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3.7 Zur Handhabung des Baugesetzbuches

Die Unterstützung von Bürgern im Baugenehmigungsverfahren ist ein bleibender Schwerpunkt in der Arbeit des Bürgerbeauftragten. Hier werden einige Stereotypen deutlich. Handlungsmuster ist: Es muß mit Hilfe teurer Planung Baurecht geschaffen werden und so wird ein B-Plan oder Vorhabens- und Erschließungsplan aufgestellt. Der Weg einer preisgünstigeren Abrundungssatzung wird nach Einschätzung des Bürgerbeauftragten viel zu selten beschritten. Das Hauptproblem ist der sogenannte Außenbereich. Die Siedlungsstruktur in Mecklenburg-Vorpommern bietet viele Außenbereichsprobleme. Nehmen wir die zahlreichen Gutshofanlagen, Ortsteile oder Ausbauten. Vielerorts könnten durchaus durch das Baugesetz legitimiert Genehmigungen erteilt werden, aber vorschnell wird entschieden: es entsteht eine Splittersiedlung usw.

Bereits im letzten Bericht mußte festgestellt werden, daß sich die Begründung, ein Bauvorhaben sei nicht zulässig, weil es die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lasse, stereotyp durch eine Vielzahl von Ablehnungsbescheiden ziehe. Wörtlich hieß es im letzten Bericht:

"Häufig jedoch wird diese Begründung formelhaft verwendet, ohne daß im einzelnen Falle in den Bescheiden festgestellt wird, worin die konkreten Tatsachen gesehen werden, aus denen sich das Vorhandensein einer unerwünschten Splittersiedlung ergibt und inwieweit das konkrete Vorhaben die durch das Gesetz mißbilligte Vorbildwirkung für andere Bauten erfüllt."

Dem sei ein Zitat aus einem aktuellen Bescheid gegenübergestellt:

"Ihr Vorhaben befindet sich außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30 BauGB sowie außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles gem. § 34 BauGB. Ein Ortsteil ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist und nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt. Vorraussetzung ist, daß die baulichen Anlagen dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (vgl. Berliner Kommentar zum BauGB, Schlichter, § 34 Rn. 9). Dieser Tatbestand ist in der Ortslage ... nicht erfüllt. Es handelt sich hier um eine Splittersiedlung im Außenbereich. ...

Der Bau eines Wochenendhauses läßt ebenfalls die Erweiterung der Splittersiedlung befürchten. Das ist immer dann der Fall, wenn anzunehmen ist, daß bei der Zulassung von baulichen Anlagen mit Rücksicht auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Grundgesetz auch weitere, nicht privilegierte Vorhaben nur schwer abzulehnen sind. Dadurch würde ein Vorgang der Zersiedlung des Außenbereiches ... weitervollzogen."


In diesem Beispiel wird der Ortslage die Ortsteileigenschaft abgesprochen ohne sich damit auseinanderzusetzen. Der Bürgerbeauftragte hatte anläßlich eines Ortstermins Gelegenheit, sich davon zu überzeugen, daß es sich hier um eine vitale dörfliche Gemeinschaft handelt, wie sie für unsere Landschaft typisch ist. Auch wird in dem Bescheid nicht begründet, warum in konkret diesem Fall bei dem Bau eines Wochenendhauses die Erweiterung einer Splittersiedlung zu befürchten sein soll. Hinter dem geplanten Standort des Wochenendhauses stehen bereits zwei Ferienbungalows.

Offen ist auch der Umgang mit Bungalowsiedlungen überhaupt, die nun einmal Bestandsschutz haben. Folgendes Beispiel ist leider kein Einzelfall:

Ein Bürger ist Mieter einer Wohnung und gleichzeitig Eigentümer eines Bungalows. Der Bungalow ist mit Zuwegung, elektrische Leitung, Wasser- und Abwasseranschluß voll erschlossen. Nach mehrjähriger Arbeitslosigkeit ist der Bürger nicht mehr in der Lage, Wohnung und Bungalow zu finanzieren. Insbesondere drückt ihn auch die kontinuierlich gestiegene Miete mit den erheblichen Nebenkosten. Obwohl die Stadt oder die Gemeinde dem Vorhaben des Bürgers, die Wohnung aufzugeben und in den Bungalow zu ziehen, die Zustimmung erteilt, verweigert das Bauordnungsamt des Landkreises die Genehmigung, den Bungalow für ein ganzjähriges Wohnen auszubauen. Ursächlich hierfür ist die schematische Anwendung von Rechtsvorschriften, die die konkrete Situation von Menschen in ihrer sozialen Lage nicht mehr im Blick hat. Das Baurecht würde einer positiven Entscheidung nicht entgegenstehen.

Auch hierzu zitiere ich aus dem letzten Bericht: "Zu einer derartigen Umnutzung eines Wochenendhauses hat das Bundesverwaltungsgericht bereits im Jahre 1983 festgestellt, daß die Nutzungsänderung die Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen kann, aber nicht muß. Auch in diesen Fällen wäre es wiederum geboten, die Entscheidung anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu treffen, statt sich mit einer die Ablehnung begründenden Leerformel zu begnügen. Zusammenfassend kann aus den Baurechtsangelegenheiten, mit denen sich Bürger an den Bürgerbeauftragten recht häufig wandten, der Schluß gezogen werden, daß durch manche Bauaufsichtsbehörden der Entscheidungsspielraum oft nicht zugunsten des Bürgers genutzt wurde."

Was soll die Landesregierung tun? Der Bürgerbeauftragte schlägt vor, daß die Bauministerin eine Empfehlung für die Anwender des Baugesetzes erarbeiten läßt, die ihnen die gesetzlichen Spielräume für positive Entscheidungen in den Baugenehmigungsverfahren erläutert.


Inhalt:

1. Vorwort
2. Sprechtage des Bürgerbeauftragten, mündliche und schriftliche Eingaben
3. Besondere Themen
3.1 Berufliche Rehabilitierung und die unerwarteten Folgen
3.2 Sieben Jahre Arbeitslager in Sibirien, trotzdem keine Haftentschädigung
3.3 Probleme der Bürger, eigene Rechte wahrzunehmen
3.4 Probleme mit Verdienstnachweisen
3.5 Probleme mit dem örtlichen Schulträger
3.6 Weiter Ärger mit den Gebühren
3.7 Zur Handhabung des Baugesetzbuches
3.8 Auszeichnung für die bürgerfreundlichste Verwaltungsentscheidung 1996
3.9 Dringende Telefonanschlüsse
3.10 Bearbeitung von Eingaben, die Angelegenheiten von Bundesbehörden betrafen
4. Belange von Menschen mit Behinderung
4.1 Landesbehindertenbeirat
4.2 Arbeitsgemeinschaft
4.3 Öffentlicher Personennahverkehr in Mecklenburg-Vorpommern
4.4 Eine Frage zur Schulgesetzgebung des Landes Mecklenburg-Vorpommern
4.5 Der Arbeitsmarkt für Menschen mit Behinderungen in Mecklenburg-Vorpommern
4.6 Frühförderung und Autismus
4.7 Zwei Beispiele von Einzelpetitionen mit grundlegender behindertenspezifischer Thematik
5. Belange der Ausländer und Aussiedler
5.1 Schwerpunkte aus Petitionen
5.2 Zur Rückführung von Bürgerkriegsflüchtlingen nach Bosnien-Herzegowina
5.3 Vernetzung der Arbeit für Ausländer und Aussiedler
5.4 Aussiedler
5.5 Der Umgang mit einem schwierigen Wort