Eine junge Frau bat den Bürgerbeauftragten um Unterstützung bei ihrem Bemühen, sich aus der Arbeitslosigkeit heraus für eine Tätigkeit als Tagesmutter zu qualifi zieren. Ein von ihr bei der Agentur für Arbeit gestellter Antrag auf Förderung der berufl ichen Weiterbildung war abgelehnt worden, wobei diese argumentierte, dass der Schritt in eine selbständige Tätigkeit nicht gefördert werden würde. Das war für die Petentin angesichts des Bedarfs an Kindertagesbetreuung und der Bemühungen auf Bundes- und Landesebene zum Ausbau der Angebote zur Kinderbetreuung völlig unverständlich. Die ab 1. August 2013 geltende Regelung des § 24 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII), nach der Kinder bereits mit Vollendung des ersten Lebensjahres einen Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder in einer Einrichtung der Kindertagespfl ege haben werden, musste aus Sicht der Petentin auch durch Angebote zur Qualifizierung von Tagespflegepersonen vorbereitet werden. Deshalb kam die Ablehnung gerade in dieser Situation für sie völlig überraschend.
Die Petentin hatte in den letzten zehn Jahren nicht mehr in ihrem erlernten Beruf als Zootechnikerin gearbeitet. Deshalb kam auch in Frage, dass sie - bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen - einen Anspruch auf eine umfassende Maßnahme zur berufl ichen Neuausrichtung hätte haben können. Die jetzt angestrebte Qualifizierung zur Tagesmutter war demgegenüber mit Gesamtkosten von ca. 2000 € eine deutlich günstigere Möglichkeit für die Agentur für Arbeit, der Petentin aus der Arbeitslosigkeit herauszuhelfen.
Der Bürgerbeauftragte wandte sich an die Agentur für Arbeit und wies darauf hin, dass die Petentin einen Anspruch auf Förderung haben dürfte. Der Bürgerbeauftragte argumentierte, dass die Petentin die Voraussetzungen für eine Förderung der berufl ichen Weiterbildung nach den §§ 77 ff. Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) und damit für die Erteilung eines Bildungsgutscheins erfüllen dürfte. Nach § 77 SGB III kann eine berufl iche Weiterbildung bei deren Notwendigkeit gefördert werden, die Notwendigkeit der Weiterbildung wird anerkannt, wenn der Antragsteller zwar über einen Berufsabschluss verfügt, jedoch aufgrund einer mehr als vier Jahre ausgeübten Beschäftigung in an- oder ungelernter Tätigkeit eine entsprechende Beschäftigung in seinem erlernten Beruf nicht mehr ausüben kann. Der Bürgerbeauftragte wies die Agentur für Arbeit darauf hin, dass diese Vorschrift nicht nur dem Wortlaut nach für Arbeitnehmer gelte, sondern auch eine spätere Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit der Förderung nicht entgegensteht. Kurz darauf wurde der Petentin der gewünschte Bildungsgutschein erteilt.
Auf Nachfrage des Bürgerbeauftragten teilte die Geschäftsstellenleiterin der Agentur für Arbeit mit, dass diese Förderung der Petentin dadurch möglich geworden sei, dass es nun eine Anweisung der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg gäbe, Qualifizierungskurse für Tagespflegepersonen zu fördern.
Der Bürgerbeauftragte begrüßt es, dass das gesamtgesellschaftliche Ziel der Verbesserung der Kinderbetreuung nun auch verstärkt durch Qualifizierungsmaßnahmen der Arbeitsverwaltung unterstützt wird.
1. VORWORT
2. STATISTISCHES ZU DEN PETITIONEN IM JAHR 2010
3. INNENPOLITIK
3.1 Straßenbaubeitrag auch 12 Jahre nach Fertigstellung
3.2 Zurückstellung vom Wehrdienst
3.3 Saisonale Rundfunkgebühren
3.4 Bürgerbeauftragter = Einwohnermeldeamt?
3.5 Die geheimnisvolle Formel
4. KOMMUNALES
4.1 Ankauf einer Straßenfläche
4.2 Die Gemeinde als Nachbar
5. JUSTIZANGELEGENHEITEN
5.1 Antrag verstaubt im Grundbuchamt
6. WIRTSCHAFT UND ARBEIT
6.1 Vertrauen schutzwürdig
6.2 Qualifizierungsmaßnahmen für Tagesmütter
7. LANDWIRTSCHAFT UND UMWELT
7.1 Abkehr von der grundstücksbezogenen Abfallentsorgung
7.2 Abwasserentsorgung in Kleingärten
7.3 Bürokratieabbau
8. BILDUNG, WISSENSCHAFT UND KULTUR
8.1 Montags müde Schüler
8.2 Einschulung an örtlich nicht zuständiger Schule - Ausnahmegenehmigung erteilt
8.3 Schulwahlfreiheit und Schülerbeförderung
9. VERKEHR, BAU UND LANDESENTWICKLUNG
9.1 Um die Ecke geschaut
9.2 Verkehrslärm
9.3 Undurchsichtige Gebührenrechnung
10. SOZIALES UND GESUNDHEIT
10.1 Petitionen zum Arbeitslosengeld II (ALG II)
10.1.1 Richtlinien nur intern?
10.1.2 Behördenmarathon
10.1.3 Umzug eilt!
10.1.4 Wer bescheinigt wem was?
10.1.5 Schriftlicher Ablehnungsbescheid anderer Behörde nicht erforderlich
10.1.6 Drei Wochen mit 50 Euro für ein Ehepaar?
10.1.7 Taschengeldaufbessern durch Zeitungsaustragen anrechnungsfrei?
10.1.8 Gute Fahrt!
10.2 Therapeutische Behandlungen in Kindertagesstätten und Schulen
10.3 Missachtung von Arbeitsschutz kein Kavaliersdelikt!
10.4 Langes Widerspruchsverfahren beim KSV
10.5 Pflegekasse lenkte ein
10.6 Unberechtigte Forderungen abgewehrt
11. TÄTIGKEIT ZUR WAHRNEHMUNG DER BELANGE BEHINDERTER MENSCHEN
11.1 Zusammenarbeit mit dem Integrationsförderrat Mecklenburg- Vorpommern (IFR)
11.2 Informationsaustausch mit den kommunalen Behindertenbeauftragten und -beiräten
11.3 1. Tag der Menschen mit Behinderung in Mecklenburg-Vorpommern
11.4 Treffen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) und der Behindertenbeauftragten und -beiräte der Länder und des Bundes
12. ZUSAMMENARBEIT MIT ANDEREN OMBUDSINSTITUTIONEN
12.1 Zusammenarbeit mit dem Petitionsausschuss des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
12.2 Zusammenarbeit mit dem Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages
12.3 Treffen der Bürgerbeauftragten Deutschlands in Schwerin
12.4 15 Jahre parlamentarisch gewählter Bürgerbeauftragter
13. LEGISLATIVPETITIONEN
13.1 Landesgesetze
13.2 Bundesgesetze
14. DER EUROPÄISCHE KODEX FÜR GUTE VERWALTUNGSPRAXIS
15. AUSZUG AUS DER VERFASSUNG DES LANDES MECKLENBURG-VORPOMMERN
16. PETITIONS- UND BÜRGERBEAUFTRAGTENGESETZ