesorgt. Er führte dort u.a. kulturelle Veranstaltungen durch und stellte das Haus gegen ein Entgelt auch Bürgern für private und öffentliche Feiern zur Verfügung.

Im Jahr 2021 forderte die Gemeinde vom Verein plötzlich eine Neuverhandlung des Vertrags. Insbesondere sollten die Untervermietungen für Feiern über die Gemeinde erfolgen und die Entgelte hierfür ihr zukommen. Damit war der Verein nicht einverstanden, da er diese Entgelte für den Unterhalt des Gebäudes benötige. Daraufhin kündigte die Gemeinde den Vertrag außerordentlich zum Jahresende 2021. Eine Begründung enthielt diese Kündigung nicht.

Der Bürgerbeauftragte wies die Gemeinde nach rechtlicher Prüfung darauf hin, dass die Kündigung ersichtlich rechtswidrig sei. Nach den Regelungen des Vertrags und auch denen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sei eine Kündigung eines langjährigen Vertrages nur bei grober Pflichtverletzung seitens des Vereins möglich. Dies sei aber weder von der Gemeinde dargelegt worden noch feststellbar. Ohnehin sei § 543 Abs. 3 BGB nicht beachtet worden, wonach eine solche Kündigung erst nach einer Abmahnung zulässig sei. Eine Abmahnung sei aber nicht erfolgt und auch nicht begründbar.

Auf Wunsch der Petenten moderierte im April 2022 der Fachreferent des Bürgerbeauftragten eine Beratung des Vereins mit der Gemeinde. Im Gespräch erläuterte die Gemeinde, dass sie wegen finanzieller Schwierigkeiten dringend auf die Entgelte aus den Untervermietungen angewiesen sei. Da der Verein hierzu aber freiwillig nicht bereit gewesen sei, habe die Gemeinde den Nutzungsvertrag kündigen müssen. Dass man Verträge mit einer festen Laufzeit nicht einfach kündigen kann, war der Gemeinde nicht zu vermitteln.

Während dieses Gesprächs gelang es allerdings, Vereinbarungen für einen neuen Nutzungsvertrag zu besprechen. Hiernach sollten die Untervermietungen durch die Gemeinde erfolgen; im Gegenzug sollte dann aber der Verein u.a. an den Erlösen beteiligt werden. Im Vorgriff auf diesen neuen Nutzungsvertrag gestattete der Verein der Gemeinde, zwei Mitte Mai anstehende Untervermietungen selbst durchzuführen. Dabei ging man davon aus, dass bis dahin der neue Vertrag unterzeichnet werden könne.

Im Folgenden konnten sich aber die Gemeinde und der Verein nicht auf die genauen Regelungen für einen neuen Vertrag einigen. Gesprächsangebote des Vereins wurden ignoriert. Die Gemeinde setzte gegen den Willen des Vereins Untervermietungen fort und behielt die Entgelte für sich. Da der Verein hierdurch in finanzielle Schwierigkeiten geriet – die laufenden Kosten des Dorfhauses mussten ja nach wie vor durch ihn beglichen werden – wies er die Gemeinde darauf hin, dass er weitere Untervermietungen durch sie nicht dulden könne. Da die Gemeinde dies aber nicht akzeptierte, sah sich der Verein zur Aufrechterhaltung seines Besitzes gezwungen, die Schlösser zum Dorfhaus auszutauschen.

In dieser Situation ließ die Gemeinde ohne rechtliche Grundlage die Schlösser des Dorfhauses aufbrechen und durch eigene ersetzen. Damit beging die Gemeinde eine zivilrechtliche Eigenmacht, die § 858 BGB ausdrücklich verbietet.

Alle Bemühungen des Bürgerbeauftragten hatten nicht gefruchtet; die Gemeinde hatte binnen eines Dreivierteljahres noch nicht einmal eine wiederholt angeforderte Stellungnahme abgegeben. Da auch eine förmliche Empfehlung des Bürgerbeauftragten keine Wirkung zeigte, mussten die Petenten gerichtlich vorgehen.

Wie nicht anders zu erwarten, verpflichtete das zuständige Gericht die Gemeinde, dem Verein die Schlüssel zum Dorfhaus auszuhändigen und diesem die Nutzung wieder einzuräumen. Außerdem wurde der Gemeinde verboten, sich wieder eigenmächtig Zugang zum Dorfhaus zu verschaffen. Das Gericht begründete das damit, dass die Gemeinde sich nicht einfach ein Selbsthilferecht anmaßen könne, wenn um die Nutzung des Hauses gestritten werde. Bei solchen Streitigkeiten könne der Besitz nur nach einer erfolgreichen Räumungsklage durch die zuständigen staatlichen Stellen entzogen werden. Eine Räumungsklage hatte die Gemeinde jedoch nicht erhoben. Auch die von der Gemeinde behauptete gemeinsame Nutzung und damit ein eigenständiges Recht auf Zugang habe sich nach Zeugenaussagen nicht bestätigt.

Die Hoffnung des Vereins, dass nunmehr die Streitigkeiten beigelegt werden könnten, erfüllte sich jedoch nicht. Im Gegenteil: Kurzerhand sprach die Gemeinde zum Jahresende eine erneute Kündigung aus. Da die hierfür gegebene Begründung aber nicht im Geringsten tragfähig erschien, erteilte der Bürgerbeauftragte eine weitere Empfehlung: Zur Vermeidung weiterer gerichtlicher Streitigkeiten sollte die Gemeinde die Kündigung zurücknehmen und mit dem Verein erneut über den Abschluss eines modifizierten Nutzungsvertrages sprechen. Die Gemeinde ließ sich hierdurch nicht beeindrucken und drohte nun mit dem Einreichen einer Räumungsklage.

Der Fall zeigt, wie durch eigenmächtiges, rechtswidriges Agieren einer Gemeinde nicht nur unnötig Gerichtsverfahren ausgelöst werden, sondern zudem auch noch erhebliche Kosten für die Gemeindekasse entstehen. Der Fall ist noch nicht abgeschlossen; nun ist eine politische Vermittlung beabsichtigt.

Bauvorhaben: Gemeinsam Lösungen finden

Häufig wenden sich Bürger an den Bürgerbeauftragten, die sich von den Bauämtern und Baubehörden nicht verstanden fühlen. Sie erwarten mehr Aufklärungsbereitschaft, mehr Transparenz und guten Willen, um gemeinsam Kompromisse und für alle Seiten tragbare Lösungen zu finden. Dies betrifft sowohl Bauleitplanverfahren als auch Baugenehmigungsverfahren.

  • In einem Fall beschwerte sich ein Bürger über Bauleitplanungen in der Gemeinde. Das Dorf wolle wachsen und junge Familien sollten in den Ort kommen. Auf etwa 10.000 m² Ackerland im Außenbereich solle ein Eigenheimgebiet mit 10 Bauplätzen entstehen und dann zum Innenbereich werden. Aus Gründen der Raumordnung müsste hierzu im Austausch der Innenbereich an anderer Stelle verkleinert werden. Dazu war geplant, auf der Rückseite von 20 Wohngrundstücken im Dorf 40.000 m² Land zum – grundsätzlich nicht bebaubaren – Außenbereich zu erklären. Damit waren die betroffenen Grundstückseigentümer natürlich nicht einverstanden.
    Zunächst wies der Bürgerbeauftragte auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und das Vorbringen von Einwendungen im Rahmen des Bauleitplanverfahrens hin. Da aber nachvollziehbar war, dass die Bürger die beabsichtigten Einschränkungen der Bebaubarkeit mit Sorge sahen, wandte sich der Bürgerbeauftragte auch an die Gemeinde. Er nahm weiter mit dem zuständigen Dezernenten beim Landkreis und dem Amt für Raumordnung Kontakt auf. Beide wollten sich für eine Kompromisslösung einsetzen.
    In der Folge fanden eine Veranstaltung der Gemeinde mit Bürgern und eine Sitzung mit dem Amt für Raumordnung statt. Der gefundene Kompromiss bestand darin, dass nur 10 statt der ursprünglichen 20 Grundstücke betroffen sein werden. Einzelheiten sollen mit den Bürgern abgestimmt werden.
  • Bei einem Sprechtag berichtete ein Bürger dem Bürgerbeauftragten, dass seine Familie sowie die Familie des Sohnes im Jahr 2018 jeweils eine Doppelhaushälfte in einem städtischen Wohngebiet von einem Investor erworben hätten. Es gab einen Bebauungsplan und eine Baugenehmigung. Im Oktober 2018 seien die Familien eingezogen. Kurze Zeit später habe es eine Ortsbesichtigung durch das Bauamt gegeben und danach seien Nutzungsuntersagungen ausgesprochen worden, weil vom Investor gegen Bestimmungen im B-Plan und in den Baugenehmigungen verstoßen worden sei. So habe z. B. nur eine Fläche von 125 m² überbaut werden dürfen, tatsächlich seien aber 149 m² überbaut worden. Dies betreffe auch weitere drei Doppelhäuser, die der Investor verkauft habe. Die überbaute Grundfläche überschritt zudem das im Bebauungsplan erlaubte Maß.
    Das Bauamt hatte dann zunächst empfohlen, einen neuen Bauantrag zu stellen. Die Petenten arbeiteten mit einem neuen Vermesser und einem neuen Architekten die beanstandeten Punkte ab. Nur das Problem mit der zu großen Grundfläche konnte nicht praktisch gelöst werden. Auch einen Antrag auf Abweichung vom Bebauungsplan zur Erhöhung der Grundflächenzahl lehnte die Bauverwaltung ab, weil das gegen die Grundzüge der Bauleitplanung verstoße.
    Der Bebauungsplan, der den vorhandenen Ortsteil entwickeln sollte, wies die Ortslage als allgemeines Wohngebiet aus. Für solche Gebiete sieht das Gesetz grundsätzlich eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 vor. Dies bedeutet, dass 40 Prozent der Fläche eines Grundstücks bebaut werden dürfen. Laut B-Plan war ohne weitere Begründung hingegen nur eine GRZ von 0,25 zulässig. Die betroffenen Häuser erreichten eine GRZ von 0,29.
    Dem Petitionsverfahren kam nun zu Gute, dass das Oberverwaltungsgericht den Bebauungsplan aus anderen Gründen für unwirksam erklärte. Nun kam es darauf an, ob sich das Gebäude gemäß § 34 Baugesetzbuch in die vorhandene Bebauung des nun unbeplanten Innenbereichs einfügte. Nachdem der Petent sich bereits selbst mit der Kommunalvertretung in Verbindung gesetzt hatte, erörterte der Bürgerbeauftragte mit dem Leiter des zuständigen Amtes fachlich Lösungsmöglichkeiten auf der Grundlage der jetzt geltenden Sach- und Rechtslage. Beide waren der Auffassung, dass die Gebäude nicht aus dem Rahmen fielen, sondern sich einfügten. Auch die anderen Fachämter hatten keine Bedenken. Die Baugenehmigungen konnten kurz darauf erteilt werden.

Diese Fälle zeigen, dass es durchaus gemeinsam zwischen Bürgern und Baubehörden möglich ist, die berechtigten Interessen der Betroffenen aufzunehmen, zu berücksichtigen, Kompromisse zu erarbeiten und tragfähige Lösungen zu finden.

Seit April 2021 ist der Bürgerbeauftragte „zugleich der Beauftragte für die Landespolizei“ (§ 6 Abs. 5 PetBüG). 2022 ist demzufolge das erste Jahr, in dem die Polizeibeauftragung durchgängig bestand. Der Bürgerbeauftragte hat in dieser Eigenschaft besondere Rechte und Instrumente, wenn Polizeibeschäftigte sich an ihn wenden, um Vorgänge und Entwicklungen in der Landespolizei, aber auch Verbesserungsvorschläge anzusprechen. Dabei müssen sie den Dienstweg nicht einhalten (§ 13 PetBüG).

In diesem Zeitraum sind aus der Landespolizei drei Eingaben an ihn gerichtet worden. In zwei weiteren Fällen griff der Polizeibeauftragte einen Sachverhalt aufgrund eigener Entscheidung auf. Nicht hierzu gezählt werden die Petitionen und Beschwerden, die von Bürgerinnen und Bürgern über polizeiliches Handeln und sonstige Angelegenheiten der Landespolizei nach den allgemeinen Vorschriften vorgetragen wurden (27 Fälle).

Die geringe Zahl der Eingaben aus der Landespolizei im ersten vollständigen Tätigkeitsjahr des Polizeibeauftragten ist nach den Erfahrungen aus anderen Bundesländern nicht ungewöhnlich. Mittlerweile sind in Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg, Schleswig-Holstein und im Land Berlin die Bürgerbeauftragten zugleich als Polizeibeauftragte tätig; in Hessen steht die gesetzlich schon vorgesehene Wahl eines Bürger- und Polizeibeauftragten noch bevor. In allen Ländern hat sich gezeigt, dass erst mit wachsendem Bekanntwerden der Institution die Anzahl der Petitionen aus der Landespolizei angestiegen ist.

Der Bürgerbeauftragte hat auch das Jahr 2022 dazu genutzt, weiter Polizeibehörden und -dienststellen aufzusuchen und in einer Reihe von Gesprächen Themen der Landespolizei zu erörtern und aufzunehmen. Er informierte sich auch über die Polizeieinsätze vor Ort bei Demonstrationen oder bei einem Risikospiel von Hansa Rostock.

Dabei wurden dem Bürgerbeauftragten neben positiven Entwicklungen auch Defizite berichtet, die vor allem wegen der begrenzten Mittel und Kapazitäten bei baulichen Vorhaben und Ausstattungen entstanden sind. Bei älteren Liegenschaften bestehen oft nicht nur bauliche, sondern auch sicherheitstechnische Mängel. Davon konnte sich der Bürgerbeauftragte bei seinen Besuchen überzeugen.

  • In einem Fall kam es nicht zu einem ursprünglich geplanten Neubau eines Polizeireviers. Das Revier und die Außenstelle des Kriminalkommissariats verbleiben daher in einem Altbau, der samt teils nicht mehr zu benutzender Garagen sanierungsbedürftig ist und hohe Betriebskosten verursacht. Zusätzlich gibt es sicherheitstechnische Schwachstellen.
  • Auch wurde beklagt, dass die Schießstätten-Situation, zumindest im Westteil des Landes, einer modernen Aus- und Fortbildung nicht gerecht werde. Es gebe derzeit nicht genügend Schießstätten für die verschiedenen Trainingsbedarfe.
  • Jüngere Beamte beklagten zu geringe Aufstiegsmöglichkeiten vom mittleren in den gehobenen Polizeidienst. Es sei aber wichtig, dass der Polizeidienst durch gute Perspektiven der Personalförderung attraktiv bleibe.
  • Die Neubesetzung von Leitungsstellen gerade in Revieren müsse nahtloser vollzogen und Vertretungszeiträume verkürzt werden.
  • Gelegentlich wurde kritisiert, dass an sich schon beschaffte Ausrüstung zu lange brauche, um an die Beamten in den Revieren zu gelangen.
  • In einem Revier wurden die gestiegenen Dokumentationspflichten kritisch angesprochen, z. B. auch für Statistiken. Diese erforderten immer mehr Zeit, die für den eigentlichen Einsatz fehlten und nicht in jedem Fall von Polizisten erledigt werden müssten. Das Land möge kritisch prüfen, welche Informationen wirklich benötigt werden.

Der Bürgerbeauftragte wird in den Kontakten mit dem Innenministerium die Anliegen aufnehmen und behandeln. Vertiefte Initiative wird ihm ermöglicht, wenn im zweiten Quartal 2023 die mit Inkrafttreten des Landeshaushalts eingerichtete Referentenstelle besetzt wird. Dann soll die Arbeit in diesem Bereich noch einmal intensiviert und fachlich vertieft werden.

Dienstjubiläum ohne Dankurkunde

Wenn Beamte das 40-jährige Dienstjubiläum begehen, wird ihnen nach dem Landesbeamtengesetz und der Dienstjubiläumsverordnung eine Dankurkunde überreicht und eine Jubiläumszuwendung in Höhe von 500 EUR gewährt.

Ein Beamter, der schon zu DDR-Zeiten Polizist war, beging solch ein 40-jähriges Dienstjubiläum. Ihm wurde allerdings weder eine Urkunde ausgehändigt noch eine Zuwendung gezahlt, da zum Zeitpunkt des Dienstjubiläums ein Disziplinarverfahren gegen ihn anhängig war. Zu Recht: Nach der Dienstjubiläumsverordnung musste beides zunächst zurückgestellt werden.

Später wurde das Disziplinarverfahren gegen ihn dann eingestellt. Weil Urkunde und Zuwendung auch zwei Monate später noch auf sich warten ließen, wandte sich der Polizeibeamte an den Bürgerbeauftragten.

Der Bürgerbeauftragte wies nun den Innenminister auf die eindeutige Rechtslage hin, wie sie in der Dienstjubiläumsverordnung niedergelegt ist. Danach endet die Zurückstellung der Urkundenübergabe und der Zuwendung, wenn das Disziplinarverfahren eingestellt wird. Eine weitere Aufschiebung erfolgt nur dann, wenn Disziplinarmaßnahmen verhängt werden. Das sah das Polizeipräsidium offenbar anders.

Obwohl keinerlei Interpretationsspielraum bestand, vergingen über zwei Monate, bis den Bürgerbeauftragten – weit nach Verstreichen der gesetzlichen Frist, die eine unverzügliche Beantwortung vorsieht – ein Antwortschreiben aus dem Innenministerium erreichte. Nicht überraschend wurde darin mitgeteilt, dass der Rechtsauffassung des Polizeipräsidiums, welches Urkunde und Zahlung auch nach der Einstellung des Disziplinarverfahrens nicht auf den Weg bringen wollte, nicht gefolgt werden könne. Es wurde mitgeteilt, dass nunmehr die Dankurkunde ausgehändigt und die Zuwendung überwiesen werde.

Im Berichtsjahr gingen 84 Petitionen im Zuständigkeitsbereich dieses Ausschusses ein (Vorjahr: 62; 2020: 72). Auch dieses Mal wurden dabei sehr unterschiedliche Themen angesprochen.

So erreichten den Bürgerbeauftragten elf Eingaben zu Fragen des Justizvollzugs, sei es von Strafgefangenen selbst oder von ihren Angehörigen. Hierin ging es häufig um die konkreten Bedingungen in den Justizvollzugsanstalten oder um den Wunsch nach Vollzugslockerungen.

  • Ein Strafgefangener berichtete von folgendem Problem: Er sei im offenen Vollzug und habe außerhalb der Justizvollzugsanstalt eine bezahlte Arbeit aufgenommen. Er könne damit grundsätzlich auch seine bisherige Wohnung finanzieren, die er nach seiner in mehreren Monaten anstehenden Entlassung wieder beziehen wolle. Seinen Arbeitslohn erhalte er – wie in diesen Fällen üblich – über die JVA ausgezahlt. Hiervon werde aber ein erheblicher Teil für noch offenstehende Forderungen gepfändet, so dass ihm der Verlust der Wohnung drohe.
    Der Bürgerbeauftragte musste ihm nach Prüfung der Rechtslage mitteilen, dass eine solch weitgehende Pfändung tatsächlich rechtlich zulässig ist. Denn nach der Rechtsprechung müssen bei Personen, die in der JVA Unterkunft und Verpflegung erhalten, die üblichen Pfändungsfreigrenzen nicht beachtet werden. Der Bürgerbeauftragte wies den Petenten aber darauf hin, dass in diesen Fällen beim Sozialamt Hilfen beantragt werden können, um die Wohnung zu halten und dadurch eine Obdachlosigkeit nach der Haftentlassung zu vermeiden.

Im Berichtsjahr gingen 84 Petitionen im Zuständigkeitsbereich dieses Ausschusses ein (Vorjahr: 62; 2020: 72). Auch dieses Mal wurden dabei sehr unterschiedliche Themen angesprochen.

So erreichten den Bürgerbeauftragten elf Eingaben zu Fragen des Justizvollzugs, sei es von Strafgefangenen selbst oder von ihren Angehörigen. Hierin ging es häufig um die konkreten Bedingungen in den Justizvollzugsanstalten oder um den Wunsch nach Vollzugslockerungen.

  • Ein Strafgefangener berichtete von folgendem Problem: Er sei im offenen Vollzug und habe außerhalb der Justizvollzugsanstalt eine bezahlte Arbeit aufgenommen. Er könne damit grundsätzlich auch seine bisherige Wohnung finanzieren, die er nach seiner in mehreren Monaten anstehenden Entlassung wieder beziehen wolle. Seinen Arbeitslohn erhalte er – wie in diesen Fällen üblich – über die JVA ausgezahlt. Hiervon werde aber ein erheblicher Teil für noch offenstehende Forderungen gepfändet, so dass ihm der Verlust der Wohnung drohe.
    Der Bürgerbeauftragte musste ihm nach Prüfung der Rechtslage mitteilen, dass eine solch weitgehende Pfändung tatsächlich rechtlich zulässig ist. Denn nach der Rechtsprechung müssen bei Personen, die in der JVA Unterkunft und Verpflegung erhalten, die üblichen Pfändungsfreigrenzen nicht beachtet werden. Der Bürgerbeauftragte wies den Petenten aber darauf hin, dass in diesen Fällen beim Sozialamt Hilfen beantragt werden können, um die Wohnung zu halten und dadurch eine Obdachlosigkeit nach der Haftentlassung zu vermeiden.

Des Öfteren richten sich Petitionen darauf, unmittelbar Beratung und Unterstützung in Gerichtsverfahren zu erhalten oder sogar die Änderung oder Aufhebung ergangener gerichtlicher Entscheidungen zu erreichen. Hier kann der Bürgerbeauftragte nicht helfen, denn nach den gesetzlichen Bestimmungen darf er zum Schutz der Unabhängigkeit der Justiz in laufende oder auch abgeschlossene gerichtliche Verfahren nicht eingreifen. Er darf sich allerdings mit dem Verhalten der betroffenen Stellen parallel zu laufenden Gerichtsverfahren befassen.

