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aktuelle Informationen

Da uns hierzu immer wieder Anfragen erreichen, eine kurze Information:

Wohngeld wird als Zuschuss zur Miete oder als Lastenzuschuss für den selbst benutzten Wohnraum (Eigentum) geleistet. Die Höhe des Wohngeldes ist abhängig vom verfügbaren Einkommen aller Haushaltsmitglieder.

Schwerbehinderte Menschen,

  • mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100 oder
  • mit einem Grad der Behinderung unter 100, die aber pflegebedürftig (SGB XI) sind, sowie häuslich oder teilstationär gepflegt werden (auch Kurzzeitpflege)

erhalten einen Freibetrag von 1.800 Euro auf das anzurechnende Gesamteinkommen (Summe des Jahreseinkommens).

Die Freibeträge werden für jedes Familienmitglied gewährt, welches einer der zuvor genannten Voraussetzungen erfüllt.

Rechtsgrundlage hierfür ist § 17 Wohngeldgesetz (WoGG)

Auf eine wichtige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für psychisch kranke Menschen machte Matthias Crone heute in Schwerin aufmerksam: Danach darf der Wunsch psychisch kranker oder behinderter Menschen nach einer gesetzlichen Betreuung durch einen engen Familienangehörigen nicht übergangen werden.

Die Mitteilung des BVerfG zu der Entscheidung finden Sie hier:

Matthias Crone begrüßte diese Entscheidung: „Unsere Grundrechte gelten für alle Menschen. Diese uneingeschränkte Wirkung haben die Bundesverfassungsrichter noch einmal eindrucksvoll bestätigt. Das Recht auf ein selbstbestimmtes Leben und der Schutz der Familie enden nicht mit einer medizinischen Diagnose oder einer Behinderung. Dieses Urteil kann weitreichende Folgen haben“, so Matthias Crone.

Matthias Crone: "Dieses Jahr wird uns weiterhin vor besondere Herausforderungen stellen und niemand kann derzeit seriös vorhersagen, wie es „danach“ konkret weitergehen wird. Nur eines scheint mir sicher: Es wird nicht gehen ohne Zuversicht. Diese wünsche ich uns allen in dieser Zeit ganz besonders. Kommen Sie bei Anregungen, Fragen oder Problemen gern auf meine Mitarbeiter und mich zu."

Aktuelle Informationen und Entwicklungen für Menschen mit Behinderung (Stand 15.02.2021):

1. Corona und Impfungen

Das aktuelle Geschehen rund um die Corona-Pandemie beschäftigt uns weiter: Dabei spielt derzeit das Thema Impfreihenfolge eine wichtige Rolle. Menschen mit einer Behinderung oder einer chronischen Erkrankung wünschen sich einen früheren Termin.

In der aktuellen Corona-Impfverordnung, die in dieser Woche (7.KW) in Kraft getreten ist, ist die Gruppe zwei um einige Vorerkrankungen erweitert worden. Außerdem werden weitere Personengruppen in diese aufgenommen. Dies betrifft unter anderem:

  • Menschen mit Krebserkrankung ohne gestopptes Tumorwachstum
  • Menschen mit schwerer chronischer Lungenerkrankung
  • Menschen mit bipolarer Störung, Schizophrenie und schwerer Depression
  • Bis zu zwei enge Kontaktpersonen von Pflegebedürftigen zu Hause 

In Gesprächen mit dem Gesundheitsministerium des Landes ist mitgeteilt worden, dass dort eine Arbeitsgruppe einzelne Fallgruppen herausbildet, die bei der Impfung vorgezogen werden. Einzelfälle werden dort bereits jetzt bearbeitet. Konkrete Anfragen können an das Funktionspostfach ImpfVO@wm.mv-regierung.de gesendet werden.

