Im Berichtszeitraum erhielt der Bürgerbeauftragte mehrere Anfragen zur Berücksichtigung von in der DDR gezahlten Jahresendprämien bei der Rentenberechnung der Altersrente. Dem lag die Medienberichterstattung zu einem Urteil des Bundessozialgerichtes (BSG) zugrunde. Mit Urteil vom 23. August 2007, AZ B 4 RS 4/06 R, entschied das BSG, dass Bürgerinnen und Bürger, die in der DDR Mitglied eines Zusatz- oder Sonderversorgungssystems waren, einen Anspruch auf Einbeziehung der an sie gezahlten Jahresendprämien bei der Rentenberechnung haben. In einzelnen Medien wurde dies jedoch verkürzt in dem Sinne dargestellt, dass in der DDR gezahlte Jahresendprämien bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen seien.
Mit diesem Beitrag soll über den tatsächlich begünstigten Personenkreis informiert werden, weil sonst vergebliche Hoffnungen geweckt werden. So waren in keinem dem Bürgerbeauftragten vorgetragenen Fall die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung der Jahresendprämien bei der Rentenberechnung gegeben, was bei den Bürgerinnen und Bürgern verständlicherweise zu großer Enttäuschung führte.
In der DDR gab es neben der Sozialversicherung und der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) eine große Zahl von Zusatz- und Sonderversorgungssystemen. Die Angehörigen von Zusatzversorgungssystemen waren gleichzeitig auch Mitglieder der gesetzlichen Sozialversicherung in der DDR. Die Leistungen aus den Zusatzversorgungssystemen waren als Ergänzung zur Sozialpflichtrente angelegt. Wobei hier insgesamt 27 Zusatzversorgungssysteme für unterschiedliche Personenkreise existierten (z. B. Altersversorgung für Ärzte, Pädagogen, technische Intelligenz, aber auch für Mitarbeiter des Staatsapparates, gesellschaftlicher Organisationen und Parteien).
Das BSG hat in seiner oben genannten Entscheidung darauf hingewiesen, dass in der DDR die Mitglieder dieser Zusatz- und Sonderversorgungssysteme in Form einer Gesamtversorgung besser gestellt werden sollten. Diese Sonderstellung, soweit durch den Einigungsvertrag geschützt, bewirke, dass das „erzielte Arbeitsentgelt“ bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen sei. Diese Systeme wurden durch das Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG - (Art. 3 des Renten-Überleitungsgesetzes - RÜG) in die gesetzliche Rentenversicherung übernommen. Einige Beispiele sollen dies verdeutlichen:
So wandte sich ein Bürger, der bei der Deutschen Reichsbahn beschäftigt war und Jahresendprämien erhalten hatte, mit einem ablehnenden Bescheid der Deutschen Rentenversicherung an den Bürgerbeauftragten. Er bat um Überprüfung des Bescheides. Der Bürgerbeauftragte stellte fest, dass die Jahresendprämien in diesem Fall keine Berücksichtigung finden konnten, da Bahnangehörige nicht einem der oben genannten Zusatzversorgungssysteme angehörten.
In einem weiteren Fall musste der Bürgerbeauftragte einem ehemaligen Angehörigen der Volksmarine, der keinen Offiziersrang innehatte, bestätigen, dass an ihn gezahlte Jahresendprämien nicht berücksichtigt werden können, weil er nicht einem Zusatzversorgungssystem angehört hatte.
Ein anderer Bürger, der Mitarbeiter in einem Autobahnbaukombinat gewesen war, bat um Überprüfung der Ablehnung seines entsprechenden Antrags. Der eingelegte Widerspruch war mit der Begründung zurückgewiesen worden, dass die Jahresendprämien nicht von einem ehemaligen volkseigenen Betrieb aus dem produzierenden Bereich gezahlt worden waren. Der Petent verstand diese Argumentation nicht, weil er einem Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz angehört hatte. Überdies habe er von ehemaligen Kollegen erfahren, dass die an sie gezahlten Jahresendprämien in ihre Rentenberechnung einbezogen worden seien.
Bei Prüfung des Widerspruchsbescheides stellte der Bürgerbeauftragte fest, dass sich die Ablehnung darauf stützte, dass eine nachträgliche Einbeziehung des Petenten in die Zusatzversorgung der technischen Intelligenz nicht in Betracht käme. Dies erschien zunächst widersprüchlich. Es wurde jedoch darauf hingewiesen, dass nach ständiger Rechtsprechung des BSG, die durch einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes im Jahr 2005 bestätigt worden war, die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in volkseigenen und diesen gleichgestellten Betrieben nur dann Anwendung findet, wenn am Stichtag 30. Juni 1990 drei konkrete Voraussetzungen erfüllt waren. Hierbei handelte es sich um die persönliche, sachliche und betriebliche Voraussetzung.
Um diesem System angehören zu können, mussten die Personen
1. berechtigt gewesen sein, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen und
2. die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben und zwar
3. in einem volkseigenen oder die sem gleichgestellten Produktionsbetrieb (Industrie oder Bauwesen).
War am 30. Juni 1990 nur eine dieser drei Voraussetzungen nicht gegeben, kommt eine nachträgliche Einbeziehung in die Zusatzversorgung der technischen Intelligenz nicht in Betracht. In der Folge sind die weiteren Vorschriften des AAÜG nicht anzuwenden.
Der Petent war am 30. Juni 1990 als Ingenieur im VEB Autobahnkombinat Magdeburg, KB Instandsetzung und Rationalisierungsmittelbau, tätig. Dabei habe es sich jedoch nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie oder Bau) im Sinne der Versorgungsordnung gehandelt. Es sei auch kein einem volkseigenem Produktionsbetrieb gleichgestellter Betrieb gewesen. Der strittige Beschäftigungsbetrieb habe nach den oben angegebenen Kriterien nicht zu den von der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben erfassten Beschäftigungsstellen gezählt. Damit war eine der drei Voraussetzungen nicht erfüllt. Im Ergebnis waren auch bei diesem Bürger die gezahlten Jahresendprämien bei der Rentenberechnung nicht zu berücksichtigen.