Zulässig ist auch die Nachfrage beim Justizministerium, wenn Petenten überlange Gerichtsverfahren beklagen. Auch hierzu gingen wieder eine Reihe von Petitionen ein. Teils erklärten sich hierbei die Verfahrensdauern aus komplexen Klageverfahren, teils fanden sich aber auch sehr einfache Erklärungen: In einer Petition stellte sich heraus, dass die Akte im Gericht in einem Schrank so weit nach hinten gerutscht war, dass sie nicht mehr gesehen und damit auch nicht mehr bearbeitet werden konnte. Bedenklich erscheinen dem Bürgerbeauftragten aber auch die immer noch zu langen Verfahrensdauern an einzelnen Gerichtsbarkeiten. Bei Nachfragen zu Klageverfahren beim Landessozialgericht und beim Finanzgericht wurde Ende 2022 mitgeteilt, dass derzeit noch Verfahren aus 2018 bzw. 2019 bearbeitet würden.

Andere Anfragen bezogen sich beispielsweise auf Betreuungsverfahren oder auf Beratungs- und Prozesskostenhilfe.

Keine Tazkira? Einbürgerung ja, Verbeamtung nein

Die Teilhabe von Mitbürgern mit Migrationshintergrund kann schwierig werden, wenn Behörden rein formal mit Anträgen umgehen. Dies zeigt der folgende Fall:

Eine deutsche Staatsangehörige, die in Afghanistan geboren wurde, wollte ihr juristisches Referendariat in Mecklenburg-Vorpommern als Beamtin auf Widerruf absolvieren. Die Ableistung des Referendariats als Beamter ist der Regelfall, man kann das Referendariat aber auch in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis, also wie ein Angestellter, durchlaufen.

Als sich die Absolventin beim Präsidenten des Oberlandesgerichts Rostock (OLG) für einen Referendariatsplatz als Beamtin beworben hatte, wurde vom OLG – wie gesetzlich vorgesehen – eine beglaubigte Abschrift der Geburtsurkunde der Bürgerin angefordert. Während der Flucht im Jahr 1991 verfügte die Familie der Bürgerin aber über keine Geburtsurkunde. Auch derzeit stellen die Taliban-Behörden in Afghanistan grundsätzlich keine Geburtsurkunden aus. Eine nachträgliche Beglaubigung der Geburt in Deutschland scheidet aus, da hierfür die Geburtsurkunden beider Eltern vorgelegt werden müssen, der Vater der Bürgerin aber auch keine Geburtsurkunde hat.

Die Frage des Geburtsdatums war im Zusammenhang mit der in Hamburg erfolgten Einbürgerung im Jahr 2000 an sich geklärt worden. Die afghanische Botschaft in Bonn hatte 1999 nämlich ein als „Geburtsurkunde“ überschriebenes Dokument erstellt, in dem bestätigt wird, dass die Bürgerin – seinerzeit afghanische Staatsbürgerin – an einem bestimmten Tag geboren ist. Den Behörden in Hamburg genügte dieses Dokument, um die Bürgerin mit diesem Geburtsdatum einzubürgern.

Das OLG Rostock hatte die Ernennung der Bürgerin als Beamtin auf Widerruf aber abgelehnt, da sie keine Geburtsurkunde aus Afghanistan vorlegen konnte. Die Urkunde der afghanischen Botschaft hat das OLG nicht anerkannt. Allein die sogenannte „Tazkira“ sei das übliche Identitätsdokument in Afghanistan.

Hilfesuchend hatte sich die Bürgerin an das für das Staatsangehörigkeitsrecht zuständige Innenministerium gewandt. Dieses bestätigte zunächst die Ausführungen des OLG. Dann allerdings führte es aus, dass es sich bei der von der Bürgerin vorgelegten Urkunde um eine gleichwertige Personenstandsurkunde handele. Daher, so das Ministerium weiter, „bestehen diesseits keine Bedenken, diese auch als Personenstandsurkunde wie eine Geburtsurkunde zu verwenden“.

Das OLG blieb dennoch bei seiner Haltung und verlangte eine Tazkira. Daraufhin wandte sich die Bürgerin an den Bürgerbeauftragten. Dieser brachte gegenüber dem Justizministerium sein Unverständnis über die Haltung des OLG zum Ausdruck. Angesichts der Einbürgerung auf Grundlage der von der afghanischen Botschaft ausgestellten Urkunde und vor dem Hintergrund der Stellungnahme des Innenministeriums hätte das OLG ohne weiteres die von der Petentin vorgelegte Urkunde als ausreichend ansehen können.

Das Justizministerium unterstützte jedoch die Haltung des OLG und war nicht bereit, die Urkunde der Botschaft als Geburtsurkunde anzuerkennen.

Das Referendariat konnte die Petentin aufgrund der restriktiven Haltung des Justizministeriums nur im öffentlich-rechtlichen Angestelltenverhältnis absolvieren. Auf die entsprechende Frage des Bürgerbeauftragten, ob denn das Justizministerium die Petentin im Anschluss an das erfolgreiche Referendariat als Proberichterin oder als Beamtin im allgemeinen Dienst einstellen würde, wurde ausweichend geantwortet. Dies „bliebe einer entsprechenden Prüfung in einem möglichen Einstellungsverfahren vorbehalten, zu welcher die Referendarakten des Präsidenten des Oberlandesgerichts hinzugezogen würden“. Damit wird erkennbar, dass das Justizministerium auch künftig der Petentin wohl nicht den Beamten- oder Richterstatus zuerkennen würde.

Angesichts der zunehmenden Zahl von Bewerbern mit Migrationshintergrund sollte überlegt werden, welche formalen Voraussetzungen für die Übernahme in ein Richter- oder Beamtenverhältnis wirklich notwendig sind.

Des Öfteren richten sich Petitionen darauf, unmittelbar Beratung und Unterstützung in Gerichtsverfahren zu erhalten oder sogar die Änderung oder Aufhebung ergangener gerichtlicher Entscheidungen zu erreichen. Hier kann der Bürgerbeauftragte nicht helfen, denn nach den gesetzlichen Bestimmungen darf er zum Schutz der Unabhängigkeit der Justiz in laufende oder auch abgeschlossene gerichtliche Verfahren nicht eingreifen. Er darf sich allerdings mit dem Verhalten der betroffenen Stellen parallel zu laufenden Gerichtsverfahren befassen.

Zulässig ist auch die Nachfrage beim Justizministerium, wenn Petenten überlange Gerichtsverfahren beklagen. Auch hierzu gingen wieder eine Reihe von Petitionen ein. Teils erklärten sich hierbei die Verfahrensdauern aus komplexen Klageverfahren, teils fanden sich aber auch sehr einfache Erklärungen: In einer Petition stellte sich heraus, dass die Akte im Gericht in einem Schrank so weit nach hinten gerutscht war, dass sie nicht mehr gesehen und damit auch nicht mehr bearbeitet werden konnte. Bedenklich erscheinen dem Bürgerbeauftragten aber auch die immer noch zu langen Verfahrensdauern an einzelnen Gerichtsbarkeiten. Bei Nachfragen zu Klageverfahren beim Landessozialgericht und beim Finanzgericht wurde Ende 2022 mitgeteilt, dass derzeit noch Verfahren aus 2018 bzw. 2019 bearbeitet würden.

Andere Anfragen bezogen sich beispielsweise auf Betreuungsverfahren oder auf Beratungs- und Prozesskostenhilfe.

Keine Tazkira? Einbürgerung ja, Verbeamtung nein

Die Teilhabe von Mitbürgern mit Migrationshintergrund kann schwierig werden, wenn Behörden rein formal mit Anträgen umgehen. Dies zeigt der folgende Fall:

Eine deutsche Staatsangehörige, die in Afghanistan geboren wurde, wollte ihr juristisches Referendariat in Mecklenburg-Vorpommern als Beamtin auf Widerruf absolvieren. Die Ableistung des Referendariats als Beamter ist der Regelfall, man kann das Referendariat aber auch in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis, also wie ein Angestellter, durchlaufen.

Als sich die Absolventin beim Präsidenten des Oberlandesgerichts Rostock (OLG) für einen Referendariatsplatz als Beamtin beworben hatte, wurde vom OLG – wie gesetzlich vorgesehen – eine beglaubigte Abschrift der Geburtsurkunde der Bürgerin angefordert. Während der Flucht im Jahr 1991 verfügte die Familie der Bürgerin aber über keine Geburtsurkunde. Auch derzeit stellen die Taliban-Behörden in Afghanistan grundsätzlich keine Geburtsurkunden aus. Eine nachträgliche Beglaubigung der Geburt in Deutschland scheidet aus, da hierfür die Geburtsurkunden beider Eltern vorgelegt werden müssen, der Vater der Bürgerin aber auch keine Geburtsurkunde hat.

Die Frage des Geburtsdatums war im Zusammenhang mit der in Hamburg erfolgten Einbürgerung im Jahr 2000 an sich geklärt worden. Die afghanische Botschaft in Bonn hatte 1999 nämlich ein als „Geburtsurkunde“ überschriebenes Dokument erstellt, in dem bestätigt wird, dass die Bürgerin – seinerzeit afghanische Staatsbürgerin – an einem bestimmten Tag geboren ist. Den Behörden in Hamburg genügte dieses Dokument, um die Bürgerin mit diesem Geburtsdatum einzubürgern.

Das OLG Rostock hatte die Ernennung der Bürgerin als Beamtin auf Widerruf aber abgelehnt, da sie keine Geburtsurkunde aus Afghanistan vorlegen konnte. Die Urkunde der afghanischen Botschaft hat das OLG nicht anerkannt. Allein die sogenannte „Tazkira“ sei das übliche Identitätsdokument in Afghanistan.

Hilfesuchend hatte sich die Bürgerin an das für das Staatsangehörigkeitsrecht zuständige Innenministerium gewandt. Dieses bestätigte zunächst die Ausführungen des OLG. Dann allerdings führte es aus, dass es sich bei der von der Bürgerin vorgelegten Urkunde um eine gleichwertige Personenstandsurkunde handele. Daher, so das Ministerium weiter, „bestehen diesseits keine Bedenken, diese auch als Personenstandsurkunde wie eine Geburtsurkunde zu verwenden“.

Das OLG blieb dennoch bei seiner Haltung und verlangte eine Tazkira. Daraufhin wandte sich die Bürgerin an den Bürgerbeauftragten. Dieser brachte gegenüber dem Justizministerium sein Unverständnis über die Haltung des OLG zum Ausdruck. Angesichts der Einbürgerung auf Grundlage der von der afghanischen Botschaft ausgestellten Urkunde und vor dem Hintergrund der Stellungnahme des Innenministeriums hätte das OLG ohne weiteres die von der Petentin vorgelegte Urkunde als ausreichend ansehen können.

Das Justizministerium unterstützte jedoch die Haltung des OLG und war nicht bereit, die Urkunde der Botschaft als Geburtsurkunde anzuerkennen.

Das Referendariat konnte die Petentin aufgrund der restriktiven Haltung des Justizministeriums nur im öffentlich-rechtlichen Angestelltenverhältnis absolvieren. Auf die entsprechende Frage des Bürgerbeauftragten, ob denn das Justizministerium die Petentin im Anschluss an das erfolgreiche Referendariat als Proberichterin oder als Beamtin im allgemeinen Dienst einstellen würde, wurde ausweichend geantwortet. Dies „bliebe einer entsprechenden Prüfung in einem möglichen Einstellungsverfahren vorbehalten, zu welcher die Referendarakten des Präsidenten des Oberlandesgerichts hinzugezogen würden“. Damit wird erkennbar, dass das Justizministerium auch künftig der Petentin wohl nicht den Beamten- oder Richterstatus zuerkennen würde.

Angesichts der zunehmenden Zahl von Bewerbern mit Migrationshintergrund sollte überlegt werden, welche formalen Voraussetzungen für die Übernahme in ein Richter- oder Beamtenverhältnis wirklich notwendig sind.

Im Zuständigkeitsbereich des Finanzausschusses erreichten den Bürgerbeauftragten 2022 insgesamt 89 Eingaben. Dies ist im Vergleich zum Vorjahr (49 Petitionen) ein Zuwachs um über 80 Prozent. Der Grund hierfür liegt im Wesentlichen darin, dass zu Fragen der Grundsteuerreform 33 Petitionen eingingen (Vorjahr: 1). Diese bezogen sich auf die Steuererklärungen, die die Bürger abzugeben hatten. Hierauf wird in einem Einzelbeitrag eingegangen (s.u.).

Ferner betrafen 20 Petitionen Probleme bei der Beantragung von Kindergeld oder dessen Rückforderung (Vorjahr 15). Andere kritisierten die verzögerte Beihilfegewährung für Landesbeamte. Die weiteren Fälle verteilten sich auf unterschiedlichste Fragen und Probleme zu einzelnen Steuerarten, so z. B. wiederholt zur Besteuerung von Alterseinkünften oder zur Dauer der Bearbeitung von Einsprüchen. Aber auch eher ungewöhnliche Steuerfragen wurden angesprochen:

  • So beklagte sich ein Bürger, dass das Entgelt für seinen Minijob nicht – wie bei solchen Rechtsverhältnissen üblich – mit 2 Prozent pauschal besteuert werde, sondern nach der Festlegung seines Arbeitgebers nach seiner Steuerklasse. Hierdurch musste er viel höhere Steuern zahlen. Das Finanzamt weigere sich, die pauschale Besteuerung vorzunehmen. Nach Prüfung der Rechtslage musste der Bürgerbeauftragte dem Petenten mitteilen, dass diese Ablehnung rechtmäßig war. Denn die Wahl der Besteuerung trifft (ausschließlich) der Arbeitgeber. § 40a EStG eröffnet nämlich nur die Möglichkeit, den Arbeitslohn pauschal zu versteuern, enthält jedoch keine Verpflichtung hierzu. Der Arbeitgeber kann die Art der Versteuerung frei wählen. Das Finanzamt ist an die Festlegung des Arbeitgebers gebunden.
Holpriger Start der Grundsteuerreform

Auch in Mecklenburg-Vorpommern musste die Finanzverwaltung im Jahr 2022 die Grundsteuerreform umsetzen, die landes- und auch bundesweit für Schlagzeilen und Diskussionen sorgte.

Zum Hintergrund: 2018 hatte das Bundesverfassungsgericht die Praxis der Grundstücksbewertung für die Grundsteuererhebung für verfassungswidrig erklärt und dem Bundesgesetzgeber eine Neuregelung aufgegeben. Aus der Reform ergab sich die Pflicht der Grundstückseigentümer, innerhalb der Monate Juli bis Oktober 2022 (diese Frist wurde später bis Ende Januar 2023 verlängert) eine detaillierte Steuererklärung abzugeben. Hierüber informierte die Finanzverwaltung die Steuerpflichtigen vor Beginn der Erklärungsfrist in einem Schreiben.

Die Steuerpflichtigen sollten nach der Erläuterung in diesem Schreiben ihre Erklärung per Datenfernübertragung im Internet abgeben. Dazu waren viele Bürger nicht in der Lage oder bereit und beschwerten sich beim Bürgerbeauftragten. Dieser klärte über eine zuvor von der Finanzverwaltung nicht kommunizierte Härtefallregelung im Gesetz auf: Demnach kann derjenige eine Befreiung von der Onlineerklärungspflicht beantragen, der dazu nicht die Ausstattung oder Kenntnisse hat. Dann hat die Finanzverwaltung die Verwendung von Papierformularen zu ermöglichen.

Auf Einladung des Finanzministers wirkte der Bürgerbeauftragte an zwei Informationsveranstaltungen für Steuerpflichtige mit.

Später gingen verstärkt Beschwerden von Bürgern ein, denen die Finanzämter kein Papierformular aushändigten, z. B. weil sie sie nicht per Post verschicken wollten oder weil sie statt eines Anrufs im Finanzamt einen schriftlichen Antrag verlangten, was im Gesetz nicht vorgeschrieben ist. Der Finanzminister bestätigte dem Bürgerbeauftragten, dass auch auf telefonische Anforderung die Herausgabe und auch die Übersendung zu erfolgen habe.

Manche Grundeigentümer fragten, wie sie an die grundstücksspezifischen Daten für ihre Erklärung gelangen sollten. Die Finanzämter hatten im Informationsschreiben überwiegend nicht darüber aufgeklärt (und das Finanzministerium auf seiner Homepage nur mittelbar), dass im Geodatenportal des Landes im Internet individuelle grundstücksbezogene und stichtagsbezogene Daten wie z. B. der Bodenrichtwert einzusehen sind. Hierauf wies der Bürgerbeauftragte hin und half im Einzelfall Bürgern bei der Ermittlung dieser Daten.

In anderen Fällen kritisierten Bürger die behördlich zur Verfügung gestellten Bodenrichtwerte in ihren Fällen als unzutreffend. Der Bürgerbeauftragte fragte hierzu bei den zuständigen Gutachterausschüssen nach. Hierdurch konnten zum Teil Missverständnisse über das Wesen der nur typisierenden Werte nach Bodenrichtwertzonen ausgeräumt werden. Diese werden nach den rechtlichen Vorgaben nicht grundstücksindividuell bemessen.

Einspruch beim Finanzamt: Das dauert

Ist ein Bürger mit einem Steuerbescheid nicht einverstanden, so kann er hiergegen binnen eines Monats Einspruch einlegen. Das Finanzamt hat dann die Richtigkeit des Bescheides zu prüfen.

Regelmäßig erhält der Bürgerbeauftragte Beschwerden über lange Bearbeitungszeiten bei solchen Einsprüchen. So wurde im August 2022 in einem Petitionsverfahren durch das Finanzministerium mitgeteilt, dass in dem betreffenden Finanzamt erst die noch vor dem Mai 2021 eingegangenen Einsprüche bearbeitet würden. Auf Nachfrage des Bürgerbeauftragten wurde vom Ministerium erläutert, dass die Bearbeitungszeit durchschnittlich elf Monate betrage. Durch Abwesenheiten oder in den letzten zwei Jahren auch pandemiebedingt könne es in einzelnen Bereichen zu Bearbeitungszeiten kommen, die über dem Durchschnittswert liegen – so auch im Fall der Petenten. Mit der durchschnittlichen Bearbeitungszeit der Einsprüche bewege sich das Finanzamt aber im Mittelfeld der Werte aller Finanzämter des Bundeslandes.

Für den Bürgerbeauftragten sind solche Bearbeitungszeiten bei Einsprüchen deutlich zu lang und für die Finanzbehörden letztlich auch kontraproduktiv. Denn sie führen dazu, dass bei wiederkehrenden Konstellationen in den jährlichen Steuererklärungen ggf. auch Einsprüche für die nachfolgenden Steuerbescheide eingelegt werden müssen, wenn bis dahin die offenen Fragen aus den älteren Einspruchsverfahren nicht geklärt werden konnten. Die verzögerte Bearbeitung von Einsprüchen provoziert also weitere Einsprüche. Ziel der Finanzbehörden muss es sein, die durchschnittliche Bearbeitungszeit deutlich zu verringern.

Beihilfe: Auch das dauert

Beamte haben bei ihren Aufwendungen für die medizinische Versorgung einen Anspruch auf die sog. „Beihilfe“. Das bedeutet, dass Beamte ärztliche Leistungen und Medikamente usw. für sich und ihre Angehörigen zunächst selbst bezahlen müssen. Die verauslagten Kosten erhalten sie – neben den Leistungen der privaten Krankenversicherung – mit der Beihilfe durch den Dienstherrn erstattet. 2022 haben sich mehrfach (besonders Ruhestands-) Beamte über die Bearbeitungszeiten von Beihilfeanträgen beschwert.

Der Bürgerbeauftragte bat den Finanzminister um Stellungnahme zu den Bearbeitungszeiten, die sich von früher bis zu vier auf bis zu acht Wochen in etwa verdoppelt haben.

Der Minister verwies auf eine erhebliche Steigerung der Antragszahlen. Gründe hierfür seien die Altersstruktur der Beamtenschaft, die Corona-Pandemie sowie die Grippe- und Infektionswelle. Zusätzlich würden mit dem Abklingen der Pandemie viele Untersuchungen und Operationen nachgeholt, die eigentlich schon früher angestanden hätten.

Das Landesamt für Finanzen, das die Beihilfegewährung für das Land abwickelt, wolle den grundsätzlichen Herausforderungen durch die Einführung eines neuen elektronischen Beihilfeverfahrens begegnen. Die Einführung sei allerdings erst für das Jahresende 2024 vorgesehen. Bereits derzeit seien aber Maßnahmen ergriffen worden, um die Bearbeitungsdauer der Anträge wieder zu senken und die Bearbeitungsqualität zu steigern. Hierzu gehörten die temporäre, aber auch dauerhafte Erhöhung der Beschäftigtenzahl, schnellere Überweisungen sowie die vorrangige Bearbeitung von Erstattungsanträgen mit hohen Beträgen. Diese Anstrengungen des Landesamtes würden spätestens ab Frühjahr 2023 Wirkung zeigen.

Lösung im Einzelfall: Beihilfe beschleunigt

Besonders hart traf die Dauer der Bearbeitung eine im Landesdienst beschäftigte alleinerziehende Beamtin, die sich intensiv um ihren schwerbehinderten Sohn kümmert. Dieser ist auf den Rollstuhl angewiesen. Sein Grad der Behinderung wurde mit 90 festgestellt; er ist darüber hinaus pflegebedürftig (Pflegegrad 5). Schon seit einiger Zeit war es der Bürgerin nicht mehr möglich, neben der Pflege ihres Sohnes zu arbeiten. Sie wurde daher ohne Dienstbezüge beurlaubt und erzielt kein eigenes Einkommen. Den Lebensunterhalt für ihren Sohn und sich bestreitet sie im Wesentlichen aus den Unterhaltszahlungen für den Sohn, Pflegegeld und Kindergeld.

