Bereits im 2. Bericht des Bürgerbeauftragten für das Jahr 1996 wurde darauf hingewiesen, dass es keine Möglichkeit gibt, den Bürgerinnen und Bürgern, die nach dem 8. Mai 1945 aus Gebieten östlich der Oder zu mehrjährigen Einsätzen in meist sibirische Arbeitslager verschleppt worden sind und die nach ihrer Entlassung den Wohnsitz in der DDR nahmen, eine Haftentschädigung zu gewähren.
Nachdem die Forderung, die rechtliche Situation dieser von einem schweren Schicksal betroffenen Menschen zu verbessern, zunächst lange Zeit ungehört verhallte, schien zunächst Besserung in Aussicht, als im Juni 1999 im Deutschen Bundestag ein Antrag eingebracht wurde, mit dem die Bundesregierung aufgefordert wurde, dass die Verschleppten aus Gebieten jenseits von Oder und Neiße bessere Unterstützungsleistungen erhalten und Ansprüche der Betroffenen in Zukunft nicht mehr an einