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Jahresbericht für 2019

25. Bericht des Bürgerbeauftragten für 2019

25. Jahresbericht des Bürgerbeauftragten gemäß § 8 Absatz 7 des Petitions- und Bürgerbeauftragtengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern für das Jahr 2019

Der Jahresbericht ist öffentlich und erscheint als Drucksache des Landtages, aber auch eigenständig als Broschüre mit zusätzlichen Dokumenten. Die Landtags-Drucksache finden Sie hier: 07-4868

Inhalt

Vorwort 

A. ÜBERBLICK ZUR ARBEIT IM JAHR 2019 

1.Aufgabenstellung, Zahlen und Fakten

2.Medien- und Öffentlichkeitsarbeit

B. ARBEIT DES BÜRGERBEAUFTRAGTEN, DARGESTELLT NACH AUFGABENGEBIETEN 

Ein generelles Problem: Wenn‘s mal wieder länger dauert

1. Innen- und Europapolitik 

Augenmaß bei Pachtpreisen notwendig (Fortsetzung aus 2016)

Gemeindliches Vorkaufsrecht nur bei einer konkreten Planung

Kurabgaben: Hoch umstritten

Probleme bei Schadensregulierungen mit dem Kommunalen Schadenausgleich (Fortführung aus 2018)

2. Rechtspolitik und Justizangelegenheiten

Wenn die Geschäftsstelle (nicht) tätig wird

Hauptberufliche Betreuung unter Druck (Fortsetzung aus 2018)

Öffentliche Beglaubigungen von Unterschriften auch durch die Verwaltung?

3. Finanzpolitik

Petitionen zum Kindergeld

Telearbeit auch für das Ehrenamt

Alle Beamten sind gleich - Amtsanwälte auch?

4. Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit

Bestattungsrecht: sensibler Umgang nötig

Warum nicht gleich barrierefrei?

5. Landwirtschaft und Umwelt

Naturschutz darf nicht beliebig sein (Fortsetzung aus 2018)

Kompensationen müssen durchgesetzt werden

Baumfällung – wann darf das sein?

Genehmigte Baumfällungen – auch in der Kritik

6. Bildung, Wissenschaft und Kultur

Dauerproblem Schülerbeförderung (Fortsetzung aus den Vorjahren)

Es war ein langer Weg zum Gemeinsamen Unterricht (Fortsetzung aus den Vorjahren)

Ausbildungen zur staatlich anerkannten Erziehungsperson

Wie können Gutshäuser erhalten werden? (Fortsetzung aus 2018)

7. Energie, Infrastruktur und Digitalisierung

Verkehrsberuhigung: „Muss erst etwas passieren?" (Fortsetzung aus 2018)

Zuwegung oder keine Zuwegung – das ist hier die Frage

Nur scheinbar öffentliche Wege (Fortsetzung aus 2018)

Darf die Gasversorgung eingestellt werden?

Bis der Bus endlich hält

Mobilität unter erschwerten Bedingungen

Ein Anbau für das Kind mit Behinderung

8. Soziales, Integration und Gleichstellung

a) Kinder- und Jugendhilfe

Hortbetreuung: Was ist bedarfsgerecht? (Fortsetzung aus den Vorjahren)

Probleme bei der Kindertagesbetreuung (Fortsetzung aus dem Vorjahr)

Hörförderung – auch in der Kita möglich

b) Arbeitsförderung (SGB III)

c) Soziale Beratung und Hilfe für Bezieher von Arbeitslosengeld II

Alle Jahre wieder …? (Fortsetzung aus 2017 und 2018)

d) Sozialhilfe

e) Gesetzliche Sozialversicherung

Kostenübernahme auch für teurere Medikamente

Kostenübernahme bei Krankenbeförderung

f) Tätigkeit zur Wahrnehmung der Belange von Menschen mit Behinderungen

Kommunikation schafft Lösungen

Verhinderungspflege sollte verhindert werden

Auch in integrativer Kita kann zusätzlicher Förderbedarf bestehen

Dank Förderung: Mitarbeiter mit Behinderung kann Arbeitsplatz behalten

C. ZUSAMMENARBEIT MIT ANDEREN OMBUDSINSTITUTIONEN  

 

 

 

Das Jahr 2019 war im Spiegel dieses Jahresberichts ein Normaljahr, in der Rückschau vielleicht sogar ein unauffälliges Jahr – ohne Krisen, ohne ganz große Aufreger. Und doch blieb die Zahl der Eingaben, Anfragen und Beschwerden auf dem hohen Niveau der letzten Jahre; es waren 1.749 insgesamt. Gerade in langjährigen Schwerpunktbereichen gingen die Zahlen spürbar zurück, so beim Arbeitslosengeld II. Mehr Eingänge ließen sich hingegen etwa zu Bau- und Straßenbaufragen verzeichnen.

 Prägende Themen gab es 2019 wenige. Der Streit um die Kurabgaben gehörte dazu. Viele verstehen nicht die kleinteiligen Geltungsbereiche von Kurkarten oder den Anspruch der Erholungsorte, auch für Tagesbesuche ohne Benutzung besonderer Einrichtungen die Abgabe zu erheben. Ein anderes Thema war die Verwirklichung der Teilhaberechte von Menschen mit Behinderungen. Neues Recht verlangt ganz neue Wege hin zu einer personenzentrierten Hilfe zur Eingliederung. Dazu brauchen Verwaltungen mehr Personal, über das gestritten wird zwischen Land und Kommunen. Und die betroffenen Menschen warten derweil – immer noch.

 Warten: Ein Thema aller Jahre. Warten auf Auskunft, auf Reaktion, auf einen Termin, auf Entscheidungen. Warten und Dauer gehören zu einem Verwaltungsverfahren, natürlich. Aber überlange Fristen, fehlende Zwischenbescheide, ausbleibende Informationen müssen nicht sein. Schon gar nicht ohne Erklärung. Erklärungen, Erläuterungen und Einblicke schaffen Einsicht, Verständnis und Vertrauen. Wo Verwaltungen dies nicht vermögen oder wollen, da ist der Bürgerbeauftragte gefragt. Information steht immer am Anfang der Beteiligung und der Teilhabe von Bürgern.

 Fast 25 Jahre gibt es das Amt des Bürgerbeauftragten nun. Es ist – einzig in Deutschland – in der Landesverfassung verankert. Die Arbeit für die Rechte der Bürger und Bürgerinnen, vor allem für ihre sozialen Anliegen und die Belange der Menschen mit Behinderung, ist auch eine Arbeit für das Vertrauen in den demokratischen Staat. Viele in Politik und Verwaltung haben sie unterstützt. Und viel ist dabei selbstverständlich geworden. Derzeit aber erleben wir einen tiefen Einschnitt, einen Widerstreit zwischen dem Schutz der Gesundheit und Freiheitsrechten. Bislang Selbstverständliches steht in Frage. Wir erleben Verunsicherung der Menschen – auch über ihre Rechte und Pflichten. Gerade jetzt ist darauf zu achten, dass alles in einer guten Balance bleibt. Ein Anwalt der Bürger ist dabei besonders gefordert.

Matthias Crone
Bürgerbeauftragter des Landes Mecklenburg-Vorpommern

 

In der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird in Art. 10 das Petitionsrecht geregelt. Es gewährt jedem das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen mit Vorschlägen, Bitten oder Beschwerden an Behörden und an die Volksvertretung zu wenden. Das Amt des Bürgerbeauftragten ist in Art. 36 der Landesverfassung verankert. Nach § 6 Abs. 1 des Petitions- und Bürgerbeauftragtengesetzes (PetBüG) von 1995 ist es die Aufgabe des Bürgerbeauftragten,

  • die Rechte der Bürger gegenüber der Landesregierung und den Trägern der öffentlichen Verwaltung im Lande zu wahren,
  • die Bürger in sozialen Angelegenheiten zu beraten und zu unterstützen sowie
  • insbesondere die Belange von Bürgern mit Behinderung wahrzunehmen.

Mit diesem Auftrag ist dem Bürgerbeauftragten nicht nur die Behandlung von Petitionen im klassischen Sinn zugewiesen. Die vorgesehene Beratung und Unterstützung in sozialen Angelegenheiten und die hervorgehobene Wahrnehmung der Belange von Menschen mit Behinderung richten das Amt inhaltlich stark auf soziale Fragen und methodisch auf Beratung und Hilfe aus. Wie in den Jahren zuvor, bezog sich dann auch 2019 fast die Hälfte der Eingaben und Anfragen auf soziale oder sozialrechtliche Themen.

2019 wurde der Bürgerbeauftragte in 1.749 Fällen von Bürgerinnen und Bürgern befasst, um Auskunft, Beratung und Unterstützung gebeten, nicht mitgezählt einfachere (fern-) mündliche Anfragen. Damit blieb die Anzahl der Petitionen auf dem sehr hohen Niveau der letzten Jahre (2018: 1.742; 2017: 1.727).

Bei der Verteilung nach Sachthemen zeigten sich einige Verschiebungen in den Schwerpunkten. Der Verringerung von Anfragen zum SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende) und im Bereich „Justizangelegenheiten, Liegenschaftsrecht“ stand ein Anstieg bei Eingaben zu den Themen „Wirtschaft, Arbeit, Fördermittel, Verkehr“, bei „Besonderen sozialen Angelegenheiten, Ausländerbelangen“ sowie „Baurecht, Landesplanung“ gegenüber. In den anderen Bereichen blieb das Petitionsaufkommen bei leichten Schwankungen auf demselben Niveau wie im Vorjahr.

Wieder wurde der überwiegende Anteil der Anliegen mündlich oder fernmündlich geschildert, nämlich in 1.144 Fällen. § 1 PetBüG erlaubt es, die Eingaben an den Bürgerbeauftragten auch mündlich vorzutragen. So wurden 434 Anliegen im Erstkontakt persönlich bei Sprechtagen, 104 in der Dienststelle des Bürgerbeauftragten vorgetragen; weitere 606 gingen telefonisch ein. Dieser niedrigschwellige Zugang wird daher am meisten genutzt, nämlich in fast zwei Dritteln der Fälle. Per Brief erreichten den Bürgerbeauftragten nur noch 186 Eingaben, während der elektronische Weg (E-Mail, Kontaktformular der Webseite und vereinzelt noch Telefax) 419 mal genutzt wurde.

Ziel der Arbeit des Bürgerbeauftragten, ist es, die Bürger möglichst schnell zu beraten und ihre Anliegen, soweit notwendig, an die zuständigen Behörden heranzutragen. Die konstant hohe Anzahl an Petitionen macht ein zeitnahes Reagieren jedoch nicht immer einfach. Das gesetzliche Ziel der zügigen und einvernehmlichen Lösung lässt sich auch deswegen öfter nicht erreichen, weil z.B. erst der Sachverhalt ermittelt und die Rechtslage bewertet muss oder unterschiedliche Positionen mit den Behörden zu diskutieren sind. Letztlich kann auch die praktische Umsetzung möglicher Hilfen an verschiedenen Ursachen scheitern, insbesondere an der finanziellen und personellen Ausstattung der Aufgabenträger. Zuweilen muss der Bürgerbeauftragte nach seiner Überprüfung den Petenten auch mitteilen, dass die von ihnen erhoffte Lösung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht, nur teilweise oder erst zu einem späteren Zeitraum erreichbar ist. Von den 1.749 Petitionen, die 2019 an den Bürgerbeauftragten gerichtet wurden, waren am 15.03.2020 bereits 1.327 abgeschlossen. In ca. 18 % dieser Erledigungen wurde dem Anliegen voll oder teilweise entsprochen. Der große Beratungsbedarf spiegelt sich ebenfalls in der Erledigung wider, denn bei fast 60 % der erledigten Petitionen konnte den Bürgern durch Auskunft und Beratung geholfen werden.

Auch 2019 führte der Bürgerbeauftragte in folgenden Orten insgesamt 47 Sprechtage durch.

Diese Sprechtage im ganzen Land sind ein Angebot an die Bürger, den Bürgerbeauftragten persönlich und vor Ort sprechen zu können. Dabei wurden nicht nur neue Anliegen aufgenommen, sondern mit Petenten auch der Fortgang in laufenden Verfahren beraten.

Die Sprechtage wurden in gut erreichbaren öffentlichen Räumen durchgeführt, zumeist in Kommunalverwaltungen. Die Verwaltungen vor Ort unterstützten so die Arbeit des Bürgerbeauftragten. Der Bürgerbeauftragte nutzte die Termine in der Regel auch dazu, Probleme und Anliegen mit den Verantwortlichen direkt zu beraten und Lösungen zu finden sowie Ortstermine durchzuführen.

In den amtlichen Mitteilungsblättern wurden die Termine für die Sprechtage angekündigt, der Bitte um Veröffentlichung in den lokalen Medien wurde zumeist entsprochen. Die Internetseite des Bürgerbeauftragten gibt den Bürgern immer einen Überblick über die demnächst anstehenden Termine. 

Geographisch verteilen sich die Petitionen gleichmäßig über das Land. Aus den sechs größten Städten wurden insgesamt 493 Petitionen eingereicht (28 %), wobei die Landeshauptstadt Schwerin aufgrund der dortigen Dienststelle des Bürgerbeauftragten überdurchschnittlich vertreten ist. 

Das Petitionsrecht und das Unterstützungsangebot des Bürgerbeauftragten kann nur nutzen, wer es kennt. Medieninformationen und -mitteilungen des Bürgerbeauftragten sollen hierbei helfen, gerade im Zusammenhang mit den Sprechtagen. Der Bürgerbeauftragte berichtete 2019 darüber hinaus über seine Arbeit und einzelne Themen zu aktuellen Fragestellungen, auch vor der Landespressekonferenz. Bei einem Servicetag von NDR 1 Radio MV stand er mit Mitarbeitern den Hörern für Fragen zur Verfügung. Das Servicetelefon und die damit verbundene Berichterstattung hatten wie in den Vorjahren eine erhebliche Resonanz.

 

Die allgemeine Öffentlichkeitsarbeit ergänzte die Medienaktivitäten zumeist themenbezogen. Am Tag der offenen Tür des Landtages nutzten viele Menschen die Gelegenheit zu einem Gespräch mit dem Bürgerbeauftragten und seinen Mitarbeitern. Ebenso wie bei Veranstaltungen der Initiative „WIR. Erfolg braucht Vielfalt“ wurden dabei direkt Probleme angesprochen, die in die Petitionsarbeit einflossen.

 

Der Bürgerbeauftragte informierte zudem in Veranstaltungen über Mitwirkungsmöglichkeiten, Beteiligungs- und Teilhaberechte bei verschiedenen Organisationen, in Schulen oder beim Landesschülerrat, aber auch vor Vereinen oder Seniorengruppen. Es ist ihm ein besonderes Anliegen, jungen Menschen das Petitionsrecht als Teilhaberecht und auch spezialgesetzliche Mitwirkungsrechte – etwa in der Schule – nahezubringen.

 

Ein wesentlicher Schwerpunkt der Öffentlichkeitsarbeit liegt wegen des besonderen gesetzlichen Auftrags für Belange von Menschen mit Behinderung in diesem Themenbereich. Hier wurde an die Zusammenarbeit mit den Agenturen für Arbeit in Stralsund und Schwerin mit Veranstaltungen zum Internationalen Tag der Menschen mit Behinderung angeknüpft. Der Bürgerbeauftragte beteiligte sich an einer Demonstration und Kundgebung im Mai in Schwerin zum Europäischen Protesttag zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung. Er nahm mit Vorträgen und Podiumsbeiträgen an Fachveranstaltungen zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes und zu Behindertenrechten teil. Er bezog auch öffentlich Stellung zu den Verhandlungen über den Abschluss von Landesrahmenverträgen über Leistungen von Menschen mit Behinderung nach dem SGB IX (Näheres siehe unter 8.).

Regelmäßig hat der Bürgerbeauftragte Beschwerden über Verzögerungen in Verwaltungsverfahren im sozialen Bereich zu behandeln. Aber auch in anderen Verwaltungsverfahren ist die schleppende Bearbeitung von Vorgängen ein häufiger Beweggrund für die Einschaltung des Bürgerbeauftragten. Ein extremes Beispiel hierzu:

  • Ein Bürger hatte bei einem Sprechtag berichtet, dass schon vor 19 Jahren der Verkauf einer gemeindlichen Splitterfläche vor seinem Hausgrundstück an ihn beschlossen wurde. Für die Übergangszeit bis zur Übertragung des Grundstückes hatte er mit der Gemeinde einen Pachtvertrag geschlossen. Trotz wiederholter Nachfragen bei den zuständigen Mitarbeitern der Gemeindeverwaltung war dieser Verkauf jedoch nicht erfolgt. Erst nach der schriftlichen Anfrage des Bürgerbeauftragten beim Amtsleiter wurde das Rechtsgeschäft dann sehr zügig abgeschlossen. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der Bürger aber 19 Jahre unnötig Pachtzinsen zahlen müssen.

Zunehmend wird bei der Bearbeitung solcher Anliegen beim Bürgerbeauftragten auch deutlich, dass die Verwaltung zwar durchaus handlungswillig, aber aufgrund von Personalknappheit nicht immer zeitnah handlungsfähig ist.

  • So beklagten sich mehrere Petenten, dass die Bearbeitung von Anträgen, z.B. auf Arbeitserlaubnis, in einer Ausländerbehörde mehrere Monate dauere. In der Antwort des Landkreises wurde als Grund der Verzögerungen Personalmangel benannt; gut ein Viertel der Stellen sei derzeit nicht besetzt. Auch bestehe wenig Hoffnung, bald neues Personal zu finden, das dann im Übrigen auch eingearbeitet werden müsse. Daher sei trotz aller Bemühungen weiter mit Verzögerungen zu rechnen.    
  • In einem anderen Fall hatte ein Bürger die Einrichtung einer Einbahnstraßenregelung in einer Gemeinde angeregt, um gefährliche Verkehrssituationen im Umfeld einer Schule zu verhindern. Die Gemeinde sah hier ebenfalls Änderungsbedarf. Aufgrund von Personalknappheit in der zu beteiligenden Verkehrsbehörde des Landkreises konnte aber ein Ortstermin zur Erörterung erst ein Jahr nach dem ersten Schreiben des Bürgerbeauftragten stattfinden. Ein Ergebnis steht derzeit noch aus.

Vermehrt scheitert auch die baldige Umsetzung bereits zugesagter Maßnahmen an Ressourcen außerhalb der Verwaltung. Häufiger erreichen den Bürgerbeauftragten inzwischen Meldungen aus der Verwaltung, dass Aufträge nicht vergeben werden könnten, da Fachfirmen ausgelastet seien. Auch würden vergebene Arbeiten nur schleppend oder auch gar nicht erledigt. Zwei Beispiele aus dem Berichtsjahr veranschaulichen dies:

  • Ein Petent beklagte sich über eine Überschwemmung seines Hauses bei einem Starkregen. Hierfür machte er eine ungenügende Straßenentwässerung verantwortlich. Bei einem Ortstermin war im September 2018 seitens der Amtsverwaltung zugesagt worden, die Regenentwässerung durch Einbau einer größeren Leitung zu verbessern. Dies ließ jedoch trotz diverser Nachfragen des Petenten wie des Bürgerbeauftragten auf sich warten. Der beauftragte Betrieb entschuldigte sich erst mit anderen vorrangigen Arbeiten, dann mit Erkrankung des Betriebsleiters und zuletzt mit der Notwendigkeit der Einholung einer straßenrechtlichen Genehmigung. Bis zum Redaktionsschluss dieses Berichts waren die Arbeiten immer noch nicht durchgeführt.      
  • In einem anderen Fall hatte sich ein Bürger darüber beklagt, dass die meisten Laternen der Ortsdurchfahrt ausgefallen waren. Die zuständige Verwaltung beauftragte mit der Reparatur ein Unternehmen, das aber über mehrere Monate den Auftrag nicht ausführte. Der Bürgerbeauftragte fragte nach dem Stand der Angelegenheit. Nachdem dann wiederholte Mahnungen der Verwaltung fruchtlos geblieben waren, wurde der Auftrag an einen anderen Betrieb vergeben und letztlich auch ausgeführt – sieben Monate, nachdem der Petent erstmals das Problem gemeldet hatte.         

Durch mangelnde Information über den Grund der Verzögerung entsteht bei Bürgern Unmut. In diesen Fällen legt der Bürgerbeauftragte die Hintergründe offen und informiert über den weiter geplanten Ablauf.

In manchen Fällen blieben die Gründe für die zögerliche Bearbeitung unklar:

  • So berichteten Petenten im September 2019, dass auf dem Nachbargrundstück Fäkalien aus der Kleinkläranlage seit Monaten in einen angrenzenden Graben gepumpt würden. Sie hätten bereits im Juli 2019 Anzeige beim Umweltamt des Landkreises erstattet. Auch das Ordnungsamt sei informiert; ebenfalls wurde eine Anzeige bei der Polizei erstattet. Dennoch wurden die Fäkalien auch in den folgenden Wochen mindestens viermal illegal in den Graben gepumpt. Der Bürgerbeauftragte forderte vom Landkreis Sofortmaßnahmen. Die Situation änderte sich jedoch zunächst nicht. Ende Oktober lautete die Antwort des Landkreises: „Die Durchführung der Verwaltungsverfahren kann einige Zeit in Anspruch nehmen.“ Und man bat um Geduld. Erst nach nochmaliger Aufforderung des Bürgerbeauftragten, sofortige Maßnahmen zu prüfen, erfolgte im Dezember eine Untersagung.
  • Eine Bürgerin hatte in der Vergangenheit ein geregeltes Nutzungsrecht für eine Fläche, die an ein Biotop grenzt. Nachdem die Stadt 2013 festgestellt hatte, dass auch diese Fläche zum Biotop gehört, wurde der Vertrag aufgehoben und die Petentin aufgefordert, alle Nutzungen dieses Bereichs einzustellen. Dem kann die Petentin auch nach. Allerdings wunderte sie sich, dass Nachbarn augenscheinlich die Nutzung fortsetzten. Sie fragte diesbezüglich mehrfach bei der zuständigen Stadt nach. Da sich an der Nutzung nichts änderte, bat sie 2018 den Bürgerbeauftragten um Unterstützung, da ja die Nutzung der anderen Anlieger durch Ablagerungen, Holzstapel und Anpflanzungen auch nicht zulässig sein dürfte. Der angeschriebene Bürgermeister teilte Mitte 2018 mit, dass zunächst die konkreten Grenzen des Biotops vermessen werden müssten. Trotz der Durchführung der Vermessung im Frühjahr 2019 gab es bis Ende 2019 keine weitere Sachentscheidung in dieser Angelegenheit.     
  • Seit Februar 2018 hatte ein Bürger Kontakt zum Landkreis wegen massiver Rückschnitte und Rodungen, die die Gemeinde auf öffentlichen Flächen vorgenommen hatte, nachgefragt. Antworten erhielt er nicht. Auch dem April 2019 eingeschalteten Bürgerbeauftragten wurde auf eine Bitte um Stellungnahme vom August erst im Januar 2020 ein Ergebnis der Prüfung des Landkreises mitgeteilt. Mangels Bestandsaufnahme vor dem Eingriff könne man eine Ahndung nun nicht mehr begründen.

In solchen Fällen fragt der Bürgerbeauftragte regelmäßig bei den zuständigen Verwaltungen nach und bittet um Erläuterungen zu den Gründen der Verzögerungen und zum geplanten weiteren Vorgehen. Oftmals kann dann festgestellt werden, dass bei einer solchen Nachfrage des Bürgerbeauftragten die Angelegenheit zügiger betrieben wird. Erfolgen aber auch gegenüber dem Bürgerbeauftragten über längere Zeit keine Stellungnahmen, müssen dann teilweise auch die Rechtsaufsichtsbehörden eingeschaltet werden, damit diese die Verwaltungen zum Handeln auffordern.

Die Reihenfolge der weiteren Darstellung entspricht der Reihung der Parlamentsausschüsse.

Die Anzahl der Petitionen in der Zuständigkeit des Innenausschusses bewegte sich mit 377 im Jahr 2019 weiter auf hohem Niveau (Vorjahr: 388). Grund hierfür ist, dass viele lokale Angelegenheiten, die von Petenten aufgegriffen werden, im eigenen Wirkungskreis der Kommunen liegen und damit der Aufsicht des Innenministeriums unterfallen. Dies sind z.B. Verkäufe, Vermietungen und Verpachtungen von Grundstücken, Anliegen zur Information und Beteiligung von Bürgern nach der Kommunalverfassung oder bestimmte Infrastrukturanliegen. Auch die Bearbeitung von Schadensersatzfällen durch den Kommunalen Schadensausgleich war wieder Thema von Eingaben. Hinzu kommen dann noch weitere Themengebiete der Innenpolitik, wie z.B. Polizei- und Ordnungswidrigkeitenrecht, Ausländerfragen oder das Recht des öffentlichen Dienstes. Häufig werden auch kommunale Gebühren und Abgaben angesprochen.

Den Bürgerbeauftragten erreichten erneut rund 60 Eingaben zu kommunalen Gebühren und Beiträgen. Zwar wurden inzwischen die Straßenausbaubeiträge durch landesgesetzliche Regelung abgeschafft. Dies betrifft aber nur Maßnahmen, die ab dem 01.01.2018 begonnen wurden. Aufgrund dieser Stichtagsregelung erhalten Bürger immer noch Bescheide für Straßenausbau vor diesem Stichtag. In der Regel muss der Bürgerbeauftragte die Bürger darauf hinweisen, dass diese Kosten von ihnen noch getragen werden müssen.

Die Anzahl der Petitionen mit ausländerrechtlichem Bezug stieg von 29 auf 38 an. Diese umfassten die ganze Bandbreite des Ausländerrechts von der Unterbringung von Asylsuchenden über Aufenthaltstitel und Abschiebungen bis hin zu Arbeits- und Ausbildungserlaubnissen. Verstärkt wurden Probleme bei Einbürgerungen angesprochen.

Erneut ging eine Reihe von Beschwerden zum fiskalischen Handeln der Kommunen ein (47). Meist empfanden die Bürger von den Kommunen geforderte Grundstückskaufpreise bzw. Pachtzahlungen als zu hoch. Die Notwendigkeit von Überlassungen nach der Kommunalverfassung „zum vollen Wert“ macht zuweilen bei der Umsetzung in der Praxis Probleme (siehe Einzelbeitrag). Es wird auch kritisiert, dass beabsichtigte Verkäufe oder Verpachtungen von Grundstücken nicht öffentlich bekannt gemacht werden oder Auswahlentscheidungen nicht transparent erfolgen.

Verstärkt angesprochen wurde das öffentliche Dienstrecht (31, Vorjahr: 18). Hierzu gehörte eine Reihe von Beschwerden ehemaliger Volkspolizisten über die Festsetzung ihrer Altersbezüge. Das Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern hatte am 30.01.2019 geurteilt, dass das Verpflegungsgeld der früheren Deutschen Volkspolizei als Arbeitsentgelt und damit für die Altersbezüge zu berücksichtigen ist. Allerdings kann diese Neuberechnung nur auf Antrag und nur durch die Landespolizei erfolgen, die mit der Vielzahl der Vorgänge stark belastet ist. Inzwischen wird zusätzliches Personal in diesem Arbeitsbereich eingesetzt, um eine baldige Abarbeitung zu ermöglichen. Trotzdem wird dies wegen der hohen Fallzahl noch einige Zeit in Anspruch nehmen.

Gemäß § 56 Abs. 5 der Kommunalverfassung M-V dürfen Verpachtungen nur „zum vollen Wert“ erfolgen. Bereits im Jahresbericht 2016 hatte der Bürgerbeauftragte darauf hingewiesen, dass das Heranziehen des Bodenrichtwerts als Berechnungsgrundlage für Pachtzinsen problematisch sein kann. In begehrten Lagen entlang der Ostsee haben sich die Bodenrichtwerte und damit die angemessenen Pachtzinsen in den letzten Jahren vervielfacht. Der Pachtpreis wird nämlich nach dem Durchführungserlass des Innenministeriums mit 4 bis 8 Prozent des Bodenrichtwerts berechnet. Erhöht sich also der Bodenrichtwert, steigt auch der Pachtpreis.

Einen solchen Fall schilderte 2019 auch eine auswärtige Bürgerin, die an der Ostsee ein Sommergrundstück mit einem Erbpachtvertrag nutzt. Nach dem Ablaufen des ursprünglichen Vertrages in wenigen Jahren würde dann der Erbpachtzins von bisher 500 Euro nach dem jetzigen vollen Wert auf ca. 24.000 Euro jährlich ansteigen. Die Petentin selbst könne sich eine solche Erbpacht nicht leisten. Auch ein Verkauf des Erbbaurechts sei wegen der Höhe der zu erwartenden Pachtzinsen aussichtslos. Sie sah diese Preisentwicklung als sehr bedenklich an, da mit solch hohen Nutzungsentgelten eine soziale Durchmischung der Nutzer nicht mehr möglich sei.

Der Bürgerbeauftragte erörterte dieses Problem mit Bürgermeistern von Gemeinden in dieser Region. Diese bestätigten, dass durch die Kopplung von Bodenrichtwerten und Pachtzinsen soziale Verwerfungen entstehen könnten. Lediglich für Ortsansässige seien über sog. „Einheimischenmodelle“ günstigere Konditionen möglich. Eine weitergehende Senkung der Pachtzinsen auch für Auswärtige würde durch die Kommunalaufsicht abgelehnt, da nach der Kommunalverfassung eine Verpachtung nur zum vollen Wert erfolgen dürfe.

Der vom Bürgerbeauftragten angefragte Innenminister verwies darauf, dass eine Abweichung vom Prinzip des vollen Werts nur zu Gunsten des allgemeinen Wohls und nicht nur zum Wohl Einzelner oder einer Interessengruppe möglich sei. Bisher seien als Ausnahme nur Einheimischenmodelle anerkannt. Ein vergleichbares, auf Ferienunterkünfte ausgedehntes Vergabekonzept mit dem Ziel der sozialen Durchmischung – wie vom Bürgerbeauftragten angeregt – sei dem Ministerium bisher nicht bekannt. Man stehe insoweit etwaigen Vorschlägen zur Ausgestaltung eines solchen Vorhabens grundsätzlich offen gegenüber. Zu beachten sei jedoch, dass ein entsprechender Beschluss der Gemeinde dem „Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung tragen“ müsse. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Begriff der sozialen Durchmischung nicht nur den Aspekt der Einkommenssituation beinhalte und insofern „sicherlich verschiedenste Fragestellungen zu klären“ seien.

Die Gemeinde, in der die Bürgerin ihr Sommergrundstück hatte, wollte kein eigenes Modell in diese Richtung entwerfen, da sie nach wie vor eine Ablehnung durch die Kommunalaufsicht erwarte. So konnte keine Lösung gefunden werden.

Für den Bürgerbeauftragten ist die bisher genutzte Berechnungsformel in Gegenden mit einer überproportionalen Erhöhung der Bodenrichtwerte problematisch. Eine strikte Anwendung bewirkt mittelfristig, dass in einigen Gemeinden nur noch wohlhabende Bürger gemeindliche Grundstücke nutzen können. Daher sollte überlegt werden, von dieser Berechnungsformel generelle Ausnahmen zuzulassen, um soziale Belange mit berücksichtigen zu können. Steigt der Bodenrichtwert in einer Gegend besonders stark, so könnte es z.B. zugelassen werden, den Verpachtungszinssatz von 4 bis 8 Prozent auch deutlich niedriger anzusetzen, um so den Anstieg der Pachten zu begrenzen.

Bereits im Vorjahr beschwerte sich ein Bürger darüber, dass eine Stadt beim Verkauf seines Gartengrundstücks ein Vorkaufsrecht ausgeübt hatte. Er sah sich hierdurch daran gehindert, sein Eigentum frei an den von ihm bestimmten Käufer zu veräußern.

Nach Prüfung der Rechtslage wies der Bürgerbeauftragte die Stadt darauf hin, dass er erhebliche Zweifel an der rechtmäßigen Ausübung des Vorkaufsrechts habe. Denn die hierfür genutzte Vorkaufsrechtssatzung sei schon vor über 25 Jahren erlassen worden, ohne dass inzwischen die Stadt städtebauliche Maßnahmen in diesem Bereich vorangetrieben habe. Nach der Rechtsprechung bedarf es bei der Verabschiedung einer solchen Satzung zwar keiner konkreten, in die Einzelheiten gehenden Ziel- und Zeitvorstellung für die beabsichtigte Nutzung des Gebietes. Die Absicht der Gemeinde muss sich jedoch so verdichtet haben, dass das Vorkaufsrecht zur Sicherung der für die Entwicklung benötigten Flächen sinnvoll ausgeübt wird. Hierbei nimmt das Bundesverwaltungsgericht einen Zeitraum von maximal zehn Jahren nach Inkrafttreten der Satzung zur Verwirklichung der Planung an.

In seiner Antwort erklärte der Bürgermeister der Stadt, dass im Jahr 2016 eine Bereichsplanung für diesen Bereich verabschiedet worden war. In dieser befanden sich auch „Aktuelle Überlegungen“, wie mit dem Gebiet verfahren werden könnte. Der Bürgermeister sah keine Veranlassung, die Entscheidung zu ändern.

Da eine einvernehmliche Klärung mit der Stadt nicht möglich war, bat der Bürgerbeauftragte den Landkreis als Rechtsaufsicht um Unterstützung. Er führte aus, dass entsprechend der Rechtsprechung allgemeine Überlegungen nicht für eine Ausübung des Vorkaufsrechts ausreichen. Benötigt werde vielmehr eine konkrete Planung, die aber seit 25 Jahren nicht vorliege. Zudem führte er Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Greifswald an, wonach die Ausübung des Vorkaufsrechts eine ausreichende Begründung erfordere. Die Stadt hätte im konkreten Verfahren darlegen müssen, ob das Vorkaufsrecht nach so langer Zeit noch ausgeübt werden dürfe, was aber nicht erfolgt war.

Erst nachdem daraufhin die untere Rechtsaufsichtsbehörde tätig wurde, erklärte sich die Stadt bereit, die Vorkaufsrechtssatzung und auch den konkreten Beschluss zur Ausübung dieses Rechtes im Fall des Petenten aufzuheben.

Der Bürgerbeauftragte nimmt diesen Fall zum Anlass, den Gemeinden zu empfehlen, mögliche Vorkaufsrechtssatzungen auf ihre Aktualität und Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts ist eine sorgfältige Begründung notwendig.

Wiederkehrend erreichten den Bürgerbeauftragten in den letzten Jahren Eingaben zur Kurabgabe nach § 11 des Kommunalabgabengesetzes (KAG). Die Beschwerden betrafen im Wesentlichen die Abgabepflicht für Zweitwohnungen und Kleingärten, bei Verwandtenbesuch sowie mögliche Ermäßigungen bei Schwerbehinderung.

Mecklenburg-Vorpommern erlaubt eine Kurabgabe in anerkannten Kur- oder Erholungs-orten für alle Personen, die sich als Ortsfremde „im Erhebungsgebiet“ aufhalten. Als Ortsfremde gelten auch Zweitwohnungsbesitzer oder Bewirtschafter von Kleingärten, die zur Übernachtung genutzt werden. Ortsfremd ist nicht, wer im Erhebungsgebiet wohnt, arbeitet oder in einem Ausbildungsverhältnis steht.

Rein nach dem Wortlaut des KAG wären alle anderen Personen, die sich auch nur kurzfristig und ohne Übernachtung im festgelegten Gebiet aufhalten, z. B. zum Einkaufen, Arztbesuch oder Behördengang, abgabepflichtig. Da eine Reihe von Kur- und Erholungsorten großflächig das gesamte Gemeindegebiet (und nicht nur das eigentliche Kur- und Erholungsgebiet) abgabepflichtig gemacht haben, besteht zunehmend Klärungsbedarf zwischen dem gesetzlich verbrieften Gemeingebrauch und der Abgabepflicht. So ist z.B. das Betreten des Strandes zum Baden als abgabefreier Gemeingebrauch in § 22 des Landeswassergesetzes gewährleistet.

Ein ortsfremder Bürger beantragte 2018 bei einem nahegelegenen Ostseebad eine Aussage zur Kurtaxpflicht für den Gottesdienstbesuch in der dortigen Kirche und zum Wandern am Strand. Obwohl diese Tätigkeiten dem Gemeingebrauch entsprechen, teilte ihm die Kurverwaltung mit, dass dafür eine Tageskurkarte gelöst werden müsse. Der Vorschlag des Bürgers, das Wandern am Strand und das Fahrradfahren im Ort satzungsmäßig aus der Abgabepflicht herauszunehmen, wurde nicht beantwortet. Der Bürger wandte sich daher persönlich in einem Sprechtag 2019 an den Bürgerbeauftragten.

Der Bürgerbeauftragte bat die Gemeinde darum, die Kurabgabesatzung daraufhin zu überprüfen, ob der Gemeingebrauch an öffentlichen Plätzen und Einrichtungen freigestellt oder andere geographische oder funktionale Eingrenzungen der Abgabepflicht vorgenommen werden sollten. Da er keine Antwort erhielt, bat er den Städte- und Gemeindetag um eine Einschätzung. Dieser antwortete, dass die Befreiung von der Kurabgabe zum Beispiel wegen eines Gottesdienstbesuches nicht in der Satzung geregelt werden könne, da dies gesetzeswidrig sei.

Nun ersuchte der Bürgerbeauftragte den Innenminister um eine Prüfung. Dieser wies in seiner Antwort darauf hin, dass nach der Rechtsprechung und angesichts des Gesetzeswortlautes zunächst einmal Tagesgäste grundsätzlich abgabepflichtig sein müssen. Allerdings sei die gesetzliche Vorschrift einschränkend so auszulegen, dass sie nur Tagesgäste betreffe, die mit vertretbarem Verwaltungsaufwand ermittelt werden können, etwa, weil sie abgrenzbare oder abgegrenzte Kur- und Erholungseinrichtungen benutzen. Vor diesem Hintergrund sei ein Besuch abgabefrei, der zur Erledigung von Alltagsgeschäften diene und offensichtlich nicht der Nutzung von Erholungseinrichtungen. Wegen der schwierigen Abgrenzungsfragen sicherte der Innenminister zu, im anstehenden Gesetzgebungsverfahren auch die Abgabepflicht von Tagesgästen zu thematisieren.

Der Bürgerbeauftragte regte daraufhin gegenüber dem betreffenden Ostseebad eine klarstellende Satzungsänderung an. Diese lehnte der Bürgermeister ab, weil in der Praxis keine Kurabgaben im Rahmen des Gemeingebrauchs gezahlt werden müssten. Kein Kontrolleur werde an der Kaufhalle, vor einer Arztpraxis oder vor einer Kirche stehen und den Nachweis einer Kurkarte einfordern. Es sei aber wünschenswert, sich im Innenministerium mit dem Wortlaut des § 2 KAG nochmals auseinanderzusetzen und den Gemeinden gleichzeitig eine Hilfestellung für den Verwaltungsvollzug an die Hand zu geben.

Nach Veröffentlichung des Falls in einem Mediengespräch kam es aus anderen Küstenregionen zu weiteren Eingaben, die die praktischen Folgen der kleinteiligen und sachlich weit ausgreifenden örtlichen Satzungen beschrieben. Eine Initiative verlangte, dass Einwohner aus Nachbargemeinden von der Kurabgabepflicht in der Region ausgenommen werden müssten. Auch die generelle Abschaffung der Tageskurkarten wurde gefordert. Dies führte wiederum zu Reaktionen der Landesregierung und einer Reihe von Kommunen.

Der Bürgerbeauftragte suchte das Gespräch mit dem Innenminister und erörterte mit ihm gesetzliche und untergesetzliche Lösungsansätze. Der Innenminister erklärte sich bereit, gegenüber den Kommunen Klarstellungen zur Reichweite des Gemeingebrauchs und der Abgabepflicht zu machen. Dies sei, anders als eine Gesetzesänderung, auch kurzfristig zu erledigen.

Eine Änderung des KAG wäre nach Auffassung des Bürgerbeauftragten allerdings der beste Weg, Abgrenzungs- und Akzeptanzprobleme zu minimieren. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Kommunen im Wege einer einschränkenden Auslegung oder Änderung ihrer Satzungen zu den richtigen Ergebnissen kommen, wie die Praxis zeigt. Andere Länder beschränken die Abgabepflicht gesetzlich auf Personen, die im Erholungsort übernachten. Sie lassen auch den abgabefreien Aufenthalt zu Unterrichts- oder Ausbildungszwecken oder bei Verwandten ausdrücklich zu.

Mehrere Länder verpflichten die Satzungsgeber im Übrigen, die Kurabgabe abzustufen, wenn Beitragspflichtige die Vorteile des Erholungsangebotes nur eingeschränkt in Anspruch nehmen können. Eine solche Regelung würde die Beschwerden von Menschen mit Behinderung erübrigen, die sich gegen eine fehlende Ermäßigung in manchen Satzungen für diese Besuchergruppe richten. Die derzeitige Gesetzesregelung erlaubt solche Ermäßigungen, verpflichtet aber nicht dazu. Der Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, dass behindertenrechtlich eine Ermäßigung verpflichtend ist, solange die Infrastruktur nicht umfassend barrierefrei ist.

Der Bürgerbeauftragte nahm im Dezember 2019 an der ersten Usedomer Inselkonferenz „Die Kurabgabe der Insel jetzt und in Zukunft“ teil. Eine gemeinschaftliche Kurabgabe und die Teilnahme an einem Pilotprojekt des Wirtschaftsministeriums wurden debattiert. Die Abschaffung von Tageskurkarten sahen gerade grenznahe Ostseebäder mit Blick auf die vielen Tagesgäste kritisch.

Im Bericht für das 2018 hatte der Bürgerbeauftragte über die Schwierigkeiten bei der Bearbeitung von Petitionen berichtet, in denen von Bürgern Schadensersatz von einer Kommune gefordert wurde. Diese Forderungen werden vom Kommunalen Schadenausgleich (KSA) als Versicherer der Kommunen bearbeitet. Der Bürgerbeauftragte hatte sich zum einen über in seinen Augen vorschnelle Ablehnungen von Ansprüchen beklagt. Zum anderen wies er darauf hin, dass er in diesen Fällen seinem gesetzlichen Auftrag nicht nachkommen könne, da der KSA mit Sitz in einem anderen Bundesland nicht bereit sei, mit dem Bürgerbeauftragten die Fälle oder gar Lösungsmöglichkeiten zu erörtern.

Auch im Berichtsjahr gingen beim Bürgerbeauftragten wieder Beschwerden der Bürger über Ablehnungen von Schadensersatzansprüchen durch den KSA ein. Der Bürgerbeauftragte überprüfte die Rechtslage und beriet die Petenten. Teilweise musste er hierbei auch den Bürgern mitteilen, dass ein Schadensersatzanspruch vermutlich nicht gegeben sei. So in einem Fall, in dem ein bis dahin gesunder gemeindlicher Baum aufgrund eines Sturms umstürzte und hierbei den Zaun eines Bürgers zerstörte. Die Rechtsprechung schließt nämlich bei solchen Ereignissen aufgrund von besonderen Wetterlagen in aller Regel eine Verantwortlichkeit des Eigentümers aus, so dass die Ablehnung von Forderungen durch den KSA wohl zutreffend erfolgt ist.

Der KSA hat sich nach der Veröffentlichung des Jahresberichts an den Bürgerbeauftragten gewandt und wollte hierbei dem Eindruck entgegengetreten, er lehne ungerechtfertigt Zahlungen ab. Vielmehr habe er z.B. im Geschäftsjahr 2017 bei 48,07 Prozent der abgeschlossenen Fälle Zahlungen geleistet. Bei der Bearbeitung nehme er die Interessen der Mitglieder wahr, die die geleisteten Zahlungen im Rahmen des Umlageverfahrens letztlich aufzubringen hätten. Ein vorgeschlagenes gemeinsames Gespräch mit dem Bürgerbeauftragten wollte er jedoch nicht führen.

Bei der Beratung des Jahresberichts traf der Landtag den Beschluss, wonach er eine grundlegende Klärung, wie trotz Beteiligung des KSA sinnvoll Petitionsverfahren in Schadensfällen durchgeführt werden können, unterstütze.

Der Bürgerbeauftragte hat deswegen die Angelegenheit mit dem Innenministerium als oberste Kommunalaufsicht beraten. Hierzu werden noch weitere Erörterungen erfolgen, zumal auch aus Verwaltungen Kritik an der restriktiven Schadensbearbeitung des KSA geübt wird. Beklagt wird, dass hierdurch unnötige Klageverfahren entstehen würden. Der Bürgerbeauftragte wird das Thema weiterhin mit den Kommunen erörtern, um eine wirksame Petitionsbearbeitung in diesem Bereich zu ermöglichen.

93 Petitionen fielen 2019 in die Zuständigkeit des Rechtsausschusses (Vorjahr: 83). Während der Bürgerbeauftragte in den Vorjahren häufig mit Beschwerden zu überlangen Gerichtsverfahren befasst wurde, gab es im Berichtsjahr hierzu kaum noch Eingaben. Ob dies mit den personellen Aufstockungen bei verschiedenen Gerichten und dem vermehrten Abbau von Altbeständen in der Sozialgerichtsbarkeit zu tun hat, kann nicht eingeschätzt werden. Auch aus den Justizvollzugsanstalten gab es im Vergleich zum Vorjahr nur noch wenige Eingaben. Regelmäßig angesprochen wurden Schwierigkeiten bei der rechtlichen Betreuung und überlange Verfahrensdauern in den Staatsanwaltschaften.

Im Berichtsjahr wurde auch die Möglichkeit des elektronischen Einreichens einer Klage thematisiert. Ein Bürger hatte bei drei Versuchen der Klageeinreichung per De-Mail Hinweise des Gerichts erhalten, dass seine jeweilige Übersendung den einschlägigen Regelungen nicht entsprochen habe und daher die Klage nicht rechtswirksam eingelegt worden sei. Zuletzt hatte der Bürger sicherheitshalber die Klage persönlich beim Gericht in Papierform eingeworfen, aber den Bürgerbeauftragten um Klärung der Voraussetzungen dieser Klagemöglichkeit gebeten. Auf Nachfrage des Bürgerbeauftragten wies das Justizministerium darauf hin, dass eine Klage nur dann wirksam elektronisch eingereicht werden könne, wenn

  1. ein De-Mail-Konto bei einem akkreditieren De-Mail-Diensteanbieter freigeschaltet sei,
  2. eine sichere Anmeldung an einem De-Mail-Konto erfolgt sei und
  3. die sichere Anmeldung am De-Mail-Konto vom Diensteanbieter bestätigt worden sei.

Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, so ist die Klage nicht wirksam eingelegt. Diese Hinweise hat es auch in seinem Internetauftritt aufgenommen, so dass sich Bürger informieren können.

Zur Aufarbeitung von DDR-Unrecht erreichten den Bürgerbeauftragten noch einzelne Petitionen. Auffallend ist hierbei aber, dass das damals erlittene Unrecht noch nach Jahrzehnten für die Bürger schwer zu ertragen ist, gerade wenn aus rechtlichen Gründen eine Rehabilitierung oder eine Entschädigung nicht möglich ist.

