Anfang 2010 sprach beim Bürgerbeauftragten eine Frau vor, die sich in der Ausbildung zur Krankenschwester befand. Die 30-jährige Petentin hatte nach einer abgeschlossenen Erstausbildung ein Studium begonnen, das sie jedoch nicht zu Ende führte. Sie war daraufhin arbeitslos gewesen. Im Rahmen einer Arbeitsfördermaßnahme hatte sie in einem Krankenhaus gearbeitet. Das hatte ihr so gefallen, dass sie eine Ausbildung als Krankenschwester aufgenommen hatte. Da es sich nicht um eine Erstausbildung handelte, erhielt sie weder Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) noch Bundesausbildungsförderung (BAföG), ebenso wenig Leistungen nach dem SGB II. Sie hatte 2008 eine Wohnung am Ausbildungsort bezogen und zur Finanzierung der Miete zunächst einen Kredit aufgenommen.
1. Antrag - bei der Wohngeldstelle:
Im September 2009 hatte sie bei der Wohngeldstelle Wohngeld beantragt. Der Wohngeldantrag war abgelehnt worden, weil ihr dem Grunde nach ein Anspruch auf Bafög zustehen könnte. Ihr wurde geraten, Bafög zu beantragen. Wegen der noch nicht gezahlten ersten Miete bat die Petentin ihren Vermieter um eine Stundung.
2. Antrag - beim Bafög-Amt:
Der dann von der Petentin gestellte Bafög-Antrag wurde jedoch abgelehnt, weil ihre Ausbildungsvergütung von netto 497 € hoch genug war, um den nach dem BAföG zu berücksichtigenden Bedarf abzudecken. Dabei war der in § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG geregelte Grundbedarf für das Schülerbafög von 212 € zugrunde gelegt worden.
Die Petentin bat um Überprüfung, ob die Ablehnung von Bafög und Wohngeld zu Recht erfolgt war. Der Bürgerbeauftragte prüfte die Rechtslage und stellte zunächst fest, dass die beiden Ablehnungsbescheide nicht zu beanstanden waren. Grundsätzlich haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (§ 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II). Diese Vorschrift ist aber dann nicht anzuwenden, wenn sich der Bedarf nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG bemisst. In diesen Fällen kann sich ein ergänzender Anspruch auf ALG II ergeben (§ 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II). Hier muss stets eine individuelle Berechnung erfolgen. Weil aus dem von der Petentin vorgelegten Bescheid über Ausbildungsförderung hervorging, dass der Grundbedarf nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG festgesetzt worden war, empfahl der Bürgerbeauftragte der Petentin, einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II bei der örtlich zuständigen ARGE zu stellen. Leistungen nach dem SGB II waren folglich nicht per se ausgeschlossen. Die ARGE musste nun vielmehr prüfen, in welcher Höhe diese der Petentin zustehen.
3. Antrag - bei der ARGE:
Zur Überraschung des Bürgerbeauftragten meldete sich die Petentin jedoch nach einiger Zeit erneut und teilte mit, dass auch dieser Antrag nicht entgegengenommen worden sei. Ihr wäre gesagt worden, die Antragstellung wäre sinnlos, denn Leistungen zur Sicherheit des Lebensunterhaltes stünden ihr nicht zu. Die ARGE berief sich auf § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II.
Der Bürgerbeauftragte empfahl der Petentin, erneut bei der ARGE vorzusprechen, die Antragsunterlagen auf jeden Fall abzugeben und gleichzeitig auf die Sondervorschrift des § 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II hinzuweisen.
4. Antrag - wiederum bei der ARGE:
Die Petentin folgte dieser Empfehlung und stellte einen entsprechenden Antrag. Daraufhin erhielt die Petentin einen Ablehnungsbescheid, mit dem erneut keine individuelle Berechnung ihres Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erfolgte! Stattdessen hatte die ARGE geprüft, ob der Petentin ein Anspruch auf einen Zuschuss zu den ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 7 SGB II zusteht und diesen ebenfalls verneint.
statt 5. Antrag - ein Schreiben des Bürgerbeauftragten an die ARGE:
Die Petentin bat nunmehr den Bürgerbeauftragten um ein direktes Eingreifen bei der ARGE. Der Bürgerbeauftragte wandte sich schriftlich an die Geschäftsführung der ARGE und verwies auf die hier skizzierte tatsächliche Rechtslage. Wenige Tage später teilte die ARGE mit, dass nunmehr die abgelehnte Prüfung des Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vorgenommen werde. Eine Woche später erhielt die Petentin endlich den Bewilligungsbescheid über die ihr zustehende Leistung in Höhe von rund 380 € monatlich.