Zwar fallen keine Mietkosten an, da die Beamtin mit ihrem Sohn in einer eigenen kleinen Wohnung lebt. Von den Unterhaltsleistungen, dem Pflegegeld und Kindergeld müssen aber neben den Lebenshaltungskosten unter anderem auch die Beiträge für die private Krankenversicherung für Mutter und Kind sowie der Teil der medizinischen Kosten bezahlt werden, den die Krankenversicherung oder die Beihilfe nicht übernimmt.

Die Bürgerin bat den Bürgerbeauftragten um Hilfe, um eine schnellere Bearbeitung ihrer Beihilfeanträge durch das Landesamt für Finanzen zu erreichen. Dabei ging es ihr einerseits um elf noch offene Anträge, andererseits auch um künftige Verfahren. Regelmäßig dauere die Bearbeitung länger als vier Wochen, oft sogar deutlich länger. Die Heilbehandlungskosten für das Kind lägen so hoch, dass häufig Liquiditätsengpässe entstünden, die nur durch finanzielle Hilfe ihrer Eltern überbrückt werden könnten.

Der Bürgerbeauftragte schaltete das Finanzministerium ein. Obwohl Beihilfeanträge grundsätzlich nach ihrem Eingangsdatum bearbeitet werden sollen, setzte er sich in diesem besonderen Fall für eine möglichst umgehende Bearbeitung der Beihilfeanträge der Petentin ein.

Schon nach kurzer Zeit konnte das Finanzministerium im Zusammenwirken mit dem Landesamt für Finanzen eine gute Lösung mitteilen. Die elf noch offenen Anträge waren mittlerweile beschieden worden. Für künftige Fälle wurde zugesichert, dass die Anträge bevorzugt bearbeitet werden und jedenfalls innerhalb von vier Wochen, also in der üblichen Zahlungsfrist der Rechnungssteller, erledigt werden.

Für die Petentin bleibt aber das Problem, dass sie als pflegende Person kein eigenes Einkommen bezieht. Das Beamtenrecht erlaubt auch in solchen Situationen während der Beurlaubung keine Weiterzahlung von Bezügen.

Kindergeld – nicht immer kinderleicht

Der Bürgerbeauftragte beriet wie in den Vorjahren Eltern zu den Anspruchsvoraussetzungen, zur Korrektur von Bescheiden und zu Rückerstattungen von Kindergeld (20 Fälle). Überwiegend war es erforderlich, dass der Bürgerbeauftragte zur Klärung die Familienkasse Nord ansprach.

Auch 2022 beschwerten sich Bürger, weil sie die Familienkasse telefonisch nicht erreichen konnten und ihnen daher eine Klärung auf dem direkten Weg nicht möglich war. Dabei war der in Recklinghausen zentralisierte Inkasso-Service der Familienkasse auch für die Mitarbeiter des Bürgerbeauftragten nicht erreichbar. Das ist deshalb so kritisch zu bewerten, weil sich die Betroffenen bei Zahlungsschwierigkeiten direkt an den Inkasso-Service wenden müssen, um eine Klärung zu erreichen und Nachteile zu vermeiden. Der Einspruch gegen Rückzahlungsforderungen der Familienkasse hat nämlich keine aufschiebende Wirkung. Bleibt die Begleichung von Forderungen bis zum Zahlungstermin aus, wird der Inkasso-Service tätig. Das ist mit weiteren Kosten verbunden. Im Gegensatz dazu konnte bei der Familienkasse Nord durch die Dienststelle des Bürgerbeauftragten das Anliegen in der Regel kurzfristig geklärt werden. Das dortige Beschwerdemanagement war für den Bürgerbeauftragten und seine Mitarbeiter jederzeit erreichbar.

Mehrfach wurde der Bürgerbeauftragte um Auskunft zu der Frage gebeten, warum das Kindergeld für volljährige Kinder mit einer Behinderung nicht bzw. nicht mehr gezahlt werde. Nach § 32 Abs. 4 EStG ist ein volljähriges Kind steuerlich zu berücksichtigen, wenn es wegen seiner Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, und die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. Wenn die eigenen finanziellen Mittel ausreichend sind, um den Lebensunterhalt selbst zu bestreiten, besteht kein Anspruch auf Kindergeld. Eigene finanzielle Mittel sind beispielsweise Renteneinkünfte, Wohngeld oder auch Erwerbseinkommen. Der Bürgerbeauftragte prüfte die Entscheidungen und erläuterte den Bürgern die Rechtslage:

  • In einem Fall ging es um ein 29-jähriges schwerbehindertes Kind mit einer psychischen Funktionsstörung. Die Familienkasse stellte die Zahlung von Kindergeld ab September 2021 ein. Sie war der Auffassung, dass die Behinderung nicht ursächlich dafür ist, dass das Kind seinen Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten konnte. Die kindergeldberechtigte Mutter legte gegen die Entscheidung der Familienkasse Einspruch ein und bat den Bürgerbeauftragten Ende 2021 um Unterstützung.
    Der junge Mann hatte seit September 2021 eine Berufsausbildung zum Ergotherapeuten belegt. Er begründete die Notwendigkeit der beruflichen Neuorientierung damit, dass er in seinem erlernten Beruf als Industriemechaniker behinderungsbedingt nicht mehr arbeiten und deswegen seinen Lebensunterhalt nicht sichern könne.
    Bei der Prüfung durch den Bürgerbeauftragten stellte sich jedoch heraus, dass es dafür keine aussagefähigen medizinischen Befunde gab. Weitere Unterlagen mussten eingereicht werden. Der Bürgerbeauftragte empfahl der Petentin, der Familienkasse eine ärztliche Einschätzung, die im Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren vom Jobcenter veranlasst worden war, vorzulegen. Diese bestätigte nämlich die psychische Funktionsstörung, die zu einer dauerhaften Leistungseinschränkung im erlernten Beruf führt.
    Der Bürgerbeauftragte gab Hinweise, wie die Petentin ihren Einspruch begründen sollte. Sie argumentierte daraufhin gegenüber der Familienkasse, dass ihr Sohn nicht in der Lage sei, seinen Lebensunterhalt zu sichern. Die dauerhafte Leistungseinschränkung ihres Sohnes erfordere gerade eine berufliche Neuorientierung. Mit einem erfolgreichen Abschluss der neuen Ausbildung könne er vermutlich seinen Lebensunterhalt selbst sichern. Bis dahin aber sei Kindergeld zu zahlen.
    Im Ergebnis wurde dem Einspruch der Petentin stattgegeben und Kindergeld rückwirkend ab September 2021 festgesetzt.

202 Anfragen und Eingaben wurden im Zuständigkeitsbereich des Ausschusses für Wirtschaft, Infrastruktur, Energie, Tourismus und Arbeit bearbeitet. So unterschiedlich wie diese Themenkreise waren auch die Inhalte der Petitionen. Die meisten Petitionen gingen im Bereich des Verkehrswesens ein (108). Gleich 40 betrafen das Straßenverkehrsgesetz und das Straßenrecht; den Großteil machten Beschwerden über die fehlende Erreichbarkeit von Führerscheinstellen aus (s. hierzu unten).

In 25 weiteren Eingaben ging es um den staatlichen Straßen- und Wegebau. Diese hohe Zahl relativiert sich dadurch, dass 20 davon mit weiteren Unterschriften denselben von Bürgern geforderten Radweg betrafen, der schon seit vielen Jahren geplant, aber nicht umgesetzt war. Hierbei konnte der Bürgerbeauftragte zur Beschleunigung beitragen. Das Ministerium hatte nämlich mitgeteilt, dass zu diesem Bauvorhaben zunächst Flächen von privaten Eigentümern erworben werden müssten oder – falls dieses nicht möglich sei – ein langwieriges Planverfahren notwendig sei. Auf Anregung des Bürgerbeauftragten setzten sich die Petenten mit dem Haupteigentümer der betroffenen Flächen in Verbindung. Dieser wusste bisher nichts von diesen Planungen, sagte aber sofort seine Bereitschaft für einen Verkauf zu. Diese gute Nachricht konnte der Bürgerbeauftragte dann an das Ministerium weitergeben, so dass nun hoffentlich bald die Planung abgeschlossen und der Bau beginnen kann.

Auf Verkehrsregelungen bezogen sich ebenfalls 25 Eingaben. Zumeist ging es hier um Fragen der Verkehrssicherheit, z. B. die Einrichtung von Fußgängerüberwegen oder Geschwindigkeitsbeschränkungen auf 30 km/h. Die wenigsten dieser Fälle konnten wegen der restriktiven verkehrsrechtlichen Vorschriften und der nicht immer lösungsorientierten Verwaltungspraxis im Sinne der Petenten abgeschlossen werden (s. unten). Dabei regelt § 1 der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung seit 2021: „Oberstes Ziel ist die Verkehrssicherheit. Hierbei ist die ‚Vision Zero‘ (keine Verkehrsunfälle mit Todesfolge oder schweren Personenschäden) Grundlage aller verkehrlichen Maßnahmen.“ In der Praxis findet diese grundlegende Zielsetzung bisher zu wenig Beachtung.

Selbst wenn verkehrsrechtliche Anordnungen für solche Maßnahmen getroffen werden, dauert die Umsetzung oft sehr lange. So hatte der Bürgerbeauftragte im letzten Jahresbericht den jahrelangen Kampf von Eltern um eine Fußgängerampel für ihre Kinder geschildert. Nach Einschaltung des Bürgerbeauftragten hatte der zuständige Landkreis doch noch eine solche Verkehrsampel genehmigt. Trotzdem warten die Petenten ein Jahr später immer noch auf den Vollzug. Das Ministerium teilte hierzu zuletzt mit, dass sich wegen Schwierigkeiten bei der Standortwahl für die Ampel ein verlässlicher Baubeginn nicht vorhersagen lasse.

18 Petitionen bezogen sich auf den öffentlichen Personennahverkehr und das Bahnwesen. Häufiger Kritikpunkt waren die schlechten Busverbindungen von den ländlichen Gemeinden untereinander oder in die nächste Stadt. Oftmals gibt es hier nur wenige Verbindungen und diese lediglich zu ungünstigen Zeiten, am Wochenende teils überhaupt nicht.

Aufgrund der stark gestiegenen Energiekosten wandten sich in 32 Fällen besorgte Bürger an den Bürgerbeauftragten. Sie baten um Erläuterung zu den geplanten Energiepreispauschalen oder Hilfsprogrammen und kritisierten hierbei teilweise auch, dass einzelne Gruppen nicht oder nur sehr spät hiervon profitieren würden. Dies betraf z. B. Arbeitnehmer, die zwar 2022 gearbeitet hatten, aber zum Stichtag der Auszahlung über den Arbeitgeber am 01.09.2022 arbeitslos waren. Diese können über das Finanzamt erst mit der nächsten Steuererklärung die Pauschale erhalten.

Weitere 31 Fälle betrafen Leistungen der Eingliederung in Arbeit bzw. der Arbeitsförderung, die in die Zuständigkeit der Arbeitsagentur fallen (s. dazu: 8 b).

Keine Termine bei der Fahrerlaubnisbehörde

In einer ganzen Reihe von Beschwerden beklagten sich Bürgerinnen und Bürger darüber, dass sie keine Termine in den Fahrerlaubnisbehörden erhalten konnten. Ein wesentlicher Grund hierfür lag darin, dass ältere Führerscheininhaber gesetzlich dazu verpflichtet wurden, ihre Führerscheine in EU-Führerscheine umzutauschen. Dies führte neben dem „normalen Geschäft“ zu einem besonders hohen Bedarf an Terminen.

Bezogen sich diese Beschwerden zunächst auf mehrere Landkreise bzw. kreisfreie Städte, konzentrierten sie sich schon bald fast ausschließlich auf den Landkreis Rostock. Dort konnten Bürger die Fahrerlaubnisbehörden nur aufsuchen, wenn sie zuvor online einen Termin vereinbart hatten. Allerdings zeigte sich, dass faktisch keine Termine zu erhalten waren, weil die in zweiwöchigem Rhythmus eingestellten neuen Termine binnen weniger Minuten ausgebucht waren.

Der Bürgerbeauftragte wandte sich während des Berichtsjahrs wiederholt an den Landkreis und drängte auf Verbesserungen. Obwohl der Landkreis mehrfach hierzu Maßnahmen in Aussicht stellte, änderte sich jedoch nichts. Im Gegenteil: das Petitionsgeschehen ließ darauf schließen, dass sich in der zweiten Jahreshälfte die Situation eher noch verschlechterte. Bemerkenswert dabei: In den Fällen, in denen der Bürgerbeauftragte die Daten der Petenten an den Landkreis weitergab, erhielten diese binnen weniger Tage einen Termin.

Bis zum Jahresende nahm die Zahl der Beschwerden nicht ab. Nachdem eine Überprüfung des Bürgerbeauftragten ergeben hatte, dass in allen anderen Landkreisen bzw. kreisfreien Städten entweder keine Terminvereinbarung notwendig war oder baldige Termine erhältlich waren, erteilte der Bürgerbeauftragte dem Landrat des Landkreises Rostock eine förmliche Empfehlung nach § 7 Abs. 6 PetBüG. Er forderte dazu auf, den Bürgerinnen und Bürgern unverzüglich die Möglichkeit zu geben, bedarfsgerecht, also auch kurzfristig Termine buchen zu können. Sollte dies nicht möglich sein, sollte auf die Terminvergabe ganz oder teilweise verzichtet und vermehrt zu einem System der öffentlich zugänglichen Sprechzeiten zurückgekehrt werden. Denkbar sei beim Pflichtumtausch der Alt-Führerscheine auch ein schriftliches Antragsverfahren, wie es in einer kreisfreien Stadt praktiziert wird.

Zum Jahresbeginn 2023 hatte der Bürgerbeauftragte die Gelegenheit, diese Problematik auch vor dem Petitionsausschuss zu schildern. Danach ist auch nach hohem öffentlichen Druck die Vergabe von Terminen verbessert worden: Nachdem der Landkreis zunächst noch sein Vorgehen gegenüber dem Bürgerbeauftragten und dem Petitionsausschuss verteidigt hatte, entschied er sich kurz darauf u.a. dafür, für den Umtausch der Alt-Führerscheine ein schriftliches Verfahren einzuführen. Der Bürgerbeauftragte wird die weitere Entwicklung im Blick behalten.

Verkehr: Messungen bringen Verbesserungen – manchmal (Fortsetzung aus 2021)

Im letzten Jahresbericht hatte der Bürgerbeauftragte von einer Petition von Anwohnern einer Ortsdurchfahrt in Ostseenähe berichtet, die sich über den erheblichen Lärm wegen des Durchgangsverkehrs gerade in den Sommermonaten beklagten. Auf Drängen des Bürgerbeauftragten erfolgte eine Lärmberechnung, bei der die ermittelten Lärmpegel knapp unter den maximal erlaubten Richtwerten nach der Lärmschutz-Richtlinien-StV lagen. In diesen Fällen sind lärmreduzierende Maßnahmen nicht zwingend vorgesehen. Die Straßenverkehrsbehörde hat aber im Rahmen ihres Ermessens über Beschränkungen des Verkehrs zu entscheiden. Dem Vorschlag des Bürgerbeauftragten, eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h einzuführen, wollte der Landkreis jedoch nicht folgen – nicht einmal während der Sommersaison.

Im Berichtsjahr bemühte sich der Bürgerbeauftragte hier weiter um eine Lösung im Sinne der Anwohner – ohne Erfolg. Auch der erneut eingeschaltete Verkehrsminister erklärte, dass diese Entscheidung weder rechtswidrig noch unzweckmäßig sei, und lehnte ein fachaufsichtliches Eingreifen ab. Letztlich riet der Bürgerbeauftragte den Betroffenen, selbst einen Antrag auf Geschwindigkeitsbeschränkung zu stellen. Nach der zu erwartenden Ablehnung durch die Verkehrsbehörde hätten diese dann die Möglichkeit, im Widerspruchs- und ggf. anschließenden Klageverfahren eine Geschwindigkeitsbeschränkung durchzusetzen.

2022 musste sich der Bürgerbeauftragte im selben Landkreis mit einem ganz ähnlichen Fall beschäftigen, in dem eine Geschwindigkeitsbeschränkung noch klarer auf der Hand lag. Es ging ebenfalls um eine im Sommer stärker befahrene Ortsdurchfahrt, hier allerdings mit einem lärmintensiven Kopfsteinpflaster. Hinzu kam, dass kein Gehweg vorhanden ist und damit die Fußgänger streckenweise auf der Straße laufen müssen.

Eine vom Bürgerbeauftragten vorgeschlagene Messung ergab, dass die Grenzwerte der Lärmschutz-Richtlinien-StV mit 60,0 db(A) sogar erreicht wurden. Hier argumentierte die Straßenbehörde aber, dass erst bei einer Überschreitung der Pegel, also ab 60,1 db(A), zwingend Maßnahmen zu ergreifen seien. Trotz des der Behörde eingeräumten Ermessens wollte sie wegen des Lärms kein Tempolimit festsetzen.

Immerhin sah die Straßenverkehrsbehörde zunächst von sich aus eine Möglichkeit, die Geschwindigkeit auf Tempo 30 km/h wegen der Gefährdung der Fußgänger zu begrenzen. Hiervon rückte sie später allerdings wieder ab, weil im Ort ein Gehweg gebaut werden solle. Hier wies der Bürgerbeauftragte aber darauf hin, dass der Gehweg nur dort gebaut werden könne, wo die Bürger bisher schon den Seitenstreifen nutzen können. Wo die Bürger aber auf der Straße gehen müssen, könne aus baulichen Gründen kein Gehweg errichtet werden. Die Bürger müssen also weiterhin streckenweise auf der Straße laufen.

Das Ministerium sah auch in diesem Fall nach Rücksprache mit dem Landkreis eine Ablehnung der Geschwindigkeitsbeschränkung als rechtmäßig und nicht zweckwidrig an. Allerdings entschied der Landkreis dann im Frühjahr 2023 überraschend, doch eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h für erhebliche Teile der Ortsdurchfahrt einzuführen. Dies begründete er nun mit der Unübersichtlichkeit in einem Kurvenbereich.

Verkehrssicherheit: Wo ist der Eingang?

Auch weiterhin beschweren sich Bürger beim Bürgerbeauftragten darüber, dass die Verkehrssicherheit in ihrem Wohnumfeld nicht gegeben sei. Häufig geht es dabei um die Belange von Fußgängern.

In einem typischen Fall beklagte sich eine Mutter über die Gefahren im morgendlichen Berufsverkehr an zwei Kreisstraßen in ihrem Dorf. Dort liegen eine Kindertagesstätte, ein Altenheim und eine Schule, zu der die Straße überquert werden müsse. Tempo 30 werde aber nicht angeordnet; im Gegenteil: Eine teilweise vorhandene Geschwindigkeitsbeschränkung sei sogar wieder entfernt worden.

Nach einem Ortstermin mit dem Bürgermeister der Gemeinde, der das Anliegen ebenfalls unterstützte, wandte sich der Bürgerbeauftragte an die Straßenverkehrsbehörde des Landkreises. Er wies darauf hin, dass gemäß § 45 Abs. 9 StVO bei bestimmten Einrichtungen wie z. B. Kindergärten, Schulen und Altenheimen Tempo 30 angeordnet werden könne.

Der Landkreis lehnte dies ab. Denn dies sei nach der gesetzlichen Regelung nur „bei im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen" Einrichtungen möglich. Die Kindertagesstätte liege zwar unmittelbar an der Kreisstraße. Entscheidend sei jedoch, wo sich der Eingang befinde. Dieser liege bei dieser Kita nicht in Richtung zur Kreisstraße, sondern um die Ecke in einer Nebenstraße. Beim Altenheim liege der Eingang zwar zur Kreisstraße, sei aber zurückgesetzt. Und der Eingang zur Schule befinde sich in einer Stichstraße. Auf Nachfrage des Bürgerbeauftragten bestätigte auch das Ministerium als oberste Verkehrsbehörde diese Auffassung.

Die Gemeinde bemühte sich in der Folge darum, dass dann für die an diesen Einrichtungen querenden Fußgänger wenigstens Fußgängerüberwege eingerichtet würden. Auch dies wurde vom Landkreis abgelehnt, weil dafür nach den geltenden Vorschriften die Anzahl der querenden Fußgänger zu gering war.

Für den Bürgerbeauftragten zeigt dieser Fall exemplarisch, dass „die Vision Zero“ als oberstes Ziel aller verkehrlichen Maßnahmen in der Praxis keine wirkliche Rolle spielt. Die Verkehrsbehörden verharren weiterhin in einem Denken, in dem es vor allem um die „Leichtigkeit des Verkehrs“, also des Autoverkehrs, geht.

Deutsche Bahn: Ferienzeit war unbekannt

Der Verkehrsverbund Warnow und der Landkreis Rostock haben im Jahr 2018 das erste Freizeitticket im ÖPNV aufgelegt. Mit dem „KRASS-FreizeitTicket“ können Schülerinnen und Schüler von allgemeinbildenden und beruflichen Schulen bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres an Schultagen ab 13 Uhr und an den Wochenenden, den Feiertagen bzw. in den Ferien ganztags bis 3 Uhr nachts alle Verkehrsmittel des Verkehrsverbundes Warnow nutzen.

Dieses Angebot nutzte auch ein Schüler eines Fachgymnasiums aus dem Landkreis Rostock in seinen Ferien bei einer Zugfahrt mit der Deutschen Bahn. Zu seiner Verwunderung erkannte die Zugbegleiterin das „KRASS-FreizeitTicket“ des Schülers nicht an, da er dieses nach ihrer Ansicht vor 13 Uhr und außerhalb der gesetzlichen Ferienzeiten nutzte. Seinen Hinweis auf die besonderen Ferienzeiten der Fachgymnasien im Land, die von denen der allgemeinbildenden Schulen des Landes abweichen, akzeptierte sie nicht und erhob ein erhöhtes Beförderungsentgelt in Höhe von 60 EUR.

