Eine Petentin wandte sich an einem Sprechtag an den Bürgerbeauftragten. Bereits im Jahre 2002 war bei einer Neuvermessung des Grundstückes festgestellt worden, dass eine 1995 errichtete Gemeindestraße zum Teil über das der Petentin gehörende Grundstück gebaut worden war. Den in der Vergangenheit mehrfach vorgetragenen Wunsch der Petentin auf Ankauf der Fläche durch die Gemeinde hatte diese wiederholt mit dem Hinweis auf fehlende finanzielle Mittel abgelehnt. Die Petentin wollte nunmehr eine endgültige Klärung der Angelegenheit herbeiführen.
Der Bürgerbeauftragte erläuterte der Petentin die Vorschrift des § 19 Abs. 2 Straßen- und Wegegesetz Mecklenburg-Vorpommern (StrWG M-V), nach der der Träger der Straßenbaulast die für die öffentliche Straße in Anspruch genommenen Grundstücke auf Antrag des Eigentümers, spätestens innerhalb von einer Frist von 3 Jahren nach der Antragsstellung, zu erwerben hat. Ergänzend wies der Bürgerbeauftragte darauf hin, dass die Petentin nach dem Ablauf der 3-Jahres-Frist gemäß § 19 Abs. 3 StrWG M-V die Durchführung eines Enteignungsverfahrens beim Innenministerium beantragen könne. Um den Lauf der Frist nachweisbar in Gang zu setzen, empfahl der Bürgerbeauftragte der Petentin, einen schriftlichen Antrag an die Gemeinde zu stellen.
Die Petentin stellte mit Schreiben vom 9. Juni 2010 an die Gemeinde den Antrag, dass diese die genutzte Fläche von ca. 250 - 300 m² ankaufe. Die Gemeinde ließ durch die Amtsverwaltung mitteilen, dass die Gemeindevertretung zurzeit einen Erwerb ablehne.
Der Bürgerbeauftragte erläuterte dem Leiter des Bauamts der Amtsverwaltung in einem Telefonat, dass die Entscheidung der Gemeindevertretung nicht im Einklang mit dem Straßen- und Wegegesetz Mecklenburg-Vorpommerns steht. Der Bürgerbeauftragte bat, dass sich die Gemeindevertretung noch einmal mit der Angelegenheit beschäftigt und durch den Bauamtsleiter auf diese Beratung entsprechende Hinweise auf das Straßen- und Wegegesetz gegeben werden.
Die Amtsverwaltung lud daraufhin den Bürgermeister, die Gemeindevertreter und die Petentin zu einem Gespräch ein. Es wurde Einigkeit darüber erzielt, dass die Gemeinde den Ankauf der Fläche bei der Planung des Haushaltes 2011 berücksichtigt. Es wurde vereinbart, dass der Kaufpreis der einzuholenden Empfehlung des Gutachterausschusses für Grundstückswerte des Landkreises entspricht.
Es erstaunt, dass auch 17 Jahre nach Inkrafttreten des Straßen- und Wegegesetzes Mecklenburg-Vorpommern gerade die hier in Rede stehenden Regelungen in vielen Gemeinden unbekannt scheinen.
1. VORWORT
2. STATISTISCHES ZU DEN PETITIONEN IM JAHR 2010
3. INNENPOLITIK
3.1 Straßenbaubeitrag auch 12 Jahre nach Fertigstellung
3.2 Zurückstellung vom Wehrdienst
3.3 Saisonale Rundfunkgebühren
3.4 Bürgerbeauftragter = Einwohnermeldeamt?
3.5 Die geheimnisvolle Formel
4. KOMMUNALES
4.1 Ankauf einer Straßenfläche
4.2 Die Gemeinde als Nachbar
5. JUSTIZANGELEGENHEITEN
5.1 Antrag verstaubt im Grundbuchamt
6. WIRTSCHAFT UND ARBEIT
6.1 Vertrauen schutzwürdig
6.2 Qualifizierungsmaßnahmen für Tagesmütter
7. LANDWIRTSCHAFT UND UMWELT
7.1 Abkehr von der grundstücksbezogenen Abfallentsorgung
7.2 Abwasserentsorgung in Kleingärten
7.3 Bürokratieabbau
8. BILDUNG, WISSENSCHAFT UND KULTUR
8.1 Montags müde Schüler
8.2 Einschulung an örtlich nicht zuständiger Schule - Ausnahmegenehmigung erteilt
8.3 Schulwahlfreiheit und Schülerbeförderung
9. VERKEHR, BAU UND LANDESENTWICKLUNG
9.1 Um die Ecke geschaut
9.2 Verkehrslärm
9.3 Undurchsichtige Gebührenrechnung
10. SOZIALES UND GESUNDHEIT
10.1 Petitionen zum Arbeitslosengeld II (ALG II)
10.1.1 Richtlinien nur intern?
10.1.2 Behördenmarathon
10.1.3 Umzug eilt!
10.1.4 Wer bescheinigt wem was?
10.1.5 Schriftlicher Ablehnungsbescheid anderer Behörde nicht erforderlich
10.1.6 Drei Wochen mit 50 Euro für ein Ehepaar?
10.1.7 Taschengeldaufbessern durch Zeitungsaustragen anrechnungsfrei?
10.1.8 Gute Fahrt!
10.2 Therapeutische Behandlungen in Kindertagesstätten und Schulen
10.3 Missachtung von Arbeitsschutz kein Kavaliersdelikt!
10.4 Langes Widerspruchsverfahren beim KSV
10.5 Pflegekasse lenkte ein
10.6 Unberechtigte Forderungen abgewehrt
11. TÄTIGKEIT ZUR WAHRNEHMUNG DER BELANGE BEHINDERTER MENSCHEN
11.1 Zusammenarbeit mit dem Integrationsförderrat Mecklenburg- Vorpommern (IFR)
11.2 Informationsaustausch mit den kommunalen Behindertenbeauftragten und -beiräten
11.3 1. Tag der Menschen mit Behinderung in Mecklenburg-Vorpommern
11.4 Treffen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) und der Behindertenbeauftragten und -beiräte der Länder und des Bundes
12. ZUSAMMENARBEIT MIT ANDEREN OMBUDSINSTITUTIONEN
12.1 Zusammenarbeit mit dem Petitionsausschuss des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
12.2 Zusammenarbeit mit dem Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages
12.3 Treffen der Bürgerbeauftragten Deutschlands in Schwerin
12.4 15 Jahre parlamentarisch gewählter Bürgerbeauftragter
13. LEGISLATIVPETITIONEN
13.1 Landesgesetze
13.2 Bundesgesetze
14. DER EUROPÄISCHE KODEX FÜR GUTE VERWALTUNGSPRAXIS
15. AUSZUG AUS DER VERFASSUNG DES LANDES MECKLENBURG-VORPOMMERN
16. PETITIONS- UND BÜRGERBEAUFTRAGTENGESETZ