16. PETITIONS- UND BÜRGERBEAUFTRAGTENGESETZ
Gesetz zur Behandlung von Vorschlägen, Bitten und
Beschwerden der Bürger sowie über den Bürgerbeauftragten
des Landes Mecklenburg-Vorpommern
(Petitions- und Bürgerbeauftragtengesetz PetBüG M-V)
Vom 5. April 1995 (GVOBl. M-V S. 190)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz zur Behandlung von Vorschlägen, Bitten und Beschwerden der Bürger sowie über den Bürgerbeauftragten des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Petitions- und Bürgerbeauftragtengesetz PetBüG M-V)
Abschnitt I
Allgemeiner Teil
§ 1 Eingabenrecht
(1) Jeder hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen mit Vorschlägen, Bitten und Beschwerden (Eingaben) schriftlich an den Landtag und an den Bürgerbeauftragten zu wenden. Dies gilt uneingeschränkt auch für Angehörige des öffentlichen Dienstes. Die Eingaben an den Bürgerbeauftragten können darüber hinaus auch mündlich vorgetragen
werden.
(2) Das Petitionsrecht nach Artikel 10 der Landesverfassung steht jeder natürlichen Person und jeder inländischen juristischen Person des Privatrechts zu. Geschäftsfähigkeit ist zur Ausübung des Eingabenrechts nicht erforderlich; es genügt, dass die Person in der Lage ist, ihr Anliegen verständlich zu äußern. Das Petitionsrecht ist von persönlichen Verhältnissen des Petenten, wie Wohnsitz oder Staatsangehörigkeit, unabhängig. Wird eine Petition für einen anderen eingereicht, kann eine Legitimation verlangt werden. Ist der andere mit der Petition nicht einverstanden, unterbleibt die weitere Behandlung.
(3) Das Recht, sich an andere staatliche Stellen zu wenden, wird durch dieses Gesetz nicht berührt.
(4) An den Landtag, den Petitionsausschuss oder den Bürgerbeauftragten gerichtete Eingaben aus Justizvollzugsanstalten und sonstigen geschlossenen Einrichtungen sind unverzüglich, ohne Kontrolle, verschlossen an den Adressaten weiterzuleiten.
(5) Niemand darf wegen einer Eingabe an den Landtag, den Petitionsausschuss oder den Bürgerbeauftragten benachteiligt werden.
(6) Wenden sich Angehörige des öffentlichen Dienstes an den Landtag, den Petitionsausschuss oder den Bürgerbeauftragten, so darf aus diesem Grunde ein Disziplinarverfahren gegen diese Petenten nicht eingeleitet werden.
(7) Sofern die Landesregierung oder die der Aufsicht des Landes unterstehenden Träger öffentlicher Verwaltung beabsichtigen, eine Strafanzeige oder einen Strafantrag wegen des Inhalts einer Eingabe zu stellen, sind der Petitionsausschuss und der Bürgerbeauftragte vorher zu unterrichten.
§ 2 Grenzen der Behandlung von Eingaben
(1) Von der Behandlung einer Eingabe ist abzusehen, wenn
a) eine Zuständigkeit oder rechtliche Einwirkungsmöglichkeit der Landesregierung oder von Trägern der öffentlichen Verwaltung des Landes nicht gegeben ist,
b) ihre Behandlung einen Eingriff in ein schwebendes gerichtliches Verfahren oder die Nachprüfung einer richterlichen Entscheidung bedeuten würde; das Recht, sich mit dem Verhalten der betroffenen Stellen als Beteiligte in einem schwebenden Verfahren oder nach rechtskräftigem Abschluss eines Verfahrens zu befassen und Empfehlungen zu geben, bleibt unberührt,
c) es sich um ein rechtskräftig abgeschlossenes gerichtliches Verfahren handelt und das Vorbringen eine Wiederaufnahme des Verfahrens oder eine Abänderung der getroffenen richterlichen Entscheidung bezweckt,
d) es sich um eine Angelegenheit handelt, die Gegenstand eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens ist; die sachliche Prüfung ist jedoch zulässig, soweit mit der Eingabe eine schleppende Behandlung des Ermittlungsverfahrens geltend gemacht wird,
e) der Vorgang Gegenstand eines Untersuchungsausschusses nach Artikel 34 der Landesverfassung ist oder war.
(2) Von einer sachlichen Prüfung der Eingabe kann abgesehen werden, wenn
a) sie im schriftlichen Eingabeverfahren nicht mit dem Namen oder der derzeitigen vollständigen Anschrift des Einreichers versehen oder unleserlich ist,
b) sie ein konkretes Anliegen oder einen erkennbaren Sinnzusammenhang nicht enthält,
c) sie nach Form oder Inhalt eine Straftat darstellt,
d) nur eine frühere Bitte und Beschwerde ohne neues Vorbringen wiederholt wird, es sei denn, dass die Bestimmungen, die der früheren Entscheidung zugrunde lagen, aufgehoben oder geändert worden sind.
(3) Wird von einer sachlichen Prüfung abgesehen, so wird dies dem Bürger unter Angabe von Gründen mitgeteilt; im Falle des Absatzes 1 Buchstabe a) wird das Vorbringen an die zuständige Stelle weitergeleitet.
§ 3 Befugnisse
(1) Die Landesregierung und die der Aufsicht des Landes unterstehenden Träger öffentlicher Verwaltung sind verpfl ichtet, dem Petitionsausschuss oder den von ihm beauftragten Ausschussmitgliedern auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder des Petitionsausschusses oder dem Bürgerbeauftragten
auf dessen Verlangen
a) die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Akten der ihnen unterstehenden Behörden vorzulegen,
b) Zutritt zu den von ihnen verwalteten öffentlichen Einrichtungen zu gestatten,
c) alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und
d) Amtshilfe bei der Durchführung der erforderlichen Erhebungen zu leisten.
(2) Diese Befugnisse finden ihre Grenze in den verfassungsmäßigen Rechten der Landesregierung nach Artikel 40 Abs. 3 der Landesverfassung.
§ 4 Sachverhaltsermittlung
(1) Der Petitionsausschuss und der Bürgerbeauftragte können Petenten zum Sachverhalt anhören, sofern diese damit einverstanden sind.
(2) Zur Klärung spezifischer Fragen ist der Bürgerbeauftragte berechtigt, Beratungen mit Sachverständigen durchzuführen.
(3) Der Petitionsausschuss und der Bürgerbeauftragte können jederzeit zur Klärung von Sachverhalten Ortsbesichtigungen vornehmen. Bei Ortsbesichtigungen ist die Landesregierung vorher zu benachrichtigen.
(4) Für die Entschädigung von Petenten sowie von Sachverständigen, die vom Petitionsausschuss oder vom Bürgerbeauftragten geladen worden sind, gelten die Entschädigungsrichtlinien des Landtages.
Abschnitt II
Der Bürgerbeauftragte
§ 5 Wahl und Rechtsstellung
(1) Der Bürgerbeauftragte ist in der Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Der Bürgerbeauftragte darf weder einer Regierung noch einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder des
Landes, noch einer kommunalen Vertretungskörperschaft angehören. Er darf neben seinem Amt kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch dem Aufsichts- oder Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören.
(2) Der Landtag wählt ohne Aussprache den Bürgerbeauftragten mit der Mehrheit seiner Mitglieder für die Dauer von sechs Jahren. Die Wiederwahl ist nur einmal zulässig. Von der Wahl ist ausgeschlossen, wer nicht in den Landtag von Mecklenburg-Vorpommern wählbar ist. Vorschlagsberechtigt sind die Fraktionen des Landtages. Kommt vor Ablauf der Amtszeit eine Neuwahl nicht zustande, führt der Bürgerbeauftragte das Amt bis
zur Neuwahl weiter.
(3) Vor Ablauf der Amtszeit kann der Bürgerbeauftragte nur mit einer
Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages vorzeitig abberufen werden. Auf eigenen Antrag ist er von seinem Amt zu entbinden.
(4) Das Amt des Bürgerbeauftragten wird beim Präsidenten des Landtages eingerichtet.
(5) Der Präsident des Landtages ernennt den Bürgerbeauftragten zum Beamten auf Zeit.
(6) Er untersteht der Dienstaufsicht des Präsidenten des Landtages. Für die Erfüllung der Aufgaben ist die notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen; die Mittel sind im Einzelplan des Landtages in einem gesonderten Kapitel auszuweisen.
(7) Der Bürgerbeauftragte bestellt einen Mitarbeiter zum Stellvertreter. Der Stellvertreter führt die Geschäfte, wenn der Bürgerbeauftragte an der Ausübung des Amtes verhindert ist.
(8) Die Mitarbeiter werden auf Vorschlag des Bürgerbeauftragten durch den Landtagspräsidenten eingestellt oder ernannt. Sie können nur im Einvernehmen mit ihm versetzt oder abgeordnet werden. Ihr Dienstvorgesetzter ist der Bürgerbeauftragte, an dessen Weisungen sie ausschließlich gebunden sind.
(9) Der Bürgerbeauftragte ist oberste Dienstbehörde im Sinne des § 96 der Strafprozessordnung und oberste Aufsichtsbehörde im Sinne des § 99 der Verwaltungsgerichtsordnung.
(10) Der Bürgerbeauftragte ist auch nach Beendigung seines Amtsverhältnisses verpflichtet, über die ihm amtlich bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(11) Der Bürgerbeauftragte darf, auch wenn er nicht mehr im Amt ist, über Angelegenheiten, die der Verschwiegenheitspflicht unterliegen, ohne Genehmigung weder vor Gericht noch außergerichtlich Aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmigung erteilt der Präsident des Landtages nach der Anhörung des betroffenen Bürgers und des für die Angelegenheit zuständigen Mitglieds der Landesregierung.
(12) Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pfl icht, Straftaten anzuzeigen und für die Wahrung der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern einzutreten.
§ 6 Aufgabenstellung
(1) Der Bürgerbeauftragte hat die Aufgabe, die Rechte der Bürger gegenüber der Landesregierung und den Trägern der öffentlichen Verwaltung im Lande zu wahren und die Bürger in sozialen Angelegenheiten zu beraten und zu unterstützen sowie insbesondere die Belange behinderter Bürger wahrzunehmen.
(2) Er wird auf Antrag von Bürgern, auf Anforderung des Landtages, des Petitionsausschusses, der Landesregierung oder von Amts wegen tätig. Von Amts wegen wird er insbesondere tätig, wenn er durch Bitten, Kritik, Beschwerden oder sonstige Eingaben an den Landtag oder in sonstiger Weise hinreichende Anhaltspunkte dafür erhält, dass Stellen, die der parlamentarischen Kontrolle des Landtages unterliegen, Angelegenheiten von Bürgern rechtswidrig erledigt haben.
(3) Er führt Bürgersprechstunden im gesamten Land durch.
(4) Er unterrichtet den Bürger in angemessener Frist in einem begründeten Bescheid über die Behandlung seiner Eingabe.
§ 7 Erledigung der Aufgaben
(1) Der Bürgerbeauftragte hat der zuständigen Stelle Gelegenheit zur Regelung einer Angelegenheit zu geben. Dabei hat er auf eine zügige und einvernehmliche Lösung hinzuwirken.
(2) Der Bürgerbeauftragte hat bei der Beratung und Unterstützung in sozialen Angelegenheiten, soweit es sich dabei nicht um Petitionen handelt, die Rechte aus § 3 Absatz 1 Buchstaben b) bis d). In diesen Fällen kommen die Regelungen des § 8 Absätze 1 bis 6 nicht zur Anwendung.
(3) Wendet sich der Bürgerbeauftragte direkt an die sachlich unmittelbar zuständige Stelle, so unterrichtet er hiervon zuvor das zuständige Mitglied der Landesregierung.
(4) Die zuständige Stelle hat den Bürgerbeauftragten innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens jedoch nach einem Monat, über die veranlassten Maßnahmen, den Fortgang oder das Ergebnis des Verfahrens zu unterrichten.
(5) Der Bürgerbeauftragte unterrichtet den Bürger unverzüglich über die weitere Behandlung seiner Eingabe.
(6) Der Bürgerbeauftragte hat das Recht, der Landesregierung und den der Aufsicht des Landes unterstehenden Trägern öffentlicher Verwaltung Empfehlungen zu erteilen. Sofern er eine Empfehlung an Träger der öffentlichen Verwaltung im Lande richtet, ist diese Empfehlung ebenfalls dem zuständigen Mitglied der Landesregierung zuzuleiten. Kommen die Adressaten dieser Empfehlung nicht nach, so müssen sie ihre Entscheidung dem Bürgerbeauftragten gegenüber begründen.
§ 8 Zusammenarbeit mit dem Landtag
(1) Der Bürgerbeauftragte unterrichtet den Petitionsausschuss,
a) sobald er mit einer Eingabe befasst ist, die ihm nicht vom Petitionsausschuss zugeleitet worden ist,
b) wenn er von einer sachlichen Prüfung der Eingabe absieht (§ 2),
c) sofern eine Angelegenheit im Sinne von § 7 Abs.1 einvernehmlich erledigt wurde; hierbei teilt er die Erledigungsart mit,
d) sofern die Landesregierung oder die der Aufsicht des Landes unterstehenden Träger öffentlicher Verwaltung ihrer Pfl icht aus § 3 gegenüber dem Bürgerbeauftragten nicht nachkommen.
(2) Sofern eine einvernehmliche Regelung im Sinne des § 7 Abs.1 nicht zustande kommt, legt der Bürgerbeauftragte die Angelegenheit dem Petitionsausschuss zur Erledigung vor und teilt ihm dazu seine Auffassung mit. Vor seiner abschließenden Entscheidung kann der Bürgerbeauftragte vom Petitionsausschuss beauftragt werden, seine Feststellungen zu ergänzen oder weitere Sachverhaltsaufklärungen in die Wege zu leiten.
(3) Kommen Adressaten einer Empfehlung im Sinne des § 7 Abs.6 nicht nach, so müssen sie auf Antrag des Bürgerbeauftragten die Gründe dafür im Petitionsausschuss darlegen.
(4) Der Bürgerbeauftragte hat auf Verlangen des Petitionsausschusses, einer Fraktion oder eines Fünftels der Mitglieder des Landtags dem Petitionsausschuss jederzeit über Eingaben zu berichten.
(5) Der Petitionsausschuss kann den Bürgerbeauftragten mit der Prüfung einer Beeinträchtigung von Rechten der Bürger unabhängig von vorliegenden Eingaben betrauen.
(6) Der Landtag und seine Ausschüsse können jederzeit die Anwesenheit des Bürgerbeauftragten verlangen. Der Bürgerbeauftragte hat das Recht, an den Sitzungen des Petitionsausschusses teilzunehmen und an den Sitzungen der übrigen ständigen Ausschüsse des Landtages im Rahmen der
Beratung laufender Gesetzgebungsvorhaben dann teilzunehmen, wenn ihm Eingaben vorliegen, die die jeweiligen Gesetzesvorhaben betreffen. Auf Verlangen muss er im Rahmen der Ausschussberatungen gehört werden. Wenn der Bürgerbeauftragte im Rahmen der Beratung eines Gesetzesvorhabens im federführenden Ausschuss Stellung genommen hat, sollen seine Darlegungen in ihren wesentlichen Punkten im Bericht des
Ausschusses wiedergegeben werden.
(7) Der Bürgerbeauftragte erstattet dem Landtag bis zum 31. März eines jeden Jahres einen schriftlichen Bericht über seine Tätigkeit, insbesondere über die Behandlung und die Erledigung der Eingaben im vorangegangenen Jahr. Er ist verpflichtet, bei der Aussprache über den Jahresbericht im Landtag und seinen Ausschüssen anwesend zu sein und sich auf Verlangen
zu äußern.
§ 9 Zusammenarbeit mit anderen Stellen
Der Bürgerbeauftragte wirkt auf eine Zusammenarbeit mit öffentlichen Stellen gleicher Art unter Wahrung des dort geltenden Rechts hin, sofern dies dazu beitragen kann, die Wirksamkeit seiner Untersuchungen und seiner Kontrolle zu verstärken sowie den Schutz der Rechte und Interessen der Personen, die Beschwerden bei ihm einreichen, zu verbessern.
Abschnitt III
Der Petitionsausschuss
§ 10 Aufgabenstellung
(1) Der Petitionsausschuss ist der vom Landtag bestellte Ausschuss zur Behandlung der an ihn gerichteten Eingaben der Bürger. Er befasst sich auch mit allen Eingaben, die ihm der Bürgerbeauftragte gemäß § 8 Abs. 2 zur Erledigung vorlegt. Der Petitionsausschuss hat das Recht und auf Verlangen eines Viertels seiner Mitglieder die Pfl icht, sich jederzeit auch mit allen übrigen Eingaben zu befassen.
(2) Der Petitionsausschuss hat als vorbereitendes Beschlussorgan des Landtages die Pfl icht, dem Landtag zu den von ihm behandelten Petitionen bestimmte Beschlüsse in Form von Sammelübersichten vorzulegen und dazu einen Bericht zu erstatten.
(3) Die Empfehlungen zur abschließenden Erledigung durch den Landtag können insbesondere lauten:
a) die Petition der Landesregierung zur Berücksichtigung zu überweisen,
b) die Petition der Landesregierung zur Erwägung zu überweisen,
c) die Petition der Landesregierung als Material zu überweisen,
d) die Petition der Landesregierung zu überweisen, um sie auf das Anliegen des Petenten und die Begründung des Beschlusses des Landtages hinzuweisen,
e) die Petition den Fraktionen des Landtages zur Kenntnis zu geben,
f) das Petitionsverfahren abzuschließen.
§ 11 Ausführungen der Beschlüsse
(1) Nachdem der Landtag über eine Beschlussempfehlung entschieden hat, teilt der Vorsitzende des Petitionsausschusses dem Petenten die Art der Erledigung seiner Petition mit.
(2) Bei Petitionen, die von Bürgerinitiativen oder anderen nicht rechtsfähigen Personengemeinschaften unter einem Gesamtnamen oder einer Kollektivbezeichnung eingebracht werden, wird über die Art der Erledigung nur derjenige informiert, der als Kontaktperson anzusehen ist. Das gleiche gilt bei Sammelpetitionen. Haben die Petenten keine gemeinsame Kontaktadresse, kann die Einzelbenachrichtigung durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Hierüber sowie über die Art und Weise der öffentlichen Bekanntmachung entscheidet der Petitionsausschuss.
(3) Bei Massenpetitionen genügt in der Regel die Benachrichtigung einer Person oder Stelle, wenn sie als gemeinsame Kontaktadresse anzusehen ist. Haben die Petenten keine gemeinsame Kontaktadresse, kann die Einzelbenachrichtigung durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Hierüber sowie über die Art und Weise der öffentlichen Bekanntmachung entscheidet der Petitionsausschuss.
(4) Beschlüsse des Landtages, eine Petition der Landesregierung zur Berücksichtigung zu überweisen, teilt der Landtagspräsident dem Ministerpräsidenten mit. Beschlüsse des Landtages, eine Petition der Landesregierung zur Erwägung zu überweisen, teilt der Vorsitzende des Petitionsausschusses dem zuständigen Landesminister mit. Der Landesregierung wird zur Beantwortung eine Frist von in der Regel sechs Wochen gesetzt. Beschlüsse des Landtages, eine Petition der Landesregierung als Material zu überweisen, teilt der Vorsitzende des Petitionsausschusses
dem zuständigen Landesminister mit. Dieser hat dem Petitionsausschuss über die weitere Sachbehandlung spätestens nach einem Jahr zu berichten.
(5) Alle anderen Beschlüsse übermittelt der Vorsitzende des Petitionsausschusses.
§ 12 Sachverhaltsaufklärung gegenüber der Landesregierung
(1) Zur Klärung von Sachverhalten ist der Petitionsausschuss berechtigt, Mitglieder der Landesregierung und der Fachministerien als Zeugen und Sachverständige anzuhören.
(2) Der Petitionsausschuss hat das Recht und auf Antrag eines Drittels seiner Mitglieder die Pfl icht, die Anwesenheit jedes Mitglieds der Landesregierung zu verlangen.
(3) Stehen den Absätzen 1 und 2 gesetzliche Vorschriften entgegen, kann die Landesregierung eingeschränkte Aussagegenehmigungen erteilen oder diese versagen. Die Entscheidung ist zu begründen und vor dem Petitionsausschuss
zu vertreten.
§ 13 Weitere Verfahrensweise
(1) Der Petitionsausschuss kann Rechte der §§ 3 und 4 im Einzelfall auf seine Mitglieder übertragen.
(2) Beziehen sich Eingaben auf in der Beratung befi ndliche Vorlagen anderer Ausschüsse, ist der federführende Ausschuss um eine Stellungnahme zu ersuchen.
(3) Die weitere Arbeitsweise des Petitionsausschusses im einzelnen wird durch die Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern geregelt.
§ 14 Berichte der Beauftragten des Landtages
Der Petitionsausschuss erörtert federführend die Berichte der Beauftragten des Landtages und legt ihm über das Ergebnis seiner Beratungen eine Beschlussempfehlung und einen Bericht vor.
Inhalt:
1. VORWORT
2. STATISTISCHES ZU DEN PETITIONEN IM JAHR 2010
3. INNENPOLITIK
3.1 Straßenbaubeitrag auch 12 Jahre nach Fertigstellung
3.2 Zurückstellung vom Wehrdienst
3.3 Saisonale Rundfunkgebühren
3.4 Bürgerbeauftragter = Einwohnermeldeamt?
3.5 Die geheimnisvolle Formel
4. KOMMUNALES
4.1 Ankauf einer Straßenfläche
4.2 Die Gemeinde als Nachbar
5. JUSTIZANGELEGENHEITEN
5.1 Antrag verstaubt im Grundbuchamt
6. WIRTSCHAFT UND ARBEIT
6.1 Vertrauen schutzwürdig
6.2 Qualifizierungsmaßnahmen für Tagesmütter
7. LANDWIRTSCHAFT UND UMWELT
7.1 Abkehr von der grundstücksbezogenen Abfallentsorgung
7.2 Abwasserentsorgung in Kleingärten
7.3 Bürokratieabbau
8. BILDUNG, WISSENSCHAFT UND KULTUR
8.1 Montags müde Schüler
8.2 Einschulung an örtlich nicht zuständiger Schule - Ausnahmegenehmigung erteilt
8.3 Schulwahlfreiheit und Schülerbeförderung
9. VERKEHR, BAU UND LANDESENTWICKLUNG
9.1 Um die Ecke geschaut
9.2 Verkehrslärm
9.3 Undurchsichtige Gebührenrechnung
10. SOZIALES UND GESUNDHEIT
10.1 Petitionen zum Arbeitslosengeld II (ALG II)
10.1.1 Richtlinien nur intern?
10.1.2 Behördenmarathon
10.1.3 Umzug eilt!
10.1.4 Wer bescheinigt wem was?
10.1.5 Schriftlicher Ablehnungsbescheid anderer Behörde nicht erforderlich
10.1.6 Drei Wochen mit 50 Euro für ein Ehepaar?
10.1.7 Taschengeldaufbessern durch Zeitungsaustragen anrechnungsfrei?
10.1.8 Gute Fahrt!
10.2 Therapeutische Behandlungen in Kindertagesstätten und Schulen
10.3 Missachtung von Arbeitsschutz kein Kavaliersdelikt!
10.4 Langes Widerspruchsverfahren beim KSV
10.5 Pflegekasse lenkte ein
10.6 Unberechtigte Forderungen abgewehrt
11. TÄTIGKEIT ZUR WAHRNEHMUNG DER BELANGE BEHINDERTER MENSCHEN
11.1 Zusammenarbeit mit dem Integrationsförderrat Mecklenburg- Vorpommern (IFR)
11.2 Informationsaustausch mit den kommunalen Behindertenbeauftragten und -beiräten
11.3 1. Tag der Menschen mit Behinderung in Mecklenburg-Vorpommern
11.4 Treffen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) und der Behindertenbeauftragten und -beiräte der Länder und des Bundes
12. ZUSAMMENARBEIT MIT ANDEREN OMBUDSINSTITUTIONEN
12.1 Zusammenarbeit mit dem Petitionsausschuss des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
12.2 Zusammenarbeit mit dem Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages
12.3 Treffen der Bürgerbeauftragten Deutschlands in Schwerin
12.4 15 Jahre parlamentarisch gewählter Bürgerbeauftragter
13. LEGISLATIVPETITIONEN
13.1 Landesgesetze
13.2 Bundesgesetze
14. DER EUROPÄISCHE KODEX FÜR GUTE VERWALTUNGSPRAXIS
15. AUSZUG AUS DER VERFASSUNG DES LANDES MECKLENBURG-VORPOMMERN
16. PETITIONS- UND BÜRGERBEAUFTRAGTENGESETZ