Obwohl der Schüler mehrfach schriftlich und rechtlich zutreffend auf die „Allgemeine Ferienverordnung“ des Landes hinwies, in der auch die zum Teil abweichenden Ferienzeiten für die beruflichen Schulen und Fachgymnasien geregelt sind, leitete die Deutsche Bahn ein Inkasso-Verfahren gegen den Schüler ein. Erst als sich der Bürgerbeauftragte einschaltete und die Verkehrsgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern um Abhilfe bat, wurde das Inkasso-Verfahren gegen den Schüler eingestellt.

Damit zukünftig keine derartigen Irritationen mehr auftreten können, hatte der Bürgerbeauftragte eine Präzisierung der Tarifbestimmungen zum „KRASS-FreizeitTicket“ angeregt. Diese erfolgte auch – allerdings nicht, wie vom Bürgerbeauftragten erwartet. Anstatt das Ticket auch ausdrücklich für die abweichenden Ferienzeiten zu öffnen, wurde der Anwendungsbereich nur noch auf die Ferienzeiten der allgemein bildenden Schulen beschränkt! Die Schülerinnen und Schüler der beruflichen Schulen und Fachgymnasien haben also das Nachsehen. Da der Bürgerbeauftragte erhebliche Bedenken hat, ob diese Regelung mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung vereinbar ist, hat er sich erneut an die Verkehrsgesellschaft gewandt und dort eine Änderung gefordert. Das Petitionsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.

Im Zuständigkeitsbereich des Agrarausschusses gingen im Berichtszeitraum insgesamt 79 Petitionen ein (2021: 75). Hiervon bezogen sich 21 auf Fragen zum Naturschutzrecht (Vorjahr: 25). Dabei waren insbesondere Baumfällungen und Fragen zur Gewässerunterhaltung Anlass von Beschwerden.

Die Zahl der Eingaben zu Geruchs-, Staub- und Lärmbelästigungen, die nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz zu bewerten sind, erhöhte sich von 14 Eingaben im Vorjahr auf 21. Sie betrafen meist Immissionen, die von gewerblichen Betrieben oder Tierhaltungen ausgehen. Die Verfahren dauern häufig länger, wenn Lärmmessungen erfolgen und ausgewertet werden müssen.

Nur wenige Beschwerden betrafen Genehmigungen von Windkraftanlagen (3, Vorjahr: 4). Auch abfallrechtliche Fragestellungen waren wieder Anlass für Petitionen. Im Berichtsjahr gingen hierzu fünf Eingaben ein (Vorjahr: 6). Mehrfach wurde beklagt, dass die Entsorgung von Laub und Grünschnitt nur noch kostenpflichtig oder durch Kompostierung auf dem eigenen Grundstück möglich ist. Zuvor war in den Gemeinden oft insbesondere in den Herbstmonaten ein Sammelbehälter für die kostenfreie Entsorgung von Pflanzenabfällen aufgestellt worden. Dies erhielt eine besondere Relevanz durch die nun kostenpflichtige Entsorgung des Laubes der Straßenbäume, für welches die Anlieger regelmäßig aufgrund kommunaler Stra

Im Zuständigkeitsbereich des Agrarausschusses gingen im Berichtszeitraum insgesamt 79 Petitionen ein (2021: 75). Hiervon bezogen sich 21 auf Fragen zum Naturschutzrecht (Vorjahr: 25). Dabei waren insbesondere Baumfällungen und Fragen zur Gewässerunterhaltung Anlass von Beschwerden.

Die Zahl der Eingaben zu Geruchs-, Staub- und Lärmbelästigungen, die nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz zu bewerten sind, erhöhte sich von 14 Eingaben im Vorjahr auf 21. Sie betrafen meist Immissionen, die von gewerblichen Betrieben oder Tierhaltungen ausgehen. Die Verfahren dauern häufig länger, wenn Lärmmessungen erfolgen und ausgewertet werden müssen.

Nur wenige Beschwerden betrafen Genehmigungen von Windkraftanlagen (3, Vorjahr: 4). Auch abfallrechtliche Fragestellungen waren wieder Anlass für Petitionen. Im Berichtsjahr gingen hierzu fünf Eingaben ein (Vorjahr: 6). Mehrfach wurde beklagt, dass die Entsorgung von Laub und Grünschnitt nur noch kostenpflichtig oder durch Kompostierung auf dem eigenen Grundstück möglich ist. Zuvor war in den Gemeinden oft insbesondere in den Herbstmonaten ein Sammelbehälter für die kostenfreie Entsorgung von Pflanzenabfällen aufgestellt worden. Dies erhielt eine besondere Relevanz durch die nun kostenpflichtige Entsorgung des Laubes der Straßenbäume, für welches die Anlieger regelmäßig aufgrund kommunaler Straßenreinigungssatzungen eine Reinigungs- und damit auch eine Entsorgungspflicht trifft. Je nach Größe und Anzahl der kommunalen Bäume kann dies im Einzelfall eine erhebliche Laubmenge bedeuten. In diesen Fällen hat sich der Bürgerbeauftragte an die Gemeinden gewandt, konnte jedoch nicht in jedem Fall eine Lösung des Problems erreichen.

Auch im Jahr 2022 gelang keine Novellierung der Pflanzenabfalllandesverordnung. Bereits seit 2013 weist der Bürgerbeauftragte in seinen Jahresberichten auf die Notwendigkeit eindeutiger Regelungen für die Entsorgung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen hin. Auch im Berichtszeitraum erreichten den Bürgerbeauftragten Eingaben zur Problematik der Verbrennung von pflanzlichen Abfällen. Er nahm dazu an einer Beratung des Agrarausschusses teil und erörterte mit dem Minister für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt die Möglichkeiten, ein konsequentes Verbrennungsverbot einzuführen. Hierbei wurden Ideen darüber ausgetauscht, welche Angebote den Bürgern vor Ort gemacht werden müssten, damit diese leicht auf die Verbrennung verzichten können. Der Minister hat die Novellierung für diese Legislaturperiode zugesagt.

Ein Petent wies auf folgende Problematik beim Schutz des Trinkwassers vor Verunreinigungen hin: Durch die Bodenschichten über dem Grundwasser werden Einträge von Schadstoffen gefiltert. Eine wichtige Rolle spielt dabei das in Mecklenburg-Vorpommern im Boden verbreitete Mineral Pyrit, da es in der Lage ist, Nitrateinträge aus der Landwirtschaft zu neutralisieren. Allerdings wird das Mineral im Kontakt mit Nitrat mit der Zeit „verbraucht". Damit nimmt die Schutzkapazität des Bodens bei fortgesetztem Nitrateintrag kontinuierlich ab. Dies könne in Zukunft zu erheblichen Schwierigkeiten bei der Trinkwassergewinnung führen. Die Nitrateinträge in den Trinkwasserschutzzonen müssten daher minimiert bzw. besser untersagt werden. Dies sollte nach Auffassung des Petenten durch Übernahme der nötigen Flächen in Landeseigentum geschehen. Auch dieses Thema besprach der Bürgerbeauftragte mit dem Minister, der eine Prüfung im Zuge der Erarbeitung der Wasserstrategie des Landes zusagte.

Alleenschutz trifft Bebauungsrecht

Durch den Bau einer städtischen Straße verloren mehrere Anlieger wichtige Grundstücksteile. Als Ausgleich sah die Stadt im Rahmen der Bauleitplanung im hinteren Bereich der Anliegergrundstücke Bebauung vor. Zufahrten hierfür sind aber nur von einer außerörtlichen Allee möglich. Ein Anlieger stellte daraufhin einen Antrag auf Herstellung einer Zufahrt für vier Baugrundstücke. Von der Stadt erhielt er hierfür die baurechtliche Genehmigung mit der Auflage, sich wegen des bestehenden Alleenschutzes mit der unteren Naturschutzbehörde ins Benehmen zu setzen und vor Baubeginn eine naturschutzrechtliche Genehmigung vorzulegen.

Die beim Landkreis beantragte naturschutzrechtliche Genehmigung wurde durch die untere Naturschutzbehörde jedoch 2018 mit der Begründung abgelehnt, dass die Zufahrt zwischen den Alleebäumen diese durch Bodenverdichtung schädige und ohnehin nur ein privates Interesse vorliege, weil der Bebauungsplan „in keinster Weise“ eine Neuanlage von Grundstückszufahrten vorsehe. Der Anwohner legte Widerspruch ein, erhielt aber über Jahre keinen Bescheid.

Im Planverfahren hatte es offenbar erhebliche Differenzen zwischen der unteren Naturschutzbehörde und der Stadt gegeben, wie diese hinterliegenden Grundstücke wegerechtlich zu erschließen sind. Die Stadt entschied sich letztlich für eine direkte Zufahrtsmöglichkeit von den Bestandswohngrundstücken über die Allee und brachte ihren Planungswillen mit der wörtlichen Festlegung im Bebauungsplan klar zum Ausdruck: “Die Anlage von Grundstückszufahrten ist im WA 3 [dem Wohnbereich des Petenten] zulässig.“ Alternative Möglichkeiten der Zuwegung wurden von der Stadt im Laufe des Planverfahrens verworfen.

Der Anwohner wandte sich nach fast dreijährigen vergeblichen Bemühungen an den Bürgerbeauftragten. Trotz Unterstützung des Bürgerbeauftragten und auch der Stadt, die ihren Planungswillen ausdrücklich bekräftigte und sich für den Petenten einsetzte, konnte keine Einigung mit der unteren Naturschutzbehörde erzielt werden. Diese berief sich darauf, dass in der Begründung des Bebauungsplans nur ein Bestandsschutz für bestehende Zufahrten benannt worden war. Es erging nun trotz des laufenden Petitionsverfahrens überraschend ein ablehnender Widerspruchsbescheid. Daraufhin sah sich der Petent gezwungen, vorsorglich Klage zu erheben.

Der Bürgerbeauftragte vertrat die Auffassung, dass der Bebauungsplan die entscheidenden Festlegungen mit einer Zulassung der Grundstückszufahrten direkt auf die Alleestraße getroffen habe. Damit könne es nicht mehr darum gehen, generell die Errichtung der Zufahrt zu untersagen. Vielmehr sei der Alleenschutz auf geeignete bauliche Weise sicherzustellen. Der Bürgerbeauftragte bat daraufhin das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt als oberste Naturschutzbehörde um Prüfung, wie angesichts der an sich eindeutigen bauplanungsrechtlichen Grundlage die naturschutzrechtliche Entscheidung zum Alleenschutz fachlich ausfallen müsste.

Zum Jahresende erfolgte ein vom Bürgerbeauftragten initiiertes Arbeitsgespräch mit dem Ministerium, dem Landkreis und der Stadt. Hierbei konnte ein naturschutzrechlich gangbarer Weg für das Bauvorhaben entwickelt werden. Es ist nun geplant, die Ausdehnung der betroffenen Wurzelbereiche der Alleebäume zu erkunden und diese dann mit einer Wurzelbrücke zu überspannen. Mit einer solchen Konstruktion bestehen seitens der Naturschutzbehörden keine fachlichen Bedenken mehr. Damit ist sowohl dem Planungswillen der Stadt als auch dem Naturschutz Genüge getan und ein Gerichtsverfahren erübrigt worden.

Gesundheit geht vor? Zur Überwachung eines Industrieunternehmens (Fortsetzung aus den Vorjahren)

In den letzten Jahresberichten stellte der Bürgerbeauftragte die Beschwerden von Bürgern aus Ueckermünde wegen der Lärm-, Geruchs- und Staubbelästigungen dar, die von einem Industrieunternehmen der Metallverarbeitung ausgehen. Seither setzte der Bürgerbeauftragte seine Bemühungen fort.

Das Ziel eines inzwischen erstellten Maßnahmeplans besteht in der wesentlichen Verringerung der Lärm-, Staub- und Geruchsemissionen. Hierfür wurden Maßnahmen, Anordnungen und Zielstellungen unter zeitlicher Fristsetzung geplant. Schallgutachten und Lärmmessungen sowie Messungen und Ermittlungen von Geruchsemissionen folgten. Einige Mängel wurden zumindest teilweise abgestellt.

Die Bürgerinitiative lobte nach einem Ortstermin mit dem Minister und dem Bürgerbeauftragten im Jahr 2021 zwar zunächst die gewonnene Basis der Zusammenarbeit, die Gesprächsbereitschaft und die Kommunikation, insbesondere mit dem Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt. Gleichwohl brachte sie im Laufe des Jahres 2022 ihre Enttäuschung darüber zum Ausdruck, dass sich nach so langer Zeit noch nicht viel zum Positiven – weder für die Anwohner noch für die Mitarbeiter (Arbeits- und Gesundheitsschutz) – verbessert habe. Zusagen des Unternehmens würden nicht genügend auf ihre Einhaltung überprüft und deren Missachtung nicht ausreichend geahndet. Das Unternehmen setze nur wenige Auflagen um.

Der Bürgerbeauftragte, der auch Gespräche mit dem Minister und dem Leiter des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt führte, drang weiter darauf, dass angeordnete Maßnahmen auch vollzogen werden müssten. Wichtig seien Kooperation, Transparenz und wirksame Kontrollen. Auch wenn einige bauliche Investitionen vorgenommen wurden, müsse es nach wie vor Ziel sein, das Unternehmen zu veranlassen, dass sowohl die Genehmigungsauflagen berücksichtigt und gesetzliche Grenzwerte eingehalten als auch die Belastungen für die Anwohner auf ein unvermeidbares Minimum reduziert werden.

In diesem Sinne wird der Bürgerbeauftragte die Bürgerinitiative auch weiterhin unterstützen. Halbjährlich wird der Bürgerbeauftragte durch den Minister über die weitere Abarbeitung des Maßnahmeplans informiert. Zwischenzeitlich wurde der Betrieb wegen einer verschlechterten Marktlage eingeschränkt und Kurzarbeit angeordnet. Damit reduzieren sich derzeit die Belastungen. Das sollte Gelegenheit geben, längst geplante Verbesserungen im Betrieb umzusetzen.

ßenreinigungssatzungen eine Reinigungs- und damit auch eine Entsorgungspflicht trifft. Je nach Größe und Anzahl der kommunalen Bäume kann dies im Einzelfall eine erhebliche Laubmenge bedeuten. In diesen Fällen hat sich der Bürgerbeauftragte an die Gemeinden gewandt, konnte jedoch nicht in jedem Fall eine Lösung des Problems erreichen.

Auch im Jahr 2022 gelang keine Novellierung der Pflanzenabfalllandesverordnung. Bereits seit 2013 weist der Bürgerbeauftragte in seinen Jahresberichten auf die Notwendigkeit eindeutiger Regelungen für die Entsorgung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen hin. Auch im Berichtszeitraum erreichten den Bürgerbeauftragten Eingaben zur Problematik der Verbrennung von pflanzlichen Abfällen. Er nahm dazu an einer Beratung des Agrarausschusses teil und erörterte mit dem Minister für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt die Möglichkeiten, ein konsequentes Verbrennungsverbot einzuführen. Hierbei wurden Ideen darüber ausgetauscht, welche Angebote den Bürgern vor Ort gemacht werden müssten, damit diese leicht auf die Verbrennung verzichten können. Der Minister hat die Novellierung für diese Legislaturperiode zugesagt.

Ein Petent wies auf folgende Problematik beim Schutz des Trinkwassers vor Verunreinigungen hin: Durch die Bodenschichten über dem Grundwasser werden Einträge von Schadstoffen gefiltert. Eine wichtige Rolle spielt dabei das in Mecklenburg-Vorpommern im Boden verbreitete Mineral Pyrit, da es in der Lage ist, Nitrateinträge aus der Landwirtschaft zu neutralisieren. Allerdings wird das Mineral im Kontakt mit Nitrat mit der Zeit „verbraucht". Damit nimmt die Schutzkapazität des Bodens bei fortgesetztem Nitrateintrag kontinuierlich ab. Dies könne in Zukunft zu erheblichen Schwierigkeiten bei der Trinkwassergewinnung führen. Die Nitrateinträge in den Trinkwasserschutzzonen müssten daher minimiert bzw. besser untersagt werden. Dies sollte nach Auffassung des Petenten durch Übernahme der nötigen Flächen in Landeseigentum geschehen. Auch dieses Thema besprach der Bürgerbeauftragte mit dem Minister, der eine Prüfung im Zuge der Erarbeitung der Wasserstrategie des Landes zusagte.

Alleenschutz trifft Bebauungsrecht

Durch den Bau einer städtischen Straße verloren mehrere Anlieger wichtige Grundstücksteile. Als Ausgleich sah die Stadt im Rahmen der Bauleitplanung im hinteren Bereich der Anliegergrundstücke Bebauung vor. Zufahrten hierfür sind aber nur von einer außerörtlichen Allee möglich. Ein Anlieger stellte daraufhin einen Antrag auf Herstellung einer Zufahrt für vier Baugrundstücke. Von der Stadt erhielt er hierfür die baurechtliche Genehmigung mit der Auflage, sich wegen des bestehenden Alleenschutzes mit der unteren Naturschutzbehörde ins Benehmen zu setzen und vor Baubeginn eine naturschutzrechtliche Genehmigung vorzulegen.

Die beim Landkreis beantragte naturschutzrechtliche Genehmigung wurde durch die untere Naturschutzbehörde jedoch 2018 mit der Begründung abgelehnt, dass die Zufahrt zwischen den Alleebäumen diese durch Bodenverdichtung schädige und ohnehin nur ein privates Interesse vorliege, weil der Bebauungsplan „in keinster Weise“ eine Neuanlage von Grundstückszufahrten vorsehe. Der Anwohner legte Widerspruch ein, erhielt aber über Jahre keinen Bescheid.

Im Planverfahren hatte es offenbar erhebliche Differenzen zwischen der unteren Naturschutzbehörde und der Stadt gegeben, wie diese hinterliegenden Grundstücke wegerechtlich zu erschließen sind. Die Stadt entschied sich letztlich für eine direkte Zufahrtsmöglichkeit von den Bestandswohngrundstücken über die Allee und brachte ihren Planungswillen mit der wörtlichen Festlegung im Bebauungsplan klar zum Ausdruck: “Die Anlage von Grundstückszufahrten ist im WA 3 [dem Wohnbereich des Petenten] zulässig.“ Alternative Möglichkeiten der Zuwegung wurden von der Stadt im Laufe des Planverfahrens verworfen.

Der Anwohner wandte sich nach fast dreijährigen vergeblichen Bemühungen an den Bürgerbeauftragten. Trotz Unterstützung des Bürgerbeauftragten und auch der Stadt, die ihren Planungswillen ausdrücklich bekräftigte und sich für den Petenten einsetzte, konnte keine Einigung mit der unteren Naturschutzbehörde erzielt werden. Diese berief sich darauf, dass in der Begründung des Bebauungsplans nur ein Bestandsschutz für bestehende Zufahrten benannt worden war. Es erging nun trotz des laufenden Petitionsverfahrens überraschend ein ablehnender Widerspruchsbescheid. Daraufhin sah sich der Petent gezwungen, vorsorglich Klage zu erheben.

Der Bürgerbeauftragte vertrat die Auffassung, dass der Bebauungsplan die entscheidenden Festlegungen mit einer Zulassung der Grundstückszufahrten direkt auf die Alleestraße getroffen habe. Damit könne es nicht mehr darum gehen, generell die Errichtung der Zufahrt zu untersagen. Vielmehr sei der Alleenschutz auf geeignete bauliche Weise sicherzustellen. Der Bürgerbeauftragte bat daraufhin das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt als oberste Naturschutzbehörde um Prüfung, wie angesichts der an sich eindeutigen bauplanungsrechtlichen Grundlage die naturschutzrechtliche Entscheidung zum Alleenschutz fachlich ausfallen müsste.

Zum Jahresende erfolgte ein vom Bürgerbeauftragten initiiertes Arbeitsgespräch mit dem Ministerium, dem Landkreis und der Stadt. Hierbei konnte ein naturschutzrechlich gangbarer Weg für das Bauvorhaben entwickelt werden. Es ist nun geplant, die Ausdehnung der betroffenen Wurzelbereiche der Alleebäume zu erkunden und diese dann mit einer Wurzelbrücke zu überspannen. Mit einer solchen Konstruktion bestehen seitens der Naturschutzbehörden keine fachlichen Bedenken mehr. Damit ist sowohl dem Planungswillen der Stadt als auch dem Naturschutz Genüge getan und ein Gerichtsverfahren erübrigt worden.

Gesundheit geht vor? Zur Überwachung eines Industrieunternehmens (Fortsetzung aus den Vorjahren)

In den letzten Jahresberichten stellte der Bürgerbeauftragte die Beschwerden von Bürgern aus Ueckermünde wegen der Lärm-, Geruchs- und Staubbelästigungen dar, die von einem Industrieunternehmen der Metallverarbeitung ausgehen. Seither setzte der Bürgerbeauftragte seine Bemühungen fort.

Das Ziel eines inzwischen erstellten Maßnahmeplans besteht in der wesentlichen Verringerung der Lärm-, Staub- und Geruchsemissionen. Hierfür wurden Maßnahmen, Anordnungen und Zielstellungen unter zeitlicher Fristsetzung geplant. Schallgutachten und Lärmmessungen sowie Messungen und Ermittlungen von Geruchsemissionen folgten. Einige Mängel wurden zumindest teilweise abgestellt.

Die Bürgerinitiative lobte nach einem Ortstermin mit dem Minister und dem Bürgerbeauftragten im Jahr 2021 zwar zunächst die gewonnene Basis der Zusammenarbeit, die Gesprächsbereitschaft und die Kommunikation, insbesondere mit dem Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt. Gleichwohl brachte sie im Laufe des Jahres 2022 ihre Enttäuschung darüber zum Ausdruck, dass sich nach so langer Zeit noch nicht viel zum Positiven – weder für die Anwohner noch für die Mitarbeiter (Arbeits- und Gesundheitsschutz) – verbessert habe. Zusagen des Unternehmens würden nicht genügend auf ihre Einhaltung überprüft und deren Missachtung nicht ausreichend geahndet. Das Unternehmen setze nur wenige Auflagen um.

Der Bürgerbeauftragte, der auch Gespräche mit dem Minister und dem Leiter des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt führte, drang weiter darauf, dass angeordnete Maßnahmen auch vollzogen werden müssten. Wichtig seien Kooperation, Transparenz und wirksame Kontrollen. Auch wenn einige bauliche Investitionen vorgenommen wurden, müsse es nach wie vor Ziel sein, das Unternehmen zu veranlassen, dass sowohl die Genehmigungsauflagen berücksichtigt und gesetzliche Grenzwerte eingehalten als auch die Belastungen für die Anwohner auf ein unvermeidbares Minimum reduziert werden.

In diesem Sinne wird der Bürgerbeauftragte die Bürgerinitiative auch weiterhin unterstützen. Halbjährlich wird der Bürgerbeauftragte durch den Minister über die weitere Abarbeitung des Maßnahmeplans informiert. Zwischenzeitlich wurde der Betrieb wegen einer verschlechterten Marktlage eingeschränkt und Kurzarbeit angeordnet. Damit reduzieren sich derzeit die Belastungen. Das sollte Gelegenheit geben, längst geplante Verbesserungen im Betrieb umzusetzen.

Im Bereich des Ausschusses für Bildung und Kindertagesförderung gingen insgesamt 96 Petitionen (Vorjahr: 114) ein. Die Corona-Pandemie und ihre Auswirkungen auf den Präsenzunterricht hatten bei den Eingaben nicht mehr den Stellenwert wie in den beiden Vorjahren. Der Anfang des Berichtsjahres fiel zwar noch in die von Corona-Schutzmaß-nahmen geprägte Zeit. Im Verlauf des Jahres kehrten die Schulen aber wieder zum Präsenzunterricht zurück. Nur noch fünf Eingaben bezogen sich auf coronabedingte Themen (Vorjahr: 53).

Eine Petentin setzte sich beim Bürgerbeauftragten für eine Verlängerung der finanziellen Hilfen für die Inanspruchnahme von Nachhilfe ein, die zum Ende der Sommerferien 2022 ausgelaufen waren. Damit konnten in den Vorjahren die vom Ausfall des Präsenzunterrichts betroffenen Schulkinder vom Land geförderte Nachhilfe in Anspruch nehmen – als Ergänzung zum eingeschränkten schulischen Unterrichtsangebot.

Auf Nachfrage des Bürgerbeauftragten teilte das Bildungsministerium jedoch mit, dass das Programm nicht mehr verlängert werde. Die Pandemielage erlaube wieder ein gemeinsames Lernen aller Kinder im Präsenzunterricht. Alle Anstrengungen würden wieder in gemeinsamen Unterricht am Lernort Schule anstatt in separierte Einzelförderungen durch externe Nachhilfe gesteckt.

Nach Auffassung des Bürgerbeauftragten könnte angesichts der großen Rückstände eine Einzelförderung immer noch notwendig sein, die nicht von den Eltern zu organisieren und zu finanzieren ist.

In 32 Petitionen ging es um Sachverhalte in der Kindertagesförderung. Beschwerden wegen fehlender Betreuungsplätze gingen dabei zurück. In den einzelnen Fällen konnte nach Einschaltung des Bürgerbeauftragten eine kurzfristige Lösung erreicht werden.

Probleme gab es dagegen mit der Hortbetreuung in den Schulferien. Nach § 6 Abs. 4 KiföG M-V soll die Hortförderung ein bedarfsgerechtes Angebot gewährleisten, bei einem Ganztagsplatz bis zu sechs Stunden täglich. In den Ferien ist dies nicht immer ausreichend. Bisher haben die Eltern die Kosten für den erhöhten Bedarf dann selbst getragen. Seit Sommer 2022 übernimmt das Land diese Kosten; doch gibt es in der Umsetzung teilweise beträchtliche Schwierigkeiten. Die Hortträger vermochten es nicht, den von den Eltern geltend gemachten zusätzlichen Betreuungsbedarf abzusichern. Auch dem Bürgerbeauftragten gelang es nicht, über die Jugendämter eine Klärung zu erzielen. Das zuständige Ministerium, das vom Bürgerbeauftragten beteiligt wurde, bestätigte, dass nicht alle Bedarfe im Land befriedigt werden können. Es gebe keine (rechtliche) Handhabe gegenüber den Trägern. Mit den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe werde an einer Klärung gearbeitet.

Auch in diesem Jahr gibt es dazu weitere Beschwerden. Das Thema wird weiter verfolgt.

Corona bei Prüfung: Auf den Nachweis kommt es an

Die Pandemie führte noch im Berichtsjahr zu besonderen Fallkonstellationen. So konnte ein Schüler an einzelnen Prüfungen zum Abschluss der Mittleren Reife wegen einer Quarantänepflicht aufgrund einer Corona-Infektion nicht teilnehmen. Jedoch versäumte er es, bei der Schule seine Infektion und die Absonderungspflicht hinreichend nachzuweisen. Auf der Internetseite des Labors übersah er beim Abruf des allgemein gehaltenen Ergebnisses, dass ein datiertes und mit persönlichen Daten versehenes Ergebnis per E-Mail anzufordern sei.

Die Schulleitung wertete daher nur das Fehlen am Tag der ärztlichen Testung als entschuldigt, nicht aber das Fernbleiben zu zwei Prüfungsterminen während der Quarantänezeit. Die Prüfung sei somit insgesamt nicht bestanden. Der Schüler konnte seine Schullaufbahn deshalb nicht mit einem Abschluss beenden.

Der um Hilfe gebetene Bürgerbeauftragte ersuchte das Bildungsministerium um eine Nachprüfung und wies darauf hin, dass das nicht personalisierte Laborschreiben missverständlich war und die Familie inzwischen einen aussagekräftigen Infektionsnachweis nachgereicht hatte. Zudem hätte eine erläuternde E-Mail des Schulleiters über den mangelhaften Nachweis statt an den minderjährigen Schüler auch an die Erziehungsberechtigten gehen müssen.

Das Ministerium mochte zwar keinen Rechtsfehler der Schulverwaltung erkennen, gewährte dem Schüler aber nach erneuter Abwägung mit Blick auf die schweren Folgen die Möglichkeit, entweder die Mittlere-Reife-Prüfung oder sogar das letzte Schuljahr zu wiederholen. Der Schüler entschied sich für die Wiederholung des Schuljahres.

Wechsel in Gymnasiale Oberstufe ermöglichen

Dem laut Gesetz möglichen Wechsel von Regionalschulabsolventen in die gymnasiale Oberstufe können manchmal große Hindernisse entgegenstehen. Zwei Absolventinnen einer Regionalschule, auf der sie regionalschultypisch nur eine Fremdsprache gelernt hatten, wollten am benachbarten Gymnasium die Oberstufe besuchen. Das setzt voraus, den Unterricht in einer zweiten Fremdsprache aufzunehmen. Diese Möglichkeit ist gesetzlich vorgesehen, wurde aber von keinem Gymnasium im näheren Umkreis angeboten. Das Schulamt bot zunächst die Aufnahme in Fachgymnasien an. Möglich sei auch ein weiter entferntes Gymnasium, zu dem es allerdings keine zumutbare Schülerbeförderung gab. Beides lehnten die Petentinnen aus nachvollziehbaren Gründen ab. Sie nahmen deshalb Kontakt mit dem Bürgerbeauftragten auf, der das Ministerium einschaltete.

Erst durch die Bemühungen des Ministeriums fand sich schließlich in annehmbarer Entfernung ein geeignetes und aufnahmebereites Gymnasium.

Kindertagesförderung in der Mutterschutzfrist

Schon im Jahresbericht für 2016 berichtete der Bürgerbeauftragte über die Beschwerde einer Mutter, weil das Jugendamt eines Landkreises für die Zeit des Mutterschutzes den Ganztagsbetreuungsplatz für das ältere Geschwisterkind pauschal und ohne Einzelfallprüfung auf einen Teilzeitplatz reduziert hatte.

Die damals zuständige Sozialministerin schloss sich der Auffassung des Bürgerbeauftragten an, wonach eine generelle Verringerung des Betreuungsumfangs während der Mutterschutzfrist rechtswidrig ist. Mit einem Rundbrief informierte das Ministerium alle örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Danach gab es dazu keine Beschwerden mehr.

Im Sommer 2022 meldete sich dann wieder eine Mutter aus einem anderen Landkreis zur gleichen Problematik. Der Landkreis begründete die Reduzierung von einem Ganztagsplatz auf einen Teilzeitplatz für das ältere Kind mit der Mutterschutzfrist für das zuvor geborene jüngere Geschwisterkind. Seit Jahren werde in dem Landkreis so verfahren.

Obwohl das jetzt zuständige Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung, an das sich die Petentin zuvor gewandt hatte, auf die Rechtslage und den Rundbrief aus 2016 hinwies, änderte der Landkreis seine Auffassung nicht. Vielmehr teilte der Landkreis der Petentin mit, dass der Rundbrief aus 2016 überholt sei. Außerdem werde die Auffassung des Landkreises durch den Kommentar zum Kindertagesförderungsgesetz (KiföG M-V), von ehemaligen Mitarbeiterinnen des Sozialministeriums herausgegeben, bestätigt.

Die Petentin bat den Bürgerbeauftragten um dringende Hilfe. Der Bürgerbeauftragte wies den Landrat darauf hin, dass eine generelle Reduzierung des Betreuungsumfangs für zuvor ganztags in der Kindertageseinrichtung betreute Geschwisterkinder während des Mutterschutzes ohne Berücksichtigung des konkreten Bedarfs der Familie mit dem Gedanken des Mutterschutzes nicht vereinbar ist. Richtig ist, dass das KiföG M-V in den letzten Jahren mehrfach geändert wurde. Die Regelungen zum Anspruch auf und zum Umfang der Kindertagesförderung sind aber im jetzigen § 7 KiföG nahezu inhaltsgleich geblieben. Der Gesetzeskommentar dient der Auslegung des KiföG M-V, ist jedoch keine amtliche Veröffentlichung. Eine Befolgung im Rechtsverkehr ist gerade nicht zwingend.

Der Landkreis überprüfte den Vorgang. Der Bürgerbeauftragte wies erneut auf die Rechtslage hin und schaltete das Bildungsministerium ein. Erst als er ankündigte, das Innenministerium zu bitten, im Rahmen der Rechtsaufsicht tätig zu werden, folgte der Landkreis der Auffassung des Bürgerbeauftragten. Der Landkreis entschied nun zu Gunsten der Petentin, jedoch entgegen der Bitte des Bürgerbeauftragten nicht unverzüglich, sondern erst nach Ablauf der Mutterschutzfrist. Für die Mutter kam diese Entscheidung also zu spät.

Das Bildungsministerium bekräftigte auf Bitte des Bürgerbeauftragten seine Auffassung in einem neuen Rundbrief an die Landkreise und kreisfreien Städte.

Schwierig: Inklusive Hortförderung

Im Juni 2022 bat eine Mutter den Bürgerbeauftragten um Hilfe, weil die Hortbetreuung für ihren Sohn, der im August 2022 eingeschult werden sollte, noch nicht geklärt war. Sie teilte mit, dass bei der Schuleingangsuntersuchung sonderpädagogischer Förderbedarf in der emotionalen und sozialen Entwicklung diagnostiziert worden war. Auf Empfehlung des Schulamtes sollte das Kind daher eine Förderschule mit diesem Förderschwerpunkt besuchen. Für die Zeit nach dem Unterricht war zusätzlich eine Hortbetreuung nötig, da die Eltern Vollzeit arbeiteten. Das Jugendamt bewilligte deswegen bereits im Mai 2022 einen Ganztagsplatz. In der Praxis fand sich jedoch kein Hortträger, der das Kind betreuen wollte.

Der Hort, der die Kinder dieser Schule ganz überwiegend betreut, begründete seine Ablehnung mit fehlenden Rahmenbedingungen. Das vorhandene Personal könne eine bedarfsgerechte Betreuung nicht sicherstellen.

Das KiföG M-V regelt Anspruch, Bedarf und Umfang der Kindertagesförderung. Der Hort muss die Betreuung und Förderung entsprechend dem ermittelten Bedarf gewährleisten. Für Kinder mit besonderem Förderbedarf sind geeignete Fördermaßnahmen zu treffen. Der zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat sicherzustellen, dass der Bedarf durch genügend Einrichtungen und Dienste gedeckt wird. Festgelegt ist, dass eine Fachkraft im Hort durchschnittlich 22 Kinder im Grundschulalter betreut. Es gibt für die Verwaltung aber keine rechtliche Möglichkeit, einen Hortträger zu verpflichten, ein bestimmtes Kind zu betreuen und mit den Eltern einen Betreuungsvertrag zu schließen.

Bürgerbeauftragter und Verwaltung waren in den folgenden Monaten im schriftlichen und mündlichen Kontakt. Allen Beteiligten war klar, dass ein Hortplatz organisiert werden muss. Trotz intensiver Bemühungen und unter Prüfung aller rechtlichen Ansätze gelang es der Verwaltung aber nicht, einen Hortplatz zu finden.

Nunmehr wird das Kind in einer Tagesgruppe mit anderen betroffenen Kindern nach § 32 SGB VIII, eine Form der Hilfe zur Erziehung, betreut. Diese Variante wurde vereinbart, um überhaupt eine Nachmittagsbetreuung sicherzustellen. Dies ermöglicht den Eltern zwar, ihrer Arbeit weiterhin nachzugehen; eine inklusive Hortförderung ist diese Form der Betreuung aber nicht.

Der Bürgerbeauftragte erhielt Hinweise, dass weitere Eltern in der kreisfreien Stadt Schwierigkeiten haben, einen inklusiven Hortplatz zu finden. Sie reduzieren teilweise ihre Arbeit, um ihr Kind nach der Schule zu betreuen. Der zuständige Fachdienst ist sich der grundsätzlichen Problematik bewusst. Er räumt ein, dass generelle Probleme bestehen, ein Kind mit einem erhöhten Förder- und Eingliederungsbedarf im Hort zu betreuen, obwohl die Stadt etwa die Hälfte der lokalen Kindertagesstätten in eigener Trägerschaft hält. Die Fachdienste Jugend und Soziales würden intensiv an einer Lösung arbeiten.

Der Bürgerbeauftragte lässt sich vom Oberbürgermeister über die weitere Entwicklung berichten. Die für Kindertagesförderung zuständige Ministerin wurde informiert.

Den Zuständigkeitsbereich des Ausschusses für Wissenschaft, Kultur, Bundesangelegenheiten, Angelegenheiten der Europäischen Union und internationale Angelegenheiten (Wissenschafts- und Europaausschuss) betrafen im Berichtsjahr wie im Vorjahr 12 Eingaben, darunter neun zum Denkmalschutz. Fünf bezogen sich auf Vorhaben, auf dem eigenen Hausdach eine Photovoltaikanlage zu installieren. Dem traten jedoch die Denkmalschutzbehörden entgegen, z. B. weil das Gebäude selbst oder ein benachbartes Gebäude oder Gebäudeensemble unter Denkmalschutz steht. Aus Sicht der Petenten müsse bei der Interessenabwägung die aktuell gestiegene Bedeutung der regenerativen Energieträger stärker berücksichtigt werden.

Bei Genehmigungsentscheidungen sind überwiegende öffentliche Interessen zu beachten bzw. berechtigte Interessen der Eigentümer zu berücksichtigen. Der Denkmalschutz als Aspekt der in Art. 16 der Landesverfassung geschützten Kultur ist ein wichtiger Belang. Das gilt jedoch auch für den Erhalt der natürlichen Grundlagen im Umweltschutz nach Art. 12 der Landesverfassung. Der – für den Denkmalschutz nicht zuständige – Bundesgesetzgeber hat auch infolge des Krieges in der Ukraine das Erneuerbare-Energien-Gesetz geändert und festgeschrieben, dass der Bau und Betrieb von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien im überwiegenden öffentlichen Interesse liegen. Dieser Gedanke wird jedoch in der Genehmigungspraxis nicht immer berücksichtigt.

Unter dem Titel „Denkmalschutz und Barrierefreiheit – das geht wirklich zusammen“ hat der Bürgerbeauftragte gemeinsam mit der Hochschule Wismar eine Fachveranstaltung durchgeführt. Dabei ging es um die barrierefreie Gestaltung von Denkmalen, die auch für Menschen mit Behinderung zugänglich und benutzbar sein müssen. Nur ein Denkmal für alle sei ein lebendiges Denkmal.

Ein weiterer Aspekt der Fachveranstaltung: Das Bauen, erst recht Barriere-reduzierend, im und am Denkmal ist eine verantwortungsvolle und anspruchsvolle Aufgabe für Architekten und Ingenieure. Der rechtliche Rahmen hierfür ergibt sich unter anderem aus dem Denkmalschutzgesetz. Bei der anstehenden Novellierung muss sichergestellt werden, dass es keinen Vorrang der Denkmalpflege vor der Barrierefreiheit geben darf. Dafür wird sich der Bürgerbeauftrage bei den anstehenden Beratungen einsetzen.

Härtefallfonds für ehemals politisch Verfolgte der DDR

Telefonisch wandte sich ein in der DDR aus politischen Gründen Inhaftierter an den Bürgerbeauftragten. Er schlug vor, in Mecklenburg-Vorpommern einen Härtefallfonds für diese Personengruppe einzurichten. Solche Fonds gebe es nun in allen anderen ostdeutschen Bundesländern. Sie seien notwendig, da trotz der Möglichkeit des Bezuges von Opferrenten und Sozialleistungen in bestimmten Fällen wirtschaftliche Not bei den Betroffenen entstehen könne. Dem sollte unbürokratisch mit einem solchen Härtefallfonds begegnet werden.

Der Bürgerbeauftragte bat hierzu die Landesregierung um Überprüfung. Da die anderen ostdeutschen Bundesländer über derartige Fonds verfügen würden, könne er nachvollziehen, dass auch in Mecklenburg-Vorpommern der Wunsch nach der Einrichtung eines solchen Fonds bestehe.

Die Staatssekretärin im zuständigen Ministerium für Wissenschaft, Kultur, Bundes- und Europaangelegenheiten lehnte diesen Vorschlag jedoch ab. Sie verwies darauf, dass stattdessen auch nach der Auffassung der Landesbeauftragten für M-V für die Aufarbeitung der SED-Diktatur ein bundesweiter Härtefallfonds sinnvoll sei. Diese Forderung habe auch Eingang in den Koalitionsvertrag im Bund gefunden. Schon aus Gleichheitsgründen allen Betroffenen politischer Verfolgung gegenüber sei die geplante Einrichtung dieses bundesweiten Härtefallfonds der richtige Weg.

Damit wollte sich der Bürgerbeauftragte nicht zufriedengeben. Zwar bringe ein bundesweiter Härtefallfonds mit einer einheitlichen Richtlinie Vorteile. Für die – vermutlich längere – Übergangszeit bis zur Einrichtung eines solchen bundesweiten Fonds blieben die Betroffenen in Mecklenburg-Vorpommern aber gegenüber den anderen ostdeutschen Bundesländern schlechter gestellt. Das Ministerium verblieb aber bei ihrer Auffassung, dass das Land die Einrichtung des bundesweiten Härtefallfonds abwarten solle.

Auf Wunsch des Petenten gab der Bürgerbeauftragte daraufhin die Eingabe an den Petitionsausschuss des Landtages ab. Er wies dabei darauf hin, dass die Einrichtung eines solchen Fonds auf Landesebene aufgrund der bereits bestehenden Regelungen und Erfahrungen anderer Bundesländer schnell möglich sei. Ein solcher überbrückender Härtefallfonds benötige zudem vermutlich nur sehr überschaubare finanzielle Mittel. Die Einrichtung halte er auch deswegen für notwendig, weil die Beauftragte der Bundesregierung für die Opfer der SED-Diktatur beklagt hatte, dass der Prozess für einen bundesweiten Fonds derzeit stocke. Das Alter der Betroffenen und deren soziale Lage erlaube es nach Auffassung der Bundesbeauftragten nicht, mit dem Fonds weiter zu warten. Sie verwies darauf, dass die Hälfte der Betroffenen an der Grenze zur Armutsgefährdung lebe. Das Verfahren ist noch beim Petitionsausschuss anhängig.

Der gesetzliche Auftrag für den Bürgerbeauftragten führt dazu, dass Anfragen, Bitten und Beschwerden, die einen sozialen Schwerpunkt haben oder ausdrücklich sozialrechtliche Angelegenheiten betreffen, durchweg den größten Anteil der Eingänge ausmachen. Im Berichtsjahr stieg der Anteil der Petitionen zu den Sozialgesetzbüchern, der sich während der Pandemie deutlich verringert hatte, auf ca. 46 Prozent aller Eingaben (838 Fälle) wieder deutlich an. Rechnet man die Eingaben zum Themenbereich Gesundheit hinzu, kommt man sogar auf 909 Fälle, also 50 % des gesamten Aufkommens. 78 dieser Eingaben hatten hier noch einen Corona-Bezug (Vorjahr: 118).

Die sozialgesetzlichen Regelungen stellen unverändert viele Menschen vor Probleme, sich in den verschiedenen Anspruchsvoraussetzungen und behördlichen Zuständigkeiten zurechtzufinden. Schon die Rechtsanwender in den Verwaltungen sind sehr gefordert, das ausdifferenzierte Recht mit seinen vielen Beurteilungsspielräumen und einer oft sehr komplexen Rechtsprechung in der Einzelfallsituation zutreffend auszulegen. Erst recht fällt es den Betroffenen schwer, ihre Ansprüche und Rechte einzuschätzen.

