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Tag der Menschen mit Behinderungen im Landtag am 28. Mai 2021

25.05.2021

Zweiter Tag für Menschen mit Behinderung

Am 28. Mai 2021 fand in Schwerin der zweite Tag der Menschen mit Behinderung statt. Pandemie-bedingt konnte dieser nicht so durchgeführt werden, wie es ursprünglich gedacht war. Der in Präsenz geplante Kongressteil wurde nun digital mit über 150 Teilnehmern gehalten.

Zur inhaltlichen Vorbereitung hatten in den letzten zwei Jahren vier Arbeitsgruppen ihre Tätigkeit aufgenommen und in über 50 Treffen und Video-Konferenzen ihre Positionen erarbeitet. Inhaltliche Schwerunkte dabei waren: Gesundheit (Leitung: Anja Schießer), Barrierefreiheit (Leitung: Dr. Antje Bernier), Bildung (Leitung: Peggy Lehm) und politische Partizipation (Leitung: Margit Glasow). In den Arbeitsgruppen ist jeweils ein Positionspapier mit konkreten Forderungen erarbeitet worden.

„Dieser Tag heute ist nicht das Ende eines Projekts. Nach dem zweiten kommt hoffentlich bald der dritte Tag der Menschen mit Behinderung. Wir werden weiter auf dem eingeschlagenen Weg voranschreiten“, mit diesen Worten endete die Moderation von Matthias Crone am zweiten landesweiten Tag der Menschen mit Behinderung in Mecklenburg-Vorpommern. Ein Gedanke, der sich in vielen Redebeiträgen wiederfand.

In den Grußworten von Ministerpräsidentin Manuela Schwesig, Landtagsvize-präsidentin Marion Schwenke und Sozialministerin Stefanie Drese, aber auch in den Grußworten aller im Landtag vertretenen Fraktionen wurde deutlich: die Politik hört zu, nimmt auf und verspricht, sich den Belangen von Menschen mit Behinderung anzunehmen.

Einige Forderungen sind:

Um bei der Gesetzgebung die Belange von Menschen mit Behinderung besser zu berücksichtigen, sollen deren Selbstvertretungsorganisationen frühzeitig einbezogen werden. In allen Kreisen und kreisfreien Städten soll es Behindertenbeiräte und hauptamtliche Behindertenbeauftragte geben, auf Ämterebene ehrenamtliche. Chancengleichheit muss früh beginnen. Dafür sollen die frühkindliche Förderung ausgebaut sowie der Personalschlüssel für Krippen, Kitas und Schulen verbessert werden. Bis spätestens 2030 sollen Bildungseinrichtungen im Land barrierefrei sein. Gleiches gilt für öffentliche Gebäude und medizinische Einrichtungen von der Arztpraxis bis zum Physiotherapeuten. Ein Kompetenzzentrum „Barrierefreies Bauen“ soll dabei beratend zur Seite stehen. Darüber hinaus sollte eine unabhängige Monitoringstelle die Umsetzung aller Maßnahmen überwachen.

Im Rückblick spielte – natürlich – auch hier die Corona-Pandemie eine Rolle. Viele Rednerinnen und Redner verwiesen darauf, dass in Krisenzeiten Menschen mit Behinderung allzu leicht in den Hintergrund rücken. So durften in den ersten Monaten der Pandemie keine Besucher die Pflege- und Behinderteneinrichtungen betreten. Werkstätten für Menschen mit Behinderung wurden geschlossen, Förderschulen auf einen Notbetrieb reduziert. Auch in der zweiten und dritten Corona-Welle gab es immer noch erhebliche Einschränkungen in vielen Einrichtungen, obwohl ein guter Impfstatus erreicht war.

Wie es nun weitergeht mit den Forderungen? Viele Beteiligte sehen das Wahljahr 2021 als große Chance. Hier müssen sich die politischen Kräfte verhalten, in den Wahlprogrammen, im Wahlkampf, in den Koalitionsverhandlungen und schließlich im Wirken der neuen Regierung.

Denn: Dieser Tag war nicht das Ende eines Projekts…  

Hier gehts zur Seite des Landtages M-V mit weiteren Informationen zum Tag

TdMmB-2021-Ablaufplan

Forderungen der Arbeitskreise

Leitsätze und Forderungen zum Thema „Gesundheitliche Versorgung von Menschen mit Behinderung“

Grundsätzliches

Der 2. Tag der Menschen fordert den Landtag, die Landesregierung sowie alle weiteren Beteiligten auf, ihren Einfluss geltend zu machen, dass das Grundrecht auf gleichberechtigten Zugang zur gesundheitlichen Versorgung von allen Menschen mit Behinderung in Mecklenburg-Vorpommern in Anspruch genommen werden kann. 

Nach Artikel 25 der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) haben Menschen mit Behinderung das Recht auf das „erreichbare Höchstmaß an Gesundheit“. Es sind geeignete Maßnahmen und Dienste vorzuhalten, die -folgenden Anforderungen genügen müssen:

unentgeltlich und erschwinglich,
in derselben Bandbreite, von derselben Qualität und auf dem gleichen Standard wie für alle anderen Menschen,
frei von Diskriminierung wegen der Behinderung, aber auch des Alters, des Geschlechtes, der Herkunft, des Glaubens oder der sexuellen Orientierung,
so gemeindenah wie möglich, auch in ländlichen Gebieten

Zusätzlich sind vorzuhalten:
Angebote spezifischer Gesundheitsleistungen, die auf Grund der speziellen Behinderung benötigt werden und
Angebote und Leistungen, die dazu dienen, weitere Behinderungen zu vermeiden oder gering zu halten.

Gleiches gilt auch für die Rechte nach Artikel 25 der UN-BRK im Bereich der gesundheitlichen Rehabilitation. Auch hier sind wirksame und geeignete Maßnahmen zu ergreifen und umfassende, multidisziplinäre Programme und Dienste vorzuhalten und anzubieten.

Entsprechende Regelungen finden sich im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), im Bundesbehindertengleichstellungsgesetz (BGG) und im Landesbehindertengleichstellungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LBGG MV), denn auch hier gilt für den Bereich der gesundheitlichen Versorgung:
Benachteiligungen sind zu verhindern und zu beseitigen,
Teilhabe ist gleichberechtigt und diskriminierungsfrei zu gewährleisten,
Selbstbestimmung in Gesundheitsfragen ist zu ermöglichen.

Ebenso ist im Sozialgesetzbuch V im § 2a festgeschrieben, dass den besonderen Belangen behinderter und chronisch kranker Menschen Rechnung zu tragen ist.

Dies vorangestellt, ist festzustellen, dass in Mecklenburg-Vorpommern dringender Handlungsbedarf besteht.

Wir fordern daher: 

1.      Barrierefreiheit 

Menschen mit Behinderung haben auch in Mecklenburg-Vorpommern das Recht auf einen diskriminierungsfreien Zugang zu Maßnahmen, Diensten und Angeboten der gesundheitlichen Versorgung.

Alle Angebote, Dienste und Maßnahmen der gesundheitlichen Versorgung, von der Prävention bis zur Rehabilitation, sind umfassend barrierefrei vorzuhalten. D. h. Barrierefreiheit muss in informativer, kommunikativer, technischer und baulicher Hinsicht gegeben sein. Der Einsatz entsprechender, vom Menschen mit Behinderung selbst gewählter Hilfsmittel und Unterstützungsformen ist zu gewährleisten.

Das Land muss die Entwicklung barrierefreier Informations-, Behandlungs- und Versorgungssysteme unterstützen und fördern. Dabei ist darauf zu achten, dass die Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderung (§ 10 LBGG MV) einbezogen werden. Die Forderung nach einem Kompetenzzentrum für Barrierefreiheit in Mecklenburg-Vorpommern wird ausdrücklich unterstützt.

2.      Erreichbarkeit

Angebote, Dienste und Maßnahmen der gesundheitlichen Versorgung müssen für Menschen mit Behinderung erreichbar sein. Ein weiterer Rückzug der Angebote aus ländlichen Räumen muss mit geeigneten Programmen aufgehalten werden. Für bereits fehlende Versorgungsangebote sind Alternativen zu schaffen. Mobile Versorgungsangebote sind zu erproben und bei Erfolg in die Regelversorgung zu übernehmen.

Der ÖPNV ist nachhaltig umfassend barrierefrei zu gestalten. Dies gilt auch für neue Mobilitätskonzepte (Bsp. Rufbus). Es ist darauf zu achten, dass auch Menschen mit Behinderung einen niedrigschwelligen und barrierefreien Zugang zu Informationen und Serviceleistungen erhalten. Fahrdienste für Menschen mit Behinderung sind zu unterstützen und bei Bedarf auszubauen. 

3.      Allgemeine medizinische Versorgung (ambulant und stationär)

Haus- und Fachärzt*innen, Therapeut*innen jeglicher Fachrichtung, Apotheken und Sanitätshäuser müssen sich am Bedarf der Patientinnen und Patienten ausrichten. Ein ganzheitlicher Ansatz mit Versorgungsketten in Sinne der Patient*innen ist zu fördern. Konzepte inklusiver Medizin sind zu unterstützen und konsequent umzusetzen.

Sofern es Bedarf an Unterstützung und Assistenz seitens des Menschen mit Behinderung bzw. ihrer/seiner Betreuungsperson gibt, ist dem nachzukommen. Die Wahl der geeigneten Unterstützung und Assistenz liegt bei der Patientin/dem Patienten. Das Selbstbestimmungsrecht der Patient*innen ist jederzeit zu gewährleisten. Entscheidungshilfen bzw. alternative Angebote müssen zeitnah Bestandteil der gesundheitlichen Versorgung in allen Bereichen werden.  

Neue Unterstützungsangebote müssen erprobt und evaluiert werden.

Weiterbildungsangebote zur Versorgung von Menschen mit Behinderung sind zu nutzen und zu honorieren. Gleiches gilt für einen Mehraufwand, der evtl. durch die Behandlung und Versorgung von Patient*innen mit Behinderung entsteht.

4.      Spezialisierte Versorgung 

Unterschiedliche Behinderungen erfordern unterschiedliche Behandlungskonzepte. Dies gilt auch bei seltenen, komplexen bzw. mehrfachen Behinderungen. Hier hat das Land dafür Sorge zu tragen, dass interdisziplinäre Angebote entstehen. Zudem bedarf es eines zügigen, landesweiten Auf- und Ausbaus von Medizinischen Behandlungszentren, in denen alle Altersgruppen Aufnahme finden. Maßnahmen der Früherkennung und –intervention sind einzubinden.

Menschen mit Behinderung und ihre Angehörigen müssen über diese Angebote informiert werden. Der Zugang muss niedrigschwellig und umfassend barrierefrei sein. Die Informationswege über die entsprechenden Betroffenenorganisationen und Interessenvertretungen sind ebenfalls zu nutzen.

5.      Aus-, Fort- und Weiterbildung

Das Land strebt eine flächendeckende gesundheitliche Versorgung von Menschen mit Behinderung in jedem Lebensalter an. Dazu sind eine Aufstockung der Studienplätze und die mögliche Bindung der Studierenden an unser Bundesland zu prüfen.

Sofern noch nicht geschehen, sind Ausbildungen im pflegerischen bzw. therapeutischen Bereich für die Auszubildenden kostenfrei zu stellen.

Es bedarf neuer Konzepte der Bewusstseinsbildung in der Versorgung von Menschen mit Behinderung für alle im System Beschäftigten. In der Fort- und Weiterbildung sind daher zusätzliche Kapazitäten zu schaffen, die die entsprechenden Themen umfassend zum Inhalt haben. Diese Bildungsangebote müssen zusätzlich zum medizinischen Bereich u. a. auch Themen wie Antidiskriminierung, Barrierefreiheit und Selbstbestimmungsrechte umfassen.  

6.      Zusammenarbeit und Kooperation

Um verstärkt die Interessen der Patient_innen mit Behinderung zu berücksichtigen, ist eine interdisziplinäre Zusammenarbeit unabdingbar. Entsprechende Kooperationen sind zu initiieren und zu fördern (z. B. interdisziplinäre Behandlungszentren und Schwerpunktpraxen).

Zudem müssen die Organisationen der Patient_innen als Interessenvertretungen stärker in die Entwicklung neuer Konzepte und die dringend notwendige Schaffung von Versorgungsketten eingebunden werden.

Bereits bestehende Strukturen der Patientenbeteiligung sind zu berücksichtigen, zu stärken und auszubauen.

7.  Evaluierung und Weiterentwicklung

Um die Umsetzung dieser Forderungen zu evaluieren, wird jeweils zum Ende des ersten Jahres einer Legislaturperiode ein Bericht der Landesregierung an den Landtag gegeben werden. Hierzu sind die Patient*innenenorganisationen als Interessenvertretungen ebenfalls anzuhören.

Aus dem Bericht werden weitere Maßnahmen abgeleitet, um die gesundheitliche Versorgung von Menschen mit Behinderung in Mecklenburg-Vorpommern zu verbessern. Über die Umsetzung dieser Maßnahmen wird zum Ende der Legislaturperiode erneut im Landtag berichtet.

Die Gesundheitsberichterstattung im Land ist um den Bereich der Menschen mit Behinderung und der notwendigen inklusiven Versorgung zu ergänzen. Ermittelte Daten und Fakten sowie daraus abgeleitete Analysen sind regelmäßig in verständlicher und barrierefreier Form öffentlich zugänglich zu machen.

 

Leitsätze und Forderungen aus dem Arbeitskreis Wohnen, Mobilität und Barrierefreiheit

Grundsätzliches

Das Themenfeld Wohnen, Mobilität und Barrierefreiheit spielt auch im Rahmen der UN-Behindertenrechtskonvention eine große Rolle, hier wird der Fokus auf Daseinsvorsorge und Grundversorgung ausgerichtet. Zur Grundversorgung gehören barrierefreie Möglichkeiten der Bewegung also Mobilität des Wohnens und Arbeitens. Um mehr Arbeitsplätze barrierefrei zu gestalten, sind Anreize im öffentlichen Dienst genauso erforderlich wie Fördermöglichkeiten für private Unternehmen. Der Blick soll aber vor allem auf das öffentliche Bauen gerichtet bleiben. Gebäude mit Publikumsverkehr, Arbeitsstätten und Wohngebäude in den Städten und in den ländlichen Räumen, aber auch Elemente der Verkehrsinfrastruktur und Freiräume werden neu errichtet, umgebaut oder saniert. Vor diesem Hintergrund gehören auch Hotels und Beherberungsstätten sowie Gaststätten und öffentliche Toiletten als Teil der touristischen Infrastruktur dazu.

Barrierefreiheit braucht Expertise. Die Ausbildung für Architekt_innen und Ingenieur_innen zur Barrierefreiheit ist derzeit kein Pflichtbestandteil in der Ausbildung, muss künftig aber verbindlich und selbstverständlich sein. Weiterbildungsangebote sind zu fördern, damit Konzepte und Nachweise der Barrierefreiheit in der notwendigen Qualität möglich werden. Fachplaner_innen für barrierefreies Bauen müssen für spezielle Fragen, die Bewertung von Lösungen oder Sachverständige für barrierefreies Bauen für die Begutachtung im Streitfall zur Verfügung stehen. Eine öffentliche Bestellung und Vereidigung muss auch in M-V erfolgen. Darüber hinaus sollte die Ausbildung von Fachplanern für Barrierefreies Bauen gefördert werden.

Zur fachlichen Unterstützung bei Beteiligungsaufgaben von Betroffenen und ihren Verbänden ist ein Kompetenzzentrum Barrierefreiheit auf Landesebene erforderlich. Dieses Kompetenzzentrum sollte zum Thema „Barrierfreiheit“ auf die Beratung auftretender Fragen und Probleme, auf Dienstleistungen für Ämter, Kommunen, private Bauherren und Planer_innen ausgerichtet sein und Weiterbildungen anbieten bzw. bei deren Vermittlung behilflich sein.

Ein Architekturpreis für barrierefreies Bauen kann öffentlichkeitswirksam für gute Beispiele werben.

Wohnen

Grundsätzlich soll jede Wohnung, die gebaut, saniert oder umgebaut wird, barrierefrei sein. Das heißt, dass 100 % aller Wohnungen barrierefrei und davon 10-20 % „uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar“[1] sein sollen.

Um das Interesse bei den Wohnungsgesellschaften und Genossenschaften weiter zu entwickeln, sind vor allem zusätzliche Förderprogramme für uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbare Wohnungen nötig. Das Förderprogramm für altersgerechtes Umbauen erreicht den ländlichen Bereich nicht, sondern nur die Ober-, Mittel- oder Grundzentren. Die Modernisierungsrichtlinien zur Schaffung von barrierefreien Miet- und Genossenschaftswohnungen sowie von barrierefreiem selbst genutztem Wohneigentum im Bestand ist anzupassen. Weiterhin sollten Fördermöglichkeiten/ Förderanreize auch für Neubauten geschaffen werden, ähnlich der Bundesförderung für energieeffiziente Gebäude (BEG).

Auch Wohnmöglichkeiten bzw. Anforderungen von Menschen mit psychischen Erkrankungen sind baulich und stadtplanerisch zu berücksichtigen. Derzeit sind diese Personen in einem hohen Maß von Exklusion betroffen: Vor allem die Möglichkeit, sich zwischen Rückzug und Kontakt entscheiden zu können, wird als wichtig angesehen. Verschiedene Wohnangebote für gesellschaftliche Gruppen sollten mit sozialer Durchmischung in den Städten und auf dem Land weiterentwickelt werden, auch Sozialwohnungen müssen uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar sein.

Wohnen im Alter könnte für gehörlose Menschen in einem Sondermodell interessant sein, als Beispiel wurde von den Verbänden der gehörlosen Menschen in Mecklenburg-Vorpommern das Hermann Gocht Haus in Zwickau[2] genannt. Der Alarm von Rauchmeldern muss auch für Menschen mit Sinneseinschränkungen, z.B. bei Hörschädigungen oder auch Taubblindheit wahrnehmbar sein. Mögliche zusätzliche Kosten für die Alarmierung im Zwei-Sinne-Prinzip, zum Beispiel durch eine Blitzleuchte oder eine Blitzklingel, dürfen nicht der Mieterin oder dem Mieter auferlegt werden. Bestandswohnungen sind von Vermietern entsprechend nachzurüsten.

Wohnortnahe Angebote für die Versorgung und die Freizeitgestaltung müssen grundsätzlich auch für Menschen mit Behinderungen erreichbar sein.

Barrierefreiheit

Bei der Genehmigung von Abweichungsanträgen ist ein strenger Maßstab anzulegen. Barrierefreie Lösungen sollen bei öffentlichen Gebäuden auch uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar sein. Ausnahmen von der Umsetzung der Barrierefreiheit sind bei Neubauten und bei wesentlichen Um- und Ausbauten deutlich zu begrenzen. Der § 50 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern muss weiterentwickelt werden. Denkmalschutz und Barrierefreiheit schließen sich nicht aus. Grundsätzliche Regelungen zur Barrierefreiheit sollen im Denkmalschutzgesetz MecklenburgVorpommern verankert werden. Darüber hinaus soll ein Merkblatt als Hilfsmittel für Kommunen und Planer erstellt werden. Einzubeziehen sind Aussagen zur Verfahrensweise bei Objekten im Bestand, bei Einzeldenkmalen bis hin zu Anlagen, welche als Welterbe eingestuft sind.

In die Liste der Technischen Baubestimmungen sind alle Teile und die sogenannten Verweisnormen der DIN 18040er Reihe aufzunehmen, insbesondere die DIN 32975, DIN 32976, DIN 32984, DIN 32986, und E-DIN 32989. Abweichungen/Ausnahmen von bestimmten Teilbereichen von den Normen durch die Hinweise in der Liste der technischen Baubestimmungen, sind zu streichen.

Konzepte und Nachweise zur Barrierefreiheit sind verbindlich als Teil der Bauvorlage einzufordern. Als Maßstab dient der Leitfaden Barrierefreies Bauen des BMUB, der 2014 verbindlich für Bauten des Bundes eingeführt wurde. Für Bauten des Landes und die der Kommunen ist die Umsetzung verbindlich voran zu bringen. Die Bauantragsformulare sind so zu ändern, dass die Beschreibung der Vorkehrungen für die Barrierefreiheit stichhaltig erfolgen muss. Dafür ist die Bauvorlageverordnung zu ändern.

Die Brandschutzkonzepte sind mit dem Barrierefreien Konzept abzustimmen und die Berücksichtigung der Alarmierung und Evakuierung von Menschen mit Behinderungen verbindlich einzufordern. Dabei sind bauliche, technische und organisatorische Maßnahmen vorzusehen.

Eine Prüfung der Barrierefreiheit soll grundsätzlich vor der Genehmigung und nach der Realisierung durch die Untere Bauaufsicht bzw. beim Staatlichen Hochbau intern erfolgen. Behindertenbeauftragte und Behindertenbeiräte sollen strukturiert beratend hinzugezogen werden. In den Bauaufsichten muss eine Klarstellung von Verantwortlichkeiten und Ansprechpartner_innen erfolgen. Alternativ erfolgt eine Prüfung der Planung durch unabhängige Sachverständige wie Prüfsachverständige im Brandschutz und für die Tragwerksplanung. Vorhaben, die Fördermittel erhalten, sind grundsätzlich vor der Genehmigung und nach der Realisierung auf Umsetzung der Barrierefreiheit zu prüfen. Die Prüfpflicht liegt beim Fördermittelgeber, alternativ kann dies durch Prüfsachverständige übernommen werden.

Handlungsschwerpunkte bei der Umsetzung der Barrierefreiheit können Sparkassen und Bankfilialen sein, da diese vor allem für Menschen mit sensorischen Einschränkungen, z.B. bezüglich barrierefreier Geldautomaten mit Sprachführung, Nachholbedarf haben. Sinnvoll wäre der Abschluss einer Vereinbarung mit dem Sparkassen- und Giroverband M-V bezüglich einer stärkeren Einflussnahme auf die Mitglieder hinsichtlich der Absicherung barrierefreier Filialen und Kontaktstellen und deren - auch auf die Bedürfnisse sensorisch behinderter Kunden - ausgelegte Ausstattung, so z.B. mit barrierefreier Geldautomaten mit akustischer Bedienführung.

Die abgeschlossenen Zielvereinbarungen zur Umsetzung der Barrierefreiheit in Gesundheitseinrichtungen mit dem Städte- und Gemeindetag, der Ärztekammer und der Kassenärztlichen Vereinigung M-V müssen deutlicher und mit mehr Nachdruck zur Überwindung des derzeitigen, unbefriedigenden Zustandes bei Arztpraxen, Physiotherapien usw. führen. Erarbeitung und Verabschiedung eines Förderprogramms zur „Verbesserung der Barrierefreiheit bei der Zuwegung zu Ärztehäusern und Arztpraxen und der Barrierefreiheit von Arztpraxen in Gebäuden und Anlagen im Bestand“, auch wenn die Betreiber nicht Eigentümer sind. Die Umsetzung muss vom Gesundheitsministerium strenger kontrolliert werden.

Wir fordern die Erstellung und Finanzierung eines landesweiten Projektes zur baulichen Anpassung von an Straßenquerungen, in Wegeleitsystemen, an Bushaltestellen und zur Warnung vor Niveauwechseln verlegten Bodenindikatoren an den aktuellen Stand der Technik.[3]

Um die Barrierefreiheit beim Zugang zu Informationen und in der Kommunikation und die Benutzerführung zu verbessern, haben die Landesregierung und die Behörden Vorbildfunktion. Gebärdensprache und Untertitelung sind grundsätzlich im öffentlich-rechtlichen Fernsehen und bei der Erstellung von digitalen Informationen auf der Regierungsseite (Mitschnitte von Pressekonferenzen) zu leisten. Eine besondere Herausforderung bleibt die Einbeziehung von gehörlosen Menschen in alle Belange des Alltags, die Kommunikation von Gehörlosen ist besonders für Einzelne unter Hörenden schwer.

Notrufe sind stets im Zwei-Sinne-Prinzip zugänglich zu machen. Dazu ist die Umsetzung von § 108 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) sowie der Notrufverordnung und die Einrichtung von einheitlichen Notfall – Leitstelen, einschließlich moderner Protokolle für Menschen mit Hörbehinderungen erforderlich.

Mobilität

Mobilität ist vor allem für viele Menschen die Grundlage für Teilhabe. Mobilität wird an dieser Stelle nicht nur im Sinne von Verkehr verstanden, sondern als lückenlose barrierefreie Nutzbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel, Straßen, Plätze und Parks wie bei einer Servicekette.

Verbindungen zwischen Eisenbahnnetz und ÖPNV müssen durchgängiger gemacht werden. Die Netze der Deutschen Bahn und anderen Anbietern und die Umsteigemöglichkeiten sind unter Berücksichtigung von Menschen mit Behinderungen zeitlich besser aufeinander abzustimmen. Die Nutzung von Rufbussen ist grundsätzlich auch für Menschen mit Behinderungen zu ermöglichen. Gefordert wird eine Serviceerweiterung bei unverschuldet verpassten Anschlüssen, beispielsweise durch kostenlose Nutzung von Ruftaxis, die mithilfe einer App bestellt werden können. Notwendig dafür ist die barrierefreie Kommunikation an Umsteigepunkten. In ÖPNV-Bereichen mit unvollständiger Mobilfunknetzabdeckung sind kurzfristige Mobilfunkverbesserungen erforderlich oder barrierefreie Rufsäulen im Zwei-Sinne-Prinzip nachzurüsten.

Ein Planungsleitfaden für den öffentlichen Raum, der die Verwendung barrierefreier Gestaltungselemente in den Städten und im ländlichen Raum vereinheitlichen soll, wird voraussichtlich von der AG Leitfaden Barrierefreie Verkehrsräume M-V Ende 2021 fertiggestellt. Es geht dabei darum, die wesentlichen Informationen der Elemente zu erklären und wo nötig abzugleichen. Die Anwendung ist für Objekte und Anlagen in der Zuständigkeit des Landes verbindlich zu machen, Landkreisen und Kommunen ist die Anwendung des Leitfadens dringend zu empfehlen.

Die Verbesserung der Sichtbarkeit und Hörbarkeit von Elektrorollern und anderen Elektrofahrzeugen (auch am Tage) dient nicht nur dem Schutz von Menschen mit Sinnesbeeinträchtigungen, sondern auch Kindern und älteren Menschen. Dazu ist die Erarbeitung eines Maßnahmeplans zur Umsetzung der Zielsetzungen der EU-VO zum erforderlichen Einbau zusätzlicher vom Fahrzeug ausgestrahlter Fahrzeug-Warnsysteme (AWS) und der Nachweis der Umsetzung für alle neu zugelassenen Fahrzeugtypen und für alle Neuwagen erforderlich. Diese Maßnahmen gelten auch für Fuhrparks der Landesregierung, der Kreisverwaltungen, der Landesbetriebe und -einrichtungen und für die Kommunalebene.

Die Mitbenutzung von Gehwegen durch Elektrokleinstfahrzeugen, z. B. E-Trittroller, ist weitestgehend dort zu unterbinden, wo die Nutzerbereiche von Fußgängern und Radfahrern nicht getrennt sind oder wo „Gehweg" und „Radweg" nur durch Farbunterschiede kenntlich gemacht wurde. Für die sichere, andere Verkehrsteilnehmer nicht behindernde und nicht gefährdende zeitweilige und Endabstellung der Elektrokleinstfahrzeuge, so z.B. der E-Trittroller, sind von den Kommunen mit den Betreibern klare schriftliche Vereinbarungen zu treffen.

Fußnoten:

[1] Die Unterscheidung von barrierefrei oder „R“ = „uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar“ wird in der DIN 18040 Teil 2 getroffen.

2 https://www.stadtmission-zwickau.de/arbeiten_wohnen_assistenz_pflege-_und_begegnungsangebote_fuer_menschen_mit_behinderung_hermann-gocht-haus_de.html

[3] Zahlreiche nach damaligen DINs gebaute Lösungen stellen, da zwischenzeitlich bei einigen Verlegearten Bedeutungswechsel, nunmehr für in ihrem Sehvermögen Eingeschränkte und auf die taktile Wahrnehmung mit Blindenlangstock und Füssen bzw. auf das Hilfsmittel Führhund Angewiesene akute Gefährdungen dar!

 

 

 

 

 

Arbeitskreis Politische Partizipation

Grundlage einer demokratischen Gesellschaft ist die politische Partizipation von Bürgerinnen und Bürgern – also ihr Handeln, das sie als Gruppe oder allein freiwillig auf politische Entscheidungen auf verschiedenen Ebenen des politischen Systems (Kommune, Land, Bund und Europa) ausüben: zum Beispiel Teilnahme an Wahlen und Abstimmungen, Mitgliedschaft und Mitarbeit in Parteien und Vereinen, Einbringung in kommunale und andere politische Gestaltungsprozesse, legaler und ziviler Protest.

Das trifft gleichermaßen auf Menschen mit Behinderungen zu. Die UN-Behindertenrechtskonvention enthält deshalb die allgemeine Verpflichtung, Menschen mit Behinderungen und ihre Selbstvertretungsorganisationen an allen Gestaltungs- und Entscheidungsprozessen, die sie direkt oder indirekt betreffen, zu beteiligen – getreu dem Grundsatz ‚Nichts über uns, ohne uns‘. Dabei geht es nicht nur um spezifische Belange von Menschen mit Behinderungen, sondern um ihre grundsätzliche demokratische Beteiligung in allen Lebensbereichen. Gerade in Bezug auf kommunalpolitische Entscheidungen, beispielsweise im Bereich der Stadtentwicklung oder der Verkehrsplanung, ist das Interesse an der Mitgestaltung des Lebensumfeldes hoch.

  • Nach Artikel 29 der UN-Behindertenrechtskonvention verpflichten sich die
  • Vertragsstaaten, „aktiv ein Umfeld zu fördern, in dem Menschen mit
  • Behinderungen ohne Diskriminierung und gleichberechtigt mit anderen
  • wirksam und umfassend an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten
  • mitwirken können, und ihre Mitwirkung an den öffentlichen Angelegenheiten
  • zu begünstigen.“ Hierfür liegen zahlreiche positive Erfahrungen vor, die zeigen,
  • dass beteiligungsorientiertes Planungshandeln die Ergebnisse verbessert, das
  • Bürgerengagement im Gemeinwesen fördert und zu einer größeren Akzeptanz
  • von Entscheidungen beiträgt. So ist es eine große Errungenschaft, dass es in
  • vielen Kommunen Mecklenburg-Vorpommerns bereits Behindertenbeiräte gibt,
  • die als Interessenvertretung von Menschen mit Behinderungen eine engagierte
  • und anerkannte Arbeit leisten.

Doch vielerorts gelingt es immer noch nicht, eine umfassende inklusive politische Teilhabe aller Menschen in den Kommunen zu gewährleisten. Dazu fehlen oftmals barrierefreie Strukturen - vor allem in den Bereichen Wohnen, Bildung, Arbeit, Gesundheitsversorgung, Mobilität - und der Wille der politischen Akteure, etwas daran zu verändern. Deshalb ist es für die Umsetzung von Inklusion wichtig, dass Menschen mit Behinderungen selbstbestimmt politisch mitgestalten können, und zwar dort, wo alle es tun – in den Räten, in den Gemeindevertretungen, in den Kreistagen und in deren Ausschüssen sowie im Landtag Mecklenburg-Vorpommerns. Dort wollen sie direkt politisch wirksam werden. Um eine solche Beteiligung zu ermöglichen, müssen die politischen Strukturen inklusiv und barrierefrei unter aktiver Einbeziehung von Menschen mit Behinderungen gestaltet werden. Und es muss die notwendige Unterstützung bereitgestellt und finanziert werden.

Wir fordern deshalb konkret:

    • Dass in allen Landkreisen und kreisfreien Städten kommunale Behindertenbeiräte eingesetzt und ihre demokratischen Befugnisse erhöht werden. Dafür muss die Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommerns in § 41a wie folgt ergänzt werden: Die Behindertenbeiräte erhalten in den Räten, Gemeindevertretungen und Kreistagen sowie in deren Ausschüssen Rede- und Antragsrecht sowie das Recht, Anfragen zu stellen. Die Mitglieder der Beiräte erhalten für ihre Tätigkeit in den genannten Gremien Entschädigungen genauso wie kommunale Mandatsträger. Das umfasst gegebenenfalls auch die Erstattung der Kosten für einen Behindertenfahrdienst und andere Hilfen. Die Hauptsatzungen der Kommunen werden entsprechend angepasst
    • Dass hauptamtliche kommunale Behindertenbeauftragte in allen kreisfreien Städten und Landkreisen eingesetzt werden mit dem Ziel, Maßnahmenpläne zur Umsetzung der UN- Behindertenrechtskonvention in den Landkreisen und kreisfreien Städten zu entwickeln. Die Maßnahmenpläne werden unter Mitwirkung der Selbstvertretungsorganisationen der Menschen mit Behinderungen vor Ort erstellt.
    • Dass die Landesregierung eine Beauftragte oder einen Beauftragten für die Belange der Menschen mit Behinderungen bestellt, der darauf hinwirkt, dass die Verantwortung des Landes, für gleichwertige Lebensbedingungen für Menschen mit und ohne Behinderungen zu sorgen, in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens erfüllt wird. Die Selbstvertretungsorganisationen haben dabei ein Vorschlagsrecht und sind vor der Bestellung anzuhören. Die oder der Landesbeauftragte soll ein Mensch mit Behinderung sein. Er gibt halbjährlich einen Bericht an den Landtag. Darüber hinaus tritt er in einen regelmäßigen Austausch mit den kommunalen Behindertenbeauftragten und -beiräten, um sie vor Ort hinsichtlich der Interessenvertretung und der Partizipation von Menschen mit Behinderungen an politischen Entscheidungsprozessen zu unterstützen.
    • Dass Menschen mit Behinderungen und ihre Selbstvertretungsorganisationen in die ganze Bandbreite an Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und andere Maßnahmen einbezogen werden, die die Rechte von ihnen direkt oder indirekt beeinflussen. Die Beteiligungsverfahren sind inklusiv und barrierefrei zu gestalten.
    • Dass die Selbstbestimmte Behindertenbewegung des Landes Mecklenburg-Vorpommern als maßgebliche gesellschaftliche Kraft im Land zwei Sitze im Rundfunkrat des NDR erhält.
    • Dass in den Maßnahmenplan der Landesregierung zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention in Mecklenburg-Vorpommern konkrete Maßnahmen und Zeitvorgaben eingearbeitet werden, um die Konvention schrittweise im Land umzusetzen. Auch hier müssen die Selbstvertretungsorganisationen umfassend und wirksam beteiligt werden.
    • Dass ein Landesteilhabegeld eingeführt wird, um unter anderem mit einem solchen die Selbstbestimmung der Menschen mit Behinderungen tatsächlich zu stärken, behindertenbedingte Nachteile auszugleichen sowie gleichzeitig Sondersysteme abzubauen.
    • Dass behinderungsbedingte Assistenz und anderweitige Unterstützung für schwerbehinderte Ehrenamtlerinnen und Ehrenamtler zur Ausübung ihrer Tätigkeit bereitgestellt werden, um ihre Beteiligung an Entscheidungsprozessen zu gewährleisten. Dazu werden die Selbstvertretungsorganisationen in Form einer institutionellen Förderung mit entsprechenden Kapazitäten und Finanzen ausgestattet. Die Parteien, politischen Organisationen und Administrationen werden aufgefordert, eine Aufklärungskampagne für all diejenigen durchzuführen, die nach der Aufhebung der in § 13 Abs. 2 und 3 des Bundeswahlgesetzes und der entsprechenden Ländergesetze bisher verankerten Wahlrechtsausschlüsse von Menschen mit Behinderungen wählen dürfen. Parteiprogramme müssen entsprechend angepasst und es muss sichergestellt werden, dass sprachliche und andere Barrieren, die Wählerinnen und Wähler mit Behinderungen an der gleichberechtigten Ausübung des Wahlrechts hindern, beseitigt werden.
    • Dass das Empowerment, die Kapazitäten und Fähigkeiten von Menschen mit Behinderungen gestärkt und Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass ihre Nichtregierungsorganisationen (NGOs) anerkannt werden, unabhängig davon, wie sie formalrechtlich organisiert sind. Die NGOs sind in ihrem Bildungs- und Organisationsauftrag vom Land zu finanzieren.
    • Dass für Beschäftigte in den Werkstätten (WfbM) umgehende Arbeitnehmerrechte und ein garantierter Mindestlohn eingeführt werden. In Deutschland sind die Strukturen von Werkstätten (WfBM) weder inklusiv, noch bereiten sie die Beschäftigten auf den regulären Arbeitsmarkt vor. Damit Behindertenwerkstätten keine Dauerlösungen, sondern tatsächlich zu einem Übergang auf einen inklusiven Arbeitsmarkt werden, fordern wir die richtigen Weichenstellungen. Mit Aufklärung, staatlicher Unterstützung für angemessene Vorkehrungen und Sichtbarmachen von Menschen mit Behinderungen ist "Arbeit in Vielfalt" durchaus möglich. Hier liegt es am politischen Willen, darin zu investieren. Die Rechte der Werkstatträte und der Frauenbeauftragten müssen in diesem Zusammenhang gestärkt werden.
    • Dass im Sinne des Artikels 33 Absatz 2 der UN-Behindertenrechtskonvention eine Monitoringstelle beim Land in Kooperation mit dem Deutschen Institut für Menschenrechte e. V. eingerichtet wird, um die Durchsetzung von Inklusion, Selbstvertretungsrecht und Partizipation zu überwachen. Die Landesregierung soll dem Landtag jährlich über die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen und den Stand der Umsetzung der UN- Behindertenrechtskonvention berichten. Gegenwärtig besteht ein erheblicher Mangel an Daten über Menschen mit Behinderungen. Dies erschwert die Beurteilung der Situation im Land Mecklenburg-Vorpommern. Deutschland muss in der Erhebung vergleichbarer Daten zur Situation von Menschen mit Behinderungen übergreifende Vorgaben machen.

