Eine Bürgerin, deren Sohn gerade einen Einberufungsbefehl erhalten hatte, bat um Unterstützung. Anliegen der Petentin war es, dass ihr Sohn nicht zum Wehrdienst einberufen wird.
Der Sohn der Petentin hatte gerade erfolgreich eine Berufsausbildung abgeschlossen. Der Ausbildungsbetrieb hatte ihm angeboten, ihn im Anschluss befristet weiter zu beschäftigen. So hätte er die Möglichkeit gehabt, erste Berufserfahrung zu sammeln. Im Falle einer Einberufung könnte ihr Sohn dieses Angebot des Ausbildungsbetriebs nicht annehmen. Deshalb käme eine Einberufung zum damaligen Zeitpunkt so ungünstig.
Die Petentin und ihr Sohn wurden über die sich bietenden Möglichkeiten beraten. Insbesondere wurden sie darüber informiert, dass das Wehrpfl ichtgesetz (WPfl G) in begründeten Fällen auch die Möglichkeit der Zurückstellung vom Wehrdienst vorsieht. Nach § 12 Abs. 4 WPfl G soll ein Wehrpfl ichtiger auf Antrag vom Wehrdienst zurückgestellt werden, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder berufl icher Gründe, eine besondere Härte bedeuten würde. An dieser Stelle sind im WPfl G beispielhaft verschiedene Gründe aufgeführt, nach denen in der Regel eine besondere Härte vorliegt. Diese beispielhaft aufgeführten Fälle trafen auf die Verhältnisse des Sohnes jedoch nicht zu. Es wurde deshalb erörtert, dass es sich bei den im o. g. Gesetz genannten Gründen lediglich um Regelbeispiele handelt, sodass die Annahme eines Härtefalles aus anderen Gründen nicht ausgeschlossen ist.
Ergänzend wurde die Petentin darüber informiert, dass ein Antrag auf Zurückstellung zwar gemäß § 20 WPfl G grundsätzlich spätestens bis zum Abschluss der Musterung gestellt werden muss, eine spätere Antragstellung nach dieser Vorschrift aber dann noch möglich ist, wenn der Zurückstellungsgrund erst später eintritt oder erst später bekannt wird.
Die Petentin wurde darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Zurückstellung mit einer Begründung verbunden sein muss. Zusätzlich müsste begründet werden, weshalb der Antrag auf Zurückstellung erst nach Abschluss der Musterung gestellt wird. Kurz wurde auf die Regelungen zur Einberufung in § 21 WPfl G hingewiesen und insbesondere darauf, dass ein Widerspruch gegen den Einberufungsbescheid gemäß § 33 Abs. 4 WPfl G keine aufschiebende Wirkung hat.
Bereits eine Woche später meldete sich die Petentin: Der Antrag auf Zurückstellung sei erfolgreich gewesen. Der Sohn wurde für den gewünschten Zeitraum zurückgestellt und konnte so das Übernahmeangebot des Arbeitgebers annehmen.
1. VORWORT
2. STATISTISCHES ZU DEN PETITIONEN IM JAHR 2010
3. INNENPOLITIK
3.1 Straßenbaubeitrag auch 12 Jahre nach Fertigstellung
3.2 Zurückstellung vom Wehrdienst
3.3 Saisonale Rundfunkgebühren
3.4 Bürgerbeauftragter = Einwohnermeldeamt?
3.5 Die geheimnisvolle Formel
4. KOMMUNALES
4.1 Ankauf einer Straßenfläche
4.2 Die Gemeinde als Nachbar
5. JUSTIZANGELEGENHEITEN
5.1 Antrag verstaubt im Grundbuchamt
6. WIRTSCHAFT UND ARBEIT
6.1 Vertrauen schutzwürdig
6.2 Qualifizierungsmaßnahmen für Tagesmütter
7. LANDWIRTSCHAFT UND UMWELT
7.1 Abkehr von der grundstücksbezogenen Abfallentsorgung
7.2 Abwasserentsorgung in Kleingärten
7.3 Bürokratieabbau
8. BILDUNG, WISSENSCHAFT UND KULTUR
8.1 Montags müde Schüler
8.2 Einschulung an örtlich nicht zuständiger Schule - Ausnahmegenehmigung erteilt
8.3 Schulwahlfreiheit und Schülerbeförderung
9. VERKEHR, BAU UND LANDESENTWICKLUNG
9.1 Um die Ecke geschaut
9.2 Verkehrslärm
9.3 Undurchsichtige Gebührenrechnung
10. SOZIALES UND GESUNDHEIT
10.1 Petitionen zum Arbeitslosengeld II (ALG II)
10.1.1 Richtlinien nur intern?
10.1.2 Behördenmarathon
10.1.3 Umzug eilt!
10.1.4 Wer bescheinigt wem was?
10.1.5 Schriftlicher Ablehnungsbescheid anderer Behörde nicht erforderlich
10.1.6 Drei Wochen mit 50 Euro für ein Ehepaar?
10.1.7 Taschengeldaufbessern durch Zeitungsaustragen anrechnungsfrei?
10.1.8 Gute Fahrt!
10.2 Therapeutische Behandlungen in Kindertagesstätten und Schulen
10.3 Missachtung von Arbeitsschutz kein Kavaliersdelikt!
10.4 Langes Widerspruchsverfahren beim KSV
10.5 Pflegekasse lenkte ein
10.6 Unberechtigte Forderungen abgewehrt
11. TÄTIGKEIT ZUR WAHRNEHMUNG DER BELANGE BEHINDERTER MENSCHEN
11.1 Zusammenarbeit mit dem Integrationsförderrat Mecklenburg- Vorpommern (IFR)
11.2 Informationsaustausch mit den kommunalen Behindertenbeauftragten und -beiräten
11.3 1. Tag der Menschen mit Behinderung in Mecklenburg-Vorpommern
11.4 Treffen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) und der Behindertenbeauftragten und -beiräte der Länder und des Bundes
12. ZUSAMMENARBEIT MIT ANDEREN OMBUDSINSTITUTIONEN
12.1 Zusammenarbeit mit dem Petitionsausschuss des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
12.2 Zusammenarbeit mit dem Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages
12.3 Treffen der Bürgerbeauftragten Deutschlands in Schwerin
12.4 15 Jahre parlamentarisch gewählter Bürgerbeauftragter
13. LEGISLATIVPETITIONEN
13.1 Landesgesetze
13.2 Bundesgesetze
14. DER EUROPÄISCHE KODEX FÜR GUTE VERWALTUNGSPRAXIS
15. AUSZUG AUS DER VERFASSUNG DES LANDES MECKLENBURG-VORPOMMERN
16. PETITIONS- UND BÜRGERBEAUFTRAGTENGESETZ