Hilfe, Prüfung und Vermittlung durch unabhängige Stellen der Beratung sind deshalb geboten. Im sozialen Leistungsrecht ist es in besonderer Weise nötig, Menschen auf Augenhöhe zu bringen und sie zu stärken, ihre Rechte wahrzunehmen. Dazu dient die Arbeit des Bürgerbeauftragten. Fachliche Vorprüfungen und fundierte Auskünfte helfen dabei, unnötige Verwaltungsverfahren zu vermeiden; Verhandlungen, Vermittlungen mit den Trägern der Verwaltung können Gerichtsprozesse erübrigen.

Lange Bearbeitungszeiten, fehlende und schlechte Erreichbarkeit der Behörden oder nicht nachvollziehbare Begründungen von Verwaltungsentscheidungen führten nicht nur zu Verärgerung und Kritik bei Bürgern, sondern schmälerten deren Vertrauen in Staat und Verwaltung. Auch 2022 suchten wieder viele Betroffene die Unterstützung des Bürgerbeauftragten, um Verwaltungsverfahren zu beschleunigen und Verfahrenshindernisse zu beseitigen. Positive Ergebnisse konnten durch Auskünfte, Beratungen, Interventionen und Verhandlungen erzielt werden.

Corona: Nicht mehr bestimmend

2020 und 2021 waren die Corona-Pandemie und die hierdurch erfolgten Einschränkungen persönlicher Freiheiten das beherrschende Thema des Petitionsgeschehens. 2021 hatten sich mit 506 Fällen ein Viertel aller Petitionen auf Anfragen, Beschwerden und Vorschläge zu diesem Bereich bezogen. Mit der weitgehenden Impfung der Bevölkerung konnten trotz weit höherer Infektionszahlen als in den Vorjahren die beschränkenden Regelungen nach und nach gelockert werden. Dies dürfte erklären, warum 2022 nur noch 93 Petitionen zu diesem Thema eingingen – und diese zum größten Teil im ersten Quartal. Das entspricht einem Anteil am gesamten Petitionsgeschehen von (nur noch) 5,1 Prozent.

Während des Frühjahrs kam es verstärkt zu größeren Demonstrationen gegen die Corona-Maßnahmen. Hierbei kam es in einer kreisfreien Stadt zu Auseinandersetzungen mit der Polizei. Bürger beklagten sich über das in ihren Augen unnötige oder unverhältnismäßige Vorgehen der Polizei. Der Bürgerbeauftragte erläuterte den Petenten nach Einholung einer Stellungnahme beim Innenministerium das Vorgehen der Sicherheitskräfte. Versammlungsbehörde und Polizei werteten den Ablauf der Versammlungen aus und modifizierten in der Folge die Ordnungsmaßnahmen. Um sich ein Bild von der Lage machen zu können, begleitete der Bürgerbeauftragte selbst einen Polizeieinsatz bei einer Versammlung zu diesem Thema.

Nach wie vor gab es Beschwerden über die für Bürger nicht nachvollziehbare Regelungen. Generell wurde beklagt, dass die Corona-Regelungen immer kleinteiliger und unverständlicher würden. So übersandte z. B. ein Petent eine umfangreiche Übersicht einer Bäckerei, unter welchen Bedingungen nach den damaligen „3G4-Regelungen“ eine Bewirtung vor Ort möglich sei. Der Petent hielt diese detaillierten Unterscheidungen für nicht mehr überschaubar. Dem konnte sich der Bürgerbeauftragte nur anschließen. Er warb im Laufe des Jahres – auch öffentlich – wiederholt für eine Vereinfachung der Regelungen, nicht zuletzt weil die Corona-Landesverordnung zeitweise mit den Anlagen 190 Seiten umfasste, davon allein für die ersten sechs Paragraphen 30 Seiten. Damit war der Grundsatz der Normenklarheit für ihn nicht mehr erfüllt. Diese wiederholten Aufforderungen an die Landespolitik hatten jedoch wenig Erfolg.

Die kleinteiligen Regelungen trafen die Menschen selbst bei wichtigen Anlässen. So beklagte sich z. B. ein Petent darüber, dass im Februar in seiner Heimatstadt eine standesamtliche Eheschließung mit 14 geimpften und getesteten Personen nicht stattfinden konnte, obwohl die Corona-Landesverordnung bei solchen Anlässen bis zu 50 Teilnehmer gestattete. Das Standesamt seiner Heimatstadt wollte aber maximal 10 Teilnehmer zulassen. Der Petent musste für die Eheschließung daher in eine andere Gemeinde ausweichen, wo das Standesamt eine größere Teilnehmerzahl zuließ. Im Anschluss durfte er aber nach den geltenden Regelungen weder in einem Restaurant noch in seinem Haushalt mit den 14 Personen feiern.

Weitere Beschwerden gingen ein, weil zu Jahresbeginn die Testzentren überlaufen waren und die Bürger teils lange Wartezeiten in Kauf nehmen mussten. Vor allem bei Einrichtungen wie Pflegeheimen, Kliniken, Reha-Kliniken oder Wohnstätten für Menschen mit Behinderung wurde bemängelt, dass hier besonders strenge Anforderungen galten. Auch die Impfpflicht für Berufe im Gesundheitsbereich und die einrichtungsbezogene Impfpflicht wurden kritisiert.

Der Bürgerbeauftragte beriet in diesen Fällen die Petenten und gab die Kritik an die Landesregierung weiter.

Die Angelegenheiten der Kindertagesförderung gehören zum Ausschuss für Bildung und Kindertagesförderung und werden dort behandelt. Von den verbleibenden 39 Petitionen aus der Kinder- und Jugendhilfe (Vorjahr: 40) betrafen 33 Petitionen den Kinder- und Jugendschutz (2021: 36) und 6 Petitionen die Kinder- und Jugendarbeit (2021: 4).

Bei den Hilfen zur Erziehung nach den §§ 27 ff. SGB VIII ging es überwiegend um Fragen der Vollzeitpflege. Mehrfach baten Verwandte, oftmals Großeltern, die ihre Enkelkinder teilweise seit mehreren Jahren betreuen, um Hilfe. Auch Verwandte können Pflegeeltern nach dem SGB VIII sein und erhalten dann die Leistungen für den Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen. Dieser umfasst die Kosten für den Sachaufwand und für die Pflege und Erziehung.

Wie in den Vorjahren musste festgestellt werden, dass die Beratung unzureichend war. Pflegeeltern hatten verstärkt den Eindruck, dass ihnen Informationen vorenthalten wurden. Sie schilderten fehlendes Vertrauen in die Arbeit und Beratung der Jugendämter und fürchteten erhebliche Nachteile für die Pflegekinder und für sich. Der Bürgerbeauftragte erreichte überwiegend eine Klärung, zumindest aber eine Kommunikation zwischen den Beteiligten.

Ein weiterer Kritikpunkt war, dass Bearbeiter in den Jugendämtern für die Pflegeeltern häufig nicht erreichbar waren, auf E-Mails nicht reagierten, Anträge nicht bearbeiteten oder auf die Notwendigkeit einer Antragstellung gar nicht erst hinwiesen. Beispielhaft folgende Kurzbeschreibungen:

  • In einem Fall wurde den Pflegeeltern die Urlaubsbeihilfe für 2021 erst im Juni 2022 ausgezahlt, nachdem der Bürgerbeauftragten die Verwaltung zur baldigen Bearbeitung aufgefordert hatte. Zuvor hatten die Pflegeeltern die Verwaltung über mehrere Monate vergeblich um Bearbeitung des Antrags gebeten.
  • In einem anderen Fall wurde über die Übernahme der Reparaturkosten für eine Ersatzbrille des Pflegekindes nicht entschieden. Hier informierte der Bürgerbeauftragte die Pflegemutter, dass gemäß § 39 SGB VIII auch Einmalzahlungen für Heil- und Hilfsmittel möglich sind. Er empfahl, einen Antrag zu stellen. Im Ergebnis wurden die Kosten in diesem Fall übernommen.

Tätig wurde der Bürgerbeauftragte auch, wenn es um Fragen zu Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, zur Beistandschaft durch das Jugendamt nach § 55 SGB VIII oder zum Elterngeld und der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz ging. Bei Fragen nach der Mitwirkung des Jugendamtes in Kindschaftssachen wie der Personen- und Vermögenssorge, dem Umgangsrecht oder der Kindesherausgabe erfolgte eine soziale Beratung.

Klassenfahrt mit Barrieren

Ist ein junger Mensch von einer seelischen Behinderung betroffen oder bedroht, leistet das Jugendamt Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII. Ziel ist, die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen oder zu sichern. Dies kann etwa durch den Einsatz von Integrationshelfern an Schulen oder auch durch spezielle Therapien erfolgen.

Mehrere Erziehungsberechtigte baten um Unterstützung, weil wegen langer Bearbeitungszeiten Hilfeleistungen verspätet gewährt wurden. Als Gründe wurden, wie auch in den Vorjahren, eine hohe Arbeitsbelastung der Jugendämter und lange Wartezeiten auf erforderliche fachliche Begutachtungen genannt.

Dass es auch anders geht, zeigt der nachfolgende Fall: Die Mutter eines schwerbehinderten 15-jährigen teilte dem Bürgerbeauftragten am Ende der Sommerferien 2022 mit, dass ihr Sohn an der in Kürze beginnenden fünftägigen Klassenfahrt nicht teilnehmen könne. Wegen einer seelischen Behinderung in Form einer Autismus-Spektrum-Störung sei eine Übernachtung zusammen mit den anderen Schülern in einem Schullandheim nicht möglich. Ihr Sohn müsse zu Hause schlafen und daher täglich insgesamt 70 km befördert werden. Die Kostenübernahme für die tägliche Beförderung während der Klassenfahrt hatte das Jugendamt abgelehnt. Auch der Servicestelle Inklusion beim Staatlichen Schulamt gelang es nicht, eine Lösung beim Jugendamt zu erreichen, wie sie dem Bürgerbeauftragten bestätigte.

Auf Empfehlung des Bürgerbeauftragten beantragte die Mutter unverzüglich eine neue Feststellung des Hilfebedarfs. Parallel dazu wandte sich der Bürgerbeauftragte an den Landrat. Da der Landkreis wegen der seelischen Behinderung seit Jahren Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII in Form eines Integrationshelfers bewilligte, lagen die persönlichen Leistungsvoraussetzungen vor. Es war nun Aufgabe des Jugendamtes, schnellstmöglich zu prüfen, welcher zusätzliche Bedarf während der Klassenfahrt und damit als Hilfe zur angemessenen Schulbildung besteht. Die Klassenfahrt zählt nämlich zum schulischen Bildungs- und Erziehungsauftrag. Die Teilhabe daran ist sicherzustellen. Auch die Schule befürwortete eine Teilnahme des Jugendlichen ausdrücklich.

Innerhalb von wenigen Tagen ermittelte der Landkreis den Bedarf neu, und entschied rechtzeitig zugunsten des Jugendlichen. Die Kosten der täglichen Beförderung wurden übernommen und er konnte an der Klassenfahrt teilnehmen.

Zum Rechtskreis der Arbeitsförderung (SGB III) gingen 27 Eingaben ein (2021: 22). Die Petitionen betrafen unterschiedlichste Fallgestaltungen zur Leistungsberechnung, zu Sperrzeiten oder Fördermöglichkeiten. Die Dienststelle des Bürgerbeauftragten beriet die Ratsuchenden oder leitete die Anliegen an die Arbeitsagenturen weiter. Wenn dies erforderlich war, bearbeitete die jeweils zuständige Arbeitsagentur die Petitionen zügig und informierte den Bürgerbeauftragten über das Ergebnis, der dies bewertete und die Bürger unterrichtete. Wenn nötig, wurden weitere Schritte eingeleitet. Eine schnelle Bearbeitung ist wichtig, damit Ansprüche nicht verloren gehen oder Fördermaßnahmen in Anspruch genommen werden können.

Mehrere Anfragen gingen zur Zahlung von Arbeitslosengeld bei länger andauernder Arbeitsunfähigkeit ein. Es können für Langzeiterkrankte finanzielle Lücken entstehen, beispielsweise wenn der Anspruch auf Krankengeld erschöpft („ausgesteuert“) ist und der Rentenversicherungsträger noch nicht über den Antrag auf Erwerbsminderungsrente entschieden hat. Mit der sogenannten „Nahtlosigkeitsregelung“ nach § 145 SGB III sollen dauerhaft Leistungsgeminderte vor finanziellen Nachteilen geschützt werden, die sich durch unterschiedliche Leistungszuständigkeiten ergeben können. Wie in den Vorjahren baten Bürger dazu um Unterstützung und übersandten die von der Arbeitsagentur, der Rentenversicherung und der Krankenversicherung erteilten Bescheide. Es erfolgte eine Einzelfallberatung; gegebenenfalls wurde die Arbeitsagentur beteiligt.

Auch zur sogenannten „Vorrangprüfung“ von Ausländern gab es Petitionen. Mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz, das am 1. März 2020 in Kraft trat, soll der Zuzug qualifizierter Fachkräfte aus dem Nicht-EU-Ausland nach Deutschland erleichtert werden. Grundsätzlich muss die Arbeitsagentur ihre Zustimmung für die Aufnahme der Beschäftigung erteilen, § 18 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Nicht mehr erforderlich ist jedoch die bisherige Vorrangprüfung, ob ein inländischer oder EU-Bewerber bevorrechtigt zur Verfügung steht.

Anders ist es, wenn eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der betrieblichen Aus- und Weiterbildung beantragt wird. Diese kann nach § 16a AufenthG erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zustimmt. Dabei muss eine Vorrangprüfung erfolgen. Es geht darum, die Interessen unversorgter deutscher Ausbildungssuchender zu berücksichtigen. Dazu lässt sich die Arbeitsagentur den Ausbildungsvertrag vorlegen.

  • In einem Fall meldete sich eine junge Frau aus Aserbaidschan beim Bürgerbeauftragten. Sie hatte im Heimatland studiert und hielt sich für ein Freiwilliges Soziales Jahr in Deutschland auf, das am 31.07. endete. Ab August wollte sie eine kaufmännische Ausbildung absolvieren. Die Arbeitsagentur gab keine Zustimmung und begründete dies wie folgt: „Die Arbeitsmarktprüfung hat ergeben, dass bevorrechtigte Bewerber zur Verfügung stehen“. Die Ausländerbehörde stellte keine Aufenthaltserlaubnis aus. Es drohte die Abschiebung.
    Die Petentin ließ sich von der Arbeitsagentur und dem Bürgerbeauftragten beraten. Sie reichte nun ein Schreiben des Ausbildungsbetriebes bei der Arbeitsagentur ein, aus dem sich die Notwendigkeit der Besetzung der offenen Stelle mit ihr ergab. Eile war geboten. Die Referentin des Bürgerbeauftragten besprach das Anliegen mit dem Beschwerdemanagement der Arbeitsagentur. Der Bürgerbeauftragte wandte sich zudem schriftlich an die Geschäftsführung der Arbeitsagentur mit der Bitte einer erneuten Prüfung unter Berücksichtigung des Schreibens des Arbeitgebers. Nun korrigierte die Arbeitsagentur ihre Entscheidung und gab ihre Zustimmung. Die Ausländerbehörde erteilte daraufhin die Arbeitserlaubnis. Die junge Frau konnte die Ausbildung beginnen.

Als Reaktion auf die Corona-Pandemie war der Zugang zu Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) seit März 2020 bis Jahresende 2022 vereinfacht worden. Sie umfassten die Beschränkung der Vermögensprüfung und die Anerkennung der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung. Ergänzend kamen ab Juli 2022 ein monatlicher Sofortzuschlag für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene von 20 Euro sowie für erwachsene Leistungsberechtigte eine Einmalzahlung von 200 Euro für Juli 2022 hinzu.

Diese gesetzlichen Erleichterungen führten zu einem veränderten Beratungs- und Unterstützungsbedarf beim Bürgerbeauftragten. Beschwerden gingen ein, weil Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach der neuen Rechtslage abgelehnt, in zu geringer Höhe anerkannt oder fehlerhafte Aufhebungs- und Erstattungsbescheide erlassen worden waren. Rechtsfehler betrafen beispielsweise die Entscheidungen zur Leistungsberechtigung, zur Erwerbsfähigkeit, zur Hilfebedürftigkeit, zum zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen, zu vorrangigen Leistungen, Mehrbedarfen und den Bedarfen für die Unterkunft und Heizung. Insgesamt gingen hierzu 218 Eingaben ein.

Auffallend oft wurden Fehler bei der vorläufigen Leistungsbewilligung gemacht. So wurden vorläufige Leistungen nicht so bemessen, dass der monatliche Bedarf des Leistungsberechtigten zur Sicherung des Lebensunterhalts gedeckt war, weil zu hohe Einkommen zu Grunde gelegt wurden. Anstatt vorläufige Bewilligungsbescheide für sechs Monate zu erlassen, wurde erst nach Nachweis des oftmals am Monatsende gezahlten Arbeitsentgelts monatlich über den Leistungsanspruch entschieden.

Sinnvoll wäre es gewesen, nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes abschließend über den monatlichen Leistungsanspruch zu entscheiden. Stattdessen wurden für einzelne Monate Aufhebungs- und Erstattungsbescheide erlassen. Widersprüche gegen vorläufige Bewilligungsbescheide wurden mit dem Hinweis darauf zurückgewiesen, dass nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes abschließend über den monatlichen Leistungsanspruch entschieden werde.

In anderen Fällen verwiesen Jobcenter Antragsteller, die sie für voll erwerbsgemindert hielten, zu Unrecht an die Träger der Sozialhilfe, obgleich deren volle Erwerbsminderung vom Rentenversicherungsträger (noch) nicht positiv festgestellt worden war. Das führte zu erheblichen Verzögerungen bei der Leistungsgewährung.

Erneut haben sich Leistungsberechtigte darüber beschwert, dass entgegen ihrem ausdrücklichen Wunsch und der Weisungslage in Jobcentern keine Eingangsbestätigungen zu den von ihnen eingereichten Antragsunterlagen erteilt wurden (s. unten).

Das Berichtsjahr schloss mit Kritik, Hoffnungen und Fragen zum Bürgergeld-Gesetz.

Haften Minderjährige für Mietkautions-Darlehen?

Personen, die Sozialleistungen beziehen, sind oft nicht in der Lage, bei einem Umzug die Mietkaution zu bezahlen. Nach dem Gesetz sollen Aufwendungen für eine Mietkaution als Darlehen erbracht werden. Darlehen können an einzelne Mitglieder von Familien bzw. Bedarfsgemeinschaften oder an mehrere Personen gemeinsam vergeben werden. Die Rückzahlungsverpflichtung trifft alle Darlehensnehmer. Solange Darlehensnehmer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, werden Rückzahlungsansprüche aus Darlehen durch monatliche Aufrechnung in Höhe von zehn Prozent des maßgebenden Regelbedarfs getilgt.

Ein Rechtsanwalt hatte dem Bürgerbeauftragten vorgetragen, dass er zwei Kinder einer Bedarfsgemeinschaft vertrete, für die und deren Eltern ein Jobcenter eine Mietkaution als Darlehen gewährt habe. Nun ziehe das Jobcenter auch den Kindern zehn Prozent von ihren monatlichen Regelsätzen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab. Grund für die Aufrechnung war die Unterkunfts- und Heizkostenrichtlinie des Landkreises. Dort war geregelt, dass das Darlehen an alle im Haushalt lebenden Personen, also auch Kinder, gewährt wird.

Der Bürgerbeauftragte regte beim Landrat die Änderung der Unterkunfts- und Heizkostenrichtlinie an. Er bat, die Regelung so zu ändern, dass das Darlehen generell nicht an Minderjährige gewährt wird, die mit ihren Eltern in einer Bedarfsgemeinschaft leben.

Denn sowohl in der Rechtslehre als auch in der Rechtsprechung wird einhellig die Auffassung vertreten, dass die Gewährung von Mietkautionsdarlehen an Minderjährige regelmäßig ausscheidet. Außerdem ist die Rückforderung nach pflichtgemäßem Ermessen in der Regel so auszuüben, dass sich die Rückzahlungsansprüche aus den Mietkautionsdarlehen nicht an die Minderjährigen richten. Das folgt bereits aus dem Minderjährigenschutz. Darüber hinaus ist ähnlich wie bei Mietschulden auch bei einer Mietkaution vom Kopfteilprinzip abzuweichen, da die Mietkaution grundsätzlich (nur) an den Mieter zurückfließt, wenn der Vermieter die Kaution nicht mit offenen Forderungen aufrechnet. Hierauf haben nicht mietvertraglich verpflichtete Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft keinen Einfluss, schon gar nicht, wenn sie minderjährig sind.

Der Landrat kündigte umgehend an, die Richtlinie zu ändern. Mietkautionsdarlehen werden auf die volljährigen Mitglieder beschränkt, so dass Rückzahlungsansprüche gegen Minderjährige erst gar nicht mehr entstehen.

Wieder einmal: Keine Eingangsbestätigung vom Jobcenter

Wiederholt hatte der Bürgerbeauftragte in seinen Jahresberichten auf die Schwierigkeiten hingewiesen, wenn Leistungsempfänger bei der Abgabe von Unterlagen in Jobcentern eine Eingangsbestätigung wünschten.

Ein Empfänger von Arbeitslosengeld II hatte im März 2022 Unterlagen für die Leistungsberechnung sowie einen Weiterbewilligungsantrag bei einem Jobcenter eingereicht. Die Bestätigung des Eingangs dieser Unterlagen auf von ihm gefertigten Kopien wurde abgelehnt. Er hatte die Auskunft erhalten, dass die Mitarbeiter angewiesen worden seien, den Eingang nicht mehr zu bestätigen. Anfang April 2022 hatte er weitere Unterlagen abgeben wollen. Diese wurden ihm aber nicht abgenommen. Er wurde aufgefordert, sie in den Hausbriefkasten einzuwerfen.

