Im Januar 2004 sprachen zwei Vertreterinnen des Schulelternrates einer Schule zur individuellen Lebensbewältigung vor. Wegen der Neuregelung der Berechnungsgrundlagen zum Einsatz von Personal mit sonderpädagogischer Aufgabenstellung (PmsA) sei die Förderung behinderter Schülerinnen und Schüler nicht mehr im erforderlichen Umfang gewährleistet. Die Elternvertretung forderte, dass der individuelle Förderbedarf der Kinder Berücksichtigung finde.
So beklagte eine Mutter die Kürzung der Einzelförderung für ihren 16-jährigen autistischen Sohn, dem die Pflegestufe II nach dem Pflegeversicherungsgesetz zuerkannt worden war. Durch den Förderausschuss sei für das Schuljahr 2003/2004 - wie in den Vorjahren - ein Bedarf an Einzelförderung im Umfang von 30 Stunden in der Woche empfohlen worden. Tatsächlich erhalte der Sohn aber nur noch eine Förderung im Umfang von 15 Stunden wöchentlich. Die Petentin fragte nach der Verbindlichkeit des Gutachtens des Förderausschusses. Weder habe sie eine schriftliche Information über die empfohlene Wochenstundenzahl erhalten, noch spiegele sich die Empfehlung des Förderausschusses in der Bewilligung durch das Staatliche Schulamt wider. Der Förderausschuss sei aber das Gremium, das mit der sonderpädagogischen Diagnostik befasst war und daher den individuellen Bedarf am besten einschätzen könne.
Die Bürgerbeauftragte prüfte den Vortrag und stellte zunächst fest, dass nach Punkt 3.2.5 des „Erlasses zum Personal mit sonderpädagogischen Aufgabenstellung und Betreuung und Pflege an Landesschulen“ vom 11. August 2003 nur die Möglichkeit besteht, eine Einzelförderung im Umfang von 20 Stunden in der Woche zu gewähren.
Die Bürgerbeauftragte bat das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur um Prüfung. Dieses teilte mit, dass die Zuweisung von Förderstunden unter Berücksichtigung der Pflegestufe des Kindes erfolge, ein Rechtsanspruch auf die im Erlass genannte maximale Stundenzahl aber nicht bestehe. Die 15 Wochenstunden Einzelförderung für den Sohn der Petentin würden den derzeit umsetzbaren Rahmen der zusätzlichen Förderung darstellen.
Eine Nachfrage beim Staatlichen Schulamt ergab, dass in diesem Fall nur 15 Stunden gewährt werden konnten, weil der Schule insgesamt nur 40 Stunden pro Woche für die Einzelbetreuung von schwerst mehrfach behinderten Schülerinnen und Schüler anstelle der beantragten 70 Stunden pro Woche zugewiesen wurden. Die verfügbaren Stunden seien auf die anspruchsberechtigten Schülerinnen und Schüler aufgeteilt worden.
Neben der berechtigten Kritik an der Bemessung der Stunden war auch das Verfahren zu hinterfragen. Die Petentin hatte berichtet, dass sie über den tatsächlichen Umfang der Förderung durch die Schulleiterin erst auf Anfrage am ersten Schultag eine mündliche Information erhalten hatte. Ein schriftlicher Bescheid war nicht erteilt worden.
Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur teilte mit, dass es nicht üblich sei, den Eltern einen schriftlichen Bescheid über den Umfang der Förderstunden zu erteilen. Nach Abschluss des sonderpädagogischen Feststellungsverfahrens würden die Eltern durch die Schul- oder Klassenleitung informiert. Auch hier sei eine enge Zusammenarbeit zwischen Schule und Erziehungsberechtigten gefordert. Dies schließe eine umfassende Beratung durch die Schule ein, die sich u. a. an der „Verordnung zur Ausgestaltung der sonderpädagogischen Förderung“ orientiert. Künftig sollten zur Schaffung von Rechtssicherheit schriftliche Bescheide über den Umfang der Einzelförderung erteilt werden.
Die Antwort des Ministeriums wurde mit einer der Petentinnen besprochen. Sie wurde darüber informiert, dass die Erziehungsberechtigten nach dieser Verordnung zu beteiligen sind. Die Beteiligung beschränkt sich allerdings auf die Möglichkeit der Antragstellung und das Recht auf Erläuterung und Begründung des Gutachtens. Dies war im vorliegenden Fall zum Zeitpunkt der Aufnahme in die Förderschule geschehen, bleibt aber unbefriedigend, weil die Beteiligung vor der eigentlichen Entscheidung über den Umfang der Einzelförderung endet.
1. Vorwort
2. Tätigkeit im Jahr 2004 in Zahlen
3. Entwicklung der Petition 2002, 2003 und 2004
4. Kommunales
4.1 Mehr Sicherheit auf dem Spielplatz
4.2 Blockierte Parkflächen in der Innenstadt
4.3 Sachenrechtsbereinigungsgesetz - eine schwierige Materie
4.4 Formulare nicht für jeden Zweck
4.5 Straßenreinigung und Winterdienst
5. Rechtspolitik
5.1 Nachbarrechtsgesetz gewünscht
6. Finanzpolitik
6.1 Grabpflegekosten aus Staatserbschaften
7. Wirtschaft
7.1 Nichtamtliche Telefonbucheinträge
8. Landwirtschaft
8.1 Unbemerkte Änderung eines Formblattes
8.2 Wiederaufgreifen eines Verfahrens
8.3 Gute fachliche Praxis bei Pflanzenschutzmaßnahmen
9. Bildung
9.1 Sonderpädagogischer Förderbedarf
9.2 Anregungen zur Novellierung des Schulgesetzes
9.3 Weg zum Abitur
9.4 Sorge um das Enkelkind
10. Bau und Landesentwicklung
10.1 Festsetzung im Bebauungsplan?
10.2 Barrierefreies Bauen
10.3 Bürgerbeteiligung bei der regionalen Raumordnungsplanung
11. Arbeitsmarktpolitik
11.1 Verpflichtung zur Teilnahme an Trainingsmaßnahmen
11.2 "Drehtüreffekt" durch Maßnahmen der Arbeitsförderung
12. Sozialpolitik
12.1 Erste Erfahrungen mit dem Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung
12.2 Landespflegegesetz
12.3 Rentenansprüche aus Pflegeleistungen für Angehörige
12.4 Darlehen zur Sicherung des Ausbildungsbeginns
12.5 Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen
13. Menschen mit Behinderungen
13.1 Fachtagung Lebensentwürfe
13.2 Zusammenarbeit mit den Behindertenbeauftragten der Länder und der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR)
13.3 Zusammenarbeit mit den kommunalen Behindertenbeauftragten und Vorsitzenden der Behindertenbeiräte in M-V
13.4 7. Landeskunstwettbewerb
14. Umwelt
14.1 Genehmigungsverfahren für Windkraftanlagen
15. Zusammenarbeit mit gleichartigen Stellen
16. Legislativpetitionen