Eine Petentin schilderte Probleme bei der Berechnung des ALG-IIAnspruches der Familie. Sie und ihr Ehemann sind berufstätig, beziehen jedoch ergänzend Arbeitslosengeld II. Der 13 jährige Sohn trägt Zeitungen aus und erhält hierfür ca. 50 € netto im Monat.
Bei der Berechnung der ALG-II-Ansprüche hatte die ARGE die Einkünfte des Sohnes in vollem Umfang als Einkommen berücksichtigt. Die Petentin fragte, ob es richtig sei, dass von dem Einkommen des Sohnes kein Freibetrag abgesetzt wird wie bei den Eltern. Sie hätte von der ARGE die Auskunft bekommen, dass nur bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II ein Freibetrag von 100 € abzusetzen sei.
Der Bürgerbeauftragte prüfte die Rechtslage. Richtig ist, dass der Freibetrag nicht nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II abgesetzt werden konnte, weil der Sohn wegen seines Lebensalters kein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger im Sinne dieser Vorschrift ist. Um eine Schlechterstellung dieser Personen zu vermeiden, gibt es aber eine entsprechende Regelung in § 1 Abs. 1 Nr. 9 Arbeitslosengeld II-Verordnung. Danach sind bei Hilfebedürftigen, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Einnahmen aus Erwerbstätigkeit, soweit sie weniger als 100 € monatlich betragen, nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
Das Ergebnis der Überprüfung teilte der Bürgerbeauftragte der Petentin schriftlich mit, die mit diesen Informationen erneut die ARGE aufsuchte. Die ARGE übernahm die Argumentation des Bürgerbeauftragten und das Einkommen des Sohnes wurde nicht angerechnet.
1. VORWORT
2. STATISTISCHES ZU DEN PETITIONEN IM JAHR 2010
3. INNENPOLITIK
3.1 Straßenbaubeitrag auch 12 Jahre nach Fertigstellung
3.2 Zurückstellung vom Wehrdienst
3.3 Saisonale Rundfunkgebühren
3.4 Bürgerbeauftragter = Einwohnermeldeamt?
3.5 Die geheimnisvolle Formel
4. KOMMUNALES
4.1 Ankauf einer Straßenfläche
4.2 Die Gemeinde als Nachbar
5. JUSTIZANGELEGENHEITEN
5.1 Antrag verstaubt im Grundbuchamt
6. WIRTSCHAFT UND ARBEIT
6.1 Vertrauen schutzwürdig
6.2 Qualifizierungsmaßnahmen für Tagesmütter
7. LANDWIRTSCHAFT UND UMWELT
7.1 Abkehr von der grundstücksbezogenen Abfallentsorgung
7.2 Abwasserentsorgung in Kleingärten
7.3 Bürokratieabbau
8. BILDUNG, WISSENSCHAFT UND KULTUR
8.1 Montags müde Schüler
8.2 Einschulung an örtlich nicht zuständiger Schule - Ausnahmegenehmigung erteilt
8.3 Schulwahlfreiheit und Schülerbeförderung
9. VERKEHR, BAU UND LANDESENTWICKLUNG
9.1 Um die Ecke geschaut
9.2 Verkehrslärm
9.3 Undurchsichtige Gebührenrechnung
10. SOZIALES UND GESUNDHEIT
10.1 Petitionen zum Arbeitslosengeld II (ALG II)
10.1.1 Richtlinien nur intern?
10.1.2 Behördenmarathon
10.1.3 Umzug eilt!
10.1.4 Wer bescheinigt wem was?
10.1.5 Schriftlicher Ablehnungsbescheid anderer Behörde nicht erforderlich
10.1.6 Drei Wochen mit 50 Euro für ein Ehepaar?
10.1.7 Taschengeldaufbessern durch Zeitungsaustragen anrechnungsfrei?
10.1.8 Gute Fahrt!
10.2 Therapeutische Behandlungen in Kindertagesstätten und Schulen
10.3 Missachtung von Arbeitsschutz kein Kavaliersdelikt!
10.4 Langes Widerspruchsverfahren beim KSV
10.5 Pflegekasse lenkte ein
10.6 Unberechtigte Forderungen abgewehrt
11. TÄTIGKEIT ZUR WAHRNEHMUNG DER BELANGE BEHINDERTER MENSCHEN
11.1 Zusammenarbeit mit dem Integrationsförderrat Mecklenburg- Vorpommern (IFR)
11.2 Informationsaustausch mit den kommunalen Behindertenbeauftragten und -beiräten
11.3 1. Tag der Menschen mit Behinderung in Mecklenburg-Vorpommern
11.4 Treffen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) und der Behindertenbeauftragten und -beiräte der Länder und des Bundes
12. ZUSAMMENARBEIT MIT ANDEREN OMBUDSINSTITUTIONEN
12.1 Zusammenarbeit mit dem Petitionsausschuss des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
12.2 Zusammenarbeit mit dem Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages
12.3 Treffen der Bürgerbeauftragten Deutschlands in Schwerin
12.4 15 Jahre parlamentarisch gewählter Bürgerbeauftragter
13. LEGISLATIVPETITIONEN
13.1 Landesgesetze
13.2 Bundesgesetze
14. DER EUROPÄISCHE KODEX FÜR GUTE VERWALTUNGSPRAXIS
15. AUSZUG AUS DER VERFASSUNG DES LANDES MECKLENBURG-VORPOMMERN
16. PETITIONS- UND BÜRGERBEAUFTRAGTENGESETZ