Der Bürgerbeauftragte regte beim Geschäftsführer des Jobcenters an, dass die Beschäftigte auf ausdrücklichen Wunsch der Leistungsberechtigten sowie für fristwahrende Schreiben wie für Anträge auch weiterhin den Eingang bestätigen sollten. Eine andere Verwaltungspraxis widerspreche der aktuellen Weisungslage. Denn die Bundesagentur für Arbeit hatte (auch nach Tätigwerden des Bürgerbeauftragten) mit Weisung 201806011 vom 20.06.2018 die Ausstellung von Eingangsbestätigungen durch Jobcenter auf ausdrücklichen Wunsch der Leistungsberechtigten sowie für fristwahrende Schreiben wie Widersprüche und Anträge befürwortet. Die Trägerversammlung des betroffenen Jobcenters hatte sich dafür entschieden, solche Eingangsbestätigungen auszustellen. Hieran ist das Jobcenter gebunden.

Der Geschäftsführer bestätigte, dass Eingangsbestätigungen auszustellen sind. Die Anregung des Bürgerbeauftragten, die Mitarbeiter des Jobcenters dahingehend zu sensibilisieren, sei er gefolgt.

Agoraphobie: Antragstellung per Videocall

Aufgrund von Agoraphobie1 konnte ein arbeitsloser Bürger seit 20 Jahren die gemeinsam mit einer Bekannten genutzte Wohnung nicht verlassen. Weil diese beabsichtigte, ohne den Betroffenen umzuziehen, brauchte er nun eine eigene Wohnung, Leistungen vom Jobcenter und eine Krankenversicherung. Für Beantragungen solcher Leistungen ist grundsätzlich das persönliche Erscheinen erforderlich. Da dies dem Betroffenen nicht möglich war, baten Verwandte den Bürgerbeauftragten um Hilfe.

Die Dienststelle des Bürgerbeauftragten fragte telefonisch beim zuständigen Jobcenter nach der Möglichkeit einer Antragstellung ohne persönliches Erscheinen. Daraufhin wurde die Antragstellung per Videotelefonie ermöglicht. Für weitere Absprachen besuchten die Mitarbeiter des Jobcenters den Petenten persönlich zu Hause. Es erfolgte zudem durch die Dienststelle des Bürgerbeauftragten eine engmaschige Beratung und Begleitung bzgl. eines Umzuges und der Krankenversicherung.

Der Bürger konnte nun einen Mietvertrag abschließen, wurde wieder krankenversichert und erhält Leistungen vom Jobcenter. Er wird von dort unterstützt und beraten, wie es in Bezug auf eine Erwerbstätigkeit für ihn weitergehen kann und welche Schritte behinderungsbedingt dafür noch zu gehen sind.

1 Als Agoraphobie oder Platzangst bezeichnet man eine Angststörung, bei der die Angst durch bestimmte Orte und Situationen wie weite Plätze oder Menschengedränge ausgelöst wird. In schweren Fällen können die Betroffenen nicht mehr die eigene Wohnung verlassen.

In den letzten Jahren beantragten mehr und mehr Menschen Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Entsprechend kamen auch beim Bürgerbeauftragten Anfragen von erstmals Leistungsberechtigten sowie solchen, die Anspruch auf diese Leistung hätten, sie aber nicht beanspruchen wollten; dies betraf insbesondere Eigentümer von Hausgrundstücken, die befürchteten, bei Antragstellung zum Verkauf des Hauses gedrängt zu werden.

Auch der Zugang zu Leistungen der Sozialhilfe wurde entsprechend den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende seit März 2020 bis Jahresende 2022 vereinfacht. Dies umfasste die befristete Einschränkung der Vermögensprüfung und die befristete Anerkennung der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung. Außerdem wurde in dieser Zeit für Menschen mit Behinderung weiterhin der Mehrbedarf zur Finanzierung der Mittagsverpflegung zur Verfügung gestellt. Das war wichtig, wenn das Mittagessen pandemiebedingt nicht in Werkstätten für Menschen mit Behinderung und vergleichbaren tagesstrukturierenden Einrichtungen eingenommen werden konnte.

In der Beratungspraxis fiel auf, dass verschiedene Sozialhilfeträger die Bedarfe für Unterkunft und Heizung auf die als angemessen erachteten Aufwendungen reduziert hatten, ohne dass die Leistungsempfänger vor dem 1. März 2020 zur Kostensenkung aufgefordert worden waren. Nach diesem Zeitpunkt schied eine Kostensenkungsaufforderung aufgrund von § 141 Abs. 3 SGB XII als Übergangsregelung aus Anlass der Corona-Pandemie aus. Auch wurden Leistungen wegen der Berücksichtigung von erheblichen Vermögen abgelehnt. Die Betroffenen wurden von der Dienststelle des Bürgerbeauftragten beraten und unterstützt; so wurde erfolgreich Hilfe bei der Formulierung von Widersprüchen und Korrekturanträgen geleistet.

Die Zahl der Eingaben zu Leistungen der gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung stieg leicht an (94, Vorjahr: 83). Während sich deutlich weniger Bürger zu Fragen der Pflegeversicherung an den Bürgerbeauftragten wandten (12, Vorjahr: 27), gingen mehr Petitionen zur gesetzlichen Krankenversicherung (37, Vorjahr: 29) und zur Rentenversicherung (44; Vorjahr: 26) ein. Die gesetzliche Unfallversicherung wurde wie im Vorjahr nur in einer Eingabe angesprochen.

Die Anliegen zur Rentenversicherung betrafen in erster Linie unterschiedliche Fragen der Altersrente mit 17 sowie der Erwerbsminderungsrente mit 13 Fällen. Behandelt wurde z. B. auch die Zahlung von Übergangsgeld bei Rehabilitationsmaßnahmen. Angesprochen wurden wieder Fragen mit Bezug zum DDR-Rentensystem wie die Zusatzversorgungen und die Problematik des fehlenden Versorgungsausgleichs bei einer Scheidung zu DDR-Zeiten. U.a. hierfür wurde erst im Frühjahr 2023 ein Härtefallfonds des Bundes aufgelegt, aus dem Betroffene – mit einem finanziellen Beitrag des Landes – eine Einmalzahlung von bis zu 5.000 EUR erhalten können. Dies erfolgt allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen (mindestens 10-jährige Ehe, aus der ein Kind hervorgegangen sein muss, sowie „Bedürftigkeit“), so dass unklar ist, wie viele Menschen davon letztlich profitieren werden.

Die 37 Petitionen zur gesetzlichen Krankenversicherung bezogen sich besonders auf den Umfang der Leistungen (17), z. B. bei Medikamenten oder Hilfsmitteln, sowie auf die ärztliche Versorgung mit Fachärzten oder im ländlichen Raum (7). Zwei Eingaben kritisierten die Schließung von Zweigstellen der Krankenkassen in kleineren Städten. Es gelang dem Bürgerbeauftragten nicht, für diese Schließungen einen Ersatz in Form von Sprechtagen zu initiieren. Die Krankenkassen verwiesen stattdessen auf ihre verbesserte telefonische Erreichbarkeit. Mehrfach wurde die Höhe der Beiträge im Einzelfall und die Möglichkeit der Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung angesprochen. Der Bürgerbeauftragte beriet hierzu die Bürger und wandte sich teils auch zur Klärung von streitigen Fragen an die Krankenversicherungen.

Stationäre Reha: Start mit Hindernissen

Viele Menschen mit chronischen Erkrankungen wollen und sollen eine stationäre medizinische Rehabilitation durchführen. Diese soll Betroffenen ermöglichen, angemessen mit ihrer jeweiligen Erkrankung umzugehen und einen selbstbestimmten Alltag führen zu können – sei es im Beruflichen oder Privaten. Ziel ist es, die Situation des Betroffenen zu bessern sowie ein Fortschreiten der Erkrankung zu vermeiden. Auch hierbei kann es zu Problemen kommen, wie die folgenden Fälle zeigen:

  • Im Dezember 2021 wurde eine Patientin wegen eines Knochenbruches am künstlichen Knie operiert. Die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) bewilligte Anfang Januar 2022 eine stationäre medizinische Reha. Daher reservierte die Reha-Klinik in Mecklenburg-Vorpommern für die Patientin einen Aufnahmetermin am 25.1.2022.
    Weil weder die Reha-Klinik noch die Patientin telefonisch, per Fax oder E-Mail die zur Aufnahme notwendigen medizinischen Unterlagen von der DRV erhielten, baten sie am 24.1.2022 den Bürgerbeauftragten telefonisch um Unterstützung.
    Der Bürgerbeauftragte nahm unverzüglich telefonischen Kontakt zum Sekretariat der Präsidentin der DRV und deren Beschwerdemanagement auf. Bereits am 25.1.2022 wurde ihm telefonisch mitgeteilt, dass die DRV noch am 24.1.2022 per Fax die nötigen Unterlagen an die Reha-Klinik übersandt und die Petentin entsprechend telefonisch informiert hatte. Damit stand einer Klinikaufnahme nichts mehr im Wege, wenn auch kurze Zeit später als geplant.
  • Eine Mutter, die eine dringend benötigte medizinische Rehabilitation bewilligt bekommen hatte, konnte diese nicht antreten, da die Betreuung ihres 17-jährigen schulpflichtigen Kindes nicht gesichert war. Der Klinik-Aufenthalt sollte fünf Wochen dauern. Zum Schutz vor Corona-Infektionen waren über den gesamten Zeitraum keine Familienheimfahrten und Besuche erlaubt. Die Mutter hatte keine Verwandten in der Nähe, die zwischendurch bei ihrem Sohn nach dem Rechten hätten sehen können.
    Sie selbst wollte das Anliegen mit der Rentenversicherung klären, wurde aber telefonisch nicht zu einem Entscheidungsträger durchgestellt. Sie bekam Beratungstermine zur telefonischen Beratung von der Beratungsstelle in Ludwigslust oder Schwerin angeboten, die aber beide nach dem Anreisetag der bewilligten Maßnahme lagen.
    Daher wandte sich die Bürgerin an den Bürgerbeauftragen. Eine Mitarbeiterin seiner Dienststelle rief die Hotline an. Dort wurde mitgeteilt, dass eine Haushaltshilfe nur für Kinder unter 12 Jahren geleistet werde. Die Mitarbeiterin des Bürgerbeauftragten wies aber auf § 74 Abs. 3 SGB IX hin. Danach können auch Kosten für die Betreuung älterer Kinder übernommen werden, wenn sie unvermeidbar sind. Da diese Vorschrift bei der Hotline nicht bekannt war, wurde das Telefonat in die Reha-Abteilung durchgestellt. Auch dort wurde zunächst ein Anspruch für ältere Kinder verneint. Erst nach erneutem Hinweis auf die Rechtslage bestätigte der Mitarbeiter, dass diese Möglichkeit bestehe. Er beantwortete Fragen zum Ablauf des Antragsverfahrens und zur Abrechnung.
    Die Petentin wurde von der Dienststelle des Bürgerbeauftragten über das Gesprächsergebnis informiert. Sie wollte nun organisieren, dass weit entfernt wohnende Verwandte für die Wochenenden zu ihrem Sohn anreisen und die Reisekosten abrechnen, die aus Anlass der Betreuung notwendig werden. Da dies so kurzfristig aber nicht möglich war, trat die Petentin die Maßnahme nicht am geplanten Termin an.
    Nachdem der Bürgerbeauftragte für eine weitere telefonische Beratung durch die Rentenversicherung gesorgt hatte, konnte die Rehabilitationsmaßnahme zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden.

Erwerbsminderungsrente – kein leichter Weg

Wenn jemand z. B. durch Krankheit oder Unfall nicht mehr in seinem bisherigen Beruf tätig sein kann, so ist vielleicht doch noch die Arbeit in einem anderen Beruf möglich. Hierzu können Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung oder stattdessen die der Agenturen für Arbeit zur Teilhabe am Arbeitsleben verhelfen. Wenn auch dadurch keine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit eintritt, sollte Erwerbsminderungsrente beantragt werden. Diese Verfahren können aber sehr langwierig sein:

Ein Bürger konnte aufgrund einer schweren Krankheit in seinem bisherigen Beruf nicht mehr arbeiten. Er stellte nach einer erfolglosen Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben 2019 und wegen einer Verschlimmerung von Schmerzen sowie weiterer Beeinträchtigungen einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente. Dieser wurde von der Rentenversicherung abgelehnt. Der Bürger sei trotz seiner Schmerzen noch erwerbsfähig. Er solle erneut einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben stellen.

Bewilligt wurde eine Arbeitserprobung, um festzustellen, welche Fähigkeiten und Fertigkeiten, aber auch welche Einschränkungen vorhanden sind und welche Tätigkeiten damit noch in Frage kommen. Schmerzbedingt musste der Bürger die Maßnahme bereits nach wenigen Tagen abbrechen. Es war ihm weder möglich, zum Bildungsträger zu fahren, noch dort den Tag zu überstehen und „Leistung“ zu erbringen, also die ihm gestellten Aufgaben zu erledigen.

Der Bildungsträger bescheinigte, dass die Arbeitsfähigkeit unter drei Stunden am Tag lag. Der Bürger stellte erneut einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente. Dieser wurde durch die Rentenversicherung abgelehnt. Die bescheinigte Arbeitsfähigkeit von weniger als drei Stunden täglich sei nur ein vorübergehender Zustand gewesen. Der Bürger legte Widerspruch erst. Aber erst viele Monate später erfolgte eine Begutachtung. Im Ergebnis wurde eine volle Erwerbsfähigkeit festgestellt.

Daraufhin bat der Antragsteller im Frühjahr 2022 den Bürgerbeauftragten um Unterstützung. Dieser wandte sich an die Rentenversicherung. Er hinterfragte das Gutachten und bat um Prüfung, ob alle Erkrankungen umfassend berücksichtigt und alle relevanten Ärzte befragt wurden. Denn neben den Schmerzen lagen auch noch andere Beeinträchtigungen vor. Zudem machte er deutlich, dass die Einschätzung des Bildungsträgers von dauernden Beeinträchtigungen ausging.

Im Ergebnis wurde daraufhin rückwirkend die volle Erwerbsminderung anerkannt, allerdings erst nach jahrelangem Kampf.

Pflegebedürftigkeit: Begutachtung muss im Wohnbereich erfolgen

Zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit hat der Gesetzgeber in § 18 SGB XI (Soziale Pflegeversicherung) geregelt, dass der Versicherte in seinem Wohnbereich zu untersuchen ist. Während der Anfangsphase der Corona-Pandemie erfolgten Begutachtungen dann allerdings ausschließlich mittels qualifizierter Telefoninterviews.

Trotz des weitgehenden Auslaufens von coronabedingten Regelungen in nahezu allen Lebens- und Verwaltungsbereichen hält die Pflegeversicherung noch immer an der Praxis der Telefoninterviews fest. Mehrfach erreichten den Bürgerbeauftragten hierzu Beschwerden. Die Bürger wurden informiert, dass sie einem Telefoninterview nicht zustimmen müssen. Es wurde geraten, auf einer Begutachtung im häuslichen Umfeld zu bestehen.

Weitere Beschwerden gingen auch erneut zu langen Bearbeitungszeiten in Widerspruchsverfahren ein. So erhob eine Bürgerin, bei der nach telefonischer Begutachtung ein Pflegegrad abgelehnt worden war, im Januar 2022 Widerspruch gegen diese Entscheidung. Da über diesen im April immer noch nicht entschieden war, wandte sie sich an den Bürgerbeauftragten. Inzwischen hatte sie einen Schlaganfall erlitten, was sie der Pflegekasse auch angezeigt hatte. Sie sei in einer Klinik behandelt worden und habe danach eine Anschlussrehabilitation absolviert. Die notwendige pflegerische Hilfe nach Entlassung in die Häuslichkeit im März 2022 konnte sie nicht erhalten, da über den Widerspruch noch nicht entschieden war. Sie hatte sich bereits vier Mal erfolglos selbst an die Pflegekasse gewandt und um schnelle Entscheidung gebeten.

Der Bürgerbeauftragte forderte nun von der Pflegekasse eine kurzfristige Begutachtung im Wohnbereich und eine umgehende Entscheidung. Schon vier Werktage später wurde eine Begutachtung in der Häuslichkeit in der darauffolgenden Woche zugesagt. Im Ergebnis wurde zügig der Pflegegrad 2 bewilligt.

Nach dem Petitions- und Bürgerbeauftragtengesetz nimmt der Bürgerbeauftragte die Belange von Menschen mit Behinderungen wahr. Er übt also die Funktion eines Behindertenbeauftragten aus. Dies betrifft über Einzelfälle hinaus auch Grundsatzfragen im Land und auf der Bund-Länder-Ebene. Er ist nichtstimmberechtigtes Mitglied im Inklusionsförderrat der Landesregierung und in dessen Auftrag Mitglied in der gesetzlich vorgesehenen Landesarbeitsgemeinschaft Soziales.

Zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG)

2022 haben Zwischenbilanzen zur Umsetzung des BTHG eine wichtige Rolle gespielt und waren zentrales Thema bei vielen Veranstaltungen, an denen der Bürgerbeauftragte mitwirkte; so bei

  • einer Tagung zur Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB) in Greifswald,
  • auf einer Veranstaltung mit der Diakonie zum Europäischen Protesttag für Menschen mit Behinderung in Schwerin,
  • auf einer Fachtagung des Sozialmedizinischen Erwachsenen-Zentrums ebenfalls in Schwerin,
  • einem Workshop des Landesverbandes Seelische Gesundheit in Wismar und
  • einem Treffen mit den kommunalen Behindertenbeauftragten in Malchin.

Ziel des BTHG ist es u.a., Leistungen wie aus einer Hand personenzentriert anzubieten und die Verfahren zu bündeln. Dies ist nur zum Teil gelungen. Insbesondere bei den Teilhabeplanungen in der Eingliederungshilfe sind die Ziele noch nicht erreicht worden. Neben den Einzelfällen aus diesen Problemkreisen trägt der Bürgerbeauftragte die Grundsatzprobleme in Gesprächen mit dem zuständigen Ministerium und im Inklusionsförderrat vor und versucht so, Verbesserungen zu erreichen. Schwerpunktmäßig ging es um folgende Punkte:

  • Es gibt immer wieder Beschwerden über lange Verfahren zur Bedarfsermittlung über den Integrierten Teilhabeplan (ITP). Beim ITP sollen Hilfebedarfe von Menschen mit Behinderungen auf Grundlage ihrer persönlichen Ziele, Möglichkeiten und Beeinträchtigungen umfassend ermittelt werden. Damit soll der Mensch mit seinen individuellen Bedarfen und in seiner konkreten Lebenssituation stärker in den Mittelpunkt der Hilfen gestellt werden. Bei den Verfahrensdauern gibt es regionale Unterschiede.
  • Ein wiederkehrendes Thema ist die Abgrenzung zwischen Eingliederungshilfe, die eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen beseitigen bzw. mildern und die Menschen mit Behinderung in die Gesellschaft eingliedern soll, und der Pflege. Eine Leistung zur Teilhabe erübrigt sich nicht deshalb, weil die Pflege einen Großteil der unterstützenden Maßnahmen ausmacht.
  • Ein weiteres Problemfeld ist die Anerkennung von Fachleistungsstunden. So gab es die Eingabe eines Schülers mit Mehrfachbehinderung, der bisher 40 Fachleistungsstunden pro Woche in Form einer Assistenz hatte, die dann ohne klaren Anlass auf 14 Stunden verkürzt wurden. Dem Petenten wurden zwischenzeitlich durch das Sozialgericht 30 Fachleistungsstunden zugesprochen.
  • Auch bei der schrittweisen Reduzierung von Sonderwohnformen kam es zu Beschwerden. Viele Menschen mit Behinderung leben bisher in Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe, möchten jetzt aber eine eigene Wohnung haben oder zum Beispiel in eine Wohngemeinschaft mit anderen Menschen ziehen. Einige von ihnen können den Alltag jedoch nicht ohne Hilfe bewältigen und sind auf Unterstützung durch Assistenzleistungen angewiesen. Gerade in kleineren Wohneinrichtungen ist es oft schwierig, die nach dem Landesrahmenvertrag erforderlichen Fachkräfte vorzuhalten.

Der Bürgerbeauftragte konnte in einigen Fällen eine Lösung erreichen. Die grundsätzlichen Fragen hat er in Gesprächen mit dem Sozialministerium auf verschiedenen Ebenen erörtert.

Fachveranstaltung Denkmalschutz

Die bauliche Barrierefreiheit ist immer wieder Thema in Eingaben und auch bei Veranstaltungen von Menschen mit Behinderung. Der Bürgerbeauftragte hat sich 2022 einem speziellen Teilbereich dieser Thematik intensiver angenommen. Gemeinsam mit dem Inklusionsförderrat und der Hochschule Wismar hat er eine Fachveranstaltung zum Thema „Barrierefreie Denkmale in M-V – Impulse zur Verankerung der Belange von Menschen mit Behinderungen im Denkmalschutzgesetz“ durchgeführt. Dazu eingeladen wurden Vertreter der Landes- und Kommunalverwaltungen aus den Bereichen Bau, Kultur und Denkmalschutz sowie Vertretungen für Menschen mit Behinderung. Im Ergebnis der Veranstaltung wurden konkrete Forderungen für eine Änderung des Denkmalschutzgesetzes M-V erarbeitet und an das Ministerium für Wissenschaft, Kultur, Bundes- und Europaangelegenheiten zur Berücksichtigung weitergeleitet. Dabei wurde das gute Beispiel aus dem Denkmalschutzgesetz Sachsen hervorgehoben. Hier wurde bereits 2014 in § 1 folgende Formulierung aufgenommen: „Die Belange von Menschen mit Behinderungen und mit Mobilitätseinschränkungen sind zu berücksichtigen.“ Dem Ministerium wurde vorgeschlagen, die gleiche oder eine ähnliche Formulierung in das Denkmalschutzgesetz M-V aufzunehmen.

