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9.2 Lehrer mit Schwerbehinderung im Personalkonzept

Eine Grundschullehrerin wandte sich mit der Bitte um Unterstützung an die Bürgerbeauf­tragte.

Es handelt sich um eine noch junge Frau mit einer schleichend verlaufenden chronischen Krankheit. Sie hat einen Grad der Behinderung von 80. Die Arbeitnehmerin muss aufgrund ihrer Diagnose befürchten, nur noch wenige Jahre berufstätig sein und damit nur noch begrenzte Zeit Rentenansprüche erarbeiten zu können.

Aus diesem Grund erklärte sie nicht ihre Teilnahme am Lehrerpersonalkonzept (LPK), war also noch vollbeschäftigt.

Der gesundheitlichen Beeinträchtigung der Lehrerin wird durch Nachteilsausgleiche Rechnung getragen. Dazu gehören 5 Tage Sonderurlaub sowie 3 Abminderungsstunden von den 27 Sollstunden. Eine ärztliche Feststellung, dass sie zur Ausübung der Vollbeschäftigung nicht in der Lage sei, ist nicht getroffen worden.


Im Gespräch berichtete die Petentin, dass ihr die Teilnahme am Lehrerpersonalkonzept nahegelegt worden sei und es bereits Kündigungsversuche (Änderungskündigung aufgrund mangelnden Bedarfes) mit dem Ziel gegeben hatte, ihren Beschäftigungsumfang dem der anderen Lehrkräfte anzupassen.

Obwohl das nicht ausgesprochen wurde, empfand die Petentin deutlich, dass ihre Nichtteilnahme am LPK von anderen als Egoismus und Verletzung des Solidargedankens angesehen wird.

Hier stellt sich die grundsätzliche Frage nach der Zulässigkeit positiver Diskriminierung: Ist es richtig, Menschen mit Beeinträchtigungen besser zu stellen, um die ihnen aus der Behinderung entstehenden Nachteile auszugleichen oder doch zu mildern?

Die Bürgerbeauftragte bejaht diese Frage.

Dies würde in der Konsequenz in diesem konkreten Fall bedeuten, dass eine Vollzeitbeschäf­tigung bis zu dem - weit vor Erreichen der Regelaltersgrenze zu erwartenden - Ausscheiden aus dem Erwerbsleben garantiert bleibt.

Zum Zeitpunkt des Gespräches der Bürgerbeauftragten mit dem Bezirkspersonalrat hatte dieser der Änderungskündigung bereits zugestimmt. Er vertrat die Position, dass Schwer­behinderte in gleicher Weise in das LPK einzuordnen seien wie alle anderen Lehrkräfte auch. Er sei nach § 59 Abs. 1 Personalvertretungsgesetz M-V dem Gleichbehandlungsprinzip verpflichtet. Die 16 übrigen schwerbehinderten Lehrkräfte aus dem Grundschulbereich hätten ihre Teilnahme am LPK erklärt. Insgesamt waren im Schulamtsbereich im Grundschulbereich 1.062 Lehrkräfte betroffen, von denen sich bereits 1.057 Lehrkräfte bereit erklärt hatten.

Auch die Hauptfürsorgestelle hatte der Änderungskündigung zugestimmt. Sie argumentierte, dass die Änderungskündigung erforderlich sei, um den Verlust des Arbeitsplatzes zu vermeiden. Eine andere Möglichkeit, die Beschäftigung zu erhalten, sähe sie nicht. Der Teilzeitarbeitsplatz sei als angemessen, zumutbar und gesichert anzusehen.

Die Änderungskündigung wurde schließlich ausgesprochen; die Petentin hat dagegen Klage eingereicht.

Dem gesetzlichen Auftrag entsprechend, insbesondere die Angelegenheiten von Menschen
mit Behinderungen zu vertreten, nahm die Bürgerbeauftragte diesen Einzelfall zum Anlass,
um die Situation schwerbehinderter Lehrkräfte bei der Umsetzung des LPK zu untersuchen.

Tatsächlich hatte es bei Abschluss des LPK 1995 keine gesonderten Regelungen für schwerbehinderte Lehrkräfte gegeben. Hatte der Arbeitgeber seine erhöhte Fürsorge- und Schutzpflicht gegenüber dieser Gruppe von Beschäftigten beim Abschluss des LPK nicht erkannt?

Durch die BB wurden sowohl das Staatliche Schulamt als auch die Personal- und Schwer­behindertenvertretung sowie die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) als Partner des Lehrerpersonalkonzeptes angeschrieben; es fanden Gespräche mit dem Hauptpersonalrat, der GEW und dem Staatssekretär im Ministerium für Bildung, Wissen­schaft und Kultur statt.


