Unternavigation:


Navigation:


Inhalt:



3.1 Gesetzeswortlaut und Sinn einer Vorschrift am Beispiel der Vertriebenenzuwendung

Im Berichtszeitraum konnte eine langjährige Angelegenheit mit einem für die Petenten erfreulichen Ergebnis abgeschlossen werden. Die begehrte Vertriebenenzuwendung wurde ihnen zuerkannt.

Die Petenten, Eheleute im hohen Lebensalter, haben 1957 vor einem staatlichen Notariat einen Vertrag geschlossen. Mit diesem Vertrag erwarben sie von einem privaten Verkäufer eine kleine landwirtschaftliche Siedlung mit einer Fläche von etwas weniger als fünf Hektar. Alle damals notwendigen staatlichen Genehmigungen wurden erteilt, und noch 1957 sind die Petenten im Grundbuch als Eigentümer der aus drei Flurstücken bestehenden Liegenschaft eingetragen worden.

Da beide Eheleute nach dem 2. Weltkrieg ihre Heimat in Ostpreußen verlassen mussten, stellten sie 1995 Anträge auf Leistungen nach dem Vertriebenenzuwendungsgesetz. Groß war die Überraschung der Petenten, als sie 1996 Ablehnungsbescheide mit der Begründung erhielten, sie hätten nach dem 8. Mai 1945 Bodenreformland erhalten. Nach den Feststellungen des zuständigen Landratsamtes sollte eines der drei Flurstücke, die die Eheleute im Jahre 1957 käuflich erworben hatten, im Grundbuch mit einem Bodenreformvermerk versehen gewesen sein.

Die Petenten legten Widerspruch ein und wiesen darauf hin, dass sie das fragliche Grundstück käuflich erworben und nicht im Rahmen der Bodenreform zugeteilt bekommen hatten. Der Widerspruchsbescheid, der noch 1996 erging, beschäftigte sich jedoch nicht mit der Form des Erwerbes, sondern stellte nur darauf ab, dass die Petenten Eigentümer eines als Bodenreformgrundstück gekennzeichneten Flurstücks seien.

Die Petenten fühlten sich ins Unrecht gesetzt und verfolgten ihre Angelegenheit mit verschiedenen Vorstößen weiter, ohne dass ihnen ein Erfolg beschieden war.

Nachdem durch den Erlass 24/98 des Innenministeriums vom 26. Juni 1998 die Möglichkeit bestand, eine Vertriebenenzuwendung auch dann zu erhalten, wenn die Antragsteller Bodenreformland erhalten hatten, der Wert des Landes aber weniger als 4.000 DM betrug, wandten sich die Petenten erneut an die Kreisverwaltung.

Nachdem sie von dort längere Zeit nichts in ihrer Angelegenheit gehört hatten, sprachen sie Ende 1998 beim Bürgerbeauftragten vor.

Nach dem Tätigwerden des Bürgerbeauftragten wurde die Vertriebenenzuwendung anteilig gewährt. Der Wert des fraglichen Flurstückes war auf die Zuwendung angerechnet worden - so als seien die Eheleute im Zuge der Bodenreform begünstigt worden.

Der Bürgerbeauftragte hatte der Kreisverwaltung gegenüber angeregt zu überprüfen, den bestandskräftigen Ablehnungsbescheid aus dem Jahre 1996 insgesamt aufzuheben.

Im Gesetz über die Vertriebenenzuwendung heißt es, dass ein Anspruch ausgeschlossen ist, wenn ein Vertriebener nach dem 8. Mai 1945 rechtbeständig Bodenreformland oder nach dem 3. Oktober 1990 eine Zuwendung aus Landesmitteln "erhalten" hat. Mit dieser Regelung soll eine doppelte Begünstigung eines Betroffenen durch eine Zuteilung von Land im Zuge der Bodenreform einerseits und eine Gewährung der Vertriebenenzuwendung andererseits ausgeschlossen werden.

Mit der Frage, ob die Petenten überhaupt Bodenreformland im Sinne des Vertriebenenzuwendungsgesetzes "erhalten" hatten, setzte sich die Kreisverwaltung erneut nicht auseinander. Nachdem der Bürgerbeauftragte nochmals auf die fehlende Berücksichtigung dieses Punktes hinwies, erfolgte durch die Kreisverwaltung wiederum eine Antwort dahingehend, dass die Petenten Eigentümer eines als Bodenreformland gekennzeichneten Flurstückes seien und daher unter allen Umständen ein Anspruch auf die volle Vertriebenenzuwendung ausgeschlossen wäre. Die Petenten hatten auf Anraten des Bürgerbeauftragten gegen den neuen, dem Antrag nur teilweise stattgebenden Bescheid, Widerspruch eingelegt. Diesen wollte die Kreisverwaltung nunmehr zurückweisen.