Corona und Ausnahmen von der Maskenpflicht 

Einen weiteren Aspekt der Corona-Pandemie hat der Bürgerbeauftragte zum Anlass genommen, sich auch öffentlich zu äußern. Denn gingen verstärkt Beschwerden von Menschen mit Behinderung oder Erkrankung ein. Trotz ärztlicher Befreiung von der Maskenpflicht wurde der Zugang zu Geschäften verweigert, wenn sie keine Maske trugen. Die Unternehmen gerade im Einzelhandel sind dazu aufgerufen, keine pauschalen Entscheidungen zu treffen, sondern die individuelle Situation der Betroffenen und in den Geschäften zu berücksichtigen. Mehr Rücksichtnahme ist gefordert.   

Corona: Immer auf dem aktuellen Stand  

Die Infektions- und Verordnungslage ändert sich laufend, da ist es besonders wichtig, immer auf dem aktuellen Stand zu sein. Die FAQ-Seiten der Landesregierung, die Sie unter www.mv-regierung.de immer aktualisiert finden, geben einen Überblick. 

Tag der Menschen mit Behinderung 

Der für Ende Mai 2021 vom Landtag geplante Tag der Menschen mit Behinderung wird nicht so stattfinden, wie es ursprünglich gedacht war. Die vorgesehene Inklusionsmeile mit Ständen von Verbänden für Menschen mit Behinderung, Schulen und Werkstätten ist nun ganz abgesagt worden. Der Konferenzteil wird aber mit einer begrenzten Anzahl von Teilnehmern stattfinden können und online übertragen werden. Die inhaltlichen Vorbereitungen laufen weiter.  

Entwurf Maßnahmeplan 2.0 

Das Sozialministerium hatte den Entwurf eines Maßnahmeplans 2.0 zur Umsetzung der UN-BRK den Vereinen, Verbänden undSelbsthilfeorganisationen von Menschen mit Behinderungen (Behindertenverbänden) und dem Bürgerbeauftragten zur Anhörung übersandt. Dieser Maßnahmeplan sollte das entscheidende Instrument sein, behindertenpolitische Anliegen in diesem Land umzusetzen. Er sollte Basis für eine effektive und partnerschaftliche Zusammenarbeit aller Beteiligten sein.

Diesen Ansprüchen wurde der vorgelegte Entwurf nach Überzeugung des Bürgerbeauftragten nicht gerecht. Für die Umsetzung vieler Maßnahmen wurden keine konkreten Zeitangaben fixiert und mittelfristige Zielformulierungen fehlen ebenfalls. Zudem wurde bei vielen Maßnahmen nicht ersichtlich, welches Budget für die Umsetzung erforderlich ist und in welchem Ministerium ein solches eingeplant wird. In einer Stellungnahme  hat der Bürgerbeauftragte diese Kritikpunkte an über 25 Einzelpunkten festgemacht und Verbesserungsvorschläge unterbreitet. In vielen Gesprächen haben die Behinderten- und Wohlfahrtsverbände in M-V den Entwurf ebenfalls eher kritisch kommentiert. Eine Reaktion des Sozialministeriums steht noch aus. 

Landesbehindertengleichstellungsgesetz (LBGG)   

Auch einen Neuentwurf des LBGG hat das Sozialministerium in diesen Wochen vorgelegt, es befindet sich gerade in der sogenannten Verbandsanhörung, in der Vereine und Verbände um eine Stellungnahme gebeten werden. Auch ich habe umfangreiche Verbesserungsvorschläge erarbeitet. Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen, aber eins zeichnet sich bereits ab: die starke Stimmenmehrheit von Ministerialbeamten im IFR wird es in Zukunft nicht mehr geben – das Gewicht der Behindertenvereine- und verbände wird wachsen.

Ob es eine eigene Vertretung der kommunalen Behindertenbeauftragten im Inklusionsförderrat geben wird, ist nicht entschieden

 Erhöhung der Pauschbeiträge

Aber es gibt auch gute Nachrichten: Eine Erhöhung der Pauschbeiträge für Menschen mit Behinderungen im Einkommensteuerrecht ist zum 1. Januar 2021 in Kraft getreten. Die Beträge waren seit 45 Jahren nicht mehr angepasst worden. Das neue Gesetz sieht vor, die Pauschbeiträge in den einzelnen GdB-Stufen zu verdoppeln. Bei einem GdB von 100 sind das zum Beispiel 2840 Euro statt bisher 1420 Euro.