Der Bürgerbeauftragten wurde berichtet, dass alle Seiten zunächst davon ausgegangen waren, dass das LPK Schwerbehinderte wegen deren besonderen Kündigungsschutzes nicht einbeziehen könne. Aufgrund von Wünschen einiger Betroffener, vorzeitig aus dem Dienst auszuscheiden, war dann zu deren Gunsten entschieden worden, die Teilnahme am LPK zu ermöglichen. Die weitergehende Einbeziehung aller schwerbehinderten Lehrkräfte - eben auch in die Teilzeitregelung - sei dann ”folgerichtig” praktiziert worden. Dies stellte kein Problem dar soweit die Betroffenen freiwillig ihre Teilnahme erklärten.

Es blieb offen, ob die Einordnung der schwerbehinderten Lehrerinnen und Lehrer in das LPK mit allen Konsequenzen so gewollt oder ob dies vielmehr das Ergebnis einer anfangs nicht geführten Diskussion war. Es ist auch offen, ob eine solche Diskussion zu einer generellen Herausnahme dieser Beschäftigtengruppe geführt hätte.

Die Bürgerbeauftragte hat mit dem Staatssekretär im Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur beraten, wie in der Zukunft die Berücksichtigung der Belange der schwerbehin­derten Lehrkräfte in der Fortschreibung des LPK organisiert werden könne. Es wurde vorgeschlagen, dass künftig ein Schwerbehindertenvertreter in die Beratungen der Begleitgruppe zum LPK einbezogen werden sollte.

Mit Schreiben vom 22.02.2002 teilte der Minister mit, dass nach Erörterung dieses Vorschlages in der Begleitgruppe dort ausdrücklich festgestellt worden sei, dass dies nicht erforderlich sei; die Interessen der Schwerbehinderten würden schon durch die Teilnahme der Gewerkschaften und Verbände, aber auch durch die Arbeitgebervertreter im notwendigen Umfang wahrgenommen.


Inhalt:

1. Vorwort
2. Statistisches
3. Innenpolitik
3.1 Geduldsprobe
3.2 Bürgerbeteiligung, auch wenn der Baum schon beseitigt ist?
3.3 Jahrelanger Streit geklärt - Lösung zu beiderseitiger Zufriedenheit
3.4 BB, fun & Infos
4. Zuwanderung und Integration in Mecklenburg-Vorpommern
4.1 Zahlen und Fakten
4.2 Integrationsförderung
4.3 Petitionen
4.4 Informationsveranstaltungen
4.5 Konferenz der kommunalen Ausländerbeauftragten
4.6 Interkulturelle Woche 2001
5. Rechtspolitik
5.1 Immer wieder Warten auf die Schöffenentschädigung
5.2 Rechtsverhältnisse aus DDR-Zeiten berücksichtigen
5.3 Immer wieder Nachfragen zum Nachbarrechtsgesetz
6. Finanzpolitik
6.1 Vorrangige Bearbeitung von Entschädigungsanträgen hochbetagter Bürger
6.2 Ehrenamt im Steuerrecht
7. Wirtschaftspolitik
7.1 Bestandsschutz für Energieversorger
7.2 Anspruch dem Grunde nach - konkretisiert auf Null?
8. Land- und Forstwirtschaft
8.1 Bauen kontra Bäume
9. Bildungspolitik
9.1 Streit um die Übernahme der Internatskosten
9.2 Lehrer mit Schwerbehinderung im Personalkonzept
9.3 Schulentwicklungsplanungsverordnung (SEPVO)
9.4 Unterrichtsversorgung
10. Bauangelegenheiten
10.1 Vom Bauwunsch zum Baurecht
10.2 Windkraftanlagen
11. Sozialpolitik
11.1 ”Lebensentwürfe - Möglichkeiten und Grenzen des ambulant betreuten Wohnens für Menschen mit Behinderung”
11.2 2 Jahre Warten auf Rentenbescheid
11.3 Aktive Sterbehilfe
11.4 Kommunikationsplattform für kommunale Behindertenbeauftragte und -beiräte
11.5 Zusammenarbeit mit dem Integrationsförderrat
11.6 Zusammenarbeit mit den Behindertenbeauftragten der Länder und der Bundesarbeits­gemeinschaft für Rehabilitation (BAR)
11.7 Landeskunstwettbewerb für Menschen mit Behinderung
12. Umweltpolitik
12.1 Was rechtfertigt Zurückhaltung der Verwaltung?
13. Tourismus
13.1 Barrierefreiheit - keine Selbstverständlichkeit
14. Gesicht zeigen!