Unternavigation:


Navigation:


Inhalt:



9.1 Örtlich zuständige Schule

Eine Gruppe von Eltern, deren Kinder am Ende der Grundschulzeit die Schullaufbahnempfehlung für das Gymnasium erhalten hatten, wandte sich mit der Bitte um Unterstützung an die Bürgerbeauftragte. Die Eltern wünschten, dass ihre Kinder dasjenige Gymnasium besuchen, das ihrem Wohnort am nächsten gelegen ist, nämlich in ca. 6 km Entfernung. Dieses befindet sich auf dem Territorium des Nachbarkreises und ist damit nicht die örtlich zuständige Schule. Die örtlich zuständige Schule befindet sich in ca. 20 km Entfernung.

Bereits 1997 hatten Eltern Anträge an Landkreis und Kultusministerium gestellt und mit einer Unterschriftensammlung für ihr Anliegen geworben. Die Unterlagen der Volksinitiative „Freie Schulwahl“ waren seinerzeit auch dem Ministerpräsidenten sowie dem Vorsitzenden des Kultusausschusses des Landtages übergeben worden. Einige Eltern wandten sich schon damals mit einer Petition an den Bürgerbeauftragten. Trotz aller Bemühungen war dem Anliegen nicht entsprochen worden.

Verschiedene Eltern haben den Besuch der gewünschten Schule dadurch ermöglicht, dass sie ihr Kind im benachbarten Landkreis bei Verwandten anmeldeten. Dies war ihnen als der einzige Ausweg erschienen. Mit dieser „Notlösung“ wollten sich die Petenten aber nicht zufrieden geben. Sie waren der Auffassung, dass bei verständiger Betrachtung eine Entscheidung zugunsten kurzer Schulwege gerade für die jüngeren Schüler möglich sein müsse.

Die 2002 als Petenten auftretenden Eltern berichteten, dass sie unmittelbar nach der Anerkennung der Schule als Ganztagsschule erneut Anträge an den Landkreis auf Aufnahme in eine andere als die örtlich zuständige Schule gestellt hätten. Die Petenten argumentierten, dass ein wichtiger Grund nach § 46 Absatz 3 SchulG MV für den Besuch einer anderen als der örtlich zuständigen Schule gegeben sei, weil mit bilingualem Unterricht und der Betreuung in einer Ganztagsschule dem Schulpflichtigen die Förderung spezieller Interessen erheblich erleichtert würde.

Der Landkreis lehnte mit der Begründung ab, dass es sich bei bilingualem Unterricht nicht um eine spezielle Profilierung im Sinne des Schulgesetzes handele. Das beurteilte das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur als Schulaufsichtsbehörde anders und gab dem Antrag der Petenten im Widerspruchsverfahren statt; der Landkreis wurde zur Übernahme des Schullastenausgleiches verpflichtet. Eine Übernahme der Fahrkosten vom Wohnort zum Gymnasium erfolgt aber nicht.

Nach § 113 Schulgesetz MV sind die Landkreise Träger der Schülerbeförderung in ihrem Gebiet. Sie sind daher nur in ihrem jeweiligen Territorium verpflichtet, die Schülerbeförderung zu organisieren bzw. die Kosten zu erstatten. Die Satzung des Landkreises sieht dementsprechend die Übernahme von Schülerbeförderungskosten nur im eigenen Territorium vor. Der Landkreis begründet seine ablehnende Entscheidung mit diesen Regelungen. Das Gesetz gewähre keinen Ermessensspielraum.

Dieses Ergebnis ist aber - nicht nur aus der Sicht von Schülern und Eltern - unbefriedigend. Diese haben die Wahl zwischen dem längeren Weg zur örtlich zuständigen Schule innerhalb des Kreisgebietes - hier mehr als dreifach - oder Bezahlung der Fahrkosten zu der näher gelegenen Schule mit besonderem Profil im Nachbarkreis.

Die Beurteilung des Landkreises, er habe „kein Ermessen“, stellt die Handlungsmöglichkeiten des Kreises nur verkürzt dar. Der Landkreis ist durch das Schulgesetz nicht daran gehindert, sich mit dem Nachbarkreis über den Besuch des benachbarten Gymnasiums durch „seine“ Schüler zu einigen - das wird bereits daran deutlich, dass eine Vereinbarung schon einmal existierte. Der Landkreis wäre ebenso wenig daran gehindert, seine Satzung zur Schülerbeförderung einer solchen Vereinbarung anzupassen.

Bei der Gesamtbetrachtung der Belastung der öffentlichen Haushalte - nämlich beider Landkreise - wäre der Besuch der näher gelegenen Schule und die Erstattung der Fahrkosten für diesen Weg die wirtschaftlichere Variante als der Besuch der örtlich zuständigen Schule. Der Landkreis argumentiert, er halte selbst ausreichend Plätze vor - eine Einwendung, die nur den eigenen Landkreis in Betracht zieht; in unmittelbarer Nachbarschaft ist die Kapazität ja ebenso vorhanden. Eine kreisübergreifende Betrachtung führt also zu einer anderen Beurteilung.