Fazit: In dieser Petition waren 13 Telefonate und 8 Schreiben erforderlich, bis der Petentin in ihrer schwierigen Situation geholfen war und sie die ihr zustehenden Leistungen erhielt! Besonders kritisch ist, dass die Petentin - selbst nachdem sie die Information übermittelte, wonach ihr Leistungen zustehen - zunächst abgewiesen wurde und bei der folgenden Antragstellung eine schriftliche Ablehnung erging. Dieser Fall belegt, dass ein Unterstützungsbedarf bestand und erst nach dem direkten Eingreifen des Bürgerbeauftragten die zuständige ARGE die Rechtslage eingehend prüfte.
1. VORWORT
2. STATISTISCHES ZU DEN PETITIONEN IM JAHR 2010
3. INNENPOLITIK
3.1 Straßenbaubeitrag auch 12 Jahre nach Fertigstellung
3.2 Zurückstellung vom Wehrdienst
3.3 Saisonale Rundfunkgebühren
3.4 Bürgerbeauftragter = Einwohnermeldeamt?
3.5 Die geheimnisvolle Formel
4. KOMMUNALES
4.1 Ankauf einer Straßenfläche
4.2 Die Gemeinde als Nachbar
5. JUSTIZANGELEGENHEITEN
5.1 Antrag verstaubt im Grundbuchamt
6. WIRTSCHAFT UND ARBEIT
6.1 Vertrauen schutzwürdig
6.2 Qualifizierungsmaßnahmen für Tagesmütter
7. LANDWIRTSCHAFT UND UMWELT
7.1 Abkehr von der grundstücksbezogenen Abfallentsorgung
7.2 Abwasserentsorgung in Kleingärten
7.3 Bürokratieabbau
8. BILDUNG, WISSENSCHAFT UND KULTUR
8.1 Montags müde Schüler
8.2 Einschulung an örtlich nicht zuständiger Schule - Ausnahmegenehmigung erteilt
8.3 Schulwahlfreiheit und Schülerbeförderung
9. VERKEHR, BAU UND LANDESENTWICKLUNG
9.1 Um die Ecke geschaut
9.2 Verkehrslärm
9.3 Undurchsichtige Gebührenrechnung
10. SOZIALES UND GESUNDHEIT
10.1 Petitionen zum Arbeitslosengeld II (ALG II)
10.1.1 Richtlinien nur intern?
10.1.2 Behördenmarathon
10.1.3 Umzug eilt!
10.1.4 Wer bescheinigt wem was?
10.1.5 Schriftlicher Ablehnungsbescheid anderer Behörde nicht erforderlich
10.1.6 Drei Wochen mit 50 Euro für ein Ehepaar?
10.1.7 Taschengeldaufbessern durch Zeitungsaustragen anrechnungsfrei?
10.1.8 Gute Fahrt!
10.2 Therapeutische Behandlungen in Kindertagesstätten und Schulen
10.3 Missachtung von Arbeitsschutz kein Kavaliersdelikt!
10.4 Langes Widerspruchsverfahren beim KSV
10.5 Pflegekasse lenkte ein
10.6 Unberechtigte Forderungen abgewehrt
11. TÄTIGKEIT ZUR WAHRNEHMUNG DER BELANGE BEHINDERTER MENSCHEN
11.1 Zusammenarbeit mit dem Integrationsförderrat Mecklenburg- Vorpommern (IFR)
11.2 Informationsaustausch mit den kommunalen Behindertenbeauftragten und -beiräten
11.3 1. Tag der Menschen mit Behinderung in Mecklenburg-Vorpommern
11.4 Treffen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) und der Behindertenbeauftragten und -beiräte der Länder und des Bundes
12. ZUSAMMENARBEIT MIT ANDEREN OMBUDSINSTITUTIONEN
12.1 Zusammenarbeit mit dem Petitionsausschuss des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
12.2 Zusammenarbeit mit dem Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages
12.3 Treffen der Bürgerbeauftragten Deutschlands in Schwerin
12.4 15 Jahre parlamentarisch gewählter Bürgerbeauftragter
13. LEGISLATIVPETITIONEN
13.1 Landesgesetze
13.2 Bundesgesetze
14. DER EUROPÄISCHE KODEX FÜR GUTE VERWALTUNGSPRAXIS
15. AUSZUG AUS DER VERFASSUNG DES LANDES MECKLENBURG-VORPOMMERN
16. PETITIONS- UND BÜRGERBEAUFTRAGTENGESETZ