Unternavigation:


Navigation:


Inhalt:



8.2 Jahresendprämie - Medienberichte weckten falsche Hoffnungen

Im Berichtszeitraum erhielt der Bürgerbeauftragte mehrere Anfragen zur Berücksichtigung von in der DDR gezahlten Jahresendprämien bei der Rentenberechnung der Altersrente. Dem lag die Medienberichterstattung zu einem Urteil des Bundessozialgerichtes (BSG) zugrunde. Mit Urteil vom 23. August 2007, AZ B 4 RS 4/06 R, entschied das BSG, dass Bürgerinnen und Bürger, die in der DDR Mitglied eines Zusatz- oder Sonderversorgungssystems waren, einen Anspruch auf Einbeziehung der an sie gezahlten Jahresendprämien bei der Renten­berechnung haben. In einzelnen Medien wurde dies jedoch verkürzt in dem Sinne dargestellt, dass in der DDR gezahlte Jahresendprämien bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen seien.
Mit diesem Beitrag soll über den tatsächlich begünstigten Personenkreis informiert werden, weil sonst vergebliche Hoffnungen geweckt werden. So waren in keinem dem Bürger­beauftragten vorgetragenen Fall die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung der Jahresendprämien bei der Rentenberechnung gegeben, was bei den Bürgerinnen und Bürgern verständlicherweise zu großer Enttäuschung führte.
In der DDR gab es neben der Sozialversicherung und der Freiwilligen Zusatzrentenver­sicherung (FZR) eine große Zahl von Zusatz- und Sonderversorgungssystemen. Die Angehörigen von Zusatzversorgungssystemen waren gleichzeitig auch Mitglieder der gesetzlichen Sozialversicherung in der DDR. Die Leistungen aus den Zusatzversorgungs­systemen waren als Ergänzung zur Sozialpflichtrente angelegt. Wobei hier insgesamt 27 Zusatzversorgungssysteme für unterschiedliche Personenkreise existierten (z. B. Alters­versorgung für Ärzte, Pädagogen, technische Intelligenz, aber auch für Mitarbeiter des Staatsapparates, gesellschaftlicher Organisationen und Parteien).
Das BSG hat in seiner oben genannten Entscheidung darauf hingewiesen, dass in der DDR die Mitglieder dieser Zusatz- und Sonderversorgungssysteme in Form einer Gesamt­versorgung besser gestellt werden sollten. Diese Sonderstellung, soweit durch den Einigungsvertrag geschützt, bewirke, dass das „erzielte Arbeitsentgelt“ bei der Renten­berechnung zu berücksichtigen sei. Diese Systeme wurden durch das Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG - (Art. 3 des Renten-Überleitungsgesetzes - RÜG) in die gesetzliche Rentenversicherung übernommen. Einige Beispiele sollen dies verdeut­lichen:
So wandte sich ein Bürger, der bei der Deutschen Reichsbahn beschäftigt war und Jahresendprämien erhalten hatte, mit einem ablehnenden Bescheid der Deutschen Renten­versicherung an den Bürgerbeauftragten. Er bat um Überprüfung des Bescheides. Der Bürgerbeauftragte stellte fest, dass die Jahresendprämien in diesem Fall keine Berücksichti­gung finden konnten, da Bahnangehörige nicht einem der oben genannten Zusatzversorgungs­systeme angehörten.
In einem weiteren Fall musste der Bürgerbeauftragte einem ehemaligen Angehörigen der Volksmarine, der keinen Offiziersrang innehatte, bestätigen, dass an ihn gezahlte Jahresend­prämien nicht berücksichtigt werden können, weil er nicht einem Zusatzversorgungssystem angehört hatte.

Ein anderer Bürger, der Mitarbeiter in einem Autobahnbaukombinat gewesen war, bat um Überprüfung der Ablehnung seines entsprechenden Antrags. Der eingelegte Widerspruch war mit der Begründung zurückgewiesen worden, dass die Jahresendprämien nicht von einem ehemaligen volkseigenen Betrieb aus dem produzierenden Bereich gezahlt worden waren. Der Petent verstand diese Argumentation nicht, weil er einem Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz angehört hatte. Überdies habe er von ehemaligen Kollegen erfahren, dass die an sie gezahlten Jahresendprämien in ihre Rentenberechnung einbezogen worden seien.
Bei Prüfung des Widerspruchsbescheides stellte der Bürgerbeauftragte fest, dass sich die Ablehnung darauf stützte, dass eine nachträgliche Einbeziehung des Petenten in die Zusatzversorgung der technischen Intelligenz nicht in Betracht käme. Dies erschien zunächst widersprüchlich. Es wurde jedoch darauf hingewiesen, dass nach ständiger Rechtsprechung des BSG, die durch einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes im Jahr 2005 bestätigt worden war, die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in volkseigenen und diesen gleichgestellten Betrieben nur dann Anwendung findet, wenn am Stichtag 30. Juni 1990 drei konkrete Voraussetzungen erfüllt waren. Hierbei handelte es sich um die persönliche, sachliche und betriebliche Voraussetzung.
Um diesem System angehören zu können, mussten die Personen
1.    berechtigt gewesen sein, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen und
2.    die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben und zwar
3. in einem volkseigenen oder die sem gleichgestellten Produktionsbetrieb (Industrie oder Bauwesen).
War am 30. Juni 1990 nur eine dieser drei Voraussetzungen nicht gegeben, kommt eine nachträgliche Einbeziehung in die Zusatzversorgung der technischen Intelligenz nicht in Betracht. In der Folge sind die weiteren Vorschriften des AAÜG nicht anzuwenden.
Der Petent war am 30. Juni 1990 als Ingenieur im VEB Autobahnkombinat Magdeburg, KB Instandsetzung und Rationalisierungsmittelbau, tätig. Dabei habe es sich jedoch nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie oder Bau) im Sinne der Versorgungsord­nung gehandelt. Es sei auch kein einem volkseigenem Produktionsbetrieb gleichgestellter Betrieb gewesen. Der strittige Beschäftigungsbetrieb habe nach den oben angegebenen Kriterien nicht zu den von der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben erfassten Beschäftigungsstellen gezählt. Damit war eine der drei Voraussetzungen nicht erfüllt. Im Ergebnis waren auch bei diesem Bürger die gezahlten Jahresendprämien bei der Renten­berechnung nicht zu berücksichtigen.