Für blinde Menschen sowie Menschen, die rechtlich als „hilflos“ eingestuft werden, erhöht sich der Pauschbetrag auf 7400 Euro. Erstmalig wird auch für Menschen ab einem GdB von 20 ein Pauschbetrag gewährt.

Die Pauschbeträge ersparen aufwendige Einzelnachweise für behinderungsbedingten Mehraufwand.   

Barrierefreie Webseiten

Ein wichtiger Stichtag war der 23. September 2020. Seitdem müssen öffentliche Stellen ihre Webseiten und mobilen Anwendungen barrierefrei gestalten und auf der Webseite die Barrierefreiheit erklären. Wenn etwas nicht barrierefrei ist, muss auch begründet werden, warum und welche Alternativen es gibt. Bisher galt das nur für ab 2018 veröffentlichte Webseiten.

Virtuelles Treffen der Behindertenbeauftragten 

Inklusion und Barrierefreiheit in den Medien war auch das Schwerpunktthema des 60. Treffens der Beauftragten von Bund und Ländern für Menschen mit Behinderung, das in diesem Jahr per Videokonferenz durchgeführt wurde. Das im November 2020 beschlossene 10-Punkte-Programm finden Sie auf unserer Internetseite (siehe Pressemitteilung).

Corona-Pandemie und COVID-19 – Schlüssiges Konzept zum Schutz von Menschen mit Behinderungen gefordert

Stellungnahme der Beauftragten von Bund und Ländern für Menschen mit Behinde­rungen

Viele Menschen mit Behinderungen haben ein deutlich erhöhtes Risiko für einen schweren Verlauf einer COVID-19-Erkrankung. Gleichzeitig haben sie durch ihre Le­benssituation – beispielsweise wegen Assistenz- und Pflegebedarfs oder wegen des Lebens in einer Einrichtung – auch ein deutlich höheres Ansteckungsrisiko. Die Mehrheit der pflegebedürftigen Menschen in Deutschland (80 % beziehungsweise 3,31 Millionen) wird nach wie vor zu Hause versorgt. (lt. statistischem Bundesamt) Deshalb sind auch die Pflege­dienste in der höchsten Priorität der Impfverordnung (§ 2 CoronaImpfV). Allerdings werden viele Pflegebedürftige nicht von Pflegediensten, sondern von anderen Men­schen, wie z.B. pflegenden Angehörigen und Assistenzkräften, versorgt. Diese Le­benswirklichkeit wird in der Impfverordnung nicht abgebildet. Sie sollte aber bei sämtlichen Schutzmaßnahmen berücksichtigt werden. Das reicht von der Frage der Priorisierung bei der Impfung sowie des barrierefreien Zugangs zu Impfungen über die Versorgung mit FFP2-Masken bis hin zur Frage der Versorgung mit Schnelltests, Schutzausrüstung im Allgemeinen und

Die Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen fordern daher folgen­des:

I. Impfverordnung

Durch die bisher abschließende Aufzählung der Indikationsgruppen bekommen viele Men­schen mit chronischen Erkrankungen und/oder Behinderungen, die ebenfalls ein sehr ho­hes oder hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf haben, keinen prioritären Schutz.

Am 14.01.2021 hat die Ständige Impfkommission (STIKO) eine überarbeitete Empfehlung veröffentlicht. Darin stellt sie klar, dass nicht alle Krankheitsbilder oder Impfindikationen be­rücksichtigt werden können. Deshalb sollten Einzelfallentscheidungen möglich sein. Sie empfehlen, die Personen, die nicht explizit erfasst sind, in die jeweilige Priorisierungskate-gorie einzuordnen. Dies betreffe z. B. Personen mit seltenen, schweren Vorerkrankungen, für die bisher zwar keine ausreichende wissenschaftliche Evidenz bzgl. des Verlaufes einer COVID-19-Erkrankung vorliege, für die aber ein erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Verlauf angenommen werden könne.Aus Sicht der Beauftragten betrifft dies be­sonders Menschen mit starken Beeinträchtigungen, die beispielsweise auf Beatmung und Assistenz angewiesen sind.

Die Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen aus Bund und Ländern fordern die umgehende und umfassende Anwendung der aktuellen STIKO-Empfehlung und eine entsprechende Anpassung der CoronaImpfV des Bundesgesundheitsministeri­ums.

Außerdem muss die Impfverordnung die STIKO-Empfehlung auch in Bezug auf Kontakt­personen umsetzen und die Beschränkung auf „eine“ Kontaktperson aufheben.

Zudem fordern die Beauftragten folgende Änderungen der CoronaImpfV:

  1. Analog zu ambulanten Pflegediensten (§ 2 Satz 1 Ziff. 3 CoronaImpfV) sollten alle Personen, die bei Menschen mit Behinderungen als Assistent*innen tätig sind, z.B. im sogenannten Arbeitgeber*innen-Modell, in die Gruppe 1 aufgenommen werden. Da die von ihnen unterstützten/gepflegten Personen einen sehr hohen Unterstüt­zungsbedarf haben, ist auch der körperliche Kontakt oft sehr eng, und entspre­chende Abstände zum Schutz vor Ansteckung können oft nicht eingehalten werden.
  2. Bevor die Allgemeinheit geimpft wird, sollte solchen Personen vorrangig ein Impfan­gebot gemacht werden, die pflegebedürftig sind beziehungsweise Assistenzbedarfe haben und nicht zu einer höheren Risikogruppe gehören. Hintergrund ist, dass sie unverschuldet den Abstandsregelungen nicht nachkommen können, aber auch nicht sicherstellen können, dass ihre Pflege- und Assistenzkräfte geimpft sind. 

II. Versorgung mit FFP2-Masken

Mittlerweile hat sich die Versorgungslage aber entspannt und es gibt seit dem 15. Dezem­ber eine „Verordnung zum Anspruch auf Schutzmasken zur Vermeidung einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2“. Die Beauftragten von Bund und Ländern kritisieren, dass bei dieser Verordnung nicht nachvollzogen werden kann, auf welcher Grundlage die ge­nannten Diagnosen, die zu einem Anspruch auf Schutzmasken führen, ausgewählt wur­den. Sie fordern daher, dass ein stimmiges Konzept, das auch die Priorisierung der Impf­verordnung berücksichtigt, zugrunde gelegt wird

    1. Zudem fordern sie eine deutliche Ausweitung der Versorgung mit FFP2-Masken, auch mit passenden FFP2-Masken für Kinder mit schweren Vorerkrankungen.
    2. Zu Beginn der Pandemie wurde zum Infektionsschutz das Tragen von mindestens einfa­chem Mund-Nasen-Schutz aus Stoff angeordnet. Zu diesem Zeitpunkt, als die Versorgung mit FFP2-Masken nicht sichergestellt werden konnte, war dies sicher richtig.

 

III. Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erreger­nachweis des Coronavirus SARS-CoV-2

 

    1. Diese Verordnung wird derzeit überarbeitet und um ambulante Dienste der Eingliederungs­hilfe erweitert. Die Beauftragten von Bund und Ländern fordern zudem eine Erweiterung um Assistenzkräfte, die über das persönliche Budget finanziert werden. Auch sollte die Testverordnung ebenfalls in ein Gesamtkonzept eingebunden werden.

 

IV. Zugang zu Impfzentren

Auch Impfungen müssen inklusiv gestaltet werden, d.h. alle Personen mit Beeinträchtigun­gen müssen den gleichen, barrierefreien Zugang dazu haben. Die Beauftragten von Bund und Ländern fordern daher:

 

  1. Die Anmeldeverfahren in den Impfzentren müssen umfassend barrierefrei gestaltet sein, d. h. zumindest die Belange von blinden, sehbehinderten, gehörlosen, hörbe-hinderten, mobilitätseingeschränkten und kognitiv beeinträchtigten Menschen be­rücksichtigen. Dies betrifft auch die Anschreiben.
  2. Für Personen mit eingeschränkter Mobilität oder für solche, denen aus medizini­schen Gründen längere Wartezeiten nicht zuzumuten sind, sollten folgende Möglich­keiten zur Wahrnehmung von Impfterminen angeboten werden:

- Gesicherte Übernahme der Fahrt- bzw. Beförderungskosten zu den Impfzentren. Zudem sollten Zeitfenster reserviert werden, so dass Wartezeiten für diese Per­sonen minimiert werden können.

- Impfungen durch mobile Impfteams in der eigenen Häuslichkeit soweit erforder­lich und nach Impfstoffbeschaffenheit möglich.

- Bei örtlich nicht ausreichenden Kapazitäten der Impfteams sollten zusätzlich die Hausarztpraxen in die Impfungen eingebunden werden.

 

  1. Die Länder bzw. die für die örtlichen Impfzentren verantwortlichen Träger stellen auf ihren Informationsseiten Informationen zur Barrierefreiheit zur Verfügung. Sowohl die Impfzentren als auch die Informationen hierüber sind umfassend barrierefrei zu gestalten.
  2. Mittlerweile gibt es Informationen zur Impfung auf den Webseiten der Impfzentren bzw. der Gesundheitsministerien von Bund und Ländern auch in unterschiedlichen Sprachen. Hier müssen zeitgleich Informationen auch in Leichter Sprache und mit­tels Gebärdensprachvideos zur Verfügung gestellt werden. Um Informationsunter­schiede zu vermeiden, sollten Informationen weitestgehend einheitlich gestaltet wer­den.
  3. Die Finanzierung von Gebärdensprachdolmetscher*innen sowie Kommunikations-helfer*innen ist zu gewährleisten. Vor Ort in den Impfzentren ist die barrierefreie Kommunikation zumindest per Ferndolmetschung (Deutsche Gebärdensprache, Schriftdolmetschung und Leichte Sprache) auf der Grundlage von § 17 Absatz 2 SGB I und § 19 Abs. 1 SGB X sicherzustellen. Entstehende Kosten gehören zum Betrieb der Impfzentren und mobilen Impfteams, für die Länder, GKV und PKV ge­meinsam aufkommen.


Schwerin/Mainz/Berlin, 26. Januar 2021

Anlässlich des Europäischen Protesttages zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung überreichten Betroffenenvertreter einen Forderungskatalog an die Sozialministerin Drese.

Hier die Forderungen:

Am 26. März 2009 trat die UN-Behindertenrechtskonvention in Deutschland in Kraft. Sie sollte einen Perspektivwechsel einläuten: Menschen mit Behinderungen dürfen nicht mehr als Objekte der Fürsorge betrachtet werden, sondern als Menschen mit Rechten.

Doch nach wie vor fehlt es an politischem Willen und Mut, die Umsetzung der Konvention in Deutschland richtig voranzutreiben. Über Inklusion wird zwar viel geredet, aber die Strukturen zur Verwirklichung von Inklusion werden in Bund, Ländern und Kommunen nicht ausreichend geschaffen.

Inklusive Bildung

In Artikel 24 der UN-BehindertenrechtsKonvention garantieren die Vertragsstaaten “ein inklusives Bildungssystem auf allen Ebenen und lebenslanges Lernen”!

Wir fordern

  1. Inklusion von Anfang an - in Krippe, Kindergarten und Hort
  • Das Recht auf Arbeit gilt auch für Familien behinderter Kinder! Familien behinderter Kinder dürfen nicht abgehhängt werden, weil sie im Anschluß an die Elternzeit keine Betreuung finden. Eltern behinderter Kinder haben den gleichen Rechtsanspruch auf gute Betreuung ihrer Kinder wie alle anderen Eltern auch. Wir fordern daher, Krippenbetreuung auch für Kinder mit Behinderungen zu gewährleisten!
  • Vereinfachte und verkürzte Antragswege
  • Betreuung entwicklungsauffälliger Kinder durch heilpädagogische Fachkräfte
  • Keine Betreuung durch Aushilfskräfte zum Mindestlohn!
  • ANGEMESSENE Betreuungsschlüssel für die inklusive Kindergarten- und Krippenbetreuung 
  • Kinderbetreuung für behinderte Kinder unter 3 Jahren

Im Kindertagesförderungsgesetz 2019 heißt es u.a.:

  • 1 Abs.1 KiFöG 2019:

Die individuelle Förderung aller Kinder hat sich pädagogisch und organisatorisch an den Bedürfnissen, dem Entwicklungsstand und den Entwicklungsmöglichkeiten der Kinder und den Bedürfnissen ihrer Familien zu orientieren…. Kinder, die nicht altersgerecht entwickelt sind, werden in besonderem Maße gefördert.

  • 2 Abs. (2) Kinder mit gewöhnlichem Aufenthalt in Mecklenburg-Vorpommern haben ab Vollendung des ersten Lebensjahres bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege.
  • 2 Abs. 6

(6) Die individuelle Förderung von Kindern mit Behinderungen und von Behinderung bedrohter Kinder soll vorrangig in Kindertageseinrichtungen erfolgen. In integrativen Einrichtungen werden den Kindern gemeinsame Erfahrungsfelder und Lernanreize geboten…

Der geltende Landesrahmenvertrag und auch dessen Neuentwurf sehen bisher jedoch keine behinderungsspezifischen zusätzlichen Betreuungsleistungen für Kinder unter 3 Jahren in der Kita vor. Deshalb sehen sich die Kindertageseinrichtungen in der Regel nicht in der Lage, diese gesetzlich vorgeschriebene Förderung in den Krippen zu gewährleisten und lehnen die Aufnahme von Kleinkindern mit Behinderungen ab. Eltern von behinderten Kindern unter 3 Jahren haben denselben Rechtsanspruch auf Kinderbetreuung wie alle Eltern (Art 3 Grundgesetz)!

Die Landesregierung wird aufgefordert, die Rahmenbedingungen für eine inklusive Betreuung aller Kinder zu schaffen. 

  • Flächendeckend gute Frühförderung 

Mecklenburg-Vorpommer ist ein Flächenland, Menschen in ländlichen Gebieten dürfen bei der Frühförderung nicht benachteiligt werden.

  • Wir fordern einheitliche Standards für die Interdisziplinäre Frühförderung, die landesweit gelten.
  • Wir fordern einheitliche Regelungen für den Umfang der Fördereinheit zur direkten Arbeit mit den Kindern.
  • Wir fordern Entgeltvereinbarungen, die es den Leistungserbringern ermöglichen, kostendeckende Angebote vorzuhalten.
  • Wir fordern neben den ortsgebundenen Angeboten auch aufsuchende mobile Frühförderung bei  Eltern oder in Kindertagesstätten.
  • Wir fordern ein flächendeckendes Angebot von Interdisziplinären Frühförderstellen und ausreichend flexible Zulassungskriterien.
  • Qualitativ hochwertige Frühförderung ist ein Garant für gelingende Bewältigung schulischer Anforderungen.
  • 10 % aller Kinder in unserem Bundesland haben sonderpädagogischen Förderbedarf.  Wir fordern von Politik und Kostenträgern endlich eine ernsthafte Befassung mit dieser Herausforderung!
  • Erhöhung des Personalschlüssels in Grund- und weiterführenden Schulen, um Inklusion leben zu können

Inklusion wird in vielen Länder bereits erfolgreich umgesetzt. Überall zeigt sich, dass dies kleinere Schulklassen mit qualifiziertem pädagogischem Personal (Lehrer und fachkompetenten Unterrichtshelfern) erfordert.

Auf dem Weg zu inklusiven Klassen müssen pädagogisch geschulte Integrationshelfer unkompliziert und unbürokratisch gewährt werden. Diese sind adäquat zu entlohnen. Besondere Kinder brauchen kompetente Hilfe. Die ist nicht per Minijob zum Mindestlohn zu bekommen.

  • kleine Schulklassen für alle

Mit 10% Schülern mit Förderbedarf ist Mecklenburg-Vorpommern seit Jahren trauriger Spitzenreiter in Deutschland. Erwiesen ist, dass auch nicht behinderte Schüler enorm von kleineren Klassen profitieren und gerade auch Schüler im Grenzbereich mit aufgefangen werden und zu einem verwertbaren Schulabschluß gelangen können. Dies wird sich langfristig finanziell und gesamtgesellschaftlich auszahlen.

  • Keine Absenkung der bisherigen schulischen Standards
  • Die 4. Verordnung zur Änderung der Kontingentstundentafelverordnung bedeutet eine drastische Verschlechterung der Unterrichtsversorgung der Schüler mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung. Das Prinzip der ganzheitlichen Unterrichtsgestaltung dieser Förderschulart und die im Vergleich mit der Grundschule Vielzahl zusätzlich zu vermittelnder Fähigkeiten verbietet die geplante Reduzierung in der Unterstufe von bisher 32 auf 26 Stunden !
  • Keine Kürzung der Unterrichtsstundentafel mit dem unzutreffenden Alibi der Gleichbehandlung völlig unterschiedlicher pädagogischer Konzepte.
  • Stopp der neuen Kontingentsstundentafel
  • Ganztagsunterricht an Schulen mit dem Schwerpunkt geistige Entwicklung.
  • Nicht nur Sonderpädagogen sondern alle Pädagogen benötigen eine solide Aus- und Weiterbildung, um Inklusion umsetzen zu können 
  • Hortbetreuung für behinderte Kinder

Schüler mit Behinderungen haben grundgesetzlich denselben Anspruch auf Betreuung im Hort wie andere Kinder auch! (Art 3 Abs.3 GG). Um dies zu gewährleisten, braucht es auch im Hort

  • kleinere Gruppen und
  • zusätzliche pädagogische Unterstützung.
  • Anders ist eine inklusive Hortbetreuung nicht zu leisten.
  • Viele Förderschüler sind auch jenseits des Grundschulalters nicht zu einer selbständigen Nachmittags- und Freizeitgestaltung in der Lage. Deshalb ist diese

Hortbetreuung bei Kindern mit Behinderungen bedarfsgerecht über das 10. Lebensjahr hinaus zu gewährleisten.

Diese Forderung dient nicht nur dem Wohle und der Inklusion der Kinder sondern ist unabdingbar für eine Erwerbsarbeit ihrer Eltern (siehe Ziff. 1).

Kinder mit Behinderungen brauchen eine altersunabhängige Hortbetreuung. Die Landesregierung wird aufgefordert, die einschlägigen Gesetze, Verordnungen und Konzepte dahingehend zu ändern.  

  • Barrierefreie Mobilität für alle – Keine Ausnahmen bei öffentlichen Gebäuden 

Das Baurecht schreibt barrierefreien Zugang zu öffentlichen Gebäuden vor. Beim Bau oder dwe Renovierung von Gebäuden mit Publikumsverkehr wie Bahnhöfen, Behörden, Arztpraxen, Hotels, Restaurants, kulturellen Gebäuden usw. dürfen keine Ausnahmen vom Gebot der Barrierefreiheit mehr bewilligt werden. 

  • bezahlbaren barrierefreien Wohnraum für mobilitätseingeschränkte Menschen mit geringem Einkommen 

In neuen Wohngebieten in Mecklenburg-Vorpommern entstehen derzeit im Hinblick auf Senioren viele barrierefreie neue Wohnungen. Statistisch macht dies einen positiven Eindruck. Diese Neubauwohnungen in gefragten Wohngebieten sind aber für Menschen mit geringem Einkommen nicht bezahlbar. Insbesondere wer auf Sozialleistungen wie Hartz IV, Grundsicherung oder Erwerbsunfähigkeitsrente angewiesen ist, kann (und darf gemäß Sozialamt) dort nicht einziehen.

Wir fordern daher ein Bekenntnis der Landesregierung zum Sozialen Wohnungsbau und dessen barrierefreie Umsetzung. 

  • Sicherstellen der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und Nachteilausgleich für gehörlose Menschen 
  • Bilinguale Förderung in den Gehörlosenschulen
  • Unkomplizierte Gewährleistung eines Nachteilsausgleichs für gehörlose Schüler an Regelschulen
  • ausreichend Gebärdensprachdolmetscher - ohne Terminschwierigkeiten - bei öffentlichen Ämtern

 Erhöhung des Personalschlüssels  

Wohneinrichtungen für Menschen mit Behinderungen brauchen deutlich mehr Betreuungspersonal, damit aus einer Versorgungseinrichtung ein Zuhause wird! Auch Menschen mit schweren Behinderungen haben ein Recht auf ein Leben in Würde.

Die Landesregierung wird aufgefordert bei der Überarbeitung des Landesrahmenvertrags, eine Angleichung der Lebensverhältnisse in allen Bundesländern umzusetzen.

Pflegegeld darf nicht verrechnet werden

Bei Menschen, die in Einrichtungen der Behindertenhilfe leben, werden deren Leistungen aus der Pflegeversicherung mit den Leistungen der Eingliederungshilfe zulasten der Versicherten verrechnet. ABER: wem der MDK zusätzlichen Pflegebedarf attestiert, der braucht diesen auch dringend.

Diese Pflegeleistungen sind zusätzlich zu den Teilhabeleistungen der Eingliederungshilfe zu gewähren und dürfen nicht zulasten des Behinderten verrechnet und gestrichen werden.

Die Beauftragten von Bund und Länder haben auf Ihrer Beratung vom 16. November in Hamburg eine Erklärung mit der Forderung nach mehr Barrierefreiheit und inklusive Quartiersentwicklung abgegeben.

Bitte klicken sie hier: zur Hamburger Erklärung

Auf einer Informationsveranstaltung der Caritas referierte Frau Dr. D. Albrecht über die Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes in Mecklenburg-Vorpommern.

Hier die Präsentation im Rahmen der Veranstaltung zum Nachlesen:

Im Bahhof Stralsund werden vom 17.09. bis 15.12.2018 die Personenaufzüge zu den Bahnsteigen 5/6 umgebaut. Für Menschen, die auf die Nutzung angewiesen sind, kann es zu Beeinträchtigungen kommen. Die DB hat ein Konzept entwickelt, um in jeder Situation auch Rollstuhlfahrern die Reise von und nach Stralsund zu ermöglichen.

(weitere Informationen finden Sie hier)

Die Landesregierung M-V hat 2013 einen Masterplan zur Umsetzung der UN-BRK auf Landesebene entwickelt (http://service.mvnet.de/_php/download.php?datei_id=98600).

Dieser Masterplan wurde von einem unabhängigen Institut bewertet und einer Prüfung unterzogen, um eine Aktualisierung und Fortschreibung zu ermöglichen. Das Ergebnis wurde vom Sozialministerium veröffentlicht.

(die Zusammenfassung des Berichtes in leichter Sprache finden Sie hier)

Hannöversche Erklärung der Beauftragten von Bund und Ländern für die Belange von Menschen mit Behinderungen vom 22. Juni 2018:
Inklusive Bildung endlich deutschlandweit umsetzen!

(weitere Informationen finden Sie hier)

Im forum Rehabilitations- und Teilhaberecht wurde ein Fachbeitrag zur Definition der außergewöhnlichen Gehbehinderung veröffentlicht.

(Den Fachbeitrag finden Sie hier:)

Das Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung hat 2009 eine Verwaltungsvorschrift für die Regelungen zur Parkerleichterungen erlassen.

(Hier finden Sie den Wortlaut.)