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12.1 Erste Erfahrungen mit dem Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung

Im Zusammenhang mit dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) am 1. Januar 2004 erhielt die Bürgerbeauftragte zahlreiche Petitionen. Inhaltliche Schwerpunkte waren Änderungen bei der Übernahme von Fahrtkosten und den Zuzahlungs- und Belastungsgrenzen.


Zuzahlungsregelungen

Ein pflegebedürftiger Mann, dessen ambulanter Pflegedienst die Medikamentengabe überwacht, bat die Bürgerbeauftragte um Auskunft, ob es richtig sei, dass er dafür monatlich mehr als 20,00 € zahlen muss. Er hatte angenommen, dass dies im Rahmen der Grundbetreuung des Betreuten Wohnens geleistet werden müsse, für die er an den Pflegedienst bereits einen Pauschalsatz von 150,00 € entrichtete. Der Petent hatte um vertrauliche Behandlung gebeten, weil er auf die Betreuung durch diese Sozialstation angewiesen sei. Anlässlich anderer Nachfragen sei es bereits zu Verstimmungen beim Pflegepersonal gekommen.

Die Bürgerbeauftragte prüfte, ob die Forderung berechtigt war, und erteilte die Auskunft, dass es sich bei der Medikamentengabe nicht um eine Pflegeleistung, sondern um eine medizinische Leistung handelt; für die seit dem 1. Januar 2004 Zuzahlungen zu leisten sind. Ergänzend wurde der Petent informiert, welche Zuzahlungsbeträge und Belastungsgrenzen für ihn gelten.


Übernahme von Fahrtkosten

Eine Petentin berichtete über ihre Probleme bei der Übernahme der Fahrtkosten zur ambulanten Behandlung. Seit Jahren beziehe sie neben ihrer geringen Berufsunfähigkeitsrente laufende Hilfe zum Lebensunterhalt vom Sozialamt. Vor der Gesundheitsreform habe die Krankenkasse ihre Fahrtkosten zur psychotherapeutischen Langzeitbehandlung in Berlin aufgrund der alten Härtefallregelung für Sozialhilfeempfänger nach § 61 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) erstattet.

Im Dezember 2003 hatte ihr Therapeut für den Abschluss der Therapie die Übernahme der Kosten für 20 Sitzungen bei der Krankenkasse beantragt. Durch Urteil des Sozialgerichtes wurde die Krankenkasse zur Kostenübernahme verpflichtet. Die Petentin sah sich aufgrund ihrer schwierigen finanziellen Situation außerstande, das Fahrgeld nach Berlin aufzubringen. Am Heimatort und in unmittelbarer Wohnortnähe sei kein Therapeut ansässig.

Nachdem die Petentin von der Krankenkasse die Information erhalten hatte, dass ab 1. Januar 2004 diese Fahrten nicht mehr bezahlt würden, stellte sie im Dezember 2003 vorsorglich beim Sozialamt einen Antrag auf Übernahme der Fahrtkosten. Weil die Entscheidung ausblieb, beantragte sie daneben Mitte Januar 2004 bei ihrer Krankenkasse - als vorrangigem Leistungsträger - die Fahrtkostenübernahme nach § 60 SGB V.


Beide Anträge wurden abgelehnt, weil Fahrtkosten zu ambulanten Behandlungen ab dem 1. Januar 2004 nur nach vorheriger Genehmigung in besonderen Ausnahmefällen von der Krankenkasse übernommen werden; sie müssen zwingend medizinisch notwendig sein. Der Leistungsumfang der Hilfen zur Krankheit im Rahmen der Sozialhilfe folgt den Richtlinien der gesetzlichen Krankenversicherung.

Der Gemeinsame Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen hatte in seiner Sitzung am 22. Januar 2004 eine Richtlinie zur Verordnung von Krankenfahrten und Krankentransportleistungen (Krankensport-Richtlinie) beschlossen. Danach ergab sich kein Anspruch für die Petentin.

Dennoch bat die Bürgerbeauftragte die Krankenkasse um Prüfung, ob im Rahmen einer Einzelfallentscheidung die Kosten übernommen werden könnten, damit die Therapie erfolgreich abgeschlossen werden kann und nicht wegen der finanziellen Notlage vorzeitig beendet werden muss. Die Krankenkasse lehnte ab. Damit wird der Erfolg der vorangegangenen 2 ½-jährigen psychotherapeutischen Behandlung infrage gestellt. Die Petentin hat das Sozialgericht angerufen. Im Eilverfahren wies das Gericht darauf hin, dass der Antrag nach derzeitiger Auffassung keine Aussicht auf Erfolg biete. Durch die gesetzlichen Neuregelungen vom 1. Januar 2004 seien die Kosten für Fahrten zu ambulanten Behandlungen grundsätzlich von der Erstattung ausgeschlossen. Dies stelle eine wesentliche Änderung der rechtlichen Verhältnisse dar.

Ein Bürger beklagte sich darüber, dass die Kosten der Fahrten zur ambulanten Behandlung nicht mehr von der Krankenkasse übernommen werden. Die Krankentransportrichtlinien sehen nur in bestimmten Ausnahmefällen die Übernahme der Kosten für Fahrten zur ambulanten Behandlungen vor. Eine Ausnahmemöglichkeit besteht für schwer in ihrer Mobilität eingeschränkte Personen dann, wenn ihnen das Merkzeichen „aG“ für außergewöhnlich gehbehindert zuerkannt wurde. Der Petent forderte, dass auch für Personen mit dem Merkzeichen „G“ die Fahrtkosten durch die Krankenkasse übernommen werden sollen. Das Anliegen wurde an das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung übermittelt.