Der Bürgerbeauftragte bedauert, dass durch die verkürzte Berichterstattung in einigen Medien bei Bürgerinnen und Bürgern Hoffnungen geweckt wurden, die bei konkreter Antragstellung herb enttäuscht wurden. Es ist schwer vermittelbar, dass eine von der DDR beabsichtigte Besserstellung einzelner Personenkreise sich aufgrund der Regelung des Einigungsvertrages in ihrem Kern bis heute fortsetzt. Bürgerinnen und Bürger, die jahrzehntelang fleißig gearbeitet haben ohne Mitglied eines Zusatz- oder Sonderversorgungssystems zu sein, sind deshalb von der Möglichkeit ausgeschlossen, dass ihre Renten durch Berücksichtigung der gezahlten Jahresendprämie in gleicher Weise etwas aufgebessert werden. Für Bürger ist gänzlich unverständlich, dass bei dem begünstigten Personenkreis auf die bei der Berechnung berücksichtigen Jahresendprämien nicht einmal Beiträge gezahlt sein müssen. Gemildert wird dies nur dadurch, dass die zu berücksichtigenden Verdienste durch Beitragsbemessungs­grenzen in ihrer Höhe begrenzt werden. Gezahlte Jahresendprämien wirken sich deshalb auch bei dem begünstigten Personenkreis nur dann aus, wenn die in der Anlage 3 zum AAÜG geregelte Beitragsbemessungsgrenze für das jeweilige Jahr noch nicht ausgeschöpft ist.


Inhalt:

1. Vorwort
2. Tätigkeit im Jahr 2008 in Zahlen
3. Kommunales
3.1 Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht
3.2 Frühzeitige Bürgerinformation entlastet Verwaltung und Justiz
3.3 Widerspruchsbescheid im Schlafwagen
3.4 Gleichbehandlung der Grundstücksnachbarn
3.5 Nostalgie kontra Rechtsvorschrift
3.6 Unerwünschte "Verkehrsberuhigung"
3.7 Wasser auf Grundstück nach Straßenbau
3.8 Wo ist der Hauptwohnsitz?
4. Justizangelegenheiten
4.1 Bitte keine Diskriminierung im amtlichen Sprachgebrauch
4.2 Nachbarrechtsgesetz in Bearbeitung
5. Finanzpolitik
5.1 Transporter oder LKW?
5.2 Rechtzeitigere Verlängerung befristeter Arbeitsverhältnisse möglich?
5.3 Scheinbare Ost-West-Konflikte bei der Lotterie
5.4 Hilfe in besonderen Lebenslagen
6. Bildung
6.1 Besondere soziale Umstände - Kindeswohl geht vor Schuleinzugsgebiet
6.2 Rechtzeitige Entscheidung über Ausbildungsgänge
6.3 Großmutter sucht Ausbildungsplatz für Enkel
7. Verkehr, Bau und Landesentwicklung
7.1 Schwierige Ursachenforschung
7.2 Sicherungsmaßnahmen nur auf eigenem Grundstück
7.3 Entschuldigung, wo geht´s hier zum Campingplatz?
7.4 Bedarf an mehr behindertengerechten Wohnungen
8. Gesundheit und Soziales
8.1 Mehr Elterngeld für Wehr- oder Zivildienstleistende und für Reservisten
8.2 Jahresendprämie - Medienberichte weckten falsche Hoffnungen
8.3 Persönliches Budget
8.4 Kindergeld auch ins Ausland
8.5 BAföG: Bitte alle Freibeträge berücksichtigen
8.6 BAföG: Nein - ALG-II: Ja
8.7 Miete am auswärtigen Arbeitsort mindert Einkommen
8.8 Eingliederungshilfe nach SGB XII deckt Schulgeld
8.9 Wohnungsproblem gelöst
8.10 Schlafstörungen durch Sauerstoffgerät
8.11 Wer ist für mich zuständig?
8.12 Antrag auf Kindergeld manchmal schwierig
9. Zusammenarbeit mit anderen Ombudseinrichtungen
9.1 Treffen der Bürgerbeauftragten der Länder
9.2 Europäisches Ombudsmann-Institut (EOI)
9.3 Jahresarbeitstagung der Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes M-V
10. Tätigkeiten zur Wahrnehmung der Belange behinderter Bürger
10.1 Zusammenarbeit mit den Behindertenbeauftragten der Länder und der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR)
10.2 Treffen der kommunalen Behindertenbeauftragten und -beiräte
10.3 Zusammenarbeit mit dem Integrationsförderrat (IFR)
11. Legislativpetitionen
11.1 Landesgesetze
11.2 Bundesgesetze