In einer gleichgelagerten Angelegenheit bat Anfang 2002 ein Bürger während der Sprechstunde in einer kreisfreien Stadt um Auskunft, wie eine Änderung des Schulgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern herbeigeführt werden könne. Der Petent fordert, dass Kinder die ihrem Wohnort am nächsten gelegene Schule besuchen dürfen. Er selbst wohnt mit seiner Familie ca. 6 km von der kreisfreien Stadt entfernt und wünscht, dass sein Kind, das noch die Klasse 4 besucht, mit Beginn des neuen Schuljahres das näher gelegene Gymnasium in der kreisfreien Stadt besuchen dürfe. Anderenfalls müsse es durch diese Stadt hindurch einen Schulweg von ca. 30 km nehmen. Auch dieser Petent wusste um die Möglichkeit, durch fingierte Anmeldung in der Stadt individuell die Regelungen des Schulgesetzes zu umgehen. Darüber hinaus könne er sich auch vorstellen, den Schullastenausgleich im Gegenzug für die Ersparnis der Beförderungskosten, die ab Klasse 11 ohnehin für die Fahrt in das entfernte Gymnasium anfallen würden, privat zu übernehmen. Solche individuellen Vereinbarungen stellen aber - gerade im Sinne von Gerechtigkeit und Chancengleichheit - keine Problemlösung dar.

Der Petent bat die Bürgerbeauftragte, sie möge sich für eine Schulgesetzänderung in diesem Punkt einsetzen. Er wolle sich aber auch selbst an die Fraktionen des Landtages wenden. Zu diesem Zweck wurden dem Petenten die Namen und Kontaktdaten der damaligen schulpolitischen Sprecher aller Fraktionen benannt.

Aus den genannten Beispielen wird deutlich, dass die derzeitige Rechtslage seit mehren Jahren landesweit zu erheblichen Problemen führt. Kreisübergreifende Schuleinzugsbereiche würden erhebliche Wege-, Zeit- und Kostenersparnisse bedeuten. Aus den hierzu vorliegenden Petitionen ist zu schließen, dass die Kreise und kreisfreien Städte von der Möglichkeit, entsprechende Vereinbarungen abzuschließen, kaum Gebrauch machen.

Die Bürgerbeauftragte regt an, das Schulgesetz so zu ändern, dass in der Praxis kreisübergreifende Schuleinzugsbereiche gebildet werden, wenn dies deutlich kürzere Wege ermöglicht.


Inhalt:

1. Vorwort
2. Statistisches
3. Kodex für gute Verwaltungspraxis
4. Innenpolitik
4.1 Mit freundlichen Grüßen ...
4.2 Überlange Bearbeitungsdauer
4.3 Probleme mit Regenwasser
4.4 Ohnmacht gegenüber Abwasserzweckverbänden?
4.5 Beitragspflicht nach Investitionen von Gemeinden
4.6 „Abenteuer“ Wohnen im Außenbereich
5. Zuwanderung und Integration
5.1 Zuwanderungsgesetz
5.2 Jahrelange Unsicherheit wegen fehlender Beratung
5.3 Gesicherter Lebensunterhalt - Voraussetzung für Aufenthaltsbefugnis
5.4 Informationsveranstaltungen zur interkulturellen Bildung
5.5 Interkulturelle Woche 2002
5.6 Konferenz der kommunalen Ausländerbeauftragten
6. Rechtspolitik
6.1 Nachbarrechtsgesetz – Bedarf besteht weiter
7. Finanzpolitik
7.1 Einspruch
7.2 Bürgerfreundliche Finanzverwaltung
8. Verkehrspolitik
8.1 Bahnpolitik
8.2 Verkehrslärm
8.3. Leben an der Bundesstraße
9. Bildungspolitik
9.1 Örtlich zuständige Schule
9.2 Unterrichtsausfall
9.3 Stundentafel
9.4 Kosten der Schülerbeförderung ab Klasse 11
9.5 Förderung von hochbegabten Kindern
10. Bauangelegenheiten
10.1 Solarenergie - ja bitte!
11. Sozialpolitik
11.1 Arbeitsamt weckt unberechtigte Hoffnungen
11.2 Landespflegegesetz – ambulant vor stationär?
11.3 Wahl der Kindertagesstätte
11.4 Unterhalt und Jugendhilfe
11.5 Elternbeiträge für den Kindergarten
11.6 Hortbetreuung für behinderte Kinder
11.7 Zusammenarbeit mit den kommunalen Behindertenbeauftragten und -beiräten
11.8 Zusammenarbeit mit den Beauftragten der Länder
11.9 „Lebensentwürfe – Individuell leben mit Qualität und Sicherheit im Betreuten Wohnen“
11.10 5. Landeskunstwettbewerb für Menschen mit Behinderung und chronisch Kranke
12. Umwelt
12.1 Kein Anschluss trotz Forderung
12.2 Industrie- und Gewerbelärm
13. Tourismus
13.1 Urlaub ohne Barrieren
14. Legislativpetitionen