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5.1 Transporter oder LKW?

Ein Bürger bat den Bürgerbeauftragten um Unterstützung bei der steuerlichen Einstufung seines Fahrzeuges. Der Petent besitzt einen Transporter, Baujahr 1977. Dieses Fahrzeug hatte er neu aufgebaut und im Frühjahr 2008 bei der Kraftfahrzeug-Zulassungsstelle als LKW - geschlossener Kasten - zugelassen.
Der Petent wollte nun sein Kraftfahrzeug beim dortigen Finanzamt auch als LKW einstufen lassen. Alle aus seiner Sicht dazu nötigen Unterlagen hatte er an das Finanzamt gefaxt. Von dort erhielt der Petent eine schriftliche Ablehnung, weil weder am Fahrzeug ein Kennzeichen noch die Ausstattung des Fahrzeuges zu erkennen sei. Des Weiteren würde zur Einstufung die Zulassungsbescheinigung I benötigt. Verbunden war dies mit der Aufforderung, das Fahrzeug dem Finanzamt vorzustellen.
Bei der Vorstellung des Fahrzeuges wurde festgestellt, dass das Fahrzeug nicht mit einer Trennwand bzw. einem Netz ausgestattet war. Dies sollte nach Aussage des Finanzamtes eine Voraussetzung dafür sein, dass das Fahrzeug als LKW eingestuft werden könne. Der Petent wies das Finanzamt darauf hin, dass Fahrzeuge von anderen Mitgliedern in seinem Oldtimer­Club auch ohne Trennwand als LKW zugelassen wären. Der Petent wies darauf hin, dass das Fahrzeug nicht zur Personenbeförderung diene. Daraufhin erhielt der Petent ein Schreiben des Finanzamtes mit einem Auszug von § 8 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG), in dem die Einstufung PKW/LKW festgelegt ist. Auf Nachfrage erhielt der Petent vom Finanzamt die Auskunft, dass es keine besondere Anforderung gäbe, wie die Trennwand zu befestigen ist. Außerdem wurde ihm ein Auszug aus der Kommentierung zu § 8 KraftStG mit Ausführungen zur Fahrzeugart PKW oder LKW zugesandt.
Der Petent erfragte bei Mitgliedern seines Oldtimer-Clubs, welche Finanzämter die Fahrzeuge ohne Trennwand als LKW anerkannt hatten.
Das Finanzamt seinerseits hielt Rücksprache mit anderen Finanzämtern in Mecklenburg­Vorpommern und teilte mit, dass auch dort auf den Einbau einer Trennwand bzw. eines Netzes bestanden werde, da dies ein unverzichtbares Merkmal für die Einstufung als LKW sei.
Auf Anfrage zu deren Rechtsauffassung regte die zuständige Mitarbeiterin des Finanzministe­riums gegenüber dem Bürgerbeauftragten an, dass der Petent sein Fahrzeug als Oldtimer anmeldet, wenn er keine Trennwand einbauen will. Der Bürgerbeauftragte wies auf die abweichende Handhabung in den anderen Bundesländern hin und bat darum, sich mit diesen Finanzämtern in Verbindung zu setzen, die Grundlage für deren Entscheidung in Erfahrung zu bringen und besonders den Beschluss des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 3. Juni 2008, Aktenzeichen II B 19/08, zu berücksichtigen.

Danach ist das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer Trennwand ein Kriterium unter anderen und kein wesentliches (entscheidendes) Merkmal für die Einstufung als LKW.
Nach Prüfung teilte das Finanzamt dem Bürgerbeauftragten mit, dass das Fahrzeug des Petenten kraftfahrzeugsteuerrechtlich als LKW eingestuft wird. Zur Erläuterung wurde aufgeführt, dass bisher die allgemeine Auffassung der obersten Finanzbehörden der Länder das Vorhandensein einer Abtrennung zwischen Lade- und Fahrgastraum als einen wesent­lichen Bestandteil ansah, um ein Fahrzeug als LKW zulassen zu können. Seit dem Beschluss des BFH wäre jetzt jedoch zu prüfen, ob bei einer Gesamtwürdigung die übrigen Umstände bereits das Vorliegen der Merkmale eines LKW ergäben und deshalb im Einzelfall auf eine Trennwand verzichtet werden könne. Aufgrund dieser Möglichkeit wurde dem Wunsch des Petenten entsprochen.


Inhalt:

1. Vorwort
2. Tätigkeit im Jahr 2008 in Zahlen
3. Kommunales
3.1 Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht
3.2 Frühzeitige Bürgerinformation entlastet Verwaltung und Justiz
3.3 Widerspruchsbescheid im Schlafwagen
3.4 Gleichbehandlung der Grundstücksnachbarn
3.5 Nostalgie kontra Rechtsvorschrift
3.6 Unerwünschte "Verkehrsberuhigung"
3.7 Wasser auf Grundstück nach Straßenbau
3.8 Wo ist der Hauptwohnsitz?
4. Justizangelegenheiten
4.1 Bitte keine Diskriminierung im amtlichen Sprachgebrauch
4.2 Nachbarrechtsgesetz in Bearbeitung
5. Finanzpolitik
5.1 Transporter oder LKW?
5.2 Rechtzeitigere Verlängerung befristeter Arbeitsverhältnisse möglich?
5.3 Scheinbare Ost-West-Konflikte bei der Lotterie
5.4 Hilfe in besonderen Lebenslagen
6. Bildung
6.1 Besondere soziale Umstände - Kindeswohl geht vor Schuleinzugsgebiet
6.2 Rechtzeitige Entscheidung über Ausbildungsgänge
6.3 Großmutter sucht Ausbildungsplatz für Enkel
7. Verkehr, Bau und Landesentwicklung
7.1 Schwierige Ursachenforschung
7.2 Sicherungsmaßnahmen nur auf eigenem Grundstück
7.3 Entschuldigung, wo geht´s hier zum Campingplatz?
7.4 Bedarf an mehr behindertengerechten Wohnungen
8. Gesundheit und Soziales
8.1 Mehr Elterngeld für Wehr- oder Zivildienstleistende und für Reservisten
8.2 Jahresendprämie - Medienberichte weckten falsche Hoffnungen
8.3 Persönliches Budget
8.4 Kindergeld auch ins Ausland
8.5 BAföG: Bitte alle Freibeträge berücksichtigen
8.6 BAföG: Nein - ALG-II: Ja
8.7 Miete am auswärtigen Arbeitsort mindert Einkommen
8.8 Eingliederungshilfe nach SGB XII deckt Schulgeld
8.9 Wohnungsproblem gelöst
8.10 Schlafstörungen durch Sauerstoffgerät
8.11 Wer ist für mich zuständig?
8.12 Antrag auf Kindergeld manchmal schwierig
9. Zusammenarbeit mit anderen Ombudseinrichtungen
9.1 Treffen der Bürgerbeauftragten der Länder
9.2 Europäisches Ombudsmann-Institut (EOI)
9.3 Jahresarbeitstagung der Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes M-V
10. Tätigkeiten zur Wahrnehmung der Belange behinderter Bürger
10.1 Zusammenarbeit mit den Behindertenbeauftragten der Länder und der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR)
10.2 Treffen der kommunalen Behindertenbeauftragten und -beiräte
10.3 Zusammenarbeit mit dem Integrationsförderrat (IFR)
11. Legislativpetitionen
11.1 Landesgesetze
11.2 Bundesgesetze