Der Petent bat Anfang April 2002 um Unterstützung bei der Klärung „seiner Unterhaltsangelegenheiten“ mit dem Jugendamt. Der Petent ist Vater zweier Jugendlicher, für die stationäre Hilfen zur Erziehung gewährt wurden. Er war nicht sorgeberechtigt und hat vor Beginn der Hilfen nicht mit den Kindern zusammengelebt. Er ist nach § 91 SGB VIII zu den Kosten der Hilfe zur Erziehung heranzuziehen. Dazu wird gemäß § 94 Absatz 3 SGB VIII der privatrechtliche Unterhaltsanspruch auf den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe übergeleitet. Die Berechnung der Höhe des Unterhaltsanspruches erfolgt im Jugendamt, das dann den Unterhaltspflichtigen mit einer Überleitungsanzeige zur Zahlung auffordert. So wurde auch in diesem Fall verfahren.
Gegen die Überleitungsanzeige kann der Unterhaltspflichtige keinen Widerspruch einlegen. Dies wurde dem Petenten vom Jugendamt mitgeteilt und darauf hingewiesen, dass für Streitigkeiten nur der Privatrechtsweg gegeben ist. Damit wurde der Eindruck erzeugt, der Petent müsse sich vor dem Amtsgericht gegen diese Unterhaltsforderung zur Wehr setzen. Tatsächlich ist es jedoch so, dass nicht der Petent zur Abwehr der Forderung, sondern das Jugendamt zu deren Durchsetzung Klage einreichen müsste, weil keine Unterhaltstitel in der geforderten Höhe vorlagen.
Mit der Höhe der Forderung war der Petent nicht einverstanden und wandte sich deshalb an die Bürgerbeauftragte. Er habe bereits um Überprüfung der Berechnung gebeten; Kosten für sein Kraftfahrzeug sollten berücksichtigt werden. Das Jugendamt habe ihm die Auskunft gegeben, dass der Aufwand für ein Kraftfahrzeug aus dem Selbstbehalt zu bestreiten sei.
Weil der Petent als Rentenempfänger dauerhaft aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist, steht ihm nur ein verminderter Selbstbehalt zu. Der Petent schilderte, dass er gehbehindert ist und deshalb auf ein Kraftfahrzeug nicht verzichten könne. Außerdem benötige er den PKW, um den Kontakt zum Sohn und zur Tochter, die beide an verschiedenen Orten betreut werden, aufrechtzuerhalten. Der Petent hatte deshalb um anteilige Berücksichtigung der Kraftfahrzeugkosten durch Anrechnung eines Pauschalbetrages bei der Ermittlung der Unterhaltspflicht gebeten. Anderenfalls könne er den PKW nicht weiter unterhalten und könne die Kontakte zu den Kindern nicht in der bisherigen Intensität fortführen.
Die Bürgerbeauftragte wies das Jugendamt darauf hin, dass der Petent wegen seiner Schwerbehinderung im Gegensatz zu anderen Unterhaltsverpflichteten nicht in der Lage ist, innerhalb des Selbstbehaltes frei zu disponieren. Damit liegt hier einer der besonderen Fälle vor, in denen die finanzielle Belastung durch den Unterhalt des PKW bei der Ermittlung der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit berücksichtigt werden kann. Dies wurde durch das Amt dann auch eingeräumt.
