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16. Legislativpetitionen

Kommunalabgabengesetz (KAG)

Ein Petent fordert eine Änderung des KAG: Straßenbaubeiträge dürften nicht höher sein als die Kosten, die rechnerisch auf den unmittelbar vor dem Grundstück des Beitragspflichtigen liegenden Straßenabschnitt entfallen.

Der Petent unterbreitet hierfür folgenden Formulierungsvorschlag:

„Wenn im Einzelfall der festzusetzende Beitrag die tatsächlichen Baukosten für die Maßnahmen im Bereich des Beitragspflichtigen (Grundstücksbereich) überschreitet, so ist der Ausbaubeitrag auf die im betreffenden Bereich tatsächlich anfallenden Baukosten (als Höchstbetrag ohne Abzug von Zuschüssen für den öffentlichen Anteil) zu begrenzen.“

Die Bürgerbeauftragte hat den Vorschlag an den Innenminister und an den Innenausschuss des Landtages weitergeleitet. Der Innenminister stellte die gewünschte Änderung nicht in Aussicht. Der Innenausschuss, der über den Gesetzentwurf der Landesregierung berät, hat sich ebenfalls nicht für eine Änderung ausgesprochen.

Am 9. März 2005 hat der Landtag das Kommunalabgabengesetz ohne die vom Petenten angeregte Regelung angenommen.


Kommunalwahlgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KWG M-V)


Der Petent fordert eine Änderung von § 20 KWG M-V, sodass Wahlvorschläge künftig nur von politischen Parteien und Einzelbewerbern eingereicht werden können. Wählergruppen sollte dieses Recht nicht mehr zustehen.

Das Innenministerium lehnt diesen Vorschlag ab, weil dies gegen den Grundsatz der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl verstieße.


Zivilprozessordnung (ZPO)


Der Petent fordert gesetzliche Änderungen, um eine unterschiedliche Beurteilung der Schuldfrage nach einem Verkehrsunfall im Ordnungswidrigkeitenverfahren einerseits und im zivilrechtlichen Schadensersatzverfahren andererseits zu verhindern.

Die Anregung wurde der Bundesministerin der Justiz vorgetragen. Sie wies darauf hin, dass eine der Forderung des Petenten entsprechende Regelung in dem Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Justizmodernisierungsgesetz vorgesehen war. Im Zuge der Ausschussberatungen wurde diese Regelung jedoch nicht übernommen, da nach Auffassung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages eine Vermischung des im Strafverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes und des für das Zivilverfahren herrschenden Beibringungsgrundsatzes nicht zu befürworten sei. Zudem würde sich die vorgeschlagene Bindungswirkung einer straf- oder bußgeldrechtlichen Entscheidung auf das Zivilverfahren negativ auf die Bereitschaft zu einer einvernehmlichen Regelung im Strafverfahren auswirken, da der Angeklagte die Folgen für den Zivilprozess nicht übersehen könne. Das 1. Gesetz zur Modernisierung der Justiz wurde am 24. August 2004 ohne die gewünschte Regelung beschlossen.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)


Der Petent fordert, dass eine Unterhaltspflicht des Vaters nach einer von ihm nicht gewollten Schwangerschaft sowie Ehegattenunterhalt nach einer Scheidung entfallen sollen.

Auf Wunsch des Petenten wurden die Anregungen an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages weitergeleitet, der eine Stellungnahme des Bundesministeriums der Justiz einholte. Der Vorschlag des Petenten wurde abgelehnt, da ein Ausgleich der infolge des Scheiterns des gemeinsamen Lebensplanes sich ergebenden wirtschaftlichen Belastungen erforderlich sei. Ein Absehen von Kindesunterhalt verstieße gegen Artikel 6 Abs. 2 Grundgesetz.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)


Die Petentin wendet sich dagegen, dass im Zuge der Novellierung des Betreuungsrechts die zeitabhängige Vergütung der Berufsbetreuer durch Fallpauschalen ersetzt wird. Eine pauschal zur Verfügung gestellte Anzahl von Stunden lasse den Aufwand von Fahrzeiten unberücksichtigt und werde deshalb der Situation in einem Flächenland nicht gerecht.

Die Anregung der Petentin wurde an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages weitergeleitet. Dieser hat eine Stellungnahme des federführend mit den Beratungen beauftragten Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages angefordert. Die Ausschuss-beratungen dauern noch an.


Harmonisierung des europäischen Namensrechtes

Die Petentin ist italienische Staatsbürgerin und lebt von Geburt an in Deutschland. Ihr Lebenspartner ist deutscher Staatsbürger. Das gemeinsame Kind würde nach deutschem Recht den Nachnamen der unverheirateten Mutter führen, nach italienischem Recht den des Vaters.

