5.1 Verträge sind einzuhalten – auch durch Kommunen
Ein Ehepaar hatte seit Langem von einer Gemeinde ein Gartengrundstück gepachtet. Ende November 2005 erhielten die Petenten eine Aufforderung, für jenes Jahr einen Pachtzins zu zahlen, der mehr als fünfmal so hoch war wie die bis dahin jährlich entrichtete Summe. Die Kommune wies auf einen Beschluss der Gemeindevertretung hin, mit dem die Nutzungsentgelte für Freizeit-grundstücke nach den Vorschriften der Nutzungsentgeltverordnung (NutzEV) auf das ortsübliche Maß angehoben werden sollten. Daraufhin baten die Gartennutzer die Bürgerbeauftragte um Überprüfung, ob das Verlangen der Gemeinde rechtmäßig war.
Bei der Ermittlung des Sachverhaltes war festzustellen, dass zwischen den Petenten und der Gemeinde 1992 zunächst ein unbefristeter Pachtvertrag geschlossen worden war. Auf Betreiben der Gemeinde wurde, um eine Verdoppelung der Pacht zu erreichen, im Februar 2003 ein völlig neuer Pachtvertrag geschlossen. Dieser sah auf Betreiben der Gemeinde eine fünfjährige feste Laufzeit vor und für diese eine Jahrespacht von 60,45 €.
Damit hatte die Gemeinde sich aber der Möglichkeit begeben, für die Laufzeit des Vertrages Erhöhungen nach der NutzEV vorzunehmen. Diese Vorschrift sieht eine Möglichkeit der Erhöhung ausdrücklich nur im Fall von Verträgen nach § 312 des Zivilgesetzbuches (ZGB) der DDR vor. Weiterhin wird geregelt, dass eine einseitige Erhöhung des Nutzungsentgeltes nach dieser Verordnung nicht zulässig ist, soweit und solange eine Erhöhung nach dem 2. Oktober 1990 durch Vereinbarung ausgeschlossen worden ist oder der Ausschluss sich aus den Umständen ergibt.
Im Falle der Petenten war daher eine Erhöhung nach der NutzEV in zweifacher Hinsicht ausgeschlossen. Zum einen handelte es sich bei dem Vertrag vom Februar 2003 um einen solchen, der unter der Geltung des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und nicht nach § 312 ZGB der DDR abgeschlossen worden war und zum anderen war für die fünfjährige Laufzeit ausdrücklich eine bestimmte Pachthöhe festgeschrieben worden, ohne dass der Vertrag eine zwischenzeitliche Erhöhungsmöglichkeit für den Verpächter vorsah.
Die Bürgerbeauftragte wies die zuständige Amtsverwaltung auf diese Rechtslage hin.
In der Antwort wurde mitgeteilt, dass das Erhöhungsverlangen nicht aufrechterhalten werde.
Immer wieder ist festzustellen, dass bei einer pauschalen Behandlung ähnlich aussehender Fälle individuelle Besonderheiten übersehen werden und damit auch die Einzelfallgerechtigkeit auf der Strecke bleibt. Wäre nach dem Beschluss der Gemeindevertretung zunächst überprüft worden, welche Verträge überhaupt in den Anwendungsbereich der NutzEV fallen, wäre den Bürgern der Schreck über die Verfünffachung der Gartenpacht erspart geblieben.
Inhalt:
1. Vorwort
2. Tätigkeit im Jahr 2006 in Zahlen
2.1 Zahl der Petitionen 2004, 2005 und 2006
3. Kommunales
3.1 Vertragliche Regelungen nach dem Schuldrechtsanpassungsgesetz
3.2 Haftungsansprüche gegenüber einer Kommune
3.3 Regenwasser von der Straße läuft auf Grundstück
3.4 Mehr Sicherheit auf Schulweg
4. Justizangelegenheiten
4.1 Staatsanwalt antwortet nicht
4.2 Keine Verzinsung hinterlegter Gelder
5. Finanzpolitik
5.1 Verträge sind einzuhalten – auch durch Kommunen
5.2 Korrektur auf der Lohnsteuerkarte
6. Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz
6.1 Fischgeruch ist nicht immer appetitlich
6.2 Renaturierungsvorhaben
7. Bildung, Wissenschaft und Kultur
7.1 Nach 35 Jahren Schuldienst kein qualifiziertes Zeugnis
7.2 Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Rechenschwäche
7.3 Rundfunkgebührenbefreiung für Studenten
8. Verkehr, Bau und Landesentwicklung
8.1 Antwortfrist von fast einem Jahr ist zu lang
9. Gesundheit und Soziales
9.1 Zwei Jahre SGB II
9.2 Lehrgangskosten erst nach Bedarfsnachweis
9.3 Ermessensausübung durch ARGE
9.4 Zu lange Verfahrensdauer bei der Schwerbehindertenanerkennung
9.5 Fehlende Begründung in Ablehnungsbescheiden
9.6 Gesundheitsfachberufe benötigen eine dreijährige finanzielle Förderung
9.7 Medikamentenversorgung in Pflegeheimen
9.8 Pflegegeld und ALG II
10. Zusammenarbeit mit anderen Stellen
10.1 Tagung der Bürgerbeauftragten
10.2 Treffen der Behindertenbeauftragten und -beiräte der Länder und der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation
10.3 Landesbehindertengleichstellungsgesetz
10.4 Treffen der kommunalen Behindertenbeauftragten und der Vorsitzenden der Behindertenbeiräte
10.5 Neunter Landeskunstwettbewerb für Menschen mit Behinderung und chronisch kranke Menschen
11. Legislativpetitionen
11.1 Landesgesetze
11.2 Bundesgesetze