Ein Bürger bat um Hilfe im Genehmigungsverfahren für die Errichtung zweier Windkraftanlagen. Die geplanten Windkraftanlagen sollten in einem durch die Planungsbehörde ausgewiesenen Eignungsraum errichtet werden. Neun Anlagen eines anderen Betreibers waren dort bereits vorhanden. Die Planungen laufen seit 1998. Der Bauantrag wurde durch die Baubehörde des Landkreises im Dezember 2002 abgelehnt. Begründet wurde dies damit, dass der Eignungsraum und damit der Platz für die zwei Anlagen südöstlich eines EU Vogelschutzgebietes liege, als Nahrungsplatz für Vögel diene und damit ebenfalls als Vogelschutzgebiet angesehen werden müsse. Voraussichtlich müsse dieses Gebiet zur Behebung des Defizits der Flächenausweisung an Europäischen Vogelschutzgebieten von 1992 in Anspruch genommen werden.
Der fristgemäß eingelegte Widerspruch war bis zum Frühjahr 2004, als der Petent die Bürgerbeauftragte aufsuchte, nicht beschieden worden. Die untere Bauaufsichtsbehörde habe dargestellt, dass das Umweltministerium hierzu eine fachliche Beurteilung bisher nicht abgegeben habe. Aus diesem Grund könne eine Entscheidung des Kreises nicht getroffen werden bzw. müsste negativ ausfallen.
Der Petent bat daher die Bürgerbeauftragte, beim Umweltministerium zu erwirken, dass dessen Stellungnahme zum Genehmigungsverfahren schnellstmöglich abgegeben wird.
Aus dem Antwortschreiben des Umweltministers an die Bürgerbeauftragte geht hervor, dass der Bereich, in dem die Windkraftanlagen beantragt sind, nicht geeignet sei, die im Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland festgestellten Defizite zu beheben bzw. abzustellen. Zwar werde die abschließende Bewertung der Eignung der Flächen durch die Europäische Kommission erfolgen. Das Umweltministerium gehe aber davon aus, dass die derzeitige Datengrundlage für ein Landeskonzept eine hohe Sicherheit für die geplanten Vogelschutzgebietsmeldungen gewährleiste.
Nach dieser Antwort ging der Petent davon aus, dass die untere Bauaufsichtsbehörde nun eine Entscheidung treffen würde. Dies war jedoch nicht der Fall. Für die untere Bauaufsichtsbehörde ergab sich hieraus nur, dass sie „eine Genehmigungsfähigkeit nicht mehr ausschließen“ könne. Sie behielt sich vor, die Einschätzung des Umweltministeriums hinsichtlich der Beeinträchtigung der Belange des Vogelschutzes selbst zu überprüfen, weil die Stellungnahme der Fachbehörde die Genehmigungsbehörde nicht von der eigenen Prüfungspflicht entbinde, wie auch die höchstrichterliche Rechtsprechung bekräftige.
Bei diesem Stand des Verfahrens traf das Bundesverwaltungsgericht in einem ähnlich gelagerten Fall eine Entscheidung zu Genehmigungsverfahren bei der Errichtung von Windkraftanlagen. Danach ist statt eines baurechtlichen ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren durchzuführen, sobald die für eine „Windfarm“ maßgebliche Zahl von drei in Bezug zueinander stehenden Windkraftanlagen erreicht oder überschritten wird, auch wenn der einzelne Betreiber weniger als drei Windkraftanlagen errichten möchte. Diese Bewertung hat auch zur Folge, dass im vorliegenden Fall nicht die untere Bauaufsichtsbehörde, sondern das Staatliche Amt für Umwelt und Natur (StAUN) zuständig ist. Dort ist nunmehr eine standortbezogene Einzelfallprüfung nach § 3c Abs. 1 in Verbindung mit Nummer 1.6.3 Anlage 1 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz durchzuführen. Innerhalb von sechs Wochen wurden die Antragsunterlagen von der unteren Baubehörde an das StAUN übergeben.
Inzwischen wurde von der Landesregierung eine interministerielle Arbeitsgruppe eingesetzt. Diese hat entschieden, dass bereits begonnene Verfahren - abweichend von der geänderten Zuständigkeit - von der bisher befassten Behörde abgeschlossen werden. Der Landkreis muss also das Verfahren fortführen, hat aber noch nicht entschieden. Der Petent hat deshalb eine Untätigkeitsklage vor dem Verwaltungsgericht erhoben.
1. Vorwort
2. Tätigkeit im Jahr 2004 in Zahlen
3. Entwicklung der Petition 2002, 2003 und 2004
4. Kommunales
4.1 Mehr Sicherheit auf dem Spielplatz
4.2 Blockierte Parkflächen in der Innenstadt
4.3 Sachenrechtsbereinigungsgesetz - eine schwierige Materie
4.4 Formulare nicht für jeden Zweck
4.5 Straßenreinigung und Winterdienst
5. Rechtspolitik
5.1 Nachbarrechtsgesetz gewünscht
6. Finanzpolitik
6.1 Grabpflegekosten aus Staatserbschaften
7. Wirtschaft
7.1 Nichtamtliche Telefonbucheinträge
8. Landwirtschaft
8.1 Unbemerkte Änderung eines Formblattes
8.2 Wiederaufgreifen eines Verfahrens
8.3 Gute fachliche Praxis bei Pflanzenschutzmaßnahmen
9. Bildung
9.1 Sonderpädagogischer Förderbedarf
9.2 Anregungen zur Novellierung des Schulgesetzes
9.3 Weg zum Abitur
9.4 Sorge um das Enkelkind
10. Bau und Landesentwicklung
10.1 Festsetzung im Bebauungsplan?
10.2 Barrierefreies Bauen
10.3 Bürgerbeteiligung bei der regionalen Raumordnungsplanung
11. Arbeitsmarktpolitik
11.1 Verpflichtung zur Teilnahme an Trainingsmaßnahmen
11.2 "Drehtüreffekt" durch Maßnahmen der Arbeitsförderung
12. Sozialpolitik
12.1 Erste Erfahrungen mit dem Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung
12.2 Landespflegegesetz
12.3 Rentenansprüche aus Pflegeleistungen für Angehörige
12.4 Darlehen zur Sicherung des Ausbildungsbeginns
12.5 Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen
13. Menschen mit Behinderungen
13.1 Fachtagung Lebensentwürfe
13.2 Zusammenarbeit mit den Behindertenbeauftragten der Länder und der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR)
13.3 Zusammenarbeit mit den kommunalen Behindertenbeauftragten und Vorsitzenden der Behindertenbeiräte in M-V
13.4 7. Landeskunstwettbewerb
14. Umwelt
14.1 Genehmigungsverfahren für Windkraftanlagen
15. Zusammenarbeit mit gleichartigen Stellen
16. Legislativpetitionen