Die Anregung der Petentin wurde der Bundesministerin für Justiz vorgetragen. Sie antwortete, dass das Bundesjustizministerium anstrebe, die Vereinheitlichung des materiellen Namensrechtes zumindest auf EU-Ebene in das zukünftige Mehrjahresprogramm der EU im Bereich Justiz und Inneres aufzunehmen. Ferner arbeite die Internationale Zivilstandskommission (CIEC) unter deutscher Beteiligung bereits an einem Übereinkommen über die Anerkennung ausländischer Namen. Wann diese Verhandlungen zu einem erfolgreichen Abschluss kämen, sei allerdings noch nicht absehbar.


Einkommensteuergesetz - § 24b

Eine Mutter forderte, sie als Alleinerziehende weiterhin in die Steuerklasse II einzustufen. Durch die Steuerrechtsreform sei sie von dieser Steuerklasse in die für sie ungünstigere Steuerklasse I umgestuft worden. Die Forderung wurde dem Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages übermittelt. Die gewünschte Regelung erfolgte durch das Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und weiterer Gesetze vom 21. Juli 2004.


Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern

Die Petenten fordern die Abschaffung der Pflichtmitgliedschaft für kleine Gewerbebetriebe in den Industrie- und Handelskammern.

Die Forderung der Petenten wurde an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages weitergeleitet. Unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes kam der Petitionsausschuss zu dem Ergebnis, dass dem Begehren der Petenten nicht zu entsprechen sei.


Gesetz über die Raumordnung und Landesplanung des Landes Mecklenburg-Vorpommern Landesplanungsgesetz (LPlG) -

Ein Petent schlug vor gesetzlich zu regeln, dass Mitteilungen über die Fortschreibung Regionaler Raumordnungsprogramme in den betroffenen Gemeinden amtlich bekannt gemacht werden müssen. Die Anregung wurde an den Ausschuss für Bau, Arbeit und Landesentwicklung weitergeleitet (siehe auch Berichtsteil).


Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)

Ein Petent fordert, dass im Rahmen der Kosten der Unterkunft nach dem SGB II neben Schuldzinsen für Hypotheken und öffentlichen Abgaben auch Tilgungsleistungen übernommen werden. Bei der Übernahme der Unterkunftskosten für Mieter würden dem Vermieter indirekt staatliche Mittel zufließen, die zur Vermögensbildung beitragen, während gerade unter Hinweis auf die Vermögensbildung die Übernahme von Tilgungsleistungen für selbst genutzten Wohnraum nicht erfolgt. Im Ergebnis stehe Eigenheimbesitzern weniger Geld für den Lebensunterhalt zur Verfügung als Mietern.

Die Anregung wurde dem Wunsch des Petenten entsprechend an das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit weitergeleitet. Das Ministerium sieht keine Ungleichbehandlung von Mietern und Eigentümern selbst genutzten Wohnraumes, da für beide Personengruppen kein Vermögensaufbau aus Fürsorgemitteln gefördert werde.


Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) - §§ 260 ff.

Mehrere Petenten wenden sich dagegen, dass seit dem 1. Januar 2004 Strukturanpassungsmaßnahmen nicht mehr gefördert werden. Die Forderungen nach einer Änderung des SGB III wurden an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages weitergeleitet.


Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III)

Die Petentin regte an, eine gesetzliche Regelung zu schaffen, wonach Eingliederungszuschüsse für Arbeitnehmer nach dem SGB III nur dann gewährt werden, wenn beim Zuwendungsempfänger (Arbeitgeber) ein finanzieller Bedarf besteht.

Auf Bitten der Petentin wurde der Vorschlag an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages herangetragen. Eine Antwort liegt noch nicht vor.


Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) - §§ 59 ff.

Der Petent fordert, das SGB III so zu ändern, dass Berufsausbildungsbeihilfe auch gezahlt wird, wenn der Auszubildende bei seinen Eltern wohnt. Die Petition wurde an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages weitergeleitet.


Landeserziehungsgeldgesetz

Mehrere Petenten forderten die Wiedereinführung des Landeserziehungsgeldes für Kinder im dritten Lebensjahr. Diese Anregung zur Gesetzgebung wird hiermit dem Landtag unterbreitet.


Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) - § 62 Abs. 2

Ein Bürger fordert Ausnahmeregelungen, wonach die Kosten für Arzneimittel auch dann durch die Krankenkassen übernommen werden, wenn das Arzneimittel nach § 34 SGB V von der Verordnung ausgeschlossen ist, durch seine Einnahme aber teurere Therapien vermieden werden. Der Vortrag wurde an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages weitergeleitet.


Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) - § 34 Abs. 1 Satz 8

Eine Bürgerin kritisierte, dass Arzneimittel zur Behandlung schwerer Erektionsstörungen von der Versorgung nach SGB V (Gesetzliche Krankenversicherung) ausgeschlossen sind. Mit der Neuregelung werde die auf einem Urteil des Bundessozialgerichtes vom 30. September 1999 beruhende Praxis der Arzneimittelversorgung aufgegeben. Es wurde gefordert, im Gesetz Einzelfallprüfungen vorzusehen. Das Anliegen wurde an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages übermittelt.


Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)

Die Petentin kritisierte, dass für Arbeitslose ohne Leistungsbezug keine Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abgeführt werden. Damit wird die Arbeitslosigkeit nicht als Beitragszeit nach § 55 SGB VI, sondern lediglich als Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI berücksichtigt. Die Petentin fordert eine Gesetzesänderung. Die Bürgerbeauftragte hat die Anregung an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages weitergeleitet. Mit der vom Ausschussdienst übersandten Stellungnahme der Arbeitsverwaltung war die Petentin nicht einverstanden, weil sie nur die bestehende Rechtslage wiedergab. Die Bürgerbeauftragte machte auf den Wunsch der Petentin aufmerksam, dass sich die Abgeordneten mit dem Vorschlag zur Gesetzesänderung beschäftigen. Eine Antwort steht noch aus.


Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) - § 43 Abs. 2 Nr. 2

Ein Petent regte an, § 43 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI so zu ändern, dass auch bei einem Unterschreiten der jetzigen Mindestgrenze von 36 Monaten Beitragszeit innerhalb der letzten fünf Jahre ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente besteht. Die Rente könnte in diesen Fällen mit einem Abschlag im Verhältnis der fehlenden Monate zu der Gesamtzahl 36 gezahlt werden. Die Anregung wurde an die Bundesministerin für Gesundheit und soziale Sicherung mit der Bitte um Prüfung weitergeleitet. Diese teilte mit, dass die Anregung nicht in Betracht gezogen werden könne, weil dies höhere Rentenausgaben und damit Beitragssatzerhöhungen zur Folge hätte. Der Petent bat anschließend, seine Anregung dem Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages zu übermitteln.


Inhalt:

1. Vorwort
2. Tätigkeit im Jahr 2004 in Zahlen
3. Entwicklung der Petition 2002, 2003 und 2004
4. Kommunales
4.1 Mehr Sicherheit auf dem Spielplatz
4.2 Blockierte Parkflächen in der Innenstadt
4.3 Sachenrechtsbereinigungsgesetz - eine schwierige Materie
4.4 Formulare nicht für jeden Zweck
4.5 Straßenreinigung und Winterdienst
5. Rechtspolitik
5.1 Nachbarrechtsgesetz gewünscht
6. Finanzpolitik
6.1 Grabpflegekosten aus Staatserbschaften
7. Wirtschaft
7.1 Nichtamtliche Telefonbucheinträge
8. Landwirtschaft
8.1 Unbemerkte Änderung eines Formblattes
8.2 Wiederaufgreifen eines Verfahrens
8.3 Gute fachliche Praxis bei Pflanzenschutzmaßnahmen
9. Bildung
9.1 Sonderpädagogischer Förderbedarf
9.2 Anregungen zur Novellierung des Schulgesetzes
9.3 Weg zum Abitur
9.4 Sorge um das Enkelkind
10. Bau und Landesentwicklung
10.1 Festsetzung im Bebauungsplan?
10.2 Barrierefreies Bauen
10.3 Bürgerbeteiligung bei der regionalen Raumordnungsplanung
11. Arbeitsmarktpolitik
11.1 Verpflichtung zur Teilnahme an Trainingsmaßnahmen
11.2 "Drehtüreffekt" durch Maßnahmen der Arbeitsförderung
12. Sozialpolitik
12.1 Erste Erfahrungen mit dem Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung
12.2 Landespflegegesetz
12.3 Rentenansprüche aus Pflegeleistungen für Angehörige
12.4 Darlehen zur Sicherung des Ausbildungsbeginns
12.5 Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen
13. Menschen mit Behinderungen
13.1 Fachtagung Lebensentwürfe
13.2 Zusammenarbeit mit den Behindertenbeauftragten der Länder und der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR)
13.3 Zusammenarbeit mit den kommunalen Behindertenbeauftragten und Vorsitzenden der Behindertenbeiräte in M-V
13.4 7. Landeskunstwettbewerb
14. Umwelt
14.1 Genehmigungsverfahren für Windkraftanlagen
15. Zusammenarbeit mit gleichartigen Stellen
16. Legislativpetitionen