Zum Zweck der Neuberechnung wurde der Petent nunmehr aufgefordert, Auflistungen seiner Fahrkilometer zu Arztbesuchen und zu Besuchen bei den Kindern sowie eine Bescheinigung der Krankenkasse, dass diese die Fahrten zum Arzt nicht übernehme, vorzulegen. Daraus sollte der jeweilige monatliche Absetzungsbetrag ermittelt werden. Der Petent war verärgert; er hatte zu keinem Zeitpunkt die unterhaltsmindernde Berücksichtigung der Fahrten zum Arzt gefordert; es ging um Berücksichtigung des Faktes, dass er wegen seiner Schwerbehinderung für die selbständige Bewältigung seines Alltags auf ein Fahrzeug angewiesen ist. Das Jugendamt war jedoch zunächst nicht bereit, hierfür einen pauschalen Absetzungsbetrag im Rahmen der Unterhaltsberechnung anzuerkennen. Parallel argumentierte die Bürgerbeauftragte, dass sich auch aus den Regeln für die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe zur Erziehung eine andere Handlungsweise der Behörde hätte ergeben müssen:
Nach § 93 Absatz 6 SGB VIII soll im Einzelfall ganz oder teilweise von der Kostenheranziehung abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Hilfe gefährdet würden. Gerade ein solcher Fall schien hier gegeben: Der Petent hatte vorgetragen, dass für die Aufrechterhaltung der Kontakte zu den Kindern der PKW notwendige Voraussetzung sei und dass ihm auch nach der Kostenheranziehung die finanzielle Möglichkeit bleiben müsse, seine Kinder zu besuchen oder an Wochenenden zu sich einzuladen. Insbesondere für seinen Sohn sei er selbst der einzige familiäre Halt; die Sozialarbeiterin in der Einrichtung halte die Besuche für günstig.
Aus den Schilderungen des Petenten war der Eindruck entstanden, dass das Sachgebiet Wirtschaftliche Hilfen, das für die Heranziehung zu den Kosten verantwortlich ist, seine Entscheidung im Haus nicht abgestimmt hatte. Die Bürgerbeauftragte forderte eine fachliche Überprüfung der beabsichtigten Kostenheranziehung, um eine dem Gesamtzweck der Hilfe dienliche Entscheidung herbeizuführen. Daraufhin wurde die Sachgebietsleiterin im Sozialpädagogischen Dienst des Jugendamtes um Stellungnahme gebeten. Sie schätzte ein, dass die Kontakte für den Zweck der Hilfe förderlich seien. Im Umkehrschluss sei eine Gefährdung des Erfolges zu befürchten, wenn der Vater den Kontakt nicht aufrecht erhalten könnte. Auf der Grundlage dieser fachlichen Einschätzung wurde der geforderte Unterhalt um 22,88 € monatlich gemindert.
Damit schien das Anliegen zur Zufriedenheit des Petenten geklärt - durch eine sachgerechte Ermessensentscheidung.
Der Fall war damit aber keineswegs zum Abschluss gebracht. Der Vater bat erneut um Hilfe, weil er nicht nachvollziehbare Zahlungsaufforderungen erhalte. Aufgrund mehrerer Nachfragen hatte der Petent vom Jugendamt Auskünfte zu Buchungen in diesem Vorgang (Personenkonto) mit „Deutungsvarianten“, aber keine für ihn überprüfbare Gegenüberstellung von Forderungen und geleisteten Zahlungen erhalten. Er berichtete zugleich, dass er Vorwürfe des Amtes hinnehmen müsse. Wahrheitswidrig werde behauptet, er habe nicht pflichtgemäß über den Eintritt der EU-Rente informiert. Auch das Entgegenkommen der Verwaltung werde ihm unsachlich vorgehalten.
Das Verhältnis zwischen Bürger und Amt erschien überaus angespannt. Dieser Eindruck veranlasste die Bürgerbeauftragte, sich noch einmal einzuschalten und das Amt insbesondere auf Folgendes hinzuweisen: Eine Ermessensentscheidung muss sich der Bürger nicht vorhalten lassen. Sie ist nicht ein „Entgegenkommen“, das dem Bürger „eigentlich nicht zusteht“, sondern Erfüllung der selbstverständlichen Pflicht der Verwaltung, das ihr eingeräumte Ermessen sachgerecht auszuüben. Außerdem wurde die Beantwortung bis dahin offen gebliebener Fragen des Bürgers erbeten. Die Stellungnahme musste mehrfach angemahnt werden, wurde zunächst aus angeblichen Datenschutzgründen zum Teil verweigert, letztlich aber vorgelegt.
Kurz nach Weihnachten berichtete der Petent: Der Sohn lebt jetzt im Haushalt des Vaters, dem das Sorgerecht übertragen wurde. Nach einer Überprüfung des Personenkontos bestehen keine Forderungen der Verwaltung mehr, sondern es wurde im Gegenteil ein überzahlter Betrag erstattet.
Für den Erfolg einer Hilfe zur Erziehung und damit für die Wirksamkeit der eingesetzten Steuergelder kommt es auf ein enges Zusammenwirken der verschiedenen Bereiche des Jugendamtes an. Dies verlangt, die Entscheidungen der einzelnen Sachbearbeiter intern abzustimmen und stets auf Ziel und Zweck der Leistung auszurichten.
Wenn aufgrund ungenügender Kenntnis des materiellen und des Verfahrensrechtes eine umfassende Betrachtung des Vorganges unterbleibt und statt dessen Einzelaspekten eine aus der Gesamtschau nicht gerechtfertigte Bedeutung beigemessen wird, besteht die Gefahr, dass die Rechte der Bürger verkürzt werden und falsche Entscheidungen Ziel und Zweck von Hilfemaßnahmen mit erheblichem finanziellen Aufwand gefährden. Einheitliches Handeln der Verwaltung, ein gefestigtes Selbstverständnis als „Dienstleister für den Bürger“ und eine angemessene Kommunikation hätte einem großen Teil der Konflikte vorbeugen können.
1. Vorwort
2. Statistisches
3. Kodex für gute Verwaltungspraxis
4. Innenpolitik
4.1 Mit freundlichen Grüßen ...
4.2 Überlange Bearbeitungsdauer
4.3 Probleme mit Regenwasser
4.4 Ohnmacht gegenüber Abwasserzweckverbänden?
4.5 Beitragspflicht nach Investitionen von Gemeinden
4.6 „Abenteuer“ Wohnen im Außenbereich
5. Zuwanderung und Integration
5.1 Zuwanderungsgesetz
5.2 Jahrelange Unsicherheit wegen fehlender Beratung
5.3 Gesicherter Lebensunterhalt - Voraussetzung für Aufenthaltsbefugnis
5.4 Informationsveranstaltungen zur interkulturellen Bildung
5.5 Interkulturelle Woche 2002
5.6 Konferenz der kommunalen Ausländerbeauftragten
6. Rechtspolitik
6.1 Nachbarrechtsgesetz – Bedarf besteht weiter
7. Finanzpolitik
7.1 Einspruch
7.2 Bürgerfreundliche Finanzverwaltung
8. Verkehrspolitik
8.1 Bahnpolitik
8.2 Verkehrslärm
8.3. Leben an der Bundesstraße
9. Bildungspolitik
9.1 Örtlich zuständige Schule
9.2 Unterrichtsausfall
9.3 Stundentafel
9.4 Kosten der Schülerbeförderung ab Klasse 11
9.5 Förderung von hochbegabten Kindern
10. Bauangelegenheiten
10.1 Solarenergie - ja bitte!
11. Sozialpolitik
11.1 Arbeitsamt weckt unberechtigte Hoffnungen
11.2 Landespflegegesetz – ambulant vor stationär?
11.3 Wahl der Kindertagesstätte
11.4 Unterhalt und Jugendhilfe
11.5 Elternbeiträge für den Kindergarten
11.6 Hortbetreuung für behinderte Kinder
11.7 Zusammenarbeit mit den kommunalen Behindertenbeauftragten und -beiräten
11.8 Zusammenarbeit mit den Beauftragten der Länder
11.9 „Lebensentwürfe – Individuell leben mit Qualität und Sicherheit im Betreuten Wohnen“
11.10 5. Landeskunstwettbewerb für Menschen mit Behinderung und chronisch Kranke
12. Umwelt
12.1 Kein Anschluss trotz Forderung
12.2 Industrie- und Gewerbelärm
13. Tourismus
13.1 Urlaub ohne Barrieren
14. Legislativpetitionen