Späte Entscheidungen und unzureichende Informationen

Im Rahmen einer Gesprächsrunde in einem Treff für Senioren hinterfragten Anfang Februar 2004 mehrere ältere Bürger die Neuregelungen des Gesundheitsmodernisierungsgesetzes. Ihnen war noch nicht konkret bekannt, für welche Personengruppen und in welchen Fällen die Krankenkasse die Fahrtkosten zu ambulanten Behandlungen übernehmen wird. Mit einer nur allgemeinen Information hatte eine Krankenkasse ihre Mitglieder verunsichert. Die Bitte der Gesprächsteilnehmer war deshalb darauf gerichtet, die verschiedenen gehörten Informationen zu den Neuregelungen zu überprüfen und mitzuteilen, welche Regelungen gelten. Die Bürgerbeauftragte informierte über den Inhalt der Krankentransportrichtlinie und darüber, dass die Regelungen nicht durch den Gesetzgeber, sondern in einem neuen Gremium der Selbstverwaltung der Ärzte und Krankenkassen - dem gemeinsamen Bundesausschuss - getroffen worden sind.


Wegfall der Härtefallklausel für Sozialhilfe- und Grundsicherungsempfänger

Mehrfach wurde kritisiert, dass Sozialhilfeempfänger und Grundsicherungsberechtigte Zuzahlungen für Medikamente, Heil- und Hilfsmittel sowie Arztbesuche und Krankentransporte aus ihrem Regelsatz bestreiten müssen, ohne dass dieser zugleich entsprechend angehoben worden wäre. Deshalb wurde die Wiedereinführung der Härtefallklausel gefordert, die bis zum 31. Dezember 2003 galt und eine Befreiung von Zuzahlungen für diese Personen vorsah.


Summe der finanziellen Belastungen

Eine Frau berichtete, dass sich die einzelnen Änderungen im Rahmen des GMG zu einer erheblichen finanziellen Belastung summieren, die einen Einschnitt in ihre Lebensverhältnisse bedeuten. Zum Teil würden auch präventive Ansätze aufgegeben. So würde die bisherige „Herzsportgruppe“ nicht mehr von ihrer Krankenkasse finanziert. Im Anschluss an Herzoperationen, während derer fünf Bypässe gelegt worden waren, habe sie unter ärztlicher Aufsicht geübt. Die bisherige „Herzsportgruppe“ sei nun nicht mehr aktiv; einige Interessierte hätten sich zu einer Sportgruppe zusammengeschlossen und übten regelmäßig gemeinsam. Eine ärztliche Aufsicht und Beratung fehle allerdings jetzt. Außerdem müsse sie nun monatlich 10 € zusätzlich aufbringen.

Die gleiche Petentin kritisiert, dass neben den auch bisher von ihr selbst zu zahlenden Medikamenten (z. B. Augentropfen) weitere Arzneimittel als nicht verordnungsfähig eingestuft worden seien. Außerdem seien etliche Präparate von Dezember 2003 zu Januar 2004 wesentlich teurer geworden (zwei Medikamente sogar doppelt so teuer).

Dies alles sei vor dem Hintergrund einer Verringerung des Rentenzahlbetrages ab 1. April 2004 im Zusammenhang mit der Erhebung von Pflegeversicherungsbeiträgen als besonders problematisch anzusehen. Insgesamt würden die verfügbaren Einkommen der Rentner spürbar sinken. Diese Kritik wurde dem Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages übermittelt.


Inhalt:

1. Vorwort
2. Tätigkeit im Jahr 2004 in Zahlen
3. Entwicklung der Petition 2002, 2003 und 2004
4. Kommunales
4.1 Mehr Sicherheit auf dem Spielplatz
4.2 Blockierte Parkflächen in der Innenstadt
4.3 Sachenrechtsbereinigungsgesetz - eine schwierige Materie
4.4 Formulare nicht für jeden Zweck
4.5 Straßenreinigung und Winterdienst
5. Rechtspolitik
5.1 Nachbarrechtsgesetz gewünscht
6. Finanzpolitik
6.1 Grabpflegekosten aus Staatserbschaften
7. Wirtschaft
7.1 Nichtamtliche Telefonbucheinträge
8. Landwirtschaft
8.1 Unbemerkte Änderung eines Formblattes
8.2 Wiederaufgreifen eines Verfahrens
8.3 Gute fachliche Praxis bei Pflanzenschutzmaßnahmen
9. Bildung
9.1 Sonderpädagogischer Förderbedarf
9.2 Anregungen zur Novellierung des Schulgesetzes
9.3 Weg zum Abitur
9.4 Sorge um das Enkelkind
10. Bau und Landesentwicklung
10.1 Festsetzung im Bebauungsplan?
10.2 Barrierefreies Bauen
10.3 Bürgerbeteiligung bei der regionalen Raumordnungsplanung
11. Arbeitsmarktpolitik
11.1 Verpflichtung zur Teilnahme an Trainingsmaßnahmen
11.2 "Drehtüreffekt" durch Maßnahmen der Arbeitsförderung
12. Sozialpolitik
12.1 Erste Erfahrungen mit dem Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung
12.2 Landespflegegesetz
12.3 Rentenansprüche aus Pflegeleistungen für Angehörige
12.4 Darlehen zur Sicherung des Ausbildungsbeginns
12.5 Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen
13. Menschen mit Behinderungen
13.1 Fachtagung Lebensentwürfe
13.2 Zusammenarbeit mit den Behindertenbeauftragten der Länder und der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR)
13.3 Zusammenarbeit mit den kommunalen Behindertenbeauftragten und Vorsitzenden der Behindertenbeiräte in M-V
13.4 7. Landeskunstwettbewerb
14. Umwelt
14.1 Genehmigungsverfahren für Windkraftanlagen
15. Zusammenarbeit mit gleichartigen Stellen
16. Legislativpetitionen