 

AK Politische Partizipation

(Peter Braun, Vorsitzender des Allgemeinen Behindertenverbandes in Mecklenburg-Vorpommern e. V., Bodo Frenzel, Sachkundiger Einwohner der Stadtvertretung Neubrandenburg, Kornelia Frenzel, Mitglied der LAG Selbstbestimmte Behindertenpolitik der Partei DIE LINKE, Margit Glasow, Rostocker für Inklusion und gesellschaftliche Teilhabe e. V., Kai Gieseler, Werkstattbeschäftigter, Helmut Mädel, 2. Vorsitzender der LAG SELBSTHILFE Mecklenburg-Vorpommern, Rosita Mewis, Vorsitzende des Landesverbandes Autismus Mecklenburg-Vorpommern e. V. , Ilona Pisek, Dorfmoderatorin im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte, Urte Reinsdorf, Mitglied der Stadtvertretung Neubrandenburg, Angelika Stoof, Vorsitzende Behindertenbeirat Schwerin)

 Leitsätze und Forderungen des Arbeitskreises Inklusive Bildung

Grundsätzliches

Bildung ist eine zentrale Stellschraube für gesellschaftliche Entwicklung, die Verwirklichung von Chancengleichheit und aus der menschen- und kinderrechtlichen Perspektive individuelles Recht des Kindes auf Persönlichkeitsentwicklung „in größtmöglichem Umfang“, so sieht es die UN-Behindertenrechts-konvention (UN-BRK) vor. Der Bildungsstand einer Person beeinflusst in der Regel lebenslang das Maß ihrer gesellschaftlichen Teilhabemöglichkeiten.

Bund und Länder sind nach Art. 24 UN-BRK und gemäß den 17 Zielen zur nachhaltigen Entwicklung der UN zur inklusiven Ausgestaltung des Bildungssystems verpflichtet. Die UN-BRK und das nationale Recht bauen die Gewährleistung inklusiver Bildung rechtlich auf zwei Säulen auf: Die erste Säule bilden die Kita-, Schul- und Hochschulgesetze der Länder und andere bildungsrechtliche Bestimmungen. Sie müssen gemäß Art. 24 Absatz 1 UN-BRK die erforderliche strukturelle, didaktische und inhaltliche Weiterentwicklung des bisherigen allgemeinen Bildungssystems für alle Kinder bzw. Lernenden sichern. Dieses gilt es daher inklusiv weiterzuentwickeln, sachlich und personell entsprechend auszustatten und die bisherigen Zugangshindernisse technischer, kommunikativer und baulicher Art systematisch abzubauen (Art. 9 UN-BRK). Nur durch die Absenkung der Fachkraft-Kind-Verhältnisse kann die gemeinsame Förderung von Kindern ohne und Kindern mit (drohender) Beeinträchtigung in einem inklusiven Bildungssystem gelingen.

Die prioritäre Verantwortung der Bildungsträger für die Vornahme der Vorkehrungen und Unterstützungsmaßnahmen gemäß Art. 24 Absatz 2 c-e UN-BRK wird ergänzt durch „umfassende Habilitations- und Rehabilitationsdienste und -programme“ der Rehabilitationsträger gemäß Art. 26 Absatz 1 Satz 2 UN-BRK. Das Sozialrecht sichert mithin als zweite Säule die gleichberechtigte Teilhabe derjenigen, die für den Zugang zu Bildung und zur Sicherung ihres Lernprozesses auf weitergehende Unterstützung angewiesen sind. Das wird auch im § 91 SGB IX sichtbar, der den Nachrang der Eingliederungshilfe als „das unterste soziale Leistungssystem für Menschen mit erheblichen Teilhabeeinschränkungen“ regelt.

Wir fordern:

Frühförderung 

  1. Die Sozialpädiatrischen Zentren (SPZ) in Schwerin, Greifswald und Rostock werden finanziell und personell so ausgestattet, dass diese eine Komplexleistung Frühförderung anbieten und somit auch eine mobile Komplexleistung Frühförderung für Kinder erbringen können, die wegen Art, Schwere oder Dauer ihrer Beeinträchtigung nicht von geeigneten Ärzten oder Interdisziplinären Frühförderstellen (IFF) behandelt werden können.
  2. Es wird ein weiteres SPZ in der Region Neustrelitz geschaffen.
  3. Die Landesregierung wirkt auf die Entwicklung von interdisziplinären Frühförderstellen mit Komplexleistung (IFF) hin, damit es ‒ neben heilpädagogischen Frühförderstellen (HFF) ‒ ein flächendeckendes, familien- und wohnortnahes Angebot an IFF gibt.
  4. Die Landesregierung bringt – ohne jeden Zeitaufschub − die Verhandlung der inhaltlich geeinten Landesrahmenvereinbarung zur interdisziplinären Frühförderung nach § 46 Absatz 4 SGB IX zwischen den Verhandlungspartnern zu einem Abschluss oder sie erlässt ersatzweise eine Rechtsverordnung auf der Grundlage der geeinten Vereinbarungsergebnisse.

Frühkindliche Bildung  

  1. In dem „Gesetz zur Einführung der Elternbeitragsfreiheit, zur Stärkung der Elternrechte und zur Novellierung des Kindertagesförderungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (Kindertagesförderungsgesetz – KiföG M-V)“ und in allen dazu gehörigen Rechtsverordnungen, Richtlinien, Empfehlungen sowie in der Bildungskonzeption ist der Begriff „integrative“ in den Begriff „inklusive“ Förderung zu ändern. In allen Kindertageseinrichtungen sind Inklusionsbeauftragte zu bestellen. Dies ist rechtlich im KiföG M-V zu verankern.
  2. Die Landesregierung und der Landtag werden aufgefordert, Personalschlüssel und Fachkraft-Kind-Verhältnisse für die Förderung in Regeleinrichtungen (mittels „Einzelintegration“) und für die Förderung in inklusiven Gruppen festzulegen.
  3. Die Landesregierung und der Landtag schaffen bis zum 31.12.2021 einen landesweit einheitlichen gesetzlichen Mindestpersonalschlüssel für Krippe, Kindergarten und Hort und erhöhen diesen schrittweise. Dafür sind eine transparente Kalkulation und ein Stufenplan vorzulegen. Mit Blick auf die langfristigen Folgen sind Lebensbedingungen herzustellen, die sich am einzelfallbezogenen Optimum orientieren.
  4. Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe berücksichtigen die Leistungen und Entgelte für die inklusive Förderung von Kindern mit (drohender) Beeinträchtigung in Kindertageseinrichtungen in den Leistungs-, Qualitätsentwicklungs- und Entgeltvereinbarungen nach § 24 Absatz 1 KiföG M-V jeder Kindertageseinrichtung und in dem Landesrahmenvertrag nach § 24 Absatz 5 KiföG M-V.
  5. Die Landesregierung trifft eine Regelung durch Rechtsverordnung, wenn der Landesrahmenvertrag nach § 24 Absatz 5 KiföG M-V nicht zustande kommt.
  6. Die Landesregierung erhöht die Kapazitäten der klassischen Erzieherausbildung, der sonderpädagogischen Zusatzausbildung für staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher und die Kapazitäten der Ausbildung für staatlich anerkannte Heilerzieherpflegerinnen und Heilerzieherpfleger.
  7. Die Landesregierung nimmt ihre Aufsichtsfunktion wahr und kontrolliert eine fristgemäße Bescheidung der Eingliederungshilfeleistungen, damit auch für Kinder mit (drohender) Beeinträchtigung der Anspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung – ohne jeden Zeitaufschub – umgesetzt werden kann.
  8. Die Landesregierung wird aufgefordert, sich auf der Landes- und Bundesebene dafür einzusetzen, dass auch die Leistungserbringer in den Prozess der Bedarfsermittlung einbezogen werden.
  9. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden aufgefordert, Investitionsmaßnahmen insbesondere auf der Grundlage des „Leitfadens Barrierefreies Bauen“ des Bundesministeriums des Inneren, für Bau und Heimat (BMI) und der Definition von Barriefefreiheit durch die „Aktion Mensch“ zuzustimmen und eine daraus folgende Erhöhung der Vergütung für Investitionen in den Entgelten zu berücksichtigen.

Schulische Bildung

  • Landtag und Landesregierung werden aufgefordert, deutlichere Schritte in Richtung eines inklusiven schulischen Bildungssystems zu veranlassen. Dies ist durch Inklusionsbeauftragte an jeder Schule mit einer Anpassung im SchulG M-V sicherzustellen.
  • Die Landesregierung wird aufgefordert, ein Konzept für eine Gemeinschaftsschule zu erarbeiten, in der alle Kinder entsprechend ihrer Lernvoraussetzungen gemeinsam und wohnortnah lernen und ihre Kompetenz-, Lern- und Leistungsentwicklung unterstützt wird.
  • Die Landesregierung wird aufgefordert, je eine zusätzliche Lehrerstelle pro 100 Schüler_innen mit sonderpädagogischen Förderbedarfen für die Umsetzung der Inklusion zu schaffen.
  • Die zusätzlichen Lehrerstellen für Schüler_innen mit sonderpädagogischen Förderbedarfen sind mit Fachkräften unterschiedlicher Professionen zu besetzen, um multiprofessionelle Teams zu ermöglichen.
  • Das Land und die Schulträger müssen gemeinsam und in ihrem Verantwortungsbereich die sächlichen und baulichen Voraussetzungen für inklusive Bildung zeitnah planen und schaffen. Schulbauprogramme sollten nur genehmigungsfähig sein, wenn die Anträge Anforderungen an inklusive Gebäude berücksichtigen.
  • Die Landesregierung wird aufgefordert, die Arbeitsbelastung von Pädagog_innen, u.a. durch eine Reduzierung der Pflichtstundenzahl, in den Schulen zu senken und Zeitressourcen für Kooperation sowie gesundes und pädagogisch angemessenes Arbeiten bereitzustellen.

Berufliche Bildung, Beschäftigung in Werkstätten und Fort- und Weiterbildung

Die Landesregierung wird aufgefordert, mit Beteiligung insbesondere der Verbände der beeinträchtigten Menschen, des Bürgerbeauftragten und der Gewerkschaften, ein Konzept für ein inklusives schulisches Berufsausbildungssystem unter folgender Maßgabe zu erarbeiten: „Jede/r Jugendliche hat einen Anspruch auf Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf.“ Konkrete Entwürfe zur Änderung der Landesgesetze und Verordnungen für die schulische Berufsausbildung sind dem „Integrationsförderrat M-V“ bis spätestens 31.12.2021 vorzulegen. Änderungsvorschläge für eine bessere personelle Ausstattung müssen sowohl die Zahl als auch die fachliche Eignung des Personals umfassen. Es bedarf einer multiprofessionellen Teamarbeit mit unterschiedlichen Professionen/Fachkräften und eine kontinuierliche Fortbildung während des gesamten Prozesses. Darüber hinaus bedarf es einer Verbesserung der Schüler-Lehrer-Relation zur Stärkung spezieller Förderangebote.

  • An allen Schulen der Berufsausbildung werden Unterstützungsstrukturen aufgebaut, insbesondere Inklusionsbeauftragte mit spezieller Fortbildung und unterstützende pädagogische Fachkräfte vorgehalten. Die/Der Inklusionsbeauftragte ist Ansprechpartner_in für Lernende mit Beeinträchtigung und gleichzeitig zuständig für die Aufklärung und Sensibilisierung aller Beteiligten. Daneben sind Paten_innen (Lernende aus älteren Schuhljahrgängen) oder fachspezifische „Coaches“ (Assistenzen der Schule) einzusetzen.
  • Es sind insbesondere Nachteilsausgleiche zielorientiert einzusetzen, die Teilnahme am Unterricht/beruflichen Lernen ist nach einem individuellen Plan, selbstständig und in digitaler Form zu ermöglichen, eine individuelle Prüfungsvorbereitung zuzulassen, Inklusionshelfende aus Eingliederungshilfe sind einzubinden und mit Therapeuten, Inklusionsbeauftragten und Berufsberatern der Bundesagentur für Arbeit zu vernetzen.
  • Die Durchlässigkeit und Anschlussfähigkeit zwischen und innerhalb der einzelnen schulischen Berufsausbildungsangebote muss intensiver gefördert werden, eine Anrechnung von Ausbildungszeiten ist zu gewährleisten. Fort- und Weiterbildungsangebote sind als inklusive alternative Form anzubieten und umzusetzen.
  • Die Bundesagentur für Arbeit informiert und unterstützt potenzielle Unternehmen bei der Umsetzung des praktischen Teils der dualen oder dualorientierten Ausbildung. Berufsberater der Bundesagentur für Arbeit sind hinsichtlich der inklusiven Berufsausbildung regelmäßig zu schulen und z.B. für das Fachgebiet Autismus zu spezialisieren. Ein besonderer Schwerpunkt sollte der Übergang aus der Schule in die Berufsausbildung sein.
  • Landtag und Landesregierung setzen sich für eine Verbesserung des Schlüssels für Betreuungspersonal im Arbeitsbereich der Werkstätten für Menschen mit Behinderung (WfbM) von 1 zu 12 auf 1 zu 10 in § 9 Absatz 3 WVO ein. Für Menschen mit einer Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung (GdB) oder einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von 80 und mehr und einer daraus resultierenden wesentlichen bzw. erheblichen Teilhabebeeinträchtigung wird im Berufsbildungs- und im Arbeitsbereich der Werkstätten ein Betreuungsverhältnis von 1 zu 1 gefordert. Dies ist in den Verhandlungen ausreichend zu berücksichtigen und umzusetzen.
  • Werkstätten müssen in die Lage versetzt werden, den im Arbeitsbereich beschäftigten beeinträchtigten Menschen ein höheres Arbeitsentgelt zu bezahlen. Landtag und Landesregierung wirken darauf hin, dass ein für alle Werkstätten verbindliches Entgeltsystem geschaffen wird.
  • Landtag und Landesregierung wirken darauf hin, dass alle Teilnehmer_innen der Werkstatt einschließlich aller anderen Angebote nicht nur den gesetzlich geregelten Mindesturlaub, sondern mindestens so viele Urlaubstage erhalten wie die Beschäftigten vergleichbarer Branchen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Dies gilt auch für die Fördergruppen.
  • Um eine dauerhaft gesicherte inklusive und gleichberechtigte Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu sichern, ist die Teilhabe am Arbeitsleben langfristig und intensiver zu fördern. Ein Einsatz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt muss zu einer adäquaten Entlohnung führen.

Inklusionsunternehmen kommt eine ganz besondere Bedeutung zu. Diese müssen stärker als bisher gefördert werden, nötigenfalls auch aus Landesmitteln.

Hochschulbildung

 1. Zur gleichberechtigten Teilhabe von Menschen mit und ohne Beeinträchtigungen sind die Grundlagen für die erforderlichen Rahmenbedingungen sicherzustellen, die aus dem „Rahmen-Aktionsplan Inklusion für die Hochschulen und Studierendenwerke des Landes Mecklenburg-Vorpommern 2021-2025“ hervorgehen. Das Landeshochschulgesetz sollte anhand dieser Rahmenbedingungen konkretisiert werden.

  1. Des Weiteren müssen alle universitären und hochschulbezogenen Aktivitäten auf ihre Inklusionsrelevanz hin überprüft und der Fokus entsprechend erweitert werden. Einen konkreten Maßnahmenkatalog zur Orientierung bietet der „Aktionsplan der Universität Rostock 2021-2025“. Im Sinne der Nachhaltigkeit und eines weit gefassten Inklusionsbegriffs sollten darüber hinaus aber alle Hochschulangehörigen einbezogen werden, unabhängig von der Diversität.
  2. Eine herausgehobene Rolle im Studienalltag beeinträchtigter Menschen spielt der Nachteilsausgleich, der in den Rahmenprüfungsordnungen der Hochschulen fest verankert ist. Hierfür müssen ausreichende Personalkapazitäten zur Bearbeitung und individuellen Betreuung geschaffen und niedrigschwellige (möglichst einheitliche) Prozesse etabliert werden. Diese Maßnahmen sollten im Sinne der Nachhaltigkeit und Qualitätssicherung in enger Vernetzung und Zusammenarbeit der Hochschulen erfolgen, um einen möglichst einheitlichen Standard von Barrierefreiheit in allen Bereichen etablieren zu können. Hierfür ist ein Inklusionsmanagement mit ständiger Koordination der Zusammenarbeit sinnvoll und erforderlich.
  3. Alle staatlichen Bildungseinrichtungen in M-V müssen bis 2030 barrierefrei gestaltet und zukunftsorientiert umgebaut und ausgestattet werden. Als Mindeststandard wird der Leitfaden Barrierefreies Bauen des BMI vorausgesetzt, auch für kommunale und private Träger. In den Verfahrensabläufen ist dafür eine interne Prüf- und Genehmigungsstelle für die Barrierefreiheit und eine strukturierte Beratung und Beteiligung der Betroffenenvertretungen (Schwerbehindertenvertretung, Behindertenbeauftragte, Inklusionsbeauftragte) in Form von verbindlichen Audits erforderlich. Das betrifft das Konzept, die Planung, die Realisierung und die Wartung von baulichen Anlagen in ihrem gesamten Lebenszyklus. Dem staatlichen Hochbau kommt eine besondere Vorreiterrolle zu. In der Staatlichen Bau- und Liegenschaftsverwaltung Mecklenburg-Vorpommern (SBL-MV) soll es eine Abteilung geben, in der die Fachkompetenz zur Barrierefreiheit gebündelt wird. Die oder der Inklusionsbeauftragte des Finanzministeriums überwacht diese Aufgabe in Zusammenarbeit mit den jeweiligen Hauptschwerbehindertenvertretungen der Obersten Landesbehörden. Zum Umsetzungsstand der Barrierefreiheit berichten die SBL-MV, der Landkreistag MV und der Städte- und Gemeindetag MV jährlich und systematisch dem Landtag.

Kulturelle Bildung/Kunst

  • Wir fordern, eine zentrale Beratungs- und Servicestelle „Kunst+Inklusion“ mit Auftrag zur aktiven Kontaktaufnahme zu schaffen. Diese dient auch als Anlaufstelle für Akteure aus Kultur, Bildung und für Menschen mit Beeinträchtigung.
  • Inklusive Aufgaben müssen in den Zielvereinbarungen geförderter Kultureinrichtungen festgeschrieben werden.
  • Für pädagogisch arbeitende Künstler_innen sind zum Ausbau von Kompetenz und Methoden inklusiver Arbeit Qualifizierungsmöglichkeiten zu entwickeln. Insbesondere barrierefreie Veranstaltungsplanung und Sensibilisierung, Erlernen inklusiver Formate und Austausch mit erfahrenen Praktiker_innen sind zu ermöglichen.

Alle Maßnahmen sind mit verbindlicher Zielsetzung und einem zeitlichen Rahmen zur Umsetzung zu planen.