19 Eingaben betrafen Rundfunkbeitragsbescheide. Hierbei ging es meist um die Befreiung von diesen Beiträgen, sei es wegen der geringen Einkünfte der Petenten oder wegen einer Behinderung. In diesen Fällen berät der Bürgerbeauftragte und unterstützt gegebenenfalls auch gegenüber dem Beitragsservice.

Bei verschiedenen Rechtsmitteln haben die Bürger die Möglichkeit, diese bei den Geschäftsstellen der Gerichte zur Niederschrift einzulegen. Hierbei trägt der Bürger sein Begehren vor, das dann durch die Mitarbeiter der Geschäftsstelle protokolliert wird. Dieses gesetzlich in den verschiedenen Prozessordnungen festgeschriebene Recht wurde Bürgern jedoch verwehrt:

  • In einem beim Bürgerbeauftragten vorgetragenen Fall wollte die Petentin gegen eine Entscheidung eines Sozialgerichts Berufung einlegen. Sie suchte zu diesem Zweck die Geschäftsstelle des Sozialgerichts auf. Dort nahm die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die Einlegung der Berufung als solche auch zu Protokoll, weigerte sich aber, die Begründung, die die Petentin dazu vortragen wollte, ebenfalls aufzunehmen. Der Petentin wurde erklärt, dass sie zu diesem Zweck das Landessozialgericht im 150 Kilometer entfernten Neustrelitz aufsuchen müsse. Auf telefonische Nachfrage durch das Büro des Bürgerbeauftragten erklärte die Mitarbeiterin des Gerichts, dass sie die Begründung der Berufung nicht habe aufnehmen können, da die Geschäftsstelle ja kein „Schreibbüro“ sei. Nach Erläuterung der insoweit eindeutigen Rechtslage durch das Büro des Bürgerbeauftragten wurde schließlich auch die Begründung der Berufung durch die zuständige Mitarbeiterin zu Protokoll genommen; hierfür musste sich die Petentin allerdings erneut auf den Weg zum Sozialgericht machen.                    Das vom Bürgerbeauftragten angeschriebene Justizministerium teilte in einer Stellungnahme mit, dass den Mitarbeitern in den Geschäftsstellen grundsätzlich bewusst sei, dass zu den Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auch die Aufnahme von Rechtsmitteln und Begründungen gehöre.
  • In einem anderen Fall wollte eine Petentin sofortige Beschwerde gegen eine Entscheidung eines Amtsgerichts einlegen. In der Rechtsbehelfsbelehrung des Amtsgerichtsbeschlusses wurde – in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Regelungen – ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beschwerde auch zur Niederschrift in der Geschäftsstelle eingelegt werden könne. Als die Petentin das Amtsgericht aufsuchte, wurde ihr jedoch auf der Geschäftsstelle erklärt, sie persönlich könne in dieser Sache nichts ausrichten, sondern sie müsse einen Rechtsanwalt beauftragen, die Beschwerde für sie einzulegen.            Das vom Bürgerbeauftragten um Stellungnahme gebetene Justizministerium führte aus, dass die betreffende Geschäftsstelle des Amtsgerichts in der fraglichen Zeit seit längerem krankheitsbedingt unterbesetzt gewesen sei. Außerdem seien die Justizfachangestellten über die Verfahrensvorschriften zum Anwaltszwang und zu Rechtsmitteln nebst Fristen sowohl in der theoretischen als auch in der praktischen Ausbildung zum Justizfachangestellten unterrichtet worden.

Das Justizministerium wies zu beiden Petitionen ergänzend darauf hin, dass sich Versäumnisse und Missverständnisse nicht gänzlich ausschließen ließen. Aufgezeigte Defizite würden aber mit den betreffenden Mitarbeitern ausgewertet.

Der Bürgerbeauftragte weist auf die hohe Bedeutung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz hin. Es muss in allen Gerichtsbarkeiten bei jedem Gericht ohne Ausnahme sichergestellt sein, dass in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Regelungen Bürger Erklärungen tatsächlich selbst in den Geschäftsstellen der Gerichte abgeben können – und zwar in vollem Umfang.

Im Bericht für das Jahr 2018 wurde bereits die Problematik der finanziellen Vergütungen für die gerichtlich bestellten Betreuer aufgegriffen. In diesem Zusammenhang hatte der Bürgerbeauftragte sich dafür ausgesprochen, die Landesfinanzierung der Betreuungsvereine für die gesetzlichen Querschnittsaufgaben zu verbessern.

Im Berichtsjahr hat sich der Bürgerbeauftragte weiter dafür eingesetzt und führte dazu u.a. auch ein Gespräch im zuständigen Sozialministerium. Hierbei wies er darauf hin, dass die Förderung des Landes schon seit Jahren nicht angepasst worden sei und in anderen Bundesländern um ein Vielfaches höher ausfalle.

Seitens des Ministeriums wurde dargelegt, dass auch dort die Notwendigkeit für eine Verbesserung gesehen werde und es Überlegungen für eine Neuausrichtung dieser Förderung gegeben habe. Die Neuausrichtung sei aber daran gescheitert, dass keine höheren Mittel zur Verfügung gestellt würden.

Für den Bürgerbeauftragten ist die Unterstützung der Betreuungsvereine von wesentlicher Bedeutung, da die dort geschulten und eingesetzten Ehrenamtlichen eine wesentliche Stütze im Betreuungsbereich darstellen. Aufgrund der geringen Landesförderung überlegen solche Vereine inzwischen, diese Betätigung aufzugeben. Dies kann nicht im Sinne des Landes und der betreuten Personen sein.

Der Bürgerbeauftragte rät daher dringend an, mit den Betreuungsvereinen die Förderung neu abzustimmen und hierfür auch zusätzliche Mittel zur Verfügung zu stellen – spätestens im nächsten Doppelhaushalt.

Gemäß § 40 des Beurkundungsgesetzes (BeurkG) des Bundes obliegt die öffentliche Beglaubigung von Unterschriften – im Gegensatz zur amtlichen Beglaubigung, die durch die Verwaltungsbehörden erfolgen kann – ausschließlich den Notaren. § 68 BeurkG eröffnet jedoch die Möglichkeit, durch Landesrecht andere Stellen oder Personen mit dieser Aufgabe zu betrauen. Hiervon haben vier Bundesländer in unterschiedlicher Ausgestaltung Gebrauch gemacht, nicht aber Mecklenburg-Vorpommern.

Hierauf richtete sich nun eine Petition von Landesbürgern. Die Petenten können nicht nachvollziehen, warum amtliche Beglaubigungen von Dokumenten durch Behörden möglich sind, nicht aber öffentliche Beglaubigungen von Unterschriften. In ihrem Fall ging es um den Antrag auf Löschung einer Grundschuld für ihr Wohngrundstück auf dem Land.

Der Bürgerbeauftragte bat die Justizministerin um Überprüfung. Gerade in einem Flächenland wie Mecklenburg-Vorpommern mit einer Präsenz der Notare nur in Städten und häufig schlechten Verbindungen im öffentlichen Personennahverkehr könne es sinnvoll sein, wenn auch Verwaltungsmitarbeiter vor Ort diese Form der Beglaubigung von Unterschriften vornehmen könnten. Denn letztlich geht es hierbei nur darum zu beglaubigen, dass die benannte Person auch die Unterschrift geleistet hat. Eine rechtliche Beratung erfolge in diesem Zusammenhang nicht.

Die Justizministerin wies in ihrer Antwort darauf hin, dass die gängige Kommentarliteratur im Gegensatz zur Rechtsprechung eine solche weitgehende Öffnung für Verwaltungsträger ablehne, da von der Öffnungsklausel nur zugunsten von Personen und Stellen Gebrauch gemacht werden könne, die mit einem vergleichbaren Mindestmaß an sachlicher und persönlicher Unabhängigkeit versehen seien. Verwaltungsbehörden seien auf Grund ihrer Weisungsabhängigkeit nicht für sich genommen in gleicher Weise wie Notare hierzu geeignet. Aus Sicht der vom Justizministerium angefragten Gerichte befinde sich die Aufgabe „im hiesigen Nurnotariat in qualitativ hochwertigen und bewährten Händen“.

Die Petenten kritisierten diese Auffassung. Es gehe nur um eine Unterschriftenbeglaubigung. Die Haltung des Ministeriums bedeute letztlich, dass ein Amtsträger in Mecklenburg-Vorpommern aufgrund der Weisungsbefugnis nicht im Rahmen gesetzlicher Vorgaben handeln könne.

Auch für den Bürgerbeauftragten ist die Argumentation der Justizministerin nicht verständlich. Nach Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Übertragung derartiger Befugnisse auf Behörden zulässig. Sie ist auch nicht auf solche Stellen beschränkt, die schon nach früherem Landesrecht hierzu befugt waren. Dies begründet das Bundesverfassungsgericht nicht zuletzt damit, dass solche Beglaubigungen im Vergleich zur Beurkundungen von Willenserklärungen wesentlich weniger Sachverstand erfordern würden und nur mit geringem Zeitaufwand verbunden seien (BVerfG v. 12.08.1981, 2 BvR 1372/79).

Daher wandte sich der Bürgerbeauftragte erneut an die Justizministerin, die aber nun erklärte, nicht das Justiz-, sondern das Innenressort sei für eine solche Gesetzesinitiative zuständig. Der daraufhin angeschriebene Innenminister jedoch sah wiederum das Justizministerium als federführend an. Zwischenzeitlich hat die Justizministerin unbeschadet der Zuständigkeit geantwortet und kein Bedürfnis für eine Öffnung des Beurkundungsrechts gebe. Die Antwort wird noch ausgewertet.

Grundsätzlich dürfte eine Öffnung für Verwaltungen eine Erleichterung für die Bürger sein. In Rheinland-Pfalz ist z.B. geregelt, dass die Ortsbürgermeister und Ortsvorsteher sowie die Gemeinde- und Kreisverwaltungen entsprechende Beglaubigungen vornehmen könnten. Auch für viele Bürger im ländlichen Raum in Mecklenburg-Vorpommern wäre es sinnvoll, wenn eine vergleichbare Regelung eingeführt werden könnte und dann Unterschriftenbeglaubigungen vor Ort und ohne Anreise zu einem Notar möglich wären.

Mit nur 60 Petitionen ist die Zuständigkeit des Finanzausschusses vergleichsweise wenig betroffen, auch wenn die Eingangszahlen höher liegen als im Vorjahr (49).

Knapp die Hälfte der Eingaben bezog sich auf Fragen zu den unterschiedlichen Steuerarten. Auffallend häufig wurde von Altersrentnern Beratung bzw. Unterstützung erbeten. Mehrfach ging es dabei um die Vorauszahlungen für die Einkommensteuer. Der Bürgerbeauftragte musste in diesen Fällen die Bürger meist darauf hinweisen, dass derartige Vorauszahlungen rechtmäßig erhoben werden. Andere Steuerarten wurden hingegen vergleichsweise selten angesprochen.

In 24 Fällen waren Kindergeld-Ansprüche zu klären. Betroffene beklagten wie in den Vorjahren die Rückforderung von Kindergeld. Dies betraf teilweise längere Zeiträume, wenn erst spät aufgefallen war, dass für ein Kind kein Anspruch (mehr) auf Kindergeld bestand. Oft betrafen die Eingaben auch Probleme bei der Zahlung von Kindergeld an erwachsene Menschen mit Behinderung. Denn bei diesen kann Kindergeld ohne Altersbegrenzung gewährt werden.

Der Bürgerbeauftragte beriet Bürger zu den Anspruchsvoraussetzungen, zur Korrektur von Bescheiden und Rückerstattungen von Kindergeld. In der Regel war es erforderlich, dass der Bürgerbeauftragte zur Klärung die Familienkasse Nord ansprach.

  • In einem Fall bat eine Großmutter um Unterstützung. Sie teilte mit, dass ihre minderjährige Enkeltochter seit Mitte Mai 2018 nach einer familiären Auseinandersetzung in ihrem Haushalt lebte. Kindergeld setzte die Familienkasse erst ab August 2018 fest. Daraufhin wandte sich die Großmutter im September 2018 an die Familienkasse und teilte erneut mit, dass ihre Enkeltochter bereits seit Längerem in ihrem Haushalt lebe und deshalb sie seither kindergeldberechtigt sei. Die Familienkasse reagierte auf dieses Schreiben nicht.     Der Bürgerbeauftragte teilte der Familienkasse mit, dass das Schreiben von September 2018 als Einspruch zu werten sei, über den entschieden werden müsse. Nach § 63 des Einkommensteuergesetzes (EStG) kann ein Enkelkind bei einem Großelternteil berücksichtigt werden, wenn es in dessen Haushalt aufgenommen worden ist. Dies konnte die Petentin auch belegen. Im Ergebnis setzte die Familienkasse Kindergeld für die noch ausstehenden Monate fest und zahlte den Betrag aus.

In einem anderen Fall bat eine Mutter um Unterstützung, weil sie Kindergeld in Höhe von 4.564 EUR für den Zeitraum August 2015 bis Juli 2017 zurückzahlen sollte. Über ihren Rechtsanwalt konnte sie keine Klärung erreichen.     Der Bürgerin wurde vorgeworfen, Kindergeld für ihre Tochter zu Unrecht erhalten zu haben. Sie habe Nachweise über Ausbildungsbeginn und -ende nicht eingereicht. Die Familienkasse hob daher die Kindergeldfestsetzung auf und forderte den Betrag zurück. Gegen die Entscheidung legte die Bürgerin Einspruch ein. Die erforderlichen Nachweise über die Ausbildung reichte sie aber irrtümlich nicht bei der zuständigen Familienkasse, sondern beim zentralen Inkassoservice der Familienkasse ein, weil sie von dort eine Zahlungsaufforderung erhalten hatte. Der Inkassoservice ist aber nur zuständig für die Durchsetzung von Forderungen, nicht für die inhaltliche Prüfung. Im Ergebnis traf die Familienkasse eine negative Einspruchsentscheidung, die bestandskräftig wurde. Dabei ging sie davon aus, dass die erforderlichen Unterlagen nicht innerhalb der Einspruchsfrist eingereicht worden waren.     Der nun um Hilfe gebetene Bürgerbeauftragte wandte sich an die zuständige Familienkasse Nord und verhandelte über eine Regelung. Unstreitig war die Petentin kindergeldberechtigt. Für ein Kind, dass das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, besteht nach § 32 EStG ein Anspruch auf Kindergeld, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird. Bei der Sachverhaltsüberprüfung stellte die Familienkasse fest, dass die Nachweise innerhalb der Einspruchsfrist eingereicht wurden, nur eben beim Inkassoservice. Im Ergebnis konnte eine positive Entscheidung erreicht werden: Die Familienkasse setzte Kindergeld aus Billigkeitsgründen rückwirkend gemäß § 163 der Abgabenordnung für den Zeitraum der Ausbildung nochmals fest.

In der Landesverwaltung ist das Arbeiten von zu Hause inzwischen eine weit verbreitete Möglichkeit der Arbeitsplatzgestaltung. Für die Mitarbeiter hat diese Form der Arbeit den Vorteil wegfallender Wegezeiten und einer größeren Flexibilität bei den Arbeitszeiten.

Eine Mitarbeiterin eines landeseigenen Betriebs hatte Telearbeit beantragt, um so ihr ehrenamtliches Engagement bei der Betreuung demenzerkrankter Personen zu erleichtern. Ihr Arbeitgeber lehnte dies aber ab, da im Bereich des Finanzministeriums eine solche Arbeitsplatzgestaltung „ohne soziale Gründe“ nur bei einer Effizienzsteigerung von zehn Prozent zugelassen ist. Die Petentin fühlte sich hierdurch ungerecht behandelt, da in den Geschäftsbereichen anderer Ministerien eine Effizienzsteigerung nicht Voraussetzung der Genehmigung von Telearbeit ist. Zudem lasse sich in ihrem Aufgabenbereich eine Effizienzveränderung schlecht messen.

Der vom Bürgerbeauftragten um Stellungnahme gebetene Finanzminister bestätigte zunächst, dass nach der Dienstvereinbarung ohne das Vorliegen sozialer Gründe Telearbeit nur bei Effizienzsteigerung möglich ist. Soziale Gründe seien aber in Anlehnung an das Gleichstellungsgesetz nur Familien- oder Pflegeaufgaben, also die Betreuung von eigenen Kindern oder einer verwandten pflegebedürftigen Person. Die von der Petentin ehrenamtlich in ihrer Freizeit ausgeübte Tätigkeit als Demenzbegleiterin sei keine solche Pflegeaufgabe. Da eine Effizienzsteigerung im Arbeitsbereich der Petentin nicht gemessen werden könne, sei der Antrag abzulehnen gewesen.

Der Minister stimmte allerdings dem Bürgerbeauftragten zu, dass diese Situation vor dem Hintergrund des Ziels der Landesregierung, Ehrenamt und bürgerschaftliches Engagement zu stärken, unbefriedigend sei. Daher werde bei der anstehenden Überarbeitung die Vereinbarung um eine Regelung erweitert, die es künftig ehrenamtlich tätigen Beschäftigten ermöglicht, auch ohne persönliche soziale Gründe an der Telearbeit teilzunehmen.

Nach den einschlägigen landesrechtlichen Bestimmungen erhalten Beamte des Landes eine einheitliche Besoldung. Diese besteht aus dem Grundgehalt sowie verschiedenen Zulagen, insbesondere der Familien- und der allgemeinen Stellenzulage. Zu diesen Beamten gehören auch die Amtsanwälte. Hierbei handelt es sich um Beamte einer Sonderlaufbahn des früheren so genannten gehobenen Dienstes, die bestimmte Aufgaben eines Staatsanwalts übernehmen. Rechtspfleger, die eine Zusatzausbildung absolvieren, können Amtsanwälte werden.

Die Landesgruppe des Deutschen Amtsanwaltsvereins beklagte sich beim Bürgerbeauftragten darüber, dass den derzeit 16 Amtsanwälten im Landesdienst – im Gegensatz zu allen Beamten des Landes derselben Besoldungsgruppen – die allgemeine Stellenzulage in Höhe von ca. 80 Euro monatlich verwehrt bleibe. Eine entsprechende Rechtsgrundlage im Landesbesoldungsrecht fehle.

Auf Anfrage des Bürgerbeauftragten bestätigte die Justizministerin, dass nach § 27 Absatz 1 b des Bundesbesoldungsüberleitungsgesetzes M-V nur Beamte des „gehobenen Dienstes“ mit dem Eingangsamt A 9 und A 10 die Stellenzulage erhalten. Das Eingangsamt der Amtsanwälte ist jedoch A 12. Ferner berichtete die Justizministerin, dass über eine Änderung des Besoldungsrechtes bisher noch nicht entschieden worden sei. Die „politische Entscheidungsfindung“ bleibe abzuwarten. Im Verlauf des Jahres zeigte sich, dass das Justizministerium für den Haushaltsplan 2020/21 entsprechende Bedarfe angemeldet hatte.

Zur Unterstützung dieser Forderung wandte sich der Bürgerbeauftragte an den Finanzminister. Es sei Ausdruck des Gleichbehandlungsgrundsatzes, dass für Beamte derselben Besoldungsgruppe auch eine einheitliche Besoldung erfolge. Für ihn entstehe der Eindruck, dass bei der Gesetzgebung die sehr kleine Gruppe der Amtsanwälte mit ihrem besonderen Eingangsamt übersehen worden sei. Er bat um Überprüfung, ob hier nicht bereits jetzt den Amtsanwälten in analoger Anwendung der einschlägigen Vorschriften eine Stellenzulage gewährt werden müsste. Jedenfalls sollte in den Haushaltsverhandlungen für die Amtsanwälte die Stellenzulage vorgesehen werden. In seiner Antwort lehnte der Finanzminister unter Berufung auf die Rechtsprechung eine analoge Anwendung der Besoldungsvorschriften ab, sagte aber die Prüfung einer Gesetzesänderung zu.

Zum Ende des Jahres berichtete die Justizministerin auf Anfrage des Bürgerbeauftragten, dass das Finanzministerium in der Haushaltsplanung die Zahlung der Stellenzulage für Amtsanwälte nicht berücksichtigt habe. Vor dem Hintergrund, dass bislang nur fünf Bundesländer eine Stellenzulage für Amtsanwälte gewähren, habe sie vorläufig von weiteren Schritten in dieser Angelegenheit abgesehen.

Auf Nachfrage des Bürgerbeauftragten erklärte die mittlerweile für das Besoldungsrecht zuständige Staatskanzlei, dass man zunächst eine „ergebnisoffene Prüfung über den Kreis der Anspruchsberechtigten“ für die Stellenzulage zugesagt habe und deswegen eine kurzfristige Einzellösung kritisch sehe. Im Übrigen könnten die Amtsanwälte wegen des unterschiedlichen Einstiegsamtes nicht mit den Rechtspflegern verglichen werden. Denn bei einer Ernennung zum Amtsanwalt würden die unterhalb der Besoldungsgruppe A 12 noch nicht durchlaufenen Ämter übersprungen.

Im Ergebnis wird also ein Beamter mit einer Zusatzausbildung als Amtsanwalt besoldungsrechtlich schlechter gestellt als Beamte ohne Zusatzausbildung. Es kann nicht richtig sein, dass Amtsanwälte im Gegensatz zu allen anderen Landesbeamten derselben Besoldungsgruppe keine Stellenzulage erhalten. Der Bürgerbeauftragte wird sich weiter für die verfassungsrechtlich gebotene Gleichbehandlung aller Landesbeamten einsetzen.

Die Anzahl der Petitionen im Bereich Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit stieg von 63 auf 94 an. Der überwiegende Teil der Petitionen betraf den Bereich der Krankenversicherung (55, Vorjahr 49), der in diesem Bericht unter Soziale Angelegenheiten dargestellt wird. Im Übrigen verteilten sich die Eingaben und der Anstieg auf eine Vielzahl unterschiedlicher Themen wie Anfragen zur ärztlichen Versorgung, zu Fördermitteln, zum Schornsteinfeger- und zum Bestattungsrecht. Auch zu Problemen im Bereich des Arbeitslebens wie z.B. zur Förderung der beruflichen Weiterbildung oder zur Teilhabe am Arbeitsmarkt, zur Höhe des Mindestlohns bei staatlichen Vergaben oder zum Arbeitsschutz gingen Anfragen ein.

Im Vorjahr hatte der Bürgerbeauftragte über den Fall eines Straftäters mit autistischer Behinderung berichtet, der aufgrund einer Straftat im Zustand der Schuldunfähigkeit seit über 10 Jahren im Maßregelvollzug untergebracht ist. Hier war die grundsätzliche Bereitschaft erreicht worden, dass mit überwachten Beurlaubungen des Patienten in die Häuslichkeit eine mögliche Entlassung erprobt werden sollte. Tatsächlich wurden im Berichtsjahr entgegen entsprechender Aufforderungen von der Strafvollstreckungskammer wie von Gutachtern die beabsichtigen Beurlaubungen nur sehr zögerlich umgesetzt. Zunächst war vorgeschlagen worden, den Patienten für zwei Wochen zu beurlauben, die er bei seinen Eltern verbringen sollte. Diese Absicht wurde aufgegeben und eine zweitägige Beurlaubung ins Auge gefasst. Letztlich erfolgte im Berichtszeitraum ein einziger Besuch bei den Eltern für die Dauer von zwei Stunden. Weitere Lockerungen wurden nicht durchgeführt – teilweise allerdings auch wegen des Verhaltens des Patienten. Der Bürgerbeauftragte drängte wiederholt darauf, weitere Besuche bei den Eltern zu ermöglichen. Eine vom Bürgerbeauftragten angeregte gemeinsame Fallkonferenz, um das weitere Vorgehen zu besprechen, wurde nicht durchgeführt.

Bereits im Jahresbericht 2017 hatte der Bürgerbeauftragte darauf gedrängt, dass bei der Anwendung des Bestattungsrechts ein besonders sensibler Umgang von Behörden mit dem Bürger notwendig ist. Im Berichtsjahr betrafen zwei Fälle diesen Bereich:

  • An einem Donnerstagabend erfuhren Eltern, dass ihr 29jähriger Sohn überraschend verstorben war. Der Leichnam sollte wegen der unklaren Todesursache zunächst obduziert werden. Bereits am darauffolgenden Montag schrieb das zuständige Ordnungsamt an die Eltern. Zunächst im Ton sehr freundlich und mitfühlend, setzte es diese offiziell vom Tode des Sohnes in Kenntnis, äußerte seine Anteilnahme und wies auf die Bestattungspflicht innerhalb des gesetzlich festgelegten Zeitraums von 10 Tagen hin. Auf der zweiten Seite des Schreibens wurde zugleich aber „vorsorglich“ ein Bestattungsbescheid erlassen. Bis zum Mittwoch – die Petenten erhielten das Schreiben am Dienstag – sollte bei einem Bestattungsunternehmen die Bestattung in Auftrag gegeben werden. Andernfalls, drohte das Amt an, werde es nach Ablauf dieser Frist im Wege der Ersatzvornahme die Einäscherung in Auftrag geben.          Die Petenten sahen ein solches Vorgehen als herz- und pietätlos an, zumal sich, wie sich herausstellte, der Leichnam ihres Sohnes noch in der Gerichtsmedizin befand und es unklar war, wann eine Bestattung vorgenommen werden konnte.         Der Bürgerbeauftragte wies die Amtsverwaltung darauf hin, dass nach seiner Auffassung der Erlass eines solchen Verwaltungsaktes mangels Erforderlichkeit rechtswidrig gewesen sei. Lediglich dann könne im Einzelfall ein Bescheid ergehen, wenn konkret zu befürchten sei, dass die Bestattungspflichtigen ihrer Pflicht nicht nachkommen würden. Die offenbar standardisierte Vorgehensweise des Amtes, kurz nach dem Todesfall einen Bestattungsbescheid zu erlassen, müsse überprüft werden.             
  • Im Ergebnis hielt die Amtsverwaltung zwar daran fest, dass grundsätzlich Bestattungsbescheide erlassen werden sollen. Sie hat aber die Frist für den Erlass dieser Bescheide deutlich verlängert. Es ist insofern davon auszugehen, dass im Regelfall nun keine derartigen „vorsorglichen“ Bescheide mehr erlassen werden. Problematisch erscheint dem Bürgerbeauftragten zudem, dass – vermutlich aus Kostengründen – grundsätzlich eine Einäscherung des Leichnams angedroht wurde, obwohl dies mit dem religiösen und ethischen Empfinden vieler Menschen nicht vereinbar ist.         Der Bürgerbeauftragte hat der Experten-Kommission des Landtages „Bestattungskultur in Mecklenburg-Vorpommern“ vorgeschlagen, die gesetzliche Bestattungsfrist von bisher zehn Tagen zu verlängern, da er den Eindruck hat, dass diese Frist aufgrund der gesellschaftlichen Veränderungen in manchen Fällen nur schwer einzuhalten ist. Die Expertenkommission ist diesem Vorschlag nicht gefolgt, da nach ihrer Auffassung die gesetzlichen Ausnahmemöglichkeiten ausreichen.

In einem anderen Fall musste die Tochter einer Verstorbenen feststellen, dass die gemeinsam von der Familie bestimmte Grabstelle beräumt und die Urne an einen anderen Ort überführt worden war. Erst auf Nachfrage erfuhr die Petentin, dass ihr inzwischen an einen anderen Ort verzogener Vater eine Umbettung beantragt hatte und diese durch die zuständige Amtsverwaltung genehmigt worden war. Der nun beteiligte Bürgerbeauftragte wies das Amt darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung Umbettungen nur in besonderen Ausnahmefällen gestattet werden dürften. Der Umzug eines Ehegatten und dessen Wunsch, dann auch in seiner Nähe das Grab besuchen zu können, rechtfertige rechtlich gesehen regelmäßig keine Umbettung. Die Totenruhe müsse geschützt bleiben.                  Trotz wiederholter Argumentation, die auch von der letztlich eingeschalteten Fachaufsicht beim Wirtschaftsministerium gestützt wurde, hielt das Amt an seiner Auffassung fest, dass die Umbettung rechtmäßig sei. Der Fall ist nun gerichtlich anhängig.

Schon Mitte 2018 beschwerte sich ein auf den Rollstuhl angewiesener Bürger darüber, dass eine städtische Turnhalle nicht barrierefrei erreichbar sei. Dabei war diese für mehrere Hunderttausend Euro saniert worden, wozu das Land Mecklenburg-Vorpommern erhebliche Fördermittel aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) beitrug. Weiter sollten auch der Außenbereich und der Vorplatz der Turnhalle erneuert werden. In der Projektbeschreibung wurde darauf hingewiesen, dass die Halle im bisherigen Zustand auf allen Wegen nur über Stufen erreicht werden könne und dass im Zuge der Sanierung auch die Barrierefreiheit hergestellt werden solle. Trotz Fertigstellung des Umbaus der Turnhalle war jedoch die Barrierefreiheit noch nicht gegeben.

Auf Nachfrage des Bürgerbeauftragten hielt die Stadt als Vorhabenträgerin zwar an der Barrierefreiheit fest und wollte diese auch umsetzen. Sie wies aber darauf hin, dass vor der Schaffung der Barrierefreiheit zunächst noch zahlreiche Zwischenschritte erledigt werden müssten. Der rollstuhlgerechte Zugang könne erst in einem späteren Bauabschnitt geschaffen werden, ganz am Ende der insgesamt durchzuführenden Sanierungsschritte.

Nach intensivem Schriftwechsel des Bürgerbeauftragten mit der Verwaltung und dem Fördermittelgeber kam es dann zu einem Umdenken. Der Stadt wurde – so ihre eigenen Worte – durch das Tätigwerden des Bürgerbeauftragten die Dringlichkeit des ungehinderten Zugangs für alle erst bewusst. Daraufhin wurde der dauerhafte barrierefreie Zugang deutlich früher als geplant geschaffen.

Für den Bürgerbeauftragten ist es wesentlich, dass bei der Durchführung solcher Bauvorhaben die Herstellung der Barrierefreiheit größtmögliche zeitliche Priorität erhält.

Im Zuständigkeitsbereich des Agrarausschusses wurden 2019 insgesamt 103 Anliegen an den Bürgerbeauftragten herangetragen. Damit ist das Aufkommen nahezu gleichbleibend (2018: 101). Auch bauliche und planungsrechtliche Anfragen fallen hierunter, wenn Umweltrecht besonders betroffen ist. Fragen zur Infrastruktur, die ihren Schwerpunkt zum Beispiel in der Regenentwässerung hatten, werden ebenfalls in diesem Bereich statistisch erfasst.

Eine vergleichsweise große Anzahl von Fragen betraf den Naturschutz (31, Vorjahr: 38). Nachfragen zu Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gab es häufiger. Bürger interessierte es, ob, wo und wann Kompensationen erfolgen. Unverständnis wurde geäußert, wenn Ausgleichsmaßnahmen nicht im räumlichen Zusammenhang mit dem Eingriff vorgenommen werden. Auch Baumfällungen waren Gegenstand von Petitionen. Teilweise forderten Bürger den Schutz von Bäumen, andere meist aus Sicherheitsgründen deren Fällung. Hinzu kamen mehrere Anfragen in Bezug auf Rodungen in Wäldern. Kahlschläge in alten Wäldern, die häufig als Erholungsraum genutzt werden, riefen mehrfach Proteste hervor. Solche nach dem Landeswaldgesetz zulässigen Bewirtschaftungen stießen bei den Petenten nicht auf Verständnis.

Über Umweltverschmutzungen und Eingriffe in Biotope beschwerten sich Bürger in 9 Fällen. Zu Grundstücksfragen im Zusammenhang mit der Bodenneuordnung gingen ebenfalls 9 Anfragen ein. Einzelwindenergieanlagen waren 12 Mal Gegenstand von Petitionen (Vorjahr: 8).

Ein weiterer thematischer Schwerpunkt war der Immissionsschutz (27, Vorjahr: 33). Dabei ging es sowohl um Lärm-, als auch Geruchsbelästigungen, häufig von Betrieben in der Nähe von Wohnbebauungen. Schnelle Ergebnisse gab es zur Enttäuschung der betroffenen Bürger selten. Lärmquellen und Geruchsfahnen müssen aufwendig ermittelt und auf Relevanz geprüft werden. Verursachern der Emissionen stehen Rechtsmittel zu, die oft auch genutzt werden. So begleitet der Bürgerbeauftragte solche Beschwerden durchaus über mehrere Jahre. Bürger lasten diese langen Verfahrensdauern den Behörden an. Hier wurde durch den Bürgerbeauftragten den Petenten der Gang des Verfahrens vermittelt und das (oft für Dritte nicht sichtbare) Handeln der eingeschalteten Behörden erläutert. Teilweise war aber auch festzustellen, dass die Behörden keine Fristen gesetzt bzw. nachgehalten haben.

In den Vorjahren hat der Bürgerbeauftragte im Zuständigkeitsbereich des Wirtschaftsressorts die fehlende Anpassung der Pflanzenabfalllandesverordnung, die das Verbrennen pflanzlicher Abfälle regelt, an das Bundesrecht kritisiert. Diese sollte bereits 2016 erfolgen. Bürger fühlten sich von Qualm und Feuer beim Verbrennen von Holz und Grünschnitt in den Monaten März und Oktober beeinträchtigt. Ämter und Handelnde berufen sich gegenüber Beschwerdeführern auf die überholte Verordnung. In der Beratung durch den Bürgerbeauftragten kann nur auf die Regelungen das Kreislaufwirtschaftsgesetzes verwiesen werden, die das Verbrennen nur in wenigen Ausnahmen zulassen. Handlungsbedarf des Verordnungsgebers besteht nach wie vor. Dies bestätigte der nun zuständige Umweltminister und kündigte die Novellierung an.

Im 24. Bericht wurde ein Fall dargelegt, in dem nach der rechtswidrigen Rodung eines Heckenbiotops die untere Naturschutzbehörde (UNB) zunächst keine wesentlichen Maßnahmen gegenüber dem Verursacher eingeleitet hatte. Das vom Bürgerbeauftragten eingeschaltete Landwirtschaftsministerium hat dem Landkreis aufgegeben, die Kompensation des Eingriffs durchzusetzen. Auch in der Beratung zum Jahresbericht hat der Minister dies noch einmal gegenüber dem Agrarausschuss bekräftigt.

Im Mai 2019 schickte der Petent Bilder von der Ersatzpflanzung. Sie zeigten überwucherte Stecklinge, die zum Teil schon abgestorben waren. Trotz des schlechten Zustandes habe eine Mitarbeiterin der UNB erklärt, dass man keine weiteren Maßnahmen zur Kompensation für erforderlich halte. Eine Kompensation an der Stelle des Eingriffs, also die Wiederherstellung der Hecke, sei nicht notwendig.

Der Bürgerbeauftragte bat daraufhin erneut den Landwirtschaftsminister um ein weiteres Vorgehen. Auf eine schriftliche Nachfrage von Anfang Juli hat der Landwirtschaftsminister erst nach diversen Nachfragen eine Stellungnahme abgegeben. Danach habe die UNB nach einem Vororttermin Nachpflanzungen gefordert und eine erneute Kontrolle im Frühjahr 2020 angekündigt. Die Wiederherstellung der Hecke und damit des Biotops wäre laut Ministerium unverhältnismäßig.

Auch bei genehmigten Eingriffen muss die UNB aktiv die Umsetzung von Kompensationsmaßnahmen begleiten. So war in der Nähe eines Flughafens ein Birkenhain auf dem Gelände eines Ehrenmals und Friedhofs für Kriegsgefangene aus Gründen der Flugsicherheit gerodet worden. Die Kompensation für diesen Eingriff und auch die würdige Gestaltung des Ehrenmals war gegenüber dem Flughafenbetreiber angeordnet worden. Über Jahre passierte nichts. Auch die Behörde wurde nicht tätig.

Seit 2017 war der Bürgerbeauftragte mit dem Anliegen befasst. Er nahm Kontakt zur UNB und zum städtischen Träger des Friedhofs auf und drängte auf weitere Schritte. In einem umfangreichen Schriftwechsel wurde über die Verhandlungen mit dem Verpflichteten berichtet, ohne dass Maßnahmen von der UNB förmlich durchgesetzt wurden. Erst nach der Insolvenz des Flughafenbetreibers wurden Landkreis und Stadt selbst aktiv und begannen Ende 2019 Pflanzungen, um dem Ehrenmal und dem Naturschutz gerecht zu werden. Damit bleibt aber die öffentliche Hand auf den Kosten sitzen.

Nachfragen, die sich auf den Umgang mit vorgeschädigten Bäumen bezogen, nahmen zu. So beschwerten sich Antragsteller, dass ihnen eine Fällung nicht genehmigt wurde. Zum einen Teil kritisierten sie eine Ungleichbehandlung mit Bäumen im öffentlichen Raum, zum anderen Teil die hohen Anforderungen für Fällgenehmigungen. Hier einige Beispiele:

  • Zwei Kronenäste einer großen Eiche auf dem Grundstück eines Bürgers waren unvermittelt abgebrochen und hatten u.a. eine Garage erheblich geschädigt. Der Petent fürchtete, dass weitere Äste abbrechen und neben seinem Haus auch das Nachbarhaus und Personen zu Schaden kommen könnten, zumal der Baum einen Vorschaden durch Blitzeinschlag aufweise. Eine Sachverständige vermerkte nach einer Ortsbesichtigung in einer gutachterlichen Stellungnahme, dass die Bruchsicherheit der verbliebenen Krone nicht gegeben sei. Die UNB genehmigte aber nur einen Kronenschnitt statt der beantragten Fällung unter Berufung auf ein Gutachten eines von ihr bestellten Sachverständigen. Die UNB verlangte für eine andere Entscheidung ein weiteres Gutachten, denn sie hielt die Aussagen in der ersten Sachverständigenstellungnahme für nicht ausreichend, ihr eigenes Gutachten aber für aussagekräftig. Der Bürger konnte die Kosten für ein Gutachten im vierstelligen Bereich nicht aufbringen, denn auch mit einem Kronenschnitt, sowie der anstehenden Reparatur der zum Teil zerstörten Garage seien erhebliche Kosten verbunden.             Der Bürgerbeauftragte hat im Juli 2019 zur Prüfung das Landwirtschaftsministerium eingeschaltet. In einer Stellungnahme befürwortete dieses die restriktive Handhabung und schätzte ein, dass es bei solchen Fällen einer Begutachtung durch qualifizierte Baumgutachter bedarf, um im Einzelfall belastbare Entscheidungen zu treffen. Der Bürgerbeauftragte erörterte sowohl mit dem Petenten als auch den Behördenleitern in verschiedenen Gesprächen das Anliegen, ohne dass eine Übereinstimmung erzielt werden konnte. Der Petent wird nun das Widerspruchsverfahren betreiben, da er sich von der Aussage der ersten Gutachterin gestützt sieht.
  • Auch in einem ähnlichen Fall, bei dem der Baum allerdings an der Grundstücksgrenze zur Straße steht und sehr einseitig Richtung Straße ragt, war die Fällung abgelehnt worden. Auch hier waren unvermittelt Äste aus einer Eiche herausgebrochen. Daraufhin hatte ein Gutachter einen Kronenschnitt empfohlen, der dann auch erfolgte. Dennoch empfand der Betroffene die Entscheidung als nicht gerecht, denn in wenigen Kilometern Entfernung waren Straßenbäume gleichen Alters und gleicher Erscheinung mit Genehmigung gefällt worden.
  • Auch in Vorjahren hatte der Bürgerbeauftragte in ähnlichen Fällen zu beraten. So bat ein Hauseigentümer um Unterstützung, weil ein Baum auf sein Haus gefallen war. Zuvor hatte er wegen der Vorschädigung des Baumes (Naturdenkmal) die Fällung bei der UNB beantragt. Diese wurde nicht genehmigt, lediglich ein Kronenschnitt war empfohlen worden. Der Bürger sah nun nach Schadenseintritt die Behörde in der Verantwortung. Der Kommunale Schadenausgleich als Schadensregulierer lehnte aber eine Haftung ab. Der vom Bürgerbeauftragten angefragte Landkreis berief sich auf diese Ablehnung und lehnte eine eigene Einschätzung ab. Die Angelegenheit ist nun gerichtlich anhängig.

In den genannten Fällen brachten die Betroffenen zum Ausdruck, dass sie sich mit ihren Ängsten allein gelassen fühlten und nannten jeweils nach ihrer Einschätzung vergleichbare Fälle, die anders behandelt worden seien. Wichtig ist aus Sicht des Bürgerbeauftragten, dass alle Fälle transparent und gleichbehandelt werden. Den potentiellen Gefahren muss ausreichend Beachtung geschenkt werden, gerade nachdem in den letzten Jahren durch extreme Wetter- und Klimabedingungen die Vitalität vieler Bäume gelitten hat.

Auch die als unterschiedlich wahrgenommene Verwaltungspraxis in Bezug auf Bäume an Straßen bzw. auf öffentlichen Flächen im Vergleich zu solchen auf privaten Grundstücken ist für Bürger oft nicht nachvollziehbar und sollte jeweils erläutert werden. Der Landwirtschaftsminister hat zugesagt, dass ein Austausch mit den unteren Naturschutzbehörden organisiert wird, um landesweit einheitlicheres Handeln zu erreichen.

Eine Bürgerin berichtete, dass auf ihrem Grundstück unmittelbar an der Grenze zum Nachbarn drei Linden gefällt worden seien. Für die Bebauung des Nachbargrundstückes mit vielen Eigentumswohnungen hatte der dortige Bauträger bei der zuständigen Stadt die Erteilung einer Baumfällgenehmigung beantragt, um die Feuerwehrzufahrt bauen zu können. Der Antragsteller habe angegeben, dass diese Bäume auf dem Baugrundstück standen. Dies entsprach aber nicht den Tatsachen. Die Bürgerin hatte sich auch bereits schriftlich an die Untere Naturschutzbehörde der Stadt gewandt. In der Antwort wurde die Entscheidung pauschal verteidigt.

Der Bürgerbeauftragte griff nun das Anliegen gegenüber der Stadt auf und kritisierte, dass die Eigentumslage ungeprüft und unbeachtet geblieben sei. Der Bauträger habe die Fällgenehmigung erhalten, weil er gegenüber der Genehmigungsbehörde unrichtige Angaben gemacht habe. Die Fällgenehmigung wäre vermutlich nicht erteilt worden, wenn bekannt gewesen wäre, dass die Bäume nicht im Eigentum des Antragstellers standen. Die Fällgenehmigung müsse gemäß § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes M-V zurückgenommen werden. Man dürfe nicht hinnehmen, dass aufgrund unzutreffender Angaben Genehmigungen erwirkt werden, die dann zu eigentumsrechtlichen Eingriffen führen. Es gab auch erhebliche Zweifel, ob vor der Erteilung der Genehmigung die Voraussetzungen gemäß § 18 des Landesnaturschutzausführungsgesetzes ausreichend geprüft worden waren.

In einer ersten Antwort verteidigte die Stadt ihre Entscheidung, ohne auf die gestellten Rechtsfragen zu antworten. Parallel bot die Stadt allerdings den betroffenen Grundstückseigentümern an, drei Ersatzbäume auf Kosten der Stadt zu pflanzen (Gesamtkosten incl. Nachsorge ca. 4.000 EUR). Unabhängig davon ist die Stadt erneut gebeten worden, die Rechtsfragen zu beantworten. Der Fall ist noch nicht abgeschlossen.

Die Zahl der Petitionen zu den Themen Bildung, Wissenschaft und Kultur ging mit 99 gegenüber dem Vorjahr zurück (2018: 110). Hinzu kamen noch 11 Fälle, die sich auf Schule und Ausbildung bei Kindern und Jugendlichen mit Behinderung bezogen, aber stärker einen sozialrechtlichen Schwerpunkt hatten.

72 Eingaben betrafen schulische Angelegenheiten, das sind etwas weniger als 2018 (77). Davon entfielen 29 Fälle (33) auf Fragen der Schülerbeförderung. Zum Schulbetrieb selbst gingen 40 Petitionen ein (39). 5 Eingaben bezogen sich auf die Anerkennung von Bildungsabschlüssen. Denkmalpflege, Hochschul- und Kulturangelegenheiten wurden nur in wenigen Fällen angesprochen.

Der Bürgerbeauftragte nahm als Gesprächspartner an Tagungen des Landeselternrates und des Landesschülerrates teil. Bei den Beratungen wurde erneut kritisiert, dass die Mitgliedschaft im Landeseltern- und Landesschülerrat voraussetze, auch Mitglied in der Klassen-, Schul- und Kreisvertretung zu sein. Der Bürgerbeauftragte setzte sich dafür ein, diese gesetzliche Regelung abzuschaffen. Die Novellierung des Schulgesetzes hat hier Erleichterungen gebracht.

Weiter erörterte der Bürgerbeauftragte sowohl mit den Eltern- und Schülervertretungen als auch mit der Bildungsministerin den Fortschritt der schulischen Inklusion. Elternvertreter berichteten aus einigen Regionen über Akzeptanzprobleme seitens des Lehrpersonals gegenüber Schülern mit einer emotional-sozialen Entwicklungsstörung. Auch würden nicht überall Nachteilsausgleiche für Schüler mit Behinderung in Prüfungssituationen gewährt.

Den Bürgerbeauftragten erreichte eine Petition von Betroffenen, die sich auf die Einführung der Deutschen Gebärdensprache als Unterrichtssprache am Landesförderzentrum Hören richtet. Derzeit wird dort nur in einem einzigen Jahrgang diese Sprache als Wahlunterricht angeboten. Das Ministerium hat angekündigt, nun ein Konzept für die durchgängige Unterrichtung der Gebärdensprache zu entwickeln. Der Bürgerbeauftragte wird die Angelegenheit weiter verfolgen.

Beschwerden über Probleme mit der Schülerbeförderung waren – wie in den Vorjahren – auch 2019 ein Schwerpunkt bei den Eingaben zu Schulangelegenheiten. Es ist nachzuvollziehen, dass in einem Flächenland vor allem Fahrzeiten und Kosten der Schülerbeförderung Gegenstand von Beschwerden sind. 

  • Ein stark sehgeschädigter Schüler mit weiteren Behinderungen besucht das überregionale Förderzentrum für den Förderschwerpunkt Sehen. Weil er aus einem weiter entfernten Landkreis stammt und von dort aus nicht täglich zum Unterricht befördert werden kann, nutzt er in den Schulzeiten ein Wohnheim für Kinder und Jugendliche in einer Nachbarstadt des Schulsitzlandkreises.                      
    Für die Fahrt vom Wohnheim zum Förderzentrum beantragte die Mutter für ihren Sohn eine individuelle Schülerbeförderung beim Heimatlandkreis. Der Heimatlandkreis lehnte die Durchführung und Kostenübernahme für die Schülerbeförderung mit dem Argument ab, der Schüler habe seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Wohnheim für Kinder und Jugendliche. Zuständig sei der Landkreis, in dem sich das Wohnheim befinde. Auch dieser lehnte eine Kostenübernahme ab, da der Hauptwohnsitz weiterhin bei der Mutter sei.                
    Das Innenministerium sah hingegen unter Verweis auf § 113 des Schulgesetzes (SchulG), wonach die Schülerbeförderung vom Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Schülers her zu organisieren sei, den Lebensmittelpunkt des Schülers am Ort des Wohnheims an – mit der entsprechenden Kostenfolge für den betreffenden Landkreis.              
    Trotz der Bitte des Innenministeriums um Beachtung der mit dem Bildungsministerium abgestimmten Rechtsauffassung blieb der Landkreis, in dem sich Wohnheim und Schule befinden, bei seiner Auffassung und übernahm die Kosten nur für das laufende Schuljahr 2018/2019. Für das neue Schuljahr gab es keine Regelung. Deshalb wandte sich die Mutter am Ende des Schuljahres an den Bürgerbeauftragten.                    
    Dieser ersuchte beide Landräte, die Frage generell zu klären oder wenigstens eine einstweilige Entscheidung gegenüber der Petentin zu treffen. Man könne im Außenverhältnis zur Mutter einen zuständigen Landkreis benennen und gegebenenfalls die Kosten untereinander zum Ausgleich bringen. Der Bürgerbeauftragte nahm weiter persönlich Kontakt mit Vertretern der Verwaltungen auf. Trotzdem erhielt er zunächst ein Schreiben der Landrätin, dass ihr Landkreis keine weiteren Beförderungsleistungen mehr übernehmen werde.                 
    Der Bürgerbeauftragte intervenierte erneut und bat darum, die Organisation der Schülerbeförderung – auch unter Vorbehalt – zu übernehmen, bis die Streitigkeiten ausgeräumt seien. Daraufhin erhielt er nach wenigen Tagen die Nachricht, dass die Beförderung des Schülers – trotz anderer Rechtsauffassung – vorläufig sichergestellt werde, um einen Schaden für Eltern und Kind abzuwenden. Die Kostenerstattung beim Heimatlandkreis werde daneben geltend gemacht und gegebenenfalls gerichtlich durchgesetzt.

 

Vermehrt beschwerten sich Eltern, dass die gesetzliche Regelung des § 113 SchulG nicht immer der Lebenswirklichkeit entspreche. Ihre Kinder lebten nach der Trennung oder Scheidung der Eltern abwechselnd zu gleichen Zeitanteilen bei Vater oder Mutter (Wechselmodell). Die Kosten für die Schülerbeförderung würden aber nur von einem Wohnsitz aus übernommen. Bisher lehnen die Schulverwaltungsbehörden es ab, die Beförderungskosten von beiden Wohnungen her zur tragen. Auch die Satzungen der Landkreise sehen dies nicht vor. Die Lebenswirklichkeit einer wachsenden Zahl von Schülern wird damit aber nicht erfasst.

Im Jahresbericht 2018 hatte der Bürgerbeauftragte über ein Kind berichtet, bei dem unklar war, zu welcher Schule eine Beförderung zu erfolgen hatte. Dieser Fall konnte erst zum Jahresende 2019 abgeschlossen werden:       

  • Eine damals 12-jährige Schülerin mit schwerer Mehrfachbehinderung wurde seit Jahren an einer staatlichen Förderschule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung unterrichtet. Vom Landkreis wurde sie auch dorthin befördert. Nach einem Umzug in eine weiter entfernte Ortschaft wurde die Schülerbeförderung nicht mehr organisiert, weil nun eine andere Schule zuständig sein sollte. Über Petitionen an den Petitionsausschuss und an den Bürgerbeauftragten kam es zur Prüfung, ob die bisherige Schule nach wie vor örtlich zuständige Schule war, somit eine Beförderungspflicht nach wie vor bestand und den Eltern Beförderungskosten zu erstatten waren. Der Bürgerbeauftragte vertrat die Auffassung, dass schon allein wegen des Kindeswohls die bisherige Schule zuständig bleiben musste. Außerdem handelte es sich um eine staatliche Schule – im Gegensatz zur näher gelegenen freien Schule, die der Landkreis favorisierte.           

Da 2018 eine abgestimmte Auffassung zwischen dem Innen- und dem Bildungsministerium nicht mehr zustande kam, initiierte der Bürgerbeauftragte eine gemeinsame Arbeitsbesprechung. Im Ergebnis kam es zu einer gemeinsamen Auffassung zugunsten der Eltern. Diese konnte erst nach längeren Bemühungen gegenüber dem Landkreis durchgesetzt werden, so dass im November 2019 die Kosten erstattet wurden.

In den letzten beiden Jahresberichten wurde der Fall eines Jungen geschildert, der wegen starker Auffälligkeiten im Sozialverhalten nicht im Klassenverband beschult werden konnte und nur wenig Einzelunterricht zuhause erhielt. Inzwischen besucht der Schüler die Schulwerkstatt, wobei dort eine intensive Begleitung erforderlich ist. Es werden schulische, sozial- und sonderpädagogische Hilfestellungen zur Vermeidung und bei Auftreten von Verhaltensauffälligkeiten gegeben. Unterricht erfolgt nun auch in der Gruppe. Die Mutter ist in die Arbeit eingebunden. Diese Lösung wäre sicher schon früher möglich gewesen.

Ausbildungen zum staatlich anerkannten Erzieher sind grundsätzlich durch Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) förderungsfähig. Es besteht aber auch die Möglichkeit, Förderungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) zu beantragen.

Seit mehreren Jahren beschweren sich angehende Erzieherinnen und Erzieher, weil sie für Praktikumszeiten nicht mehr durchgehend Förderungen erhalten. Sie teilten mit, dass sie für notwendige mehrmonatige Praktikumszeiten, beispielsweise in einer Kita, keine Leistungen erhielten. Die weitere Ausbildung sei gefährdet, da der Lebensunterhalt nicht gesichert sei.

Nach einer Änderung des AFBG zum 01.08.2016 ist eine Förderung von Praxiszeiten möglich, wenn es sich um förderungsfähige Unterrichtsstunden gemäß § 2 AFBG handelt. Danach müssen in den Unterrichtsstunden die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Unterricht als Präsenzunterricht im Klassenverband bei gleichzeitiger Anwesenheit der hierzu qualifizierten und durch den Träger der Fortbildungsmaßnahme beauftragten und seiner Weisung unterstehenden Lehrkraft stattfindet. Die Anleitung durch eine (externe) Fachkraft genügt nicht. Auch praktische Unterrichtsformen müssen die Definitionsmerkmale des Unterrichtsbegriffs erfüllen.

Der Bürgerbeauftragte informierte die Bildungsministerin über das Anliegen. Wegen der grundsätzlichen Problematik war auch die Staatskanzlei beteiligt. Änderungen in den landesrechtlichen Vorschriften zur Erzieherausbildung lehnte das Ministerium mit der Begründung ab, dass die einschlägige Fachschulverordnung Sozialwesen nur die Gesamtstunden für die praktische Ausbildung vorgibt und die Organisation und Durchführung der praktischen Ausbildung den jeweiligen Schulen überträgt. Im April 2019 teilte der Staatssekretär des Bildungsministeriums mit, dass der Unterricht zwischenzeitlich umorganisiert wurde. So konnte erreicht werden, dass für den größten Teil des zweiten Ausbildungsjahres eine Regelförderung ermöglicht wird. Zusätzlich wies das Ministerium auf § 12 Abs. 3 AFBG hin. Danach besteht die Möglichkeit, Praxiszeiten am Ende der Maßnahme als Prüfungsvorbereitung für maximal drei Monate zu fördern. Dies kann mit einem Darlehen geschehen.

Aktuell liegen keine neuen Beschwerden vor.

Im Jahresbericht für das Jahr 2018 wurden zwei Fälle dargestellt, in denen Bürger sich in einem Landkreis für den Erhalt von Gutshäusern einsetzten. Der Landkreis erteilte den Eigentümern trotzdem Abrissgenehmigungen. Im einem Fall stand das Gutshaus nicht unter Denkmalschutz. Im anderen Fall bestand Denkmalschutz, jedoch hätten denkmalrechtliche Sanierungsauflagen zu einer so weitgehenden Erneuerung des Gebäudes geführt, dass die Denkmaleigenschaft verlorengegangen und ein Neubau entstanden wäre. Es entspricht der Rechtsprechung, in solchen Fällen keine denkmalrechtlichen Auflagen zu erteilen, sondern den Abriss zu genehmigen.

Nach Intervention des Bürgerbeauftragten und einem gemeinsamen Gespräch mit dem zuständigen Dezernenten und dem Direktor des Landesamtes für Kultur und Denkmalpflege hat der Landkreis erfreulicherweise selbst diese Fälle zum Anlass genommen, seine Verwaltungspraxis zu prüfen. Er teilte dem Bürgerbeauftragten mit, fortan frühzeitig auf die Eigentümer von Denkmalen zuzugehen, um einen weitergehenden Verfall aufzuhalten. Die Bürger könnten hierfür auch Mittel aus einem Hilfsfonds des Landes beantragen. Hierauf weist der Landkreis die Eigentümer jetzt hin.

Der Bürgerbeauftragte hofft, dass mit diesem Vorgehen zukünftig die Pflicht zur Erhaltung von Denkmalen besser erfüllt werden kann.

Im Themenkreis des Ministeriums für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung erhöhte sich die Anzahl der Petitionen von 230 im Jahr 2018 auf nun 248. Damit setzte sich der Trend der Vorjahre fort.

Den größten Anteil dabei hatten Petitionen aus dem Bereich „Bauen und Planen“ (114, Vorjahr: 97). Bei den 76 Baueingaben ging es oft ganz konkret um Fragen zu versagten Baugenehmigungen, zu Verfahrenslaufzeiten bei Antragsverfahren, aber auch um die Bitte um bauaufsichtliches Einschreiten, z.B. bei nicht eingehaltenen Abständen oder Höhenbegrenzungen.

35 (Vorjahr: 19) Eingaben bezogen sich auf die Landesplanung, aber auch auf die gemeindliche Bauleitplanung. Bei der Landesplanung gab es häufiger einen Zusammenhang mit der Aufstellung der regionalen Raumentwicklungspläne. Hierzu beriet der Bürgerbeauftragte regelmäßig über die Beteiligungsverfahren und die Verfahrensabläufe. Da in mehreren dieser Fälle der Schwerpunkt bei der Kritik an der Beeinträchtigung der Umwelt lag, finden sich diese zum Teil statistisch im Bereich „Umwelt/Naturschutz“ wieder.

Zu Verkehrsregelungen wurden deutlich weniger Eingaben eingereicht (29; 2018: 45). Häufig machten die Bürger konkrete Vorschläge, z.B. die Installation einer Fußgängerampel an einer vielbefahrenen Straße oder die Verbesserung von Parkmöglichkeiten für die Anwohner. Auch Probleme durch Verkehrslärm oder der Wunsch nach Verkehrsberuhigung wurden regelmäßig vorgetragen. Insoweit ist festzustellen, dass die Verwaltungen Änderungen bei der Verkehrsführung oder Beschilderung oft aus Zweckmäßigkeitserwägungen ablehnen bzw. aus rechtlichen Gründen ablehnen müssen.

In 59 Fällen wandten sich Bürger zu Fragen von Straßenbau und Infrastruktur an den Bürgerbeauftragten. Auch für überregionale Straßen wurden dabei straßenbegleitende Radwege gefordert. Weiter wurden fehlende Unterhaltungsmaßnahmen und schlechte Regenentwässerungen angesprochen. Ebenso ging es bei kommunalen Straßen um den Straßenzustand, Parkprobleme oder fehlende Straßenunterhaltung. In zehn Fällen wurde die fehlende Barrierefreiheit auf öffentlichen Straßen und Wegen kritisiert. Gerade vor dem Hintergrund der Forderungen der UN-Behindertenrechtskonvention gibt es immer noch erheblichen baulichen Nachholbedarf.

Mehrere Projekte zu Straßenbauvorhaben des Bundes, die durch das Land ausgeführt werden, waren Anlass zu Nachfragen. Sie bezogen sich auf die Dauer von Planverfahren bis zur Umsetzung, aber auch auf die Forderung, die Bürger besser in Planungs- und Entscheidungsprozesse einzubeziehen. So etwa für den auch öffentlichkeitswirksam geforderten Bau einer Ortsumfahrung von Zirchow im Zuge der B 110, die nun in der Planung ist, von Mirow (B 198), die sich verzögert, oder von Waren (B 192), die bisher abgelehnt wird. Die gesetzlichen Mitsprachemöglichkeiten werden von den Bürgern hier allgemein als nicht ausreichend angesehen.

Beratungsbedarf bestand zum Straßenverkehrsgesetz in ca. 20 Fällen, insbesondere zum Erhalt oder zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis und nach der Bewertung von Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr.

Erneut wurden Forderungen zur Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs erhoben (15). Dies wurde verbunden mit der Forderung der Gewährleistung von Barrierefreiheit, von besseren Busverbindungen und der Anbindungen von kleinen Orten. Auch die Angebote im Schienenpersonennahverkehr waren in der Kritik.

Im Bericht für das Jahr 2018 hatte der Bürgerbeauftragte über den Wunsch nach Verkehrsberuhigung in Ortsdurchfahrten und die Schwierigkeiten bei der Umsetzung berichtet. Ein gutes Beispiel bietet der folgende Fall:

  • In der kurzen und geraden Durchfahrt eines kleinen Ortsteils gilt eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 70 km/h. Anwohner beklagten sich darüber, dass diese von vielen Fahrzeugen nicht eingehalten werde. Der zuständige Landkreis verwies in einer ersten Stellungnahme im Herbst 2018 darauf, dass der Einsatz von „Blitzern“ nur eine geringe Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit bei lediglich 22 der 471 gemessenen Fahrzeuge ergeben habe. Die Petenten berichteten aber, dass die Kontrollen frühzeitig bemerkt wurden. Daher bat der Bürgerbeauftragte um eine verdeckte Geschwindigkeitsmessung über einen längeren Zeitraum.               
    Diese Messung ergab, dass die meisten Verkehrsteilnehmer die Geschwindigkeitsbeschränkung einhielten. Die sogenannte V85 (die Geschwindigkeit, die 85 Prozent der Verkehrsteilnehmer nicht überschreiten) lag bei 70 km/h. Die Anwohner widersprachen jedoch dieser Feststellung. Die zur Messung eingesetzten Geräte seien nämlich an zusätzlich aufgestellten Pfählen sehr gut sichtbar aufgestellt gewesen. Entsprechend vorsichtig sei das Fahrverhalten im Erfassungszeitraum gewesen.                  
    Der Bürgerbeauftragte unterstützte diese Kritik und bat um eine Messung mit einer unauffälligeren Aufstellung der Geräte. Das Ergebnis der Messung im Herbst 2019 ergab dann, dass die V85 jetzt 77 km/h betrug und rund 36 Prozent der Fahrzeuge zu schnell fuhren – die „Spitzenreiter“ mit über 170 km/h. Gleichwohl sah der Landkreis nur die Möglichkeit, hier mit gelegentlichen „Blitzern“ die Geschwindigkeitsbegrenzung durchzusetzen.   
    Daraufhin wandte sich der Bürgerbeauftragte an das Land als Straßenbaulastträger und bat um Überprüfung, ob hier nur durch bauliche Maßnahmen, z.B. eine Fahrbahntrennung an den beiden Enden der Durchfahrt, ein Abbremsen erreicht werden könnte, wie dies auch in anderen Bundesländern häufiger zu sehen ist. Das Verkehrsministerium lehnte dieses Ansinnen ab, da es hierdurch Unfälle befürchtete, und verwies darauf, dass der Landkreis eine verstärkte Geschwindigkeitsüberwachung zugesagt habe. Der Landkreis wiederum erklärte, er sehe die beste Lösung im Aufstellen einer mobilen Warntafel, die die jeweils gefahrene Geschwindigkeit des Fahrzeuges anzeigt („Smiley“). Dies fällt nun aber in die Zuständigkeit der Gemeinde, die vom Bürgerbeauftragten dementsprechend angeschrieben wurde.

Die im Vorjahresbericht dargestellten Fälle entwickelten sich wie folgt weiter:                       

  • Im ersten dargestellten Fall einer Ortsdurchfahrt im Bereich einer Landesstraße konnte im Jahresverlauf 2019 nur eine geringe Verbesserung erzielt werden. Eine verdeckte Geschwindigkeitsmessung im Frühjahr hatte zunächst eine V85 von 67 km/h bei erlaubten 50 km/h ergeben. Der Landkreis reagierte darauf mit vermehrten Kontrollen. Vorschläge für bauliche Veränderungen oder wiederholte Hinweise auf das Tempolimit im Straßenbild (Piktogramm) wurden hingegen verworfen. Für die Anwohner war dies keine zufriedenstellende Lösung. Eine weitere verdeckte Verkehrsmessung des Landkreises zum Jahresende ergab – wohl wegen der häufigeren Kontrollen – eine Verringerung der V85 auf 60 km/h. Dies bedeutet aber, dass die Höchstgeschwindigkeit immer noch von vielen Verkehrsteilnehmern überschritten wurde. Daher hat der Bürgerbeauftragte auf Anraten des Verkehrsministeriums nun die Gemeinde befragt, ob diese bauliche Änderungen befürworten würde.
  • Auch im zweiten Fall aus 2018 konnte bisher keine dauerhafte Lösung erzielt werden. Zwar wurde die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ort von 50 km/h auf 30 km/h heruntergesetzt. Eine verdeckte Messung während der Hochsaison im Sommer 2019 ergab aber erneut eine V85 von 57 km/h. Also fuhr ein erheblicher Teil der Fahrzeuge fast doppelt so schnell wie erlaubt. Die bei einem Ortstermin zugesagten regelmäßigen Kontrollen durch Landkreis und Landespolizei wurden nur selten durchgeführt. Im Dezember erfolgte dann eine weitere Verkehrsmessung, die eine V85 von 50 km/h ergab. Dies ist eine Verbesserung, aber noch immer weit von den erlaubten 30 km/h entfernt.

Vergleichbare Petitionen erreichen den Bürgerbeauftragten auch regelmäßig zur Durchsetzung von Geschwindigkeitsbeschränkungen in innerstädtischen Straßen mit einem Tempolimit von 30 km/h. So betrug z.B. in zwei Fällen die gemessene V85 45 km/h bzw. 41 km/h. Eine konsequente Verfolgung von Geschwindigkeitsüberschreitungen erfolgt jedoch nicht, da die Kontrollgeräte der zuständigen Landkreise in erster Linie bei Unfallhäufungen und sonstigen Gefährdungsschwerpunkten eingesetzt werden. Die Anwohner können das nicht nachvollziehen. Letztlich bedeutet dies, dass in Straßen ohne Unfallhäufigkeiten die festgesetzten Geschwindigkeiten nicht durchgesetzt werden.

Fragen der öffentlich-rechtlichen Zuwegung beschäftigen immer wieder den Bürgerbeauftragten. So berichtete ein Petent, dass er seit 2004 auf einem ihm gehörenden Grundstück ein Doppelgartenhaus errichten wolle. An der Straße, an der auch sein Grundstück liegt, sei eine Gartenanlage entstanden, die damals noch nicht überplant gewesen sei. Jetzt gebe es einen wirksamen Bebauungsplan, bauen könne er aber trotzdem nicht. An der Straße vor dem Grundstück liege ein Graben, der einer Eigentümergemeinschaft von über 40 Mitgliedern gehöre. Diese seien nicht bereit, eine Baulast für ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht des Petenten zu bewilligen, damit er nachweisen könne, dass sein Grundstück erschlossen sei.

Der Bürgerbeauftragte hat im Rahmen eines persönlichen Gesprächs beim Landkreis die Thematik erörtert. Dabei wurde deutlich, dass die verschiedenen Leitungsgrundstücke nicht nur der Anliegergemeinschaft des Erholungsgebietes gehörten, sondern einem viel weiteren Kreis von Grundstückseigentümern. Um die städtebaulichen Zustände zu regeln, sei der Bebauungsplan erstellt worden. Mit der Planfestsetzung für die Leitungsflächen habe man aber nicht bedacht, dass damit noch keine Erschließung für die Anlieger möglich ist. Deshalb sei nun der einzige Weg, aus den Leitungsgrundstücken im Wege der Planänderung Verkehrsflächen zu machen. Dies sei auch nach Auffassung des Landkreises ausreichend, um von einer gesicherten Erschließung bzw. Zuwegung zum Grundstück des Petenten auszugehen. Sobald das Planänderungsverfahren abgeschlossen sei, könne er sein Bauvorhaben verwirklichen.

Der Bürgerbeauftragte teilte dies dem Petenten mit und bat die Gemeinde, diese Lösung umzusetzen. Auf Nachfrage wurde ihm mitgeteilt, dass eine Änderung des Bebauungsplans nun in diesem Sinne durchgeführt werde. Die Gemeindevertretung beschloss die Einleitung des Verfahrens. Nach Abschluss des Verfahrens dürfte der Petent sein Bauvorhaben verwirklichen können. Der Fall zeigt, dass Lösungen selbst schwieriger Detailfragen bei gutem Willen und Zusammenwirken der Institutionen möglich sind.

Der Bürgerbeauftragte hatte auch in einem anderen Petitionsverfahren eine Regelung über die Bauleitplanung vorgeschlagen. Hier sahen sich Bürger, die irrtümlich von einer öffentlichen Erschließung ihrer in den 90iger Jahren errichteten Häuser ausgegangen waren, sich nun aber „Wegezollforderungen“ eines Privaten ausgesetzt. Die Gemeinde hatte die ursprüngliche Bauleitplanung nicht abgeschlossen und so wurde die geplante Übertragung der Verkehrsflächen des Erschließungsträgers an sie nicht vollzogen. Bei einem Verkauf der Wegegrundstücke vom Erschließungsträger an den Privaten hatte die Gemeinde auch kein Vorkaufsrecht geltend gemacht. Schon 2014 hatte der Bürgerbeauftragte in einem vorhergehenden Petitionsverfahren der Gemeinde empfohlen, die Wege als öffentliche Verkehrsflächen für die Erschließung auch für Rettungsdienste durch Planbeschluss festzusetzen. Die Gemeinde hatte zwar den Aufstellungsbeschluss gefasst, dann das Verfahren aber nicht fortgesetzt, sondern eine zivilrechtliche Erwerbslösung angestrebt – ohne Erfolg.

In Zusammenarbeit mit dem Petitionsausschuss hat der Bürgerbeauftragte weitere Initiativen unternommen. Die Gemeinde hat 2019 die notwendigen Haushaltsmittel für die Bauleitplanung bereitgestellt. Es soll nun doch der ursprünglichen Empfehlung des Bürgerbeauftragte gefolgt werden, den Weg über eine Bauleitplanung zu sichern. Die Gemeindevertretung beschäftigte sich im Februar 2020 mit dem Vorentwurf zum Bebauungsplan. Von daher ist das Petitionsverfahren noch nicht abgeschlossen.

In einer größeren Stadt wurde ein Straßenzug schon seit den 1930er Jahren mit Gas als primärem Energieträger versorgt. Im April 2017 erhielten die Anwohner plötzlich ein Schreiben des Versorgungsunternehmens, wonach aufgrund des Alters der Gasleitung eine störungsfreie Versorgung in den nächsten Jahren nicht mehr gewährleistet werden könne. Aus wirtschaftlichen und ökologischen Gründen sei es „alternativlos, die Gasleitung in ca. 2 Jahren außer Betrieb zu nehmen“. Zugleich verwies der Versorger auf die Möglichkeit des Anschlusses an das Fernwärmenetz, für das inzwischen in diesem Gebiet ein Anschlusszwang für Neuanlagen besteht.

Gleich mehrere Bürger wandten sich daraufhin an den Bürgerbeauftragten. Sie beschwerten sich über die angedrohte Stilllegung und verwiesen darauf, dass sie teilweise erst vor wenigen Jahren im Vertrauen auf die dauerhafte Gasversorgung teure Investitionen in mit Gas betriebene Geräte vorgenommen hätten. Der Anschluss an die Fernwärme sei zudem für sie vermutlich mit höheren Verbrauchskosten verbunden. Sie hatten den Verdacht, dass mit dem Abschalten der Gasversorgung nur die Fernwärmesparte desselben Versorgers gestärkt werden solle. Sie verwiesen darauf, dass die Stadt beim Erlass der Fernwärmeanschlusssatzung für das betroffene Gebiet ausdrücklich erklärt habe, dass ältere Ein- und Zweifamilienhäuser – wie von den Petenten bewohnt – nicht vom Anschlusszwang an die Fernwärme erfasst seien.

Der Bürgerbeauftragte wandte sich an den Versorger und wies zusätzlich darauf hin, dass nach seiner Auffassung für einmal bestehende Hausanschlüsse gemäß § 18 des Energiewirtschaftsgesetzes eine dauerhafte Versorgungspflicht bestehen dürfte. Nach einer ersten Stellungnahme des Versorgers im Mai 2017, worin er eine Suche nach „für beide Seiten angemessene Lösungsmöglichkeiten“ zusagte, erklärte er nach langem Schweigen im April 2018, dass angesichts der hohen Kosten für einen Neubau der Leitung bei vergleichsweise wenigen Nutzern aus seiner Sicht „eher ein Interesse am Rückbau“ überwiege. Eine solch vage Auskunft konnte die Petenten verständlicherweise nicht zufriedenstellen.

Der Bürgerbeauftragte suchte daher das persönliche Gespräch mit den Geschäftsführern der städtischen Gesellschaften. Hierbei wurde bereits zugesagt, dass es keinen kurzfristigen Rückbau der Gasversorgung geben werde. Letztlich vermittelte der Bürgerbeauftragte ein Treffen zwischen den Petenten und dem Versorger unter seiner Moderation im Januar 2019. Hierbei relativierte der Betreiber die Notwendigkeit des sofortigen Austausches der Leitung. Man einigte sich darauf, dass ein für die Versorgung nicht mehr benötigter Strang abgeschaltet werden könne und jedenfalls für einige weitere Jahre die Versorgung mit Gas gewährleistet werden soll. Über diese Entwicklung wurden dann durch den Versorger alle Anwohner informiert. Damit war die angedrohte „alternativlose“ Abschaltung vom Tisch.

Eine Bürgerin berichtete schon Ende 2018 von ihren Bemühungen, eine 2016 eingeführte Regelung des Busverkehrs zu ändern. Der Regionalbus des Landkreises fuhr vom Wohnort der Petentin seitdem an der Haltestelle des Friedhofs am Stadtrand der benachbarten kreisfreien Stadt vorbei. Auch bei Bedarf hielt er nicht. Wenn man zum Friedhof gelangen wollte, musste man bis zum Halt nach dem Friedhof und dann von dort mit einem Stadtbus die Strecke bis zum Friedhof fahren. Die Petentin bemühte sich seit 2017 intensiv, für sich und zwei weitere Bürgerinnen, die oft zur Grabpflege wollten, die alte Fahrplanregelung wiedereinzuführen. Sowohl vom Nahverkehrsunternehmen als auch von der Stadt gab es keine positiven Signale.

Das Busunternehmen verwies an die Stadt, die den Halt an der städtischen Haltestelle nicht genehmigt hatte. Allerdings war auch das Unternehmen nicht zu Änderungen bereit, da man Zeitverluste für die Bustaktung befürchtete.

Der Bürgerbeauftragte nahm Kontakt zum Oberbürgermeister der Stadt auf. Zunächst wurden von diesem ausführlich die Beweggründe erklärt. Auch stellte er den Bedarf – allerdings aus Sicht der städtischen Bürger - in Frage. Dies überzeugte den Bürgerbeauftragten nicht, so dass er erneut für die alte Regelung warb. Im Januar 2019 wurde dann eine Prüfung zugesagt. Auch der Landrat des angrenzenden Landkreises wurde als Aufgabenträger für den Nahverkehr eingeschaltet. Dieser unterstützte das Anliegen und wandte sich seinerseits an den Oberbürgermeister.

Im April 2019 sagte die Stadt dann zu, dass künftig die Haltestelle genutzt werden könne. Die notwendigen Schritte wurden eingeleitet. Auch das Landesamt für Straßenbau und Verkehr genehmigte die Fahrplanänderung. Zum 10.08.2019 – drei Jahre nach den erstmaligen Bemühungen der Bürgerin – wurde sie in den Fahrplan aufgenommen.

Von Nutzern der Bahn wurden verschiedene Beschwerden an den Bürgerbeauftragten herangetragen.

  • So sinke die Attraktivität von Strecken, wenn immer mehr Umstiege notwendig sind und die Verbindungen, die in der Vergangenheit durchgehend waren, nun mit mehrfachen Zugwechseln und entsprechenden Aufenthalten verbunden sind. Beispielhaft war die früher durchgehende Verbindung von Schwerin nach Stralsund. Heute müssen Reisende in Rostock umsteigen. Ein weiteres Beispiel aus einer Beschwerde ist die Verbindung von Barth nach Swinemünde, die in der Vergangenheit durchgehend war und nun nach mehreren Änderungen dreimaliges Umsteigen in Velgast, Stralsund und Züssow erfordert.
  • Auch die Umsteigebeziehungen in Pasewalk waren in der Kritik. Die Züge nach Löcknitz und weiter nach Stettin fahren dort ab, obwohl zwei Minuten später mit dem Zug aus Prenzlau Umsteigefahrgäste ankommen. Diese müssen dann zwei Stunden bis zum nächsten Zug warten. Das vom Bürgerbeauftragten beteiligte Verkehrsministerium begründete dies damit, dass in Stettin eine „Wende“ zur Rückfahrt in Richtung Neubrandenburg erfolge. Das Zeitfenster für die Wende sei so eng bemessen, dass bei einer Verzögerung in Pasewalk das derzeit genutzte Zeitfenster für die Wende nicht mehr erreicht werden könne. Man müsste dann das nächste Zeitfenster abwarten, wodurch sich die Rückfahrt dann um einige Minuten verzögern würde. Dies würde wiederum zu einem Anschlussproblem in Neubrandenburg führen. Die Anschlussbeziehungen in Neubrandenburg hätten Priorität. Eine Änderung sei nicht möglich. Diese Auskunft ist für die Fahrgäste auf dieser Strecke sehr unbefriedigend. Der Bürgerbeauftragte ist nicht überzeugt, dass es hier keine andere Lösung geben kann.        
  • Der Sondertarif Usedom im Schienenpersonennahverkehr war Gegenstand von Kritik, z. B. weil die Sondertickets (BahnCard oder Rail&Train) der Deutschen Bahn nicht gelten. Auch gibt es keine Ermäßigungen für Menschen mit Behinderung. Ferner werden Schwierigkeiten beim Kauf von bestimmten Fahrkarten über das Tarifgebiet hinaus beklagt. Für diese Standardverschlechterungen gibt es bei den Bürgern kein Verständnis, gerade weil die Deutsche Bahn AG an der Durchführung dieser Leistungen beteiligt ist.  
  • Auch die Abschaffung des Schönes-Wochenende-Tickets wurde kritisiert, da dieses für Gruppenreisen gern genutzt worden war und das Quer-Durchs-Land-Ticket als verbleibende Alternative wiederum eine Verteuerung bedeutet. Die gleichzeitig erhobene Forderung, als Alternative den Geltungsbereich des Mecklenburg-Vorpommern-Tickets in Richtung Berlin auszuweiten, wurde vom Verkehrsministerium aus Kostengründen zurückgewiesen.

Der Bürgerbeauftragte hofft, wie auch Petenten geäußert haben, dass die angekündigten Bundesmittel für die Verbesserung des Nahverkehrs und die Reaktivierungen von Strecken genutzt werden.

Das Zusammenleben mit Menschen mit Behinderung stellt viele Angehörige vor erhebliche praktische Probleme. Hierzu gehört auch die Notwendigkeit, die Wohnsituation zu verändern, wenn mittelfristig eine Betreuung zu Hause gewährleistet bleiben soll. So auch im folgenden Fall:

Der Vater einer siebenjährigen Tochter mit Mehrfachbehinderung und Pflegegrad 4 wollte einen Anbau an seinem Reihenendhaus errichten, um so ebenerdigen, barrierefreien Wohnraum mit Zimmer und Bad zu schaffen.

Hierzu beantragte er die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der Dachform/Dachneigung und eine Überschreitung der Baugrenze. Der Landkreis wies schon im Anhörungsschreiben darauf hin, dass diese Befreiungen nicht möglich seien. Zudem habe die Gemeinde das erforderliche Einvernehmen versagt. Er erklärte aber auch, dass planungsrechtliche Bedenken zurückgestellt und die beantragte Befreiung befürwortet werden könnten, sofern die Gemeinde zustimme.

Der inzwischen eingeschaltete Bürgerbeauftragte wandte sich mit diesem Anliegen an den Bürgermeister der Gemeinde und bat um Überprüfung möglicher Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans. Er wies eindringlich darauf hin, dass der Anbau für die Familie zwingend erforderlich sei, um die Tochter auch zukünftig zu Hause angemessen betreuen zu können.

Nach Vorlage geringfügig geänderter Bauunterlagen erklärte die Gemeinde doch das Einvernehmen. Daraufhin erteilte der Landkreis die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans zur Überschreitung der Baugrenze für den Anbau.

Die Petitionen und Anfragen mit sozialem Schwerpunkt oder sozialrechtlicher Grundlage bildeten auch 2019 den größten Anteil aller Eingaben. In 827 Fällen meldeten sich Bürger und Bürgerinnen mit der Bitte um Beratung, Unterstützung und Hilfe (2018: 832). Das waren gut 47 % aller Eingänge (2018: 48 %). Beratung und Unterstützung in sozialen Angelegenheiten sind dem Bürgerbeauftragten durch Landesverfassung und Gesetz ausdrücklich aufgegeben.

Die schwierigen Tatbestände für Leistungsansprüche in den Sozialgesetzen mit vielen unbestimmten Rechtsbegriffen und teilweise uneinheitlicher Rechtsprechung sind für die Bürger, aber auch für die Rechtsanwender, sehr oft eine Herausforderung. Gerade die Bedarfsfeststellung von Eingliederungsleistungen für Menschen mit Behinderungen nach den neuen Bestimmungen des Bundesteilhabegesetzes waren oft Gegenstand der Tätigkeit des Bürgerbeauftragten. Auch die komplexen Vorschriften des Sozialgesetzbuchs (SGB) II – Grundsicherung für Arbeitsuchende - spielten eine Rolle.

Verfahrensmäßig klaffen im Sozialrecht Anspruch und Wirklichkeit zu oft auseinander. Der nach § 14 SGB I vorgesehene Anspruch auf Beratung über soziale Rechte und Pflichten wird nicht immer verwirklicht. Lange Verfahrensdauern gaben erneut Anlass zu Beschwerden. Wenn auch bei Jobcentern und Arbeitsagenturen eher zügigere Laufzeiten üblich sind, sieht es in der Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (SGB IX) mit häufig umfassenderen Sachverhalten oder im Kinder- und Jugendhilferecht (SGB VIII) anders aus. In den einzelnen Themenabschnitten wird dies vertieft dargestellt.

Zurückgegangen sind die Anfragen und Beschwerden aus dem Bereich der Kinder- und Jugendhilfe (91, Vorjahr 114). Eltern, Pflegeeltern und Verwandte sowie freie Träger der Jugendhilfe haben sich hier an den Bürgerbeauftragten gewandt.

Es ging erneut um die Voraussetzungen und den Umfang von Leistungen der Hilfe zur Erziehung, überwiegend um Fragen der Vollzeitpflege. Es musste wieder festgestellt werden, dass Verwandte, in der Regel Großeltern, die die Enkelkinder in den Haushalt aufnehmen wollten, von den Jugendämtern nur unzureichend beraten wurden. Ihnen wurde beispielsweise nicht mitgeteilt, dass auch Verwandte als Pflegeeltern nach dem SGB VIII anerkannt werden können. Wie in den Vorjahren musste kritisch festgestellt werden, dass die Jugendämter Hinweise auf weitere Leistungsansprüche nach anderen Gesetzen nicht gaben und die Petenten nicht an andere Behörden verwiesen. Damit wird die umfassende Beratungspflicht aus § 14 SGB I verletzt.

Ein weiterer Schwerpunkt war die Eingliederungshilfe (§ 35 a SGB VIII) für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung. Der Bedarf konnte oft nicht rechtzeitig ermittelt werden. Dadurch wurden Hilfeleistungen verspätet gewährt. Als Grund wurden lange Wartezeiten auf erforderliche fach(ärzt)liche Begutachtungen benannt.

Es gab mehrere Beschwerden, weil bei der Umsetzung familiengerichtlicher Entscheidungen zu Sorge- und Umgangsrechten Probleme auftraten. Im Rahmen seiner sozialen Beratung erläuterte der Bürgerbeauftragte die Rechtslage. Wenn zum Wohl des Kindes ein Handeln des Jugendamtes notwendig erschien, informierte der Bürgerbeauftragte das Jugendamt und bat um Vermittlung beim Vollzug der Entscheidungen.

Die Gespräche mit dem Vorstand des Landesverbandes für Kindertagespflege wurden intensiv und konstruktiv fortgesetzt. Im Jahresbericht 2018 wurde positiv erwähnt, dass es Vertretungsregelungen bei Ausfall einer Tagespflegeperson gibt oder diese unmittelbar bevorstehen. In § 23 Abs. 4 SGB VIII ist geregelt, dass bei Ausfallzeiten einer Tagespflegeperson rechtzeitig andere Betreuungsmöglichkeiten sicherzustellen sind. Zuständig für die Umsetzung sind die Landkreise beziehungsweise kreisfreien Städte als öffentliche Träger der Jugendhilfe. Durch Modelle und Projekte wurde in den meisten Landkreisen und Städten eine Lösung für 2019 gefunden.

Der Landesverband berichtete Anfang des Jahres 2020, dass es weiterhin Probleme bei den Vertretungsregelungen gibt. Der Bürgerbeauftragte hat dem Landesverband seine Unterstützung zugesichert. Eine weitere zentrale Forderung des Verbandes war die Möglichkeit, am Nachmittag Hortkinder betreuen zu können. Diese hatte der Bürgerbeauftragte der Sozialministerin so auch übermittelt. Die Sozialministerin griff diese Kritik, die der Landesverband selbst auch an die Ministerin herangetragen hatte, auf. In dem zum 01.01.2020 novellierten Kindertagesförderungsgesetz M-V (KiföG) findet sich nun in § 18 eine entsprechende Regelung.

Durchgängig seit 2015 beschweren sich Eltern aus dem Landkreis Rostock wegen der Ablehnung einer Förderung im Hort. Die Betroffenen waren arbeitslos, in Elternzeit oder in Teilzeit, wünschten sich aber dennoch für ihre Kinder eine Förderung im Hort. In diesen Fällen lehnte das Jugendamt unter Berufung auf die Satzung die Förderung pauschal als nicht bedarfsgerecht ab.

Zuletzt wurde die Thematik im Jahresbericht 2018 aufgegriffen. Der Bürgerbeauftragte wandte sich wegen der grundsätzlichen Klärung erneut an die Sozialministerin. Die Nachfrage durch den Bürgerbeauftragten war erforderlich, weil der Landkreis erklärt hatte, dass ihm die Auffassung des Sozialministeriums nicht bekannt sei. Der Staatssekretär teilte im April 2019 mit, dass sich der Bedarf an Hortförderung sowohl aus dem Förderbedürfnis der Kinder als auch aus dem Bedarf der Sorgeberechtigten ergeben kann.

Dem Landkreis wurde die aktuelle Auskunft des Ministeriums übermittelt. Der Bürgerbeauftragte empfahl zudem eine klarstellende Regelung in der Satzung. Der Landkreis teilte im August 2019 mit, dass wegen der geplanten Änderung im KiföG zum 01.01.2020 ohnehin eine Neufassung der Satzung in Arbeit sei. Eine grundsätzliche Lösung zeichnete sich ab.

Allerdings wandten sich Ende des Jahres 2019 wieder mehrere Eltern aus dem Landkreis Rostock an den Bürgerbeauftragten, weil deren Anträge auf Hortförderung erneut abgelehnt wurden. Sie hatten von Mitarbeitern der Verwaltung erfahren, dass die Satzung, entgegen der Auskunft vom August 2019, nicht wesentlich neu gefasst werden sollte. Die alte Satzungsregelung solle auch ab 2020 weitergelten. Der Landkreis regelt einen Rechtsanspruch für den Hort als Ganztags- oder Teilzeitplatz und geht damit einerseits weiter als das KiföG, das auf den Betreuungsbedarf abstellt und keinen Anspruch gewährt. Andererseits sieht die Satzungsregelung nur eine schematische Prüfung nach der Situation der Eltern ohne individuelle Bedarfsprüfung für das Kind vor.

Der Bürgerbeauftragte hat sich daher erneut an den Landrat gewandt und darauf hingewiesen, dass KiföG und SGB VIII eine individuelle Bedarfsermittlung verlangen. Der Betreuungsbedarf basiere auf der individuellen sozialen Situation der Personensorgeberechtigten oder auf einem speziellen Förderbedarf des Kindes. Eine solche Regelung würde der Verwaltung ausreichend Spielraum eröffnen, den Bedarf jeweils zu ermitteln und sich diesen auch nachweisen zu lassen.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wurden auch der Vorsitzende des Jugendhilfeausschusses und der Kreistagspräsident informiert. Der Landkreis teilte nunmehr mit, dass eine vollständige Überarbeitung nicht mehr im Raum stehe. Mit einer Änderungssatzung erfolgte eine Anpassung der bestehenden Satzung an die Rechtslage des novellierten KiföG in der Fassung vom 04.09.2019. Über eine geringfüge Ergänzung des bisherigen Wortlautes soll eine größere Flexibilität erreicht werden.

Zur weiteren Klärung hat sich der Bürgerbeauftragte an das Innenministerium als oberste Rechtsaufsichtsbehörde gewandt.

Das KiföG regelt Anspruch und Umfang der Kindertagesbetreuung in Krippe, Kindergarten, Hort oder in der Kindertagespflege. Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ermitteln gemäß § 14 KiföG gemeinsam mit den Gemeinden den Bedarf. Sie haben sicherzustellen, dass der Bedarf durch genügend Einrichtungen und Dienste gedeckt ist.

Eltern, Elterninitiativen oder Elternräte beschwerten sich wegen fehlender Betreuungsplätze in den Kindertageseinrichtungen. Wurde in den vergangenen Jahren überwiegend aus den größeren Städten und dem Umland von fehlenden Plätzen berichtet, so erreichten den Bürgerbeauftragten 2019 hierzu Beschwerden auch aus den ländlichen Räumen. Für die Petenten war unverständlich, dass noch mehrere Jahre nach Inkrafttreten dieser gesetzlichen Regelung der Bedarf in der Praxis nicht überall oder nur mit erheblichem Aufwand oder zeitlicher Verzögerung gedeckt wurde. In der Regel konnte in diesen Fällen eine Klärung erreicht werden, nachdem der Bürgerbeauftragte die zuständige Verwaltung um Hilfe ersucht hatte.

  • So beschwerte sich im August 2019 eine Mutter beim Bürgerbeauftragten, weil sie im Umfeld von 30 km zum Wohnort keinen Platz in einer Kindertageseinrichtung oder bei einer Tagespflegeperson für ihren im März 2019 geborenen Sohn fand. Die junge Frau war Lehrerin und wollte nach der Elternzeit ihre Tätigkeit am 01.02.2020 wieder aufnehmen. Der Landkreis, an den sich der Bürgerbeauftragte wandte, bestätigte die schwierige Situation. Im Ergebnis konnte der Petentin ein freier Platz 21 km vom Wohnort entfernt angeboten werden, den sie trotz des erheblichen zeitlichen Mehraufwandes annahm. Der Kitaplatz lag nicht auf dem Weg zur Arbeit.
  • In einem anderen Fall konnte den Eltern eines Kleinkindes erst nach Einschaltung des Jugendamtes durch den Bürgerbeauftragten ein freier Platz angeboten werden. Hier hatten die Eltern, weil ihnen nach Beendigung der Elternzeit kein freier Platz zu Verfügung stand, bereits Urlaub und in Absprache mit dem Arbeitgeber unbezahlte Freistellung in Anspruch genommen.

Die Elternentlastung bei der Zahlung der Elternbeiträge für Geschwisterkinder ab 2019 wurde von Petenten zwar positiv aufgenommen. Kritisiert wurde aber, dass statt einer vollständigen Elternentlastung ab 2020 besser zusätzliche Mittel für qualitätssichernde Personalschlüssel hätten bereitgestellt werden sollen. Eine gute pädagogische Qualität lasse sich nur durch angemessene Rahmenbedingungen erreichen.

Wegen Problemen bei der Hortförderung am Ende der 4. Klasse wandte sich eine Elternvertreterin im Namen mehrerer Eltern an den Bürgerbeauftragten. Der Landkreis als Träger der öffentlichen Jugendhilfe beschränkte die Hortbetreuung und legte das Ende der Hortförderung auf den Tag der Zeugnisausgabe in der 4. Klasse fest. Bereits 2017 gab es dazu Anfragen. Deswegen hatte sich der Bürgerbeauftragte seinerzeit an die Sozialministerin gewandt und auf die Regelungen des KiföG und Schulgesetzes verwiesen. Der Gesetzgeber hat in § 2 Absatz 5 Satz 1 KiföG a.F. das Ende der Förderung im Hort festgelegt. Danach werden Kinder bis zum Ende des Besuchs der Grundschule gefördert. Der Bürgerbeauftragte hatte darauf verwiesen, dass in diesem Kontext § 57 des Schulgesetzes, der das Ende des Schuljahres auf den 31. Juli festlegt, berücksichtigt werden sollte. Das Ende des Schuljahres ist gerade nicht gleichzusetzen mit dem letzten Tag des Unterrichts bzw. der Zeugnisausgabe. Eine Förderung im Hort wäre dann bis zum Ende der Grundschule, das heißt bis zum 31. Juli eines Jahres, möglich.

Das Ministerium hat sich zur Förderdauer im Hort positioniert und Folgendes mitgeteilt:

„Nach § 2 Absatz 5 Satz 1 Kindertagesförderungsgesetz (KiföG M-V) werden in Horten Kinder vom Eintritt in die Schule bis zum Ende des Besuchs der Grundschule betreut. Die Förderung im Hort beginnt mit dem ersten Unterrichtstag nach den Sommerferien und endet mit dem letzten Schultag. Der letzte Schultag ist der letzte Werktag vor dem ersten Ferientag. Das Kindertagesförderungsgesetz stellt auf die tatsächlichen Gegebenheiten und Verhältnisse ab und differenziert hier zum Schulgesetz.“

Damit stellte das Ministerium klar, dass die Hortförderung nach der 4.Klasse mit dem letzten Schultag endet und nicht am 31. Juli eines Jahres, so wie es § 57 des Schulgesetzes festlegt. Weiter hat das Ministerium ausdrücklich darauf verwiesen, dass die Entscheidungen des Landkreises den Regelungen des KiföG und den Empfehlungen des Ministeriums an die Landkreise und kreisfreien Städte entsprechen.

Auch nach der ab 01.01.2020 geltenden Fassung des KiföG wird ein Hort für Kinder vom Eintritt in die Schule bis zum Ende des Besuchs der Grundschule geführt. An der Rechtslage hat sich damit nichts geändert. Der Bürgerbeauftragte hält diese Auslegung der Regelung jedoch nicht für überzeugend. Zudem wird der vorhandene Bedarf nicht gedeckt. 2020 führt dies z. B. dazu, dass aufgrund des frühen Beginns der Sommerferien fünf Wochen keine Betreuung der Kinder gewährt wird, obwohl in den Horten die Kapazitäten vorhanden sind. Er hat sich daher noch einmal an die Ministerin gewandt und um Überprüfung gebeten.

Im Mai 2019 wandte sich die alleinerziehende Mutter eines schwerstbehinderten und pflegebedürftigen fünfjährigen Kindes an den Bürgerbeauftragten. Das Kind leidet u.a. an einer Hörschädigung und wurde in einer integrativen Kindertagesstätte am Wohnort gefördert. Um die hörspezifische Förderung des Kindes zu verbessern, war in Absprache mit dem Sozialamt ein Wechsel in die Kita am 65 Kilometer entfernten Landesförderzentrum in Güstrow ab August 2019 vorgesehen. Nicht geklärt war die tägliche Beförderung des Kindes. Das Sozialamt hatte der Mutter nahegelegt, sich selbst zu kümmern. Hiermit fühlte sie sich überfordert.

Zunächst empfahl der Bürgerbeauftragte der Mutter, einen Antrag beim Sozialamt zu stellen, die Beförderung zu organisieren. Die Beförderungskosten wären über die Eingliederungshilfe vom Sozialamt zu zahlen. Parallel dazu wandte sich der Bürgerbeauftragte an das Sozialamt und bat um dringende Klärung. Der bisherige Kitaplatz hätte fristgerecht gekündigt werden müssen.

Die Verwaltung teilte mit, dass die Beförderung des Kindes als Mitfahrgelegenheit mit anderen hörgeschädigten Kindern mit dem Schulverwaltungsamt geregelt worden sei. Die Stellungnahme an den Bürgerbeauftragten enthielt aber keine konkreten Angaben zu den täglichen Beförderungszeiten des Kindes.

Die Mutter berichtete dem Bürgerbeauftragten dann aber, dass ihr Kind bei dieser Beförderung bereits um 5:20 Uhr das Haus verlassen müsste und erst nach 12 Stunden wieder zu Hause sei. Dies wollte sie ihrem Kind nicht zumuten und begehrte eine Einzelbeförderung.

Das Sozialamt lehnte diesen Antrag aus Kostengründen ab. Stattdessen empfahl es der Mutter, nach Güstrow umzuziehen. Da sich eine Klärung des Beförderungsproblems nicht abzeichnete, und die langen Fahrzeiten für das Kind in jedem Fall belastend gewesen wären, empfahl der Bürgerbeauftragte eine andere Lösung. Es war zu klären, ob mit einer verbesserten hörspezifischen Förderung in der bisherigen integrativen Kita am Wohnort den Bedürfnissen des Kindes nicht ebenso oder sogar besser entsprochen werden konnte.

Die Petentin beantragte hierzu einen Integrationshelfer für die Kita und die Erhöhung der Stundenanzahl für die hörspezifische Frühförderung. Die erforderliche erneute Bedarfsfeststellung dauerte dann mehrere Wochen. Ende Oktober 2019 informierte die Petentin, dass die Stundenzahl der Frühförderung erhöht und der Integrationshelfer bewilligt wurde. Das Kind konnte so in seiner gewohnten inklusiven Umgebung bleiben und dennoch intensiv gefördert werden.

Wie im Vorjahr betrafen 31 Anfragen und Eingaben zum SGB III (Arbeitsförderung) unterschiedlichste Fallgestaltungen. Es ging um Fragen zur Leistungsberechnung, Sperrzeiten oder Fördermöglichkeiten, vorrangig von Menschen mit Behinderung. Es gab Anfragen und Beschwerden zur sogenannten Nahtlosigkeitsregelung nach § 145 SGB III, wonach Arbeitslosengeld I (ALG I) auch bei Arbeitsunfähigkeit gezahlt werden kann.

Der Bürgerbeauftragte beriet die Petenten und wandte sich, wenn nötig, an die Arbeitsagentur. Diese überprüfte daraufhin in mehreren Fällen die Kürzung von Leistungsansprüchen, wenn Bürgern Verstöße gegen Mitwirkungspflichten vorgeworfen wurden, z.B. bei Meldepflichten.

Zu den Anspruchsvoraussetzungen für ALG I gehört, dass Arbeitnehmer sich bei der Arbeitsagentur grundsätzlich persönlich arbeitslos melden. Die persönliche Arbeitslosmeldung kann von einem Vertreter übernommen werden, wenn Arbeitslose wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht erscheinen können. Hier kann es immer wieder zu Problemen kommen, wie der folgende Fall zeigt:

  • Die Mutter eines psychisch erkrankten Mannes meldete sich beim Bürgerbeauftragten. Sie teilte mit, dass für ihren Sohn ALG I für zwölf Tage im Februar und dann erst wieder für Juni 2019 bewilligt wurde. Eine ursprünglich geplante Anschlussbeschäftigung im Februar war nicht zu Stande gekommen. Die Arbeitsagentur ging aber von der Arbeitsaufnahme aus und stellte daher die Leistung ein. Dies bemerkte der junge Mann zunächst nicht. Wegen Unklarheiten rief die Arbeitsagentur den Bürger an und vereinbarte einen Termin zur Vorsprache. Bei diesem Telefonat informierte sie der Bürger bereits über seine fortbestehende Arbeitslosigkeit. Aufgrund stationärer Behandlung konnte er diesen Termin nicht wahrnehmen. Er war auch telefonisch für die Behörde nicht erreichbar. Erst eine persönliche Vorsprache im Juni 2019 wertete die Arbeitsagentur als persönliche Arbeitslosmeldung. Der Bürgerbeauftragte beriet den Bürger und wandte sich an die Arbeitsagentur. Im Ergebnis konnte erreicht, dass das Telefonat als Meldung anerkannt und ab diesem Tag ALG I bewilligt wurde.

Auch Auszubildende wurden häufig beraten und unterstützt, weil Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) abgelehnt wurde oder ihnen die Berechnung nicht klar war. Hier wünscht sich der Bürgerbeauftragte eine bessere Nachvollziehbarkeit und Beratung der jungen Betroffenen. Sie erleben in diesem Zusammenhang zum ersten Mal ein Verwaltungsverfahren.

2019 war die Unterstützung und Beratung zum SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) wieder stark nachgefragt, auch wenn die Eingänge insgesamt zurückgegangen sind (239, Vorjahr 269). Die weiterhin hohe Zahl an Hilfesuchenden zeigt das große Bedürfnis nach verlässlichen Rechtsauskünften und Unterstützung gegenüber den Jobcentern.

Auffallend waren die im Berichtsjahr verstärkt eingehenden Anfragen zu dem 2019 eingeführten Instrument „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ nach § 16i SGB II, mit dem eine längerfristige sozialversicherungspflichtige Beschäftigung für sehr arbeitsmarktferne Langzeitarbeitslose gefördert werden kann. Fragen betrafen die Voraussetzungen, das Verfahren und den Umfang der Förderung. Auch galt es Rechtsfragen zu lösen, für die es noch keine Rechtsprechung gab. So war unklar, welches Jobcenter zuständig ist, wenn der Leistungsberechtigte in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Jobcenters ziehen möchte, um dort die Beschäftigung aufzunehmen.

  • Streitigkeiten zur Zuständigkeit gab es auch im folgenden Fall. Hier hatten sich beide Jobcenter – sowohl das für den Wohnort als auch das für den Beschäftigungsort in einem anderen Landkreis zuständige – jeweils für örtlich unzuständig erklärt. Der Bürgerbeauftragte wies das Jobcenter des Wohnortes auf dessen Zuständigkeit hin. Zwar sei der Empfänger der Förderungsleistungen im Wesentlichen der Arbeitgeber. Gleichwohl sei der Zuschuss zum Arbeitsentgelt eine Sozialleistung, mit der personenbezogen gefördert werde. Nicht der Arbeitsplatz, sondern bestimmte erwerbsfähige Leistungsberechtigte sollten gefördert werden. Insofern sei das Jobcenter des Wohnortes örtlich zuständig. Nach Prüfung schloss sich dieses Jobcenter der Auffassung des Bürgerbeauftragten an und entschied über den Antrag auf Förderung.

Auch zu anderen Leistungen zur Eingliederung in Arbeit gab es Rat und Unterstützung. Beispielhaft ist der folgende Fall einer Leistungsbezieherin:

  • Eine Bürgerin hatte im Januar 2019 eine Eingliederungsvereinbarung unterschrieben, in der sie sich zu einer bestimmten Anzahl an Bewerbungen verpflichtete. Ab März 2019 erkrankte sie dann. Der Zeitpunkt ihrer Gesundung war nicht absehbar. Sie hatte ihre Fallmanagerin über ihre längere Erkrankung informiert und auch ein ärztliches Attest vorgelegt, dass sie nicht mehr in ihrem erlernten Beruf arbeiten könne. Gleichwohl wurde die Eingliederungsvereinbarung nicht angepasst und die Bürgerin wiederholt aufgefordert, sich zu bewerben – obwohl sie eine Arbeitsstelle gar nicht antreten konnte. Der nun eingeschaltete Bürgerbeauftragte wies das Jobcenter darauf hin, dass sich die für die Eingliederungsvereinbarung maßgebend gewesenen Verhältnisse seit ihrem Abschluss so wesentlich verändert hätten, dass der Petentin ein Festhalten an deren ursprünglichen Regelungsgehalt nicht zuzumuten sei. Sie dürfe deshalb eine Anpassung des Vertragsinhalts an die geänderten Verhältnisse verlangen oder sogar die Eingliederungsvereinbarung kündigen (§ 59 Abs. 1 SGB X). Letztlich passte das Jobcenter nach Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens die Eingliederungsvereinbarung an.

 

Die meiste Unterstützung benötigten aber die Menschen bei den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Problematisch kann sich die Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung gestalten, wenn ohne zwingenden Grund eine teurere Wohnung bezogen wird:

  • Das Jobcenter hatte bei einer Petentin Bedarfe für die Unterkunft und Heizung in Höhe von 358 EUR (283 EUR Bruttokaltmiete, 75 EUR Heizkosten) anerkannt. In der neuen Wohnung betrug die Miete 489 EUR (456 EUR Bruttokaltmiete, 32 EUR Heizkosten). Das Jobcenter erkannte hiervon allerdings nur 315 EUR an. Es wollte nur die Bruttokaltmiete der alten und die Heizkosten der neuen Wohnung anerkennen. Damit erhielt die Petentin also nach dem Umzug in eine teurere Wohnung weniger Leistungen für die Unterkunft und Heizung. Nachdem der Widerspruch der Petentin zurückgewiesen wurde, wies der Bürgerbeauftragte das Jobcenter darauf hin, dass nach § 22 Abs. 1 SGB II der bisherige Bedarf anzuerkennen ist, wenn sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung erhöhen. Nach der Rechtsprechung sei die Gesamtmiete der alten und neuen Wohnung zum Zeitpunkt des Umzuges zu vergleichen. Für den Mehrkostenvergleich sei also auf die Summe, nicht auf Veränderungen bei Teilbeträgen abzustellen. Nach Prüfung erließ das Jobcenter einen Änderungsbescheid. Die Petentin erhielt nun wieder 358 Euro anerkannt.

Fraglich war in einem anderen Fall, zu welchem Zeitpunkt ein getrennt lebender Leistungsempfänger mit Kindern nachweisen muss, wann sich diese bei ihm aufgehalten haben:

  • Der Petent und die Mutter seiner Kinder leben seit geraumer Zeit getrennt. Sie hatten sich schon 2017 über das Umgangsrecht mit den Kindern geeinigt. Die schriftliche Umgangsregelung lag dem Jobcenter vor. Das Jobcenter hatte dem Petenten und seinen drei Kindern als zeitweiligen Mitgliedern seiner Bedarfsgemeinschaft Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bis zum 30.04.2019 vorläufig bewilligt. Vor den Ablauf des Bewilligungsabschnittes forderte das Jobcenter den Petenten auf, eine von beiden Elternteilen unterschriebene Aufenthaltsliste über den tatsächlichen Aufenthalt seiner Kinder für die Zeit vom 01.01. bis zum 31.12.2019 in seinem Haushalt mit genauen zeitlichen Angaben einzureichen. Leistungsberechtigte sind aber bei der vorläufigen Bewilligung erst nach Ablauf des Bewilligungsabschnitts verpflichtet, die zum Erlass einer abschließenden Entscheidung geforderten leistungserheblichen Tatsachen nachzuweisen. Der Petent hätte also erst nach dem 30.04.2019 den Umgang nachweisen müssen und auch nur für den bisherigen Bewilligungszeitraum. Erst nachdem der Bürgerbeauftragte das Jobcenter zweimal auf diese Rechtslage hingewiesen hatte, sah dieses von weiteren Aufforderungen vor Ablauf des Bewilligungsabschnitts ab.

Auch die so genannte „Minderjährigenhaftung“ ist regelmäßig Thema der Beratung. Hierbei geht es um die Frage, ob mittlerweile volljährige Personen für ALG II-Rückforderungen für die Zeit haften, in der sie als Minderjährige in der Bedarfsgemeinschaft bei den Eltern lebten. Typisch ist hierfür folgender Fall:

  • Eine im Juli 2017 volljährig Gewordene war vom Inkasso-Service einer Agentur für Arbeit über Jahre aufgefordert worden, Forderungen von rund 6.000 Euro zu zahlen. Grund waren mehrere Aufhebungs- und Erstattungsbescheide für ALG II-Leistungen, die erlassen worden waren, als sie noch als Minderjährige mit ihrer Mutter zusammengelebt hatte.      Als sich die Bürgerin im Frühjahr 2019 an den Bürgerbeauftragten wandte, wies sie dieser darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts § 1629a BGB sowohl im Erstattungs- als auch im Vollstreckungsverfahren anzuwenden sei. Diese Vorschrift schützt vor Rückforderungen, wenn nach Eintritt der Volljährigkeit Ansprüche wegen Leistungen geltend gemacht werden, die vor Eintritt der Volljährigkeit an die Eltern gezahlt wurden. Ab Eintritt der Volljährigkeit beschränkt sich die Haftung auf den Bestand des zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Vermögens. Dies haben die Behörden nach der Rechtsprechung von Amts wegen zu prüfen (BSG, Urteil vom 18. November 2014 – B 4 AS 12/14 R).    Da die Bürgerin beim Erreichen der Volljährigkeit tatsächlich kein Vermögen hatte, riet ihr der Bürgerbeauftragte, sich auf die beschränkten Minderjährigenhaftung zu berufen. Die Agentur für Arbeit sah daraufhin davon ab, die bis zur Volljährigkeit entstandenen Forderungen geltend zu machen.         Der Fall zeigt, dass die Vermögensprüfung von Amts wegen – wie vom Bundessozialgericht gefordert – nicht in allen Fällen erfolgt. Dies führt dazu, dass Bürger mit unberechtigten Forderungen belastet werden.

Im Vorjahr hatte der Bürgerbeauftragte von seinen Bemühungen berichtet, dass Bürger bei der persönlichen Abgabe von Anträgen oder Schreiben auf Wunsch Eingangsbestätigungen der Jobcenter erhalten. Die Bundesagentur von Arbeit hatte hierzu im Juni 2018 per Weisung befürwortet, dass die Jobcenter auf ausdrücklichen Wunsch der Leistungsberechtigten sowie für fristwahrende Schreiben entsprechende Bestätigungen ausstellen. Dies sollte in den Trägerversammlungen der einzelnen Jobcenter beschlossen werden. Durch eine Nachfrage des Bürgerbeauftragten bei der Agentur für Arbeit konnte festgestellt werden, dass inzwischen alle Jobcenter im Land solche Bestätigungen erteilen. Damit wurde ausgehend von der Beschwerde eines einzelnen Bürgers für viele Betroffene eine Verbesserung erreicht.

Bereits im Jahresbericht 2016 hatte der Bürgerbeauftragte darüber berichtet, dass ein Jobcenter bei der Weiterbewilligung von Leistungen Mehrjahresbescheide über die Festsetzung der Grundsteuer und anderer Gebühren nicht als Mehrjahresbedarf für die Unterkunft anerkannt hatte. Auf das damalige Tätigwerden des Bürgerbeauftragten hin hatte das Jobcenter eingeräumt, dass es zur Bewilligung nicht jährlich einen Bescheid benötigte, sondern der Mehrjahresbescheid ausreiche.

2018 musste der Bürgerbeauftragte die Angelegenheit noch einmal aufgreifen. Denn auch bei Weiterbewilligung dieser Leistungen erkannte dasselbe Jobcenter die mit einem Mehrjahresbescheid nachgewiesenen Aufwendungen nicht an. Der Bürgerbeauftragte hatte darauf hingewiesen, dass auf den Bescheiden in eingerahmten Fettdruck hervorgehoben wurde: „Dieser Bescheid gilt als Mehrjahresbescheid nicht nur für ein Jahr, sondern auf unbestimmte Zeit, solange keine Änderung eintritt, welche die Höhe der Abgaben oder deren Fälligkeit beeinflusst.“ Das Jobcenter korrigierte daraufhin sein „Versehen“.

Doch 2019 musste der Bürgerbeauftragte - nun zum dritten Mal - in derselben Angelegenheit eingreifen. Denn im aktuellen Bewilligungsbescheid waren der Petentin erneut nicht die mit dem Mehrjahresbescheid festgesetzten Gebühren und die Steuer anerkannt worden. Auch hier wurde nach dem Einschreiten des Bürgerbeauftragten wieder ein Änderungsbescheid mit dem Hinweis auf ein „Versehen“ erlassen. Der Bürgerbeauftragte hofft, dass dies nun das letzte Mal war, in dieser Angelegenheit tätig werden zu müssen.

Die Anzahl der Petitionen mit sozialhilferechtlichem Inhalt veränderte sich im Vergleich zu den Vorjahren nicht. Die meisten Fälle (18) der insgesamt 45 Petitionen beinhalteten Fragestellungen zu „Hilfen in besonderen Lebenslagen“. Themen waren hierbei das persönliche Budget, die schulische Inklusion, Integrationshelfer, Arbeitsverhältnisse in Werkstätten für Menschen mit Behinderung und die vollstationäre Behindertenhilfe. Weitere 13 Fälle gab es zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Zu Ansprüchen bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und zur Hilfe zur Pflege wurden ebenfalls 13 Fälle vorgetragen.

Die Eingaben zu Leistungen der gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung stiegen leicht an (127, Vorjahr 118 Petitionen). Darunter entfielen auf Krankenversicherungsfragen 55 (49), auf die Pflegeversicherung 21 (31), auf die Rentenversicherung 47 (36) und auf die Unfallversicherung 4 (2)

Die Anliegen zur Rentenversicherung betrafen in erster Linie die Altersrente mit 20 und die Erwerbsminderungsrente mit 18 Fällen. Im Einzelnen ging es dabei um die Erbringung von Rentennachweisen, die Rentenhöhe, die Anerkennung der Erwerbsunfähigkeit, die Rückforderung von Rentenzahlungen, den Krankenversicherungsschutz als Rentner und um allgemeine Beratung.

Die 55 Petitionen zur gesetzlichen Krankenversicherung bezogen sich besonders auf die Heil- und Hilfsmittelversorgung (10), die ärztliche Versorgung (Fachärzte oder im ländlichen Raum, 6), Fahrkostenerstattung bzw. Krankenbeförderungskosten (6), Beitragszahlungen, stationäre medizinische Reha und Zahnersatz. In vielen Fällen konnte der Bürgerbeauftragte durch soziale Beratung entweder Unterstützung geben oder zur Aufklärung der Sach- und Rechtslage beitragen. Eine Reihe von streitigen Fällen wurde so anstelle eines förmlichen Rechtsbehelfsverfahrens mit dem Leistungsträger geklärt.

Die Anzahl der Petitionen zur gesetzlichen Pflegeversicherung (SGB XI) ging im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um ein Drittel zurück. Das kann damit zusammenhängen, dass die Unsicherheiten, die durch die seit Januar 2017 geltenden Neuregelungen, insbesondere zum neuen Begutachtungssystem nach dem Pflegestärkungsgesetz II bestanden, in Teilen ausgeräumt wurden. Von den insgesamt 21 eingereichten Petitionen entfielen 7 auf die Einstufung hinsichtlich eines Pflegegrades und auf die stationäre Pflege 6.

Die 72-jährige schwerbehinderte Petentin berichtete dem Bürgerbeauftragten in einem persönlichen Gespräch, dass sie ihren Lebensunterhalt von ihrer Altersrente und aufstockender Leistung der Grundsicherung im Alter bestreite. Schon seit 2009 wurden ihr wegen schwerer Herzinsuffizienz zwei bestimmte Medikamente verschrieben. Ein Ausweichen auf günstigere Generika mit demselben Wirkstoff wurde durch ihren Arzt ausgeschlossen, da diese zuvor zu Nebenwirkungen geführt hatten.

Während die Krankenkasse die Kosten der verschriebenen Arzneimittel früher übernommen hatte, war der entsprechende Antrag der Petentin nun abgelehnt worden. Da die verschriebenen Medikamente den vorgesehenen Festbetrag überstiegen, sollte die Petentin pro Verschreibungszeitraum über 100 EUR selbst tragen.

Da die Sachlage sich gegenüber dem Zeitpunkt der früheren Entscheidung der Krankenkasse, die Kosten für die verordneten Medikamente zu übernehmen, nicht verändert hatte, bat der Bürgerbeauftragte die Krankenkasse um Überprüfung.

Der Bürgerbeauftragte konnte für die Petentin zunächst erreichen, dass sich ihre Krankenkasse vorläufig bereit erklärte, die verordneten Medikamente vollständig zu bezahlen. Eine dauerhafte Zusage wollte die Krankenkasse allerdings nur unter der Voraussetzung geben, dass ärztliche Gutachten, auch eines des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen, dies für unabdingbar halten würden. Nach Vorlage dieser ärztlichen Gutachten erklärte die Krankenkasse dann, dass sie die Kosten auf Dauer übernimmt.

Im Rahmen eines Sprechtages sprach ein Bürger in Begleitung einer Mitarbeiterin des Sozialpsychiatrischen Dienstes beim Bürgerbeauftragten vor und bat zu folgendem Sachverhalt um Hilfe:

Er berichtete, dass er seinen Lebensunterhalt aus einer Rente sowie aus Leistungen der Grundsicherung bestreite. Ein Jahr zuvor hatte der Petent einen komplizierten Beinbruch erlitten, so dass er nach dem stationären operativen Eingriff weiterhin eine ambulante Behandlung bei einem Orthopäden benötigte. Der Petent war nicht in der Lage, eigenständig seine Wohnung zu verlassen. Den Weg zum Arzt konnte er daher nicht per Taxi, sondern nur mit Hilfe eines Krankenbeförderungsdienstes bewältigen. Er hatte schon vor dem Unfall eine festgestellte Schwerbehinderung mit dem Merkzeichen „G“ (erhebliche Gehbehinderung).

Deshalb beantragte er bei seiner Krankenkasse die Übernahme der entsprechenden Fahrkosten zu den ambulanten Nachsorgebehandlungen. Diese lehnte den Antrag ab, da der Petent nicht zum berechtigten Personenkreis gehöre. Seine Schwerbehinderung sei weder mit einer außergewöhnlichen Geh- und Stehbehinderung (MZ: „aG“) verbunden noch habe er eine Pflegebedürftigkeit des Pflegegrades 4 oder 5. Ebenso wenig habe er vergleichbare Mobilitätseinschränkungen über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten. Daher müsse der Petent die Beförderungskosten von über 500 EUR selbst tragen.

Gegenüber der Krankenkasse argumentierte der Bürgerbeauftragte: Der Petent sei durch den komplizierten Beinbruch und auch aufgrund seiner bereits bestehenden Gehbehinderung sehr wohl länger als sechs Monate in seiner Mobilität ähnlich eingeschränkt wie jemand, der eine außergewöhnliche Geh- und Stehbehinderung habe. Damit erfülle er die Voraussetzungen der Krankentransport-Richtlinie. Nach Prüfung stimmte die Krankenkasse der Auffassung des Bürgerbeauftragten zu und übernahm die strittigen Fahrkosten.

Nach dem Gesetz nimmt der Bürgerbeauftragte insbesondere die Belange von Menschen mit Behinderung wahr. Neben der Bearbeitung von 224 Einzelpetitionen (Vorjahr: 221) umfasst diese Aufgabe Grundsatzfragen wie die Begleitung und Umsetzung von Gesetzesvorhaben, den Kontakt zu Verbänden und Selbsthilfegruppen, die Mitarbeit im Integrationsförderrat und die Medienarbeit zu behindertenpolitisch wichtigen Themen. So nahm der Bürgerbeauftragte als Gesprächspartner bei Veranstaltungen öffentlicher Institutionen, von Organisationen der Selbsthilfe und von Wohlfahrtsverbänden, die sich vor allem mit der Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) befassten, teil. Der Bürgerbeauftragte beteiligte sich zudem an Beratungen in den Landtagsausschüssen.

Bund-/Länderzusammenarbeit

Zweimal trafen sich die Beauftragten für Menschen mit Behinderung von Bund und Ländern zu Beratungen und zum Erfahrungsaustausch. Themenschwerpunkt der Tagung im März 2019 in Düsseldorf war die gesundheitliche Versorgung von Menschen mit Behinderung. In der „Düsseldorfer Erklärung“ wurden u. a. folgende Forderungen aufgestellt:

 

  • Im öffentlichen Bereich und im Gesundheitswesen muss Barrierefreiheit zum Standard werden. Auf Dauer darf es nur noch Arztpraxen, Apotheken, Krankenhäuser und Reha-Einrichtungen geben, die barrierefrei sind.
  • Es müssen Regelungen gefunden werden, eine Finanzierung von Assistenzleistungen auch während eines Krankenhausaufenthaltes zu ermöglichen.
  • In der Aus- und Fortbildung des medizinischen Personals muss das Bewusstsein für die Menschenrechte, die Würde, die Autonomie und die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderung verbindlich berücksichtigt werden.Auf der Tagung im November 2019 im niederbayerischen Bad Gögging stand die digitale Barrierefreiheit im Mittelpunkt der Beratungen. Die Behindertenbeauftragten forderten digitale Barrierefreiheit als Chance zu mehr Teilhabe von Menschen mit Behinderung. Sie drängten auf Umsetzung der EU-Richtlinie zu den Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen.Zusammenarbeit auf Landesebene 
  • Der Bürgerbeauftragte lud die Behindertenbeauftragten der Kommunen und die Vorsitzenden der kommunalen Beiräte zwei Mal zu Beratungen ein. Bei der Zusammenkunft im Juni 2019 wurde ein Forderungskatalog zur Weiterentwicklung des Maßnahmeplans der Landesregierung für die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) verabschiedet und danach der Landesregierung übermittelt. Darin wurde unter anderem gefordert:
  • Ein künftiger Inklusionsförderrat sollte mehrheitlich aus Behindertenvertretern bestehen. Die kommunalen Behindertenbeauftragten sollten in ihm vertreten sein.
  • Die Landesbauordnung sollte vorsehen, dass größere Mehrparteienhäusern im Neubau generell barrierefrei sind und ein deutlicher Anteil der Wohnungen uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar sein muss.
  • Öffentliche Fördermittel für Bauvorhaben sind nur an Projekte zu vergeben, die barrierefrei sind oder der Verringerung der Barrieren dienen.
  • Der Zugang zu Einrichtungen mit öffentlichem Auftrag oder zur Grundversorgung (zum Beispiel Arztpraxen) muss zwingend barrierefrei sein.

In der Dezembersitzung befassten sich die Behindertenbeauftragten mit den Inhalten des ausgehandelten Landesrahmenvertrages nach § 131 Abs. 1 SGB IX für Leistungen der Eingliederungshilfe. Weiter wurde der Umsetzungsstand und die Erfahrungen mit dem BTHG erörtert.

Initiativen zur Normsetzung

Der Bürgerbeauftragte hat sich erneut für Gesetzesänderungen eingesetzt, die für Menschen mit Behinderung eine besondere Bedeutung haben.

  • Im Anschluss an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Wahlrecht von Menschen mit Behinderung, für die eine Betreuung in sämtlichen Angelegenheiten bestand, hatte der Bürgerbeauftragte eine umgehende Streichung der Wahlrechtsausschlüsse für diesen Personenkreis im Landeswahlrecht gefordert. Die Gesetzesänderung erfolgte noch rechtzeitig vor den Kommunalwahlen im Mai 2019.
  • Wie schon 2018 war es dem Bürgerbeauftragten ein Anliegen, eine verbesserte Zielbestimmung in Artikel 17a der Landesverfassung für den besonderen Schutz für Menschen mit Behinderung zu erreichen. Mit dem Sozialministerium ist zwischenzeitlich eine neue Formulierung erarbeitet worden.
  • Dem Vorschlag, im Zuge der KiföG-Novellierung für Integrativkitas einen besonderen Fachkraft-Kind-Schlüssel gesetzlich vorzusehen, wurde nicht gefolgt.
  • Schon vor Jahren wurde zwischen Bund und Ländern ein Muster für eine Neufassung der Beherbergungsstättenverordnung abgestimmt. Trotzdem wurde die alte Verordnung des Landes wurde lange nicht angepasst. Sie war ein erheblicher Hemmschuh für einen barrierefreien Tourismus. Der Bürgerbeauftragte drängte mehrfach auf eine Anpassung. Nach der ursprünglichen Zusage des Bauministeriums sollte die Verordnung dann im Frühjahr 2019 einem Jahr in Kraft treten. Dies ist nun endlich im Frühjahr 2020 geschehen. In der Verordnung wird festgelegt, wie viele Zimmer in Hotels und Pensionen barrierefrei bzw. rollstuhlgerecht sein müssen.

Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes

Eine Schlüsselrolle bei der Ermittlung des Bedarfs an Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung hat der Integrierte Teilhabeplan (ITP). Mecklenburg-Vorpommern hat ein einheitliches Muster für das Planverfahren eingeführt. Beschwerden aus den Bürgersprechstunden zeigten allerdings, dass es bei der Bedarfsermittlung und der Leistungsbewilligung – mit und ohne ITP – in einigen Regionen zu erheblichen Verzögerungen kam. In Einzelfällen wurde von über acht Monaten bis zur Entscheidung über die Eingliederungshilfen berichtet.

Hintergrund war und ist, dass die vom BTHG vorgesehene individuelle Bedarfsermittlung, die möglichst alle verschiedenen Teilhabeinstrumente personenzentriert bündeln soll, zusätzlichen Personalaufwand auslöst. Der Umfang dieses Mehrbedarfs an Personal ist zwischen dem Land und den kommunalen Trägern der Eingliederungshilfe streitig.

Da der personelle Mehrbedarf und die Kostentragung hierfür noch nicht geklärt sind, wird bei einigen Sozialämtern noch kein zusätzliches Personal eingestellt. Der Bürgerbeauftragte hat sich wiederholt öffentlich dafür ausgesprochen, einen für die betroffenen Menschen günstigen Personalschlüssel in den Sozialämtern vorzusehen. Derzeit gibt es Sozialämter, in denen ein Fallmanager mehr als 200 Fälle zu betreuen hat.

Dieser Dissens führte dazu, dass die nach § 131 SGB IX vorgesehenen Landesrahmenverträge zwischen den kommunalen Trägern der Eingliederungshilfe (Landkreise/kreisfreie Städte) und den Erbringern von Leistungen für Menschen mit Behinderung (Wohlfahrtsverbände) bis zum 1. Januar 2020 zwar ausgehandelt, nicht aber abgeschlossen wurden. Übergangsweise musste daher zunächst eine Landesverordnung in Kraft treten.

Gemeinsame Fachtagungen zum Internationalen Tag der Menschen mit Behinderung

Seit sieben Jahren führt der Bürgerbeauftragte mit Agenturen für Arbeit Veranstaltungen durch, in denen Möglichkeiten und Chancen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Unternehmensvertretern erörtert werden. Mit der Agentur für Arbeit in Stralsund und auch dem Berufsförderungswerk dort wurde über Vermeidung und Folgen von Mobbing am Arbeitsplatz für Menschen mit Behinderung informiert.

Die Agentur für Arbeit in Schwerin und der Bürgerbeauftragte luden interessierte Unternehmen und Organisationen zu einem Inklusionstalk zum Thema „Sucht und Arbeit“ ein. In seinem Impulsreferat berichtete der ehemalige Fußballprofi Uli Borowka schonungslos vom Entstehen seiner Suchtkrankheiten, dem Weg heraus und von der Schwierigkeit beruflicher Wiedereingliederung.

Europäischer Protesttag zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung

Mit der Schirmherrschaft und der Beteiligung an der inhaltlichen Vorbereitung und Durchführung einer Demonstration der Lebenshilfe e. V. „10 Jahre UN-BRK“ in Schwerin hob der Bürgerbeauftragte behindertenpolitische Anliegen hervor. Er drang auf den Abschluss des Landesrahmenvertrags und auf die Verabschiedung eines neuen Maßnahmeplans der Landesregierung zur Umsetzung der UN-BRK.

Tag der Menschen mit Behinderung im Landtag Mecklenburg-Vorpommern

An dem vom Landtag beschlossenen Tag der Menschen mit Behinderung für Mecklenburg-Vorpommern, der am 4. September 2020 stattfinden wird, beteiligt sich der Bürgerbeauftragte ebenfalls. Er hat sich von Anfang an für dieses Anliegen eingesetzt. Er nimmt an der vorbereitenden Arbeitsgruppentätigkeit teil und wird die „Inklusionsmeile“ mitverantwortlich vorbereiten. Der Bürgerbeauftragte legt Wert darauf, dass durch diesen Tag die Umsetzung der Behindertenrechte im Land Mecklenburg-Vorpommern vorangetrieben wird. Der Tag soll im Sinne der Inklusion als Tag für Menschen mit und ohne Behinderung verstanden werden.

Kommunikation schafft Lösungen

Weisen Menschen mit Behinderung die Verwaltung auf Probleme mit der Barrierefreiheit in ihrem Umfeld hin, so wünschen sie sich oft eine gemeinsame Bestandsaufnahme vor Ort, um die Probleme aufzeigen zu können.

Telefonisch wandte sich die Tochter eines auf den Rollstuhl angewiesenen Bürgers an den Bürgerbeauftragten. Der Gehweg vor der Haustür sei aufgrund von losen Platten so schlecht, dass mit dem Rollstuhl das Auto kaum erreichbar sei. Hierüber hatten sie sich schon bei ihrer Stadtverwaltung beschwert und um eine gemeinsame Besichtigung gebeten. Nach einem Ortstermin ohne Beiziehung des Bürgers forderte die Stadtverwaltung diesen stattdessen auf, die losen und defekten Gehwegplatten vor seiner Grundstückszufahrt selbst verkehrssicher wiederherzustellen. Dies sei nämlich seine Aufgabe.

Der Petent war über dieses Vorgehen bestürzt. Die Grundstückszufahrt sei nicht gemeint gewesen, sondern der Bereich vor der Haustür. Der gesamte Gehweg befinde sich im Eigentum der Stadt. Für sein eigentliches Problem gebe es bisher keine Lösung. Erst als der Bürgerbeauftragte die Verwaltung darauf hinwies, räumte diese das Missverständnis ein und kündigte wenigstens erste Ausbesserungsarbeiten vor der Haustür an.

Im Sinne einer kompletten Erneuerung bemühte sich der Bürgerbeauftragte in der Folge um die Vermittlung eines direkten Gesprächs zwischen Petent und Stadtverwaltung. Drei Monate später fand endlich ein Vororttermin statt. Die Verwaltung erkannte die Sanierung des Gehwegabschnitts als notwendig an und bat den Petenten um Entschuldigung. Die Arbeiten wurden dann weitere drei Monate später ausgeführt. All diese Schwierigkeiten hätten wohl vermieden werden können, wenn die Behörde schon anfangs den Ortstermin mit dem Petenten gemeinsam durchgeführt hätte.

Verhinderungspflege sollte verhindert werden

Menschen mit Behinderung werden oft von ihren Angehörigen zu Hause versorgt und betreut. Wenn die Angehörigen eine Vertretung brauchen, z. B. wenn sie Urlaub machen möchten, zeitweise an einem anderen Ort arbeiten müssen oder auch selbst erkranken, erhalten die Betroffenen Verhinderungspflege.

Zwei Bürgerinnen wandten sich zu diesem Thema an den Bürgerbeauftragten. Sie hatten jeweils ihre betreuungsbedürftigen Angehörigen, die tagsüber in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt waren, seit Jahren für Zeiten der Verhinderung bei einem örtlichen Träger untergebracht. Der zuständige Landkreis wollte dies jedoch nicht mehr gestatten, da das genutzte Zimmer nicht mehr modernen baulichen Anforderungen entspreche. Als Alternative wurde den Familien eine Unterbringung in einer 45 km entfernten Stadt angeboten worden. Dann hätten die betreuten Menschen aber nicht für die Zeit der Verhinderungspflege in der ihnen vertrauten Werkstatt arbeiten können. Auch sei es – so die Petenten – keineswegs sicher, dass dort zum jeweiligen Zeitpunkt eine Verhinderungspflege möglich sei.

Auf Nachfrage teilte der Träger des bisher genutzten Heims mit, dass ein Umbau dieses Zimmers schwierig sei und ohnehin in absehbarer Zeit ein Neubau als Ersatz für das Heim errichtet werden solle. Seit Jahren sei das Zimmer mit Kenntnis des Landkreises genutzt worden. Nun habe eine neue Mitarbeiterin diese Form der Unterbringung beanstandet. Notwendig sei jetzt eine Überbrückungslösung bis zum Neubau des Heimes. Daraufhin warb der Bürgerbeauftragte beim Landkreis für dieses Anliegen.

Erst nach persönlichen Gesprächen des Bürgerbeauftragten mit den Verantwortlichen konnte eine solche Übergangslösung erreicht werden. Neben der Möglichkeit der Nutzung eines anderen Heimes vor Ort wurde es bis zum Neubau gestattet, im bisherigen Heim das Zimmer auch für die Verhinderungspflege einzusetzen.

Der Bürgerbeauftragte nimmt diesen Fall zum Anlass, eindringlich dafür zu werben, in solchen Fällen lösungsorientierte Entscheidungen zu treffen. Gewachsene und eingespielte Strukturen sollten nicht leichtfertig beseitigt werden, bevor sinnvolle Alternativen bestehen. Im Mittelpunkt muss immer der konkrete Bedarf der Menschen stehen, der möglichst in der gewohnten Umgebung gedeckt werden sollte.

 Auch in integrativer Kita kann zusätzlicher Förderbedarf bestehen

Integrative Kindertagesstätten bieten die Möglichkeit, Kinder mit und ohne Behinderung gemeinsam zu fördern. Hierzu werden ein besserer Personalschlüssel verwendet und auch sonderpädagogische Kräfte eingesetzt, um den besonderen Bedürfnissen zu entsprechen. Trotz dieser besonderen Betreuung können aber zusätzliche Hilfebedarfe zur Eingliederung bestehen.

So berichtete ein Petent Ende Februar 2019, dass seine 3jährige Tochter mit einer schweren Mehrfachbehinderung bisher eine nichtintegrative Kinderkrippe besucht habe. Die dort ermöglichte gezielte Förderung habe dem Kind in seiner Entwicklung bereits sehr geholfen. Hierfür sei ein Integrationshelfer für drei Stunden am Tag sowie sonderpädagogische Früh- und Hörförderung bewilligt worden. Zum Januar 2019 wechselte das Kind in einen integrativen Kindergarten. Das Sozialamt nahm dies zum Anlass, die bisherige Frühförderung weitgehend zu beenden. Mit der integrativen Ganztagesbetreuung sei der Hilfebedarf der Tochter gedeckt. Der Petent wollte aber die bisherige Frühförderung gerne beibehalten, da das Kind sehr darauf angewiesen sei, um überhaupt am Leben in der Einrichtung teilzunehmen.

Der Bürgerbeauftragte nahm zur Klärung Kontakt zum Kommunalen Sozialverband (KSV) auf, bei dem der Vorgang zur abschließenden Entscheidung lag. Er verwies darauf, dass inzwischen amtsärztlich ein Bedarf für eine Fortsetzung der bisherigen Frühförderung festgestellt worden sei. Allein die Tatsache, dass das Kind einen integrativen Kindergarten besuche, bedeute nicht zwangsläufig, dass damit alle Bedarfe abgedeckt seien.

Der KSV forderte jedoch eine weitere amtsärztliche Stellungnahme. Obwohl der KSV und das Sozialamt die Angelegenheit vorrangig bearbeiteten, konnte eine weitere ärztliche Untersuchung erst Wochen später erfolgen. Sie bestätigte den zusätzlichen Förderbedarf. Zwei weitere Wochen später entschied der KSV dann zugunsten des Kindes, so dass ab Mai 2019 die Frühförderung wieder einsetzen konnte.

So erfreulich es ist, dass eine Klärung zugunsten des Kindes erfolgen konnte, so unverständlich ist es, dass es über vier Monate keine spezielle Förderung erhielt.

Dank Förderung: Mitarbeiter mit Behinderung kann Arbeitsplatz behalten

Für viele Menschen mit Behinderung ist die Suche nach einem Arbeitsplatz auf dem ersten Arbeitsmarkt ein erhebliches Problem. Insofern ist es wichtig, die Betroffenen, die einen Arbeitsplatz auf dem ersten Arbeitsmarkt haben, zu unterstützen, damit die Beschäftigung auch dauerhaft ausgeübt werden kann.

Ein Arbeitgeber wandte sich bei einem Sprechtag im Januar 2019 an den Bürgerbeauftragten. Er berichtete, dass er in seinem kleinen Landwirtschaftsbetrieb seit 2015 einen Mitarbeiter mit geistiger Behinderung beschäftige. Diese Maßnahme sei von der Bundesagentur für Arbeit mit einem befristeten Eingliederungszuschuss gefördert worden. Den verbleibenden Lohnanteil konnte er dann selbst tragen. Nach Auslaufen dieser Förderung erhalte er nur noch eine geringere Unterstützung aus der Ausgleichsabgabe durch das Integrationsamt. Diese zusätzliche Kostenbelastung könne der kleine Betrieb auf Dauer nicht tragen, so dass er eine betriebsbedingte Kündigung ins Auge fassen müsse. Rein betriebswirtschaftlich betrachtet sei ein Beschäftigungsverhältnis eines nichtbehinderten Mitarbeiters auf 450-Euro-Basis günstiger für den Betrieb.

Dies wollte der Petent aber nicht, da der Mitarbeiter sehr gut im Betrieb und in der Familie integriert sei und sich in seinem Arbeitsverhältnis wohl fühle. Die Beschäftigung im Betrieb sei ideal für ihn. Er wohne in der Nähe und könne seinen Arbeitsplatz selbstständig erreichen. Ohnehin würde er in vier Jahre in Rente gehen. Er gehe nicht davon aus, dass der Mitarbeiter aufgrund seines Alters und seiner Behinderung nach einer Kündigung noch einen anderen Arbeitsplatz auf dem ersten Arbeitsmarkt finden könne.

Der Bürgerbeauftragte wandte sich daraufhin an das für das Integrationsamt zuständige Sozialministerium mit der Bitte um Prüfung, welche weiteren Fördermöglichkeiten hier in Anspruch genommen werden könnten, um dem Betroffenen den Arbeitsplatz zu erhalten. Das Ministerium teilte mit, dass nach Prüfung in diesem Einzelfall ein höherer Zuschuss zur Vermeidung einer Kündigung und Sicherung des Beschäftigungsverhältnisses durch das Integrationsamt gewährt werden könne. Diese Leistung solle sogar rückwirkend zum Jahresbeginn und bis zum Eintritt in die Rente gewährt werden. Damit konnte das Arbeitsverhältnis dauerhaft fortgesetzt werden.

Petitionsausschuss des Landtages Mecklenburg-Vorpommern

 In Mecklenburg-Vorpommern besteht ein alternatives Wahlrecht, ob eine Petition beim Landtag oder beim Bürgerbeauftragten eingelegt wird. Den Petenten ist nicht immer bekannt, dass eine Doppelbearbeitung nicht vorgesehen ist. Zu deren Vermeidung werden regelmäßig die Eingänge abgeglichen. Zunehmend gibt es zwischen dem Petitionsausschuss und dem Bürgerbeauftragten ein komplementäres Vorgehen. Wenn sich im Laufe des Petitionsverfahrens herausstellt, dass der Ausschuss bessere Handlungsmöglichkeiten hat, das Petitum zu bearbeiten, legte der Bürgerbeauftragte die Angelegenheit dem Petitionsausschuss vor, etwa bei der von Bürgern geforderten Ortsumfahrung der Stadt Waren. 2019 war zudem die Fortführung des Petitionsverfahrens zur Festung Dömitz hervorzuheben. Hier führte der Ausschuss eine Anhörung unter Beteiligung des Bürgerbeauftragten durch. Umgekehrt nahm der Bürgerbeauftragte Termine vor Ort war, über die er dem Petitionsausschuss berichtete.

 

Arbeitsgemeinschaft der parlamentarisch gewählten Bürgerbeauftragten

Die Arbeitsgemeinschaft der parlamentarisch gewählten Bürgerbeauftragten der Bundesländer traf sich im Mai 2019 zu einer Arbeitstagung in Mainz. In der Aussprache der Bürgerbeauftragten aus Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein, Thüringen, Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz standen aktuelle Fragestellungen, die Datenschutzgrundverordnung, die Fortentwicklung des Petitionsrechts, Rundfunkbeiträge und die Sozialgesetzgebung im Mittelpunkt, hier besonders die Entlastung der Kinder von den Kosten der Pflege für ihre Eltern. Es wurde auch über die Situation in der gesetzlichen Betreuung beraten.

 

Internationale Institutionen

 Im April 2019 nahm der Bürgerbeauftragte auf Einladung der europäischen Ombudsfrau O‘Reilly im Europäischen Parlament an der Konferenz des Europäischen Verbindungsnetzes der Bürgerbeauftragten und Petitionsausschüsse (ENO) teil. Thema der Konferenz war „Der Stand der europäischen Demokratie: Bürgerbeteiligung sinnvoll gestalten“. Weiter besuchte der Bürgerbeauftragte im November eine Konferenz des Europäischen Ombudsmaninstitutes (EOI) in Innsbruck, die sich mit Aufgaben und Möglichkeiten der Ombudsleute bei der Stärkung der Demokratie und dem Schutz wesentlicher Bürgerrechte befasste. Ferner ging es um die Rolle und Kontrolle der Nichtregierungs- und Menschenrechtsorganisationen. Im Verlaufe der Tagung zeigten sich zu diesen Fragen unterschiedliche Auffassungen über das Selbstverständnis eines europäischen Zusammenschlusses von Ombudsinstitutionen.