Der Bürgerbeauftragte wies in der Folgezeit mehrfach auf die unrichtige Beurteilung der Sache hin.

Nach einigen Problemen bei der Bearbeitung der Angelegenheit innerhalb der Kreisverwaltung aufgrund dortiger Umstrukturierungen erfolgte dann endlich im Herbst des Jahres 2000 eine Antwort in der Sache. Im Zuge einer nochmaligen Überprüfung der gesamten Angelegenheit durch das Rechtsamt der Kreisverwaltung habe man eine andere Rechtsauffassung gewonnen.

Die Kreisverwaltung kam zu dem Schluss, dass zwar ein kleiner Teil des Eigentums des Petenten als Bodenreformgrundstück eingetragen war, auf die Kennzeichnung des einen Flurstückes als Bodenreformland käme es bei der Entscheidung über den Antrag der Petenten aber nicht an, da diese es nicht als Zuwendung im Zuge der Bodenreform erhalten hatten.

Die Kreisverwaltung hob nunmehr ihre bis dahin getroffene Entscheidung auf und erteilte jedem der Eheleute einen Bewilligungsbescheid über die Vertriebenenzuwendung in voller Höhe.

Gerade dann, wenn der Bürger oder die Bürgerin immer wieder darauf verweisen, dass im konkreten Fall besondere tatsächliche Verhältnisse vorliegen, die bearbeitende Behörde sich aber scheinbar mit diesem Vorbringen überhaupt nicht beschäftigt, entsteht bei den Betroffenen das Gefühl, ohnmächtig einer gedankenlosen Verwaltungsmaschinerie ausgesetzt zu sein. Manchmal kann das Gerechtigkeitsempfinden als Wegweiser dienen, es muss jedoch die Bereitschaft vorhanden sein, sich des Bürgers und seiner Probleme anzunehmen. In diesem Fall konnte erst durch die Hilfe des Bürgerbeauftragten erreicht werden, dass der Sachverhalt vollständig aufgeklärt und zutreffend rechtlich gewürdigt wurde.


Inhalt:

1. Vorwort
2. Statistisches
2.1 Die Sprechtage des Bürgerbeauftragten vor Ort, mündliche und schriftliche Eingaben
2.2 Was ist aus den bisherigen Anregungen und Vorschlägen des Bürgerbeauftragten geworden?
3. Rechtspolitik
3.1 Gesetzeswortlaut und Sinn einer Vorschrift am Beispiel der Vertriebenenzuwendung
3.2 Veröffentlichung des Landesrechtes im Internet
3.3 Überlange Dauer von Widerspruchsverfahren
3.4 Amtssprache und Missverständnisse
4. Sozialpolitik
4.1 Langjähriger Kampf um Rechte beim Sozialamt
4.2 Kein Abwälzen der Folgen ungenügender Beratung
4.3 Einzelfallgerechtigkeit im Sozialhilferecht
4.4 Empfehlungen für die Anrechnung von Aufwendungsersatz sind notwendig
5. Hilfen für Menschen mit Behinderung
5.1 Berufliche Rehabilitation durch Umschulung
5.2 Hilfen zur Beschaffung und Erhaltung einer behindertengerechten Wohnung
6. Zuwanderung und Integration
6.1 Mecklenburg-Vorpommern ist ein Einwanderungsland
6.2 Integrationsförderung
6.3 Konferenz der kommunalen Ausländerbeauftragten
6.4 Unterbringung und Betreuung von Asylbewerbern
6.5 Diskriminierungen im Alltag
7. Bau
7.1 Bauaufsichtsbehörde als Dienstleister und Vermittler für die Bürger
8. Verkehr
8.1 Parkerleichterungen für besondere Gruppen von Schwerbehinderten
8.2 Geschwindigkeitsbegrenzung erkämpft
9. Schulpolitik
9.1 Landesförderzentrum für Hörgeschädigte des Landes Mecklenburg-Vorpommern
9.2 Sonderpädagogischer Förderbedarf
9.3 Eingliederung ausländischer Schulkinder
10. Steuerrecht
10.1 Die Tücken des Grunderwerbssteuerrechts
11. Tagungen und Veranstaltungen
11.1 Zusammenarbeit mit den Ausländerbeauftragten der anderen Bundesländer
11.2 Bioethiktagung
11.3 Dritter Landeskunstwettbewerb für Menschen mit Behinderungen
12. Bürgerfreundlichste Verwaltungsentscheidung des Jahres 2000
13. Erinnerung an Mecklenburg-Vorpommern
14. Internet-Präsentation der Bürgerbeauftragten