Besuchsverbote in Behinderten- und Pflegeeinrichtungen

Zu Beginn der Pandemie gab es rasch sehr strenge Besuchsverbote in den Pflegereinrichtungen des Landes. Von Anfang an hat sich der Bürgerbeauftragte für Maß und Mitte in dieser Frage eingesetzt. 2022 hat es einen wichtigen Paradigmenwechsel gegeben. Galt zu Beginn der Pandemie grundsätzlich ein Besuchs- und Ausgehverbot, wurde beides nunmehr grundsätzlich erlaubt. Die zuständige Ministerin hat dem Bürgerbeauftragten versichert, dass dieser Grundsatz auch in Zukunft Bestand haben wird.

Je nach Infektionsgeschehen konnte die Häufigkeit der Besuche und der zugelassene Personenkreis im Einzelfall auch im Berichtsjahr eingeschränkt werden. Davon haben die Gesundheitsämter auch Gebrauch gemacht. In konkreten Einzelfällen konnten jedoch „intelligente“ Lösungen erreicht werden, z. B. ein Treffen außerhalb der Einrichtung oder ein Treffen in einem abgeschirmten Bereich.

Chance auf Arbeit

Alle Menschen haben das Recht, am Leben der Gemeinschaft teilzunehmen. Dazu gehört nach Artikel 27 UN-Behindertenrechtskonvention auch ausdrücklich das gleiche Recht auf Arbeit wie bei Menschen ohne Behinderung. Die allgemein positive Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt kommt bei Menschen mit Behinderung jedoch noch nicht in derselben Dynamik an. Daher hat der Bürgerbeauftragte zu diesem Themenkreis in 2022 besondere Initiativen unterstützt, die hier Signale setzten sollten:

  • Nach einer coronabedingten Pause fand wieder ein Inklusionstalk mit der Arbeitsagentur Schwerin statt, dieses Mal mit dem Paralympiker und Rekord-Leichtathleten Markus Rehm. Ziel der Veranstaltung war es, Vorurteile bei Arbeitgebern abzubauen, über Fördermöglichkeiten zu informieren und den Kontakt zu den Fachberatern der Agentur für Arbeit herzustellen. Zahlreiche Arbeitgeber nahmen an der Veranstaltung teil. Die Veranstaltungsreihe wird fortgeführt.

  • Im April wurde die Agrargesellschaft Hohen Wangelin mit dem Inklusionspreis der Wirtschaft ausgezeichnet. Bei der Preisverleihung würdigten der stellvertretende Leiter der Arbeitsagentur Neubrandenburg und der Bürgerbeauftragte das vorbildliche unternehmerische Handeln in der Ausbildung von jungen Menschen mit Handicap.

Die Teilhabe am Arbeitsleben war auch im Mittelpunkt eines Treffens der Behindertenbeauftragten von Bund und Ländern im November in Erfurt. Dazu gab es eine gemeinsame Erklärung, die sich mit der Integration in den ersten Arbeitsmarkt durch die Werkstätten für Menschen mit Behinderung auseinandersetzt. Zu selten gelingt die Eingliederung in reguläre Arbeitsverhältnisse. Gefordert wurden u.a. verstärkte Bemühungen der Jobcenter und Schulen, die Überarbeitung von Arbeits- und Sozialrecht und die verstärkte Schaffung von Inklusionsbetrieben. Werkstätten für Menschen mit Behinderung sollten schrittweise zu Trainings-, Vorbereitungs- und Dienstleistungszentren für die im Anschluss auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt stattfindende berufliche Ausbildung und Beschäftigung umgewandelt werden. Die Erklärung hat eine kontroverse Reaktion von Vertretern der Werkstätten in Mecklenburg-Vorpommern ausgelöst.

Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB)

Die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) unterstützt und berät alle Menschen mit Behinderungen, von Behinderung bedrohte Menschen, aber auch deren Angehörige kostenlos bundesweit in allen Fragen zur Rehabilitation und Teilhabe. Seit 2018 hatte der Bund Beratungsstellen für Menschen mit Behinderung auch in Mecklenburg-Vorpommern finanziert. Das Programm lief zum 31.12.2022 aus. Das Folgeprogramm ist stark reduziert worden. Es bestand die Sorge, dass der Beratungsbedarf nicht vollumfänglich abgedeckt werden könnte.

Mit der damit verbundenen Schließung einiger Beratungsstellen wurde der Bürgerbeauftragte seit Anfang des Jahres befasst. Er hat die Thematik in den Inklusionsförderrat eingebracht und im zuständigen Sozialministerium angesprochen. Es gibt auch weiterhin EUTB-Standorte in allen Landkreisen und kreisfreien Städten. Dabei werden noch knapp 19 Vollzeitstellen gefördert. Die jetzige Förderstruktur gilt von 2023 bis 2029, so dass es immerhin ein höheres Maß an Planungssicherheit gibt. Die Entwicklung des Beratungsbedarfs bleibt aber zu beobachten.

Urlaubsbedingte Abwesenheit in Fördergruppen

Ungelöst bleibt weiterhin die Problematik, dass Menschen, die in einer Fördergruppe einer Werkstatt für behinderte Menschen tätig sind, nur noch 20 Tage für Urlaubs- und Ferienzwecke im Jahr (statt zuvor 28 Tage) abwesend sein dürfen, ohne dass der Einrichtung die Vergütung gekürzt wird. In der Folge drangen einige Einrichtungen auf den Abschluss entsprechender Verträge. Dies sehen die Betroffenen und ihre Angehörigen als unzumutbar an.

Rechtlicher Hintergrund ist eine entsprechende Regelung im Landesrahmenvertrag nach § 131 Absatz 1 SGB IX vom 17. Dezember 2019, beziehungsweise der dieser zugrundeliegenden Rechtsverordnung. Der Bürgerbeauftragte konnte in konkreten Einzelfällen eine Lösung erreichen. Ziel muss es jedoch bleiben, den Landesrahmenvertrag an dieser Stelle zu ändern, weil hierdurch Ärger und Spannungen zwischen den Beteiligten entstehen. Das Thema wurde auch in einem Gespräch bei der Sozialministerin angesprochen: es wird im Rahmen der Evaluierung des Landesrahmenvertrages eine Rolle spielen, aber nicht an erster Stelle stehen.

Das Thema hat zwischenzeitlich den Petitionsausschuss des Landtages erreicht, wo es zwei Mal beraten wurde und der Bürgerbeauftragte als Experte geladen war. Eine Änderung konnte bisher wegen der Weigerung der Eingliederungsträger nicht erreicht werden.

Landesarbeitsgemeinschaft Soziales

Der Bürgerbeauftragte ist Mitglied in der bundesgesetzlich vorgegebenen Landesarbeitsgemeinschaft Soziales, in der die sehr unterschiedlichen Interessen zwischen den Trägern der Eingliederungshilfe deutlich wurden. Dort vorgelegte Zahlen zeigen, dass in Mecklenburg-Vorpommern pro Kopf geringere Leistungen in der Eingliederungshilfe gewährt werden als in den meisten anderen Bundesländern. Im Jahr 2020 betrugen die Ausgaben der Eingliederungshilfe je Leistungsempfänger in Mecklenburg-Vorpommern 15.615 EUR, in Schleswig-Holstein aber 21.968 EUR und in Hamburg sogar 23.815 EUR. Den möglichen Ursachen dafür wird der Bürgerbeauftragte weiter nachgehen.

Treffen mit den kommunalen Behindertenbeauftragten

Nach einer längeren coronabedingten Pause fand im Dezember wieder ein Treffen mit den kommunalen Behindertenbeauftragten und Vertretern der kommunalen Behindertenbeiräte in Rostock statt. Hierbei wurden mit dem Vorsitzenden des IFR über die bisherigen Arbeitsschwerpunkte für dieses Gremium beraten. Bei den Berichten aus den kreisfreien Städten und den Landkreisen konnten Erfahrungen ausgetauscht und Themen für eine weitere Behandlung identifiziert werden. Es wurde deutlich, dass die Bestellung hauptamtlicher Behindertenbeauftragter in Verbindung mit rechtlich gut positionierten Beiräten die Wahrnehmung der Belange erleichtert. Weiter schilderte der Regionalleiter der Caritas in Rostock die Erfahrungen bei Gewinnung und Einsatz von Integrationshelfern. Es zeige sich, dass dabei ausgebildete Fachkräfte in kürzerer Zeit nachhaltigere Förderung der betroffenen Menschen erreichen. Es sei also richtig und finanziell günstiger, dass die kommunalen Träger der Eingliederungshilfe in Stadt und Landkreis Rostock den Fachkräfteeinsatz refinanzieren.

Medienarbeit

Im Rahmen seiner Medienarbeit hat der Bürgerbeauftragte auch in diesem Jahr einen besonderen Schwerpunkt auf die Nöte von Menschen mit Behinderung gesetzt. So hat er sich aufgrund der zunehmenden Zahl von Flüchtlingen dafür eingesetzt, auch die besonderen Bedürfnisse von Geflüchteten mit einer Behinderung nicht zu vergessen. Mit Blick auf die angespannte Situation auf dem Wohnungsmarkt forderte der Bürgerbeauftrage die Verantwortlichen auf, für mehr barrierefreien Wohnraum zu sorgen. Er sprach auch die unbefriedigende Situation auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für Menschen mit Behinderung an und setzte sich für mehr Inklusionsbetriebe ein.

Petitionen von und für Menschen mit Behinderungen

Anliegen von Menschen mit Behinderungen betreffen regelmäßig ganz verschiedene Sachgebiete. Alles in allem gingen 196 Anfragen und Petitionen dazu ein (Vorjahr: 202). Davon hatten 142 einen sozialrechtlichen Schwerpunkt, vor allem im SGB IX. Hierbei richteten sich viele Eingaben auf Nachteilsausgleiche (40 Fälle) und der Teilhabe an der Gemeinschaft (31).

Eingliederungshilfe nach dem SGB IX – Viel Geduld ist nötig

Das Bundesteilhabegesetz soll dazu beitragen, dass Menschen mit Behinderung „personenzentriert“ die Hilfe bekommen, die sie zur gleichberechtigten Teilhabe benötigen. Eine wichtige Vorschrift ist hierbei § 14 SGB IX. Hiernach hat der erstangegangene Rehabilitationsträger nach Antragseingang nur zwei Wochen Zeit festzustellen, ob er zuständig ist. Ist er dies nicht, leitet er den Antrag unverzüglich an den eigentlich zuständigen Reha-Träger weiter. Geschieht dies nicht innerhalb von zwei Wochen, muss der erstangegangene Träger den Bedarf feststellen und die Leistung entsprechend erbringen. Ist die Einholung eines Gutachtens nicht erforderlich, hat der leistende Träger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Andernfalls erfolgt die Entscheidung zwei Wochen nach Eingang des Gutachtens.

Ziel ist es also, dass die Bedarfe schnell und umfassend feststellt werden und Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen verschiedenen Rehabilitationsträgern nicht zu Lasten des Menschen mit Behinderung gehen. Die Praxis sieht jedoch ganz anders aus:

  • Eine Bürgerin hatte für ihre Tochter mit Behinderung im Dezember 2020 einen Antrag auf Eingliederungshilfe gestellt. Beantragt wurde ein persönliches Budget und eine Aufnahme in eine Einrichtung der Eingliederungshilfe mit Beendigung der Schule ab Mitte Juni 2021. Ohne Rücksprache und Anhörung wurde sechs Monate nach dem Antrag, am letzten Schultag, der Antrag abgelehnt, da die Einrichtung für die Tochter nicht geeignet sei. Daraufhin bat die Bürgerin Anfang Juli 2021 den Bürgerbeauftragten um Unterstützung.
    Dieser schrieb das zuständige Ministerium umgehend an. Trotz wiederholter Erinnerungen des Bürgerbeauftragten und mehrfacher Zusicherung des Ministeriums, unaufgefordert auf das Anliegen zurückzukommen, erfolgte erst im Mai 2022 die abschließende Antwort. In Abstimmung mit der Bürgerin wurde ein Angebot gefunden und ein persönliches Budget bewilligt.
    Von der Antragstellung bis zur bedarfsgerechten Hilfe dauerte es also volle 17 Monate – trotz Einschalten des Bürgerbeauftragten und des zuständigen Ministeriums. Ein verlorenes Jahr für die Betroffene.
  • Ein anderer Bürger stellte im Mai 2021 beim Sozialamt als Eingliederungshilfeträger einen Antrag auf Kraftfahrzeughilfe. Mehrmalige Nachfragen und Zusicherungen einer schnellen Bearbeitung brachten keinen Fortschritt. Bis Februar 2022 war noch nicht einmal das für die Bedarfsfeststellung vorgesehene Teilhabeplanverfahren eingeleitet.
    Der Bürgerbeauftragte wurde um Hilfe gebeten. Er schaltete umgehend das Sozialministerium ein. Dieses teilte Anfang Mai 2022 mit, dass nunmehr der Bedarf festgestellt worden sei und die angestrebten Ziele bedarfsdeckend durch die beantragte Kfz-Beihilfe gedeckt werden könnten. Für die Gewährung dieser Hilfe sei aber eine Bedarfsermittlung mit Integrierten Teilhabeplan (ITP) notwendig. Dabei werden vom Eingliederungsträger mit dem Betroffenen die Wünsche und Ziele der Eingliederungshilfe schriftlich festgelegt und Hilfen geplant.
    Leider stockte das Verfahren danach beim Sozialamt erneut. Der Bürgerbeauftragte wandte sich ab Anfang Juni wiederholt an das Ministerium. Ende Juli wurde mitgeteilt, dass der ITP vom Sozialamt nun endlich an den Petenten übersandt worden sei. Hierin enthalten war die gewünschte Kraftfahrzeughilfe. Der Petent sandte den Plan umgehend unterschrieben zurück, so dass nun der Bescheid über die Kraftfahrzeughilfe erlassen werden konnte. Das Ministerium wollte bei neuem Sachstand unaufgefordert informieren. Dies geschah jedoch bis Anfang November nicht.
    Nach wiederholten Bemühungen des Bürgerbeauftragten, auch in einem persönlichen Gespräch mit dem zuständigen Abteilungsleiter, in dem die schleppenden Verfahren angesprochen wurden, erinnerte das Ministerium den Landkreis an die Bearbeitung. Dieser bat wegen hoher Krankheitsausfälle um Verständnis, dass im Jahr 2022 nicht mehr entschieden werden könne. Mitte Januar 2023, anderthalb Jahre nach Antragstellung, ging der Bewilligungsbescheid endlich beim Petenten ein.
    Das Ministerium sicherte zu, die langen Bearbeitungszeiten mit dem Landkreis im Rahmen eines Fachaufsichtsgespräches zu erörtern.
Feststellungsverfahren nach § 152 SGB IX – Nur was belegt ist, kann auch festgestellt werden!

Die Feststellung einer Behinderung bzw. Schwerbehinderung erfolgt durch die Versorgungsämter auf Antrag der Betroffenen. Hierbei wird die Stärke der Beeinträchtigung in den verschiedenen Lebensbereichen durch eine oder mehrere Behinderungen als Grad der Behinderung (GdB) eingestuft.

Oftmals beklagen sich Betroffene beim Bürgerbeauftragten, dass nach ihrer Ansicht ein zu geringer GdB festgesetzt worden sei. Bei der Überprüfung dieser Fälle wird teilweise festgestellt, dass tatsächlich die Einstufung nicht richtig erfolgte. Hintergrund war hierbei nicht selten, dass die behinderungsbedingten Beeinträchtigungen nicht umfassend angegeben bzw. erhoben wurden. Es ist wichtig, dass die Betroffenen hier vollständige Angaben machen oder durch ihre Ärzte machen lassen. Zwei Beispiele aus der Praxis:

  • Ein Bürger war seit einem Schlaganfall mit dauerhafter Hirnschädigung linksseitig gelähmt. Das Versorgungsamt hatte für zwei Jahre befristet einen Grad der Behinderung von 90 sowie mehrere Merkzeichen zuerkannt.
    Bei der Überprüfung zum Fristende schrieb das Versorgungsamt den behandelnden Arzt erneut an. Für diesen war wohl offensichtlich, dass sich an den Einschränkungen nichts mehr ändern könne. Er machte dies durch Striche auf dem Formular deutlich. Das Versorgungsamt wertete diese Eintragungen jedoch so, dass keine Einschränkungen mehr vorhanden seien. Der Bürgerbeauftragte konnte dieses Missverständnis aufklären. Der Sachverhalt wurde in der Folge weitergehend ermittelt und durch das Versorgungsamt nun auch berücksichtigt
  • Bei einem Bürger mit einer seelischen und einer körperlichen Behinderung war bisher ein GdB von 50 festgestellt worden. Aufgrund der Verschlimmerung der körperlichen Beeinträchtigung wurden ein Änderungsfeststellungsantrag gestellt und dazu Unterlagen eingereicht. Im Rahmen der Prüfung stellte das Versorgungsamt jedoch nur noch einen GdB von 30 fest. Begründung war, dass der Antragsteller keine Unterlagen zu seiner seelischen Behinderung eingereicht hatte und sich diese dann wohl verbessert haben müsse. Der Bürger wollte seine behandelnden Ärzte nur begrenzt von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber dem Versorgungsamt entbinden, da er seine seelische Behinderung nicht vertieft offenbaren wollte.
    Der Bürgerbeauftragte beriet den Petenten, dass das Versorgungsamt nur feststellen könne, was belegt ist. Entscheidend ist dabei nicht allein die ärztliche Diagnose, sondern dass das Ausmaß der behinderungsbedingten Beeinträchtigungen dargelegt wird. Daraus ergibt sich der Grad der Behinderung.
    Gegenüber dem Versorgungsamt hinterfragte der Bürgerbeauftragte die Herangehensweise im Einzelfall. Daraufhin konnten vom Petenten weitere Ärzte benannt und von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden werden, sodass im Ergebnis ein GdB von 60 festgestellt wurde.

Bei der Bearbeitung solcher Fälle durch den Bürgerbeauftragten wurde festgestellt, dass ein Textbaustein bei den von Ärzten abgeforderten Befundberichten nicht sinnvoll platziert war. Dies führte je nach angegebener Behinderung dazu, dass eine bestimmte Störung in Befundberichten nicht erwähnt wurde. Der Bürgerbeauftragte regte an, den Textbaustein im Formular an eine andere Stelle zu versetzen, um so eine vollständige Befunderhebung sicherzustellen.

C. Zusammenarbeit mit anderen Ombudsinstitutionen

Bürgerinnen und Bürger können in Mecklenburg-Vorpommern entscheiden, ob sie ihre Petition beim Landtag oder beim Bürgerbeauftragten einlegen. Der Petitionsausschuss und der Bürgerbeauftragte gleichen die Eingänge regelmäßig ab, um Doppelbearbeitungen zu vermeiden. Bei parallelen Eingängen erfolgt eine Abstimmung, wer die weitere Bearbeitung übernimmt. Der Vorsitzende des Petitionsausschusses und der Bürgerbeauftragte tauschten sich darüber hinaus auch über Grundsatzfragen aus. Der Bürgerbeauftragte wurde mehrfach vom Petitionsausschuss zu Beratungen und Anhörungen hinzugezogen, so z. B. bei einem Ortstermin über die Widmung einer Anliegerstraße oder bei Beratungen zu einer von Betroffenen kritisierten Regelung des Landesrahmenvertrags zum SGB IX.

Alle zwei Jahre tagt auf Einladung des Deutschen Bundestages die Konferenz der Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Petitionsausschüsse von Bund und Ländern, zu der auch die Bürgerbeauftragten und ihre Stellvertreter eingeladen werden. Tagungsort war Ende September 2022 der Hessische Landtag in Wiesbaden. Bei der zweitägigen Zusammenkunft ging es insbesondere um Themen der Digitalisierung in der Petitionsbearbeitung und dabei auch um den Aufbau einer gemeinsamen föderalen Online-Petitionsplattform.

Bei der Petitionsbearbeitung wurden Ende 2022 vermehrt Eingaben an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages weitergeleitet; sie betrafen Maßnahmen zur Dämpfung der Energiepreise für Verbraucher.

Die parlamentarisch gewählten Bürgerbeauftragten Deutschlands aus Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Thüringen und Baden-Württemberg trafen sich zu ihrer jährlichen Arbeitstagung im Juni 2022 in Kiel.

Ein Schwerpunkt der Tagung lag auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie für die sozialrechtliche Beratungspraxis. Hier wurden Veränderungen in der Arbeitsweise bei den Behörden bewertet, z. B. die rein telefonische Begutachtung zur Festlegung von Pflegegraden, aber auch der erschwerte Zugang zu Behörden. 
Darüber hinaus berieten die Bürgerbeauftragten u.a. über die wachsende Bedeutung von elektronischen Erklärungspflichten gegenüber Behörden, seinerzeit vor allem bei der Grundsteuer. Ein bürgernaher Staat müsse auch für Bürger, die diese Medien nicht nutzen können, Lösungen bieten.

Da bis auf Thüringen alle Bürgerbeauftragte auch Polizeibeauftragte sind, wurde ein eigener Tagungsteil mit Polizeiangelegenheiten eingerichtet, an dem auch die neue parlamentarische Polizei- und Feuerwehrbeauftragte Bremens teilnahm. Die Bestandsaufnahme aus den Ländern zeigte die unterschiedlichen Handlungsbedingungen der Polizeibeauftragten, aber auch die unterschiedlichen rechtlichen und praktischen Lagen für die Landespolizeien auf. 

Fußnoten


1 Die korrekte Bezeichnung des Virus lautet „SARS-CoV-2“. In diesem Bericht wird der allgemein übliche Begriff „Corona“ genutzt.

2 Eingaben aus der Landespolizei im Zuge der Beauftragung als Polizeibeauftragter.

3 Hinzu kommen Beschwerden über die Terminvergabe bei den Fahrerlaubnisbehörden, die unter 4. dargestellt werden.

4 Unter die Bezeichnung „3G“ fielen Regelungen für den Zugang zu Dienstleistungen, die geimpfte, genesene und getestete Personen betrafen.