Bereits das am 6. September 1990 von der Volkskammer der DDR verabschiedete Rehabilitierungsgesetz stellte in seiner Präambel fest, daß die Rehabilitierung von Personen, die im Widerspruch zu den verfassungsmäßig garantierten Grund- und Menschenrechten diskriminiert oder in anderer Weise in ihren Rechten schwerwiegend beeinträchtigt wurden, ein wesentliches Element der Politik zur demokratischen Erneuerung in allen Bereichen sei. Diesen Vorgaben folgend sah das Rehabilitierungsgesetz vom 6. September 1990 sowohl die Möglichkeit einer strafrechtlichen Rehabilitierung wie auch die einer verwaltungsrechtlichen und einer beruflichen vor. In der Kürze der damals noch zur Verfügung stehenden Zeit konnten jedoch die sich an eine berufliche Rehabilitierung anknüpfenden Folgeansprüche nicht mehr definiert werden.
Es blieb daher bei dem programmatischen Ansatz des Gesetzes in § 40 Abs. 1, nach dem die Rehabilitierung einen Anspruch auf soziale Ausgleichsleistungen begründete. In § 40 Abs. 2 des Gesetzes hieß es dann kurz: "Art und Umfang der sozialen Ausgleichsleistungen werden in gesonderten Rechtsvorschriften geregelt".
Zum Erlaß solcher Vorschriften über einen sozialen Ausgleich erlittener Nachteile kam es jedoch nicht mehr. Daher konnte durch den Einigungsvertrag das Rehabilitierungsgesetz der DDR als fortgeltendes Recht nur insoweit übernommen werden, wie es die strafrechtliche Rehabilitierung betraf.
Fast vier Jahre mußten diejenigen Bürger, die in der DDR aufgrund politischer Verfolgung berufliche Nachteile in Kauf nehmen mußten, warten, bis mit dem am 23. Juni 1994 verkündeten beruflichen Rehabilitierungsgesetz die Möglichkeit eröffnet wurde, einen Ausgleich für erlittene berufliche Benachteiligungen zu erlangen.
Anspruchsberechtigt nach dem Gesetz ist jeder, der aufgrund einer politischen Verfolgungsmaßnahme beruflich behindert worden ist. Die Kriterien sind im Gesetz festgeschrieben.
Die an den Bürgerbeauftragten herangetragenen Fälle betrafen fast alle den Bereich der beruflichen Rehabilitierung durch Ausgleich von Nachteilen in der Rentenversicherung.
Die Zeit, in der die berufliche Benachteiligung stattfand und fortwirkte, die Verfolgungszeit, ist nach dem Gesetz durch die Rehabilitierungsbehörde festzustellen, die hierüber eine Bescheinigung ausstellen muß, an deren Inhalt der jeweilige Rentenversicherungsträger gebunden ist.
In unserem Bundesland werden die Aufgaben der Rehabilitierungsbehörde durch das beim Justizministerium angesiedelte Amt für Rehabilitierung und Wiedergutmachung wahrgenommen. Erwähnt werden sollte bei dieser Gelegenheit, daß sich diese Behörde deutlich bemüht, die zum Teil Jahrzehnte zurückliegenden Sachverhalte möglichst umfänglich zu erforschen, indem den Bürgern ausführlich Gelegenheit gegeben wird, ihre Probleme persönlich vorzutragen.
In einigen wenigen Fällen hätte bei den Antragstellern Unmut vermieden werden können, wenn ihnen von vornherein erklärt worden wäre, daß eine Bearbeitung der Anträge nach dem Alter der Antragsteller erfolgt und nach dem Gesetz zu jedem Antrag eine Auskunft der Gauck-Behörde über den Antragsteller eingeholt werden muß, auf deren Bearbeitungsdauer das hiesige Amt für Rehabilitierung und Wiedergutmachung keinen Einfluß hat, so daß zum Teil unterschiedlich lange Bearbeitungszeiten entstehen können.
Das Verfahren beim Amt für Rehabilitierung und Wiedergutmachung schließt mit der Ausstellung der bereits genannten Bescheinigung, die vor allem den Beginn und das Ende der Verfolgungszeit enthält. Der Betroffene kann dann unter Vorlage dieser Bescheinigung bei dem für ihn zuständigen Träger der Rentenversicherung den Ausgleich erlittener Nachteile in der Rentenversicherung beantragen. Der hauptsächliche Sinn des gesamten Regelungswerkes über die berufliche Rehabilitierung ist die Verbesserung der rentenrechtlichen Situation, also eine höhere Rentenzahlung.
Groß war daher das Erstaunen, als sich Bürger an den Bürgerbeauftragten wandten und darauf hinwiesen, daß nach Anerkennung einer mehrjährigen Verfolgungszeit durch das Amt für Rehabilitierung und Wiedergutmachung und einer Neuberechnung des Rentenzahlbetrages durch den Rentenversicherungsträger sich geringere Rentenansprüche ergaben als sie dem einzelnen ohne das Rehabilitierungsverfahren zustanden.
Man mag sich die Enttäuschung eines 82jährigen Mitbürgers vorstellen, dem eine Verfolgungszeit von mehr als fünf Jahren anerkannt worden ist und der nach Durchführung des rentenrechtlichen Verfahrens zu hören bekommt, daß seine Rentenbeträge für das erste Halbjahr 1994 monatlich um 165,72 DM unter denjenigen liegen, die ihm ohne Rehabilitierungsverfahren und Rentenneuberechnung bereits zustanden, obgleich der Nachteilsausgleich Beachtung fand.
Ein weiterer Betroffener, 75 Jahr alt, dem eine Verfolgungszeit von mehr als 14 Jahren bescheinigt wurde, wandte sich ebenfalls an den Bürgerbeauftragten. In seinem Fall wurde aufgrund der rentenrechtlichen Nachberechnung festgestellt, daß ihm für das erste Halbjahr 1994 Rentenansprüche in Höhe von 1.528,27 DM pro Monat zustanden. Ohne Rehabilitierung und Nachberechnung der Rentenansprüche waren es 1.653,75 gewesen. Auch hier also ein monatliches Minus von 125,48 DM oder umgerechnet 7,6 %.
Zum Glück sichert der Bestandsschutz den Betroffenen zu, daß sie die Rentenzahlungen in der alten Höhe weiter erhalten. Dieses dem Sinn und Zweck der beruflichen Rehabilitierung völlig zuwiderlaufende Ergebnis hat seine Ursache darin, daß für den einzelnen Betroffenen für die Dauer der Verfolgungszeit nur Durchschnittssätze einer fiktiven Entlohnung herangezogen werden. Diese sind abhängig von der Ausbildung des einzelnen sowie gesetzlich festgelegter Qualifikationsgruppen, welche die von den Betroffenen angestrebte oder ausgeübte Tätigkeit umfassen.
Selbst bei einem gut durchschnittlich, also keinesfalls herausgehoben Verdienenden, ergeben sich aufgrund der Anrechnung lediglich von Durchschnittssätzen Einbußen bei der Rentenhöhe.
In einem der hier angesprochenen Fälle verdiente der Betroffene z. B. im Jahre 1967 5.886,60 Mark, zur Anrechnung kamen nach den Vorschriften des beruflichen Rehabilitationsgesetzes für den gleichen Zeitraum jedoch nur 5.672,63 Mark. Noch größer war die Diskrepanz im Jahr 1969, als der Betroffene 7.092 Mark verdiente, während ihm lediglich 5.854,86 angerechnet werden konnten.
Mit den Vorschriften über die Rentennachberechnung des beruflichen Rehabilitierungsgesetzes vom 20. Juni 1994 wurde offenbar ein Verfahren gefunden, welches den Interessen der Rentenversicherungsträger an einer maschinellen Bearbeitungsmöglichkeit Rechnung trägt. Ein Ausgleich von Nachteilen in der Rentenversicherung oder gar Gerechtigkeit für die Betroffenen wird auf diese Art und Weise der pauschalierten Bearbeitung jedoch nicht geschaffen.
Es sei zum Abschluß erlaubt, die Präambel des Rehabilitierungsgesetzes der Volkskammer der DDR vom 6. September 1990 zu zitieren: "Die Rehabilitierung verfolgt das rechtsstaatliche und humanistische Anliegen, Personen von Diskriminierung zu befreien, die in der Vergangenheit durch Verletzung dieser Grundsätze verfolgt oder benachteiligt wurden".
Nur 6 ½ Jahre ist es her, daß die erste frei gewählte Volkskammer der DDR mit dem Anspruch ernst machen wollte, für Verfolgte der ehemaligen DDR Einzelfallgerechtigkeit zu schaffen.
Sollte der soziale Rechtsstaat der Bundesrepublik Deutschland tatsächlich dahinter zurückbleiben? Sicherlich ist es in Zeiten knappen Geldes schwer, Leistungsgesetze zugunsten der Bürger zu ändern.
Der Bürgerbeauftragte rät aber dennoch, daß sich das Sozialministerium unseres Landes in Zusammenarbeit mit den Fachministerien der anderen neuen Bundesländer, über den Bundesrat um Korrektur bemüht.
1. Vorwort
2. Sprechtage des Bürgerbeauftragten, mündliche und schriftliche Eingaben
3. Besondere Themen
3.1 Berufliche Rehabilitierung und die unerwarteten Folgen
3.2 Sieben Jahre Arbeitslager in Sibirien, trotzdem keine Haftentschädigung
3.3 Probleme der Bürger, eigene Rechte wahrzunehmen
3.4 Probleme mit Verdienstnachweisen
3.5 Probleme mit dem örtlichen Schulträger
3.6 Weiter Ärger mit den Gebühren
3.7 Zur Handhabung des Baugesetzbuches
3.8 Auszeichnung für die bürgerfreundlichste Verwaltungsentscheidung 1996
3.9 Dringende Telefonanschlüsse
3.10 Bearbeitung von Eingaben, die Angelegenheiten von Bundesbehörden betrafen
4. Belange von Menschen mit Behinderung
4.1 Landesbehindertenbeirat
4.2 Arbeitsgemeinschaft
4.3 Öffentlicher Personennahverkehr in Mecklenburg-Vorpommern
4.4 Eine Frage zur Schulgesetzgebung des Landes Mecklenburg-Vorpommern
4.5 Der Arbeitsmarkt für Menschen mit Behinderungen in Mecklenburg-Vorpommern
4.6 Frühförderung und Autismus
4.7 Zwei Beispiele von Einzelpetitionen mit grundlegender behindertenspezifischer Thematik
5. Belange der Ausländer und Aussiedler
5.1 Schwerpunkte aus Petitionen
5.2 Zur Rückführung von Bürgerkriegsflüchtlingen nach Bosnien-Herzegowina
5.3 Vernetzung der Arbeit für Ausländer und Aussiedler
5.4 Aussiedler
5.5 Der Umgang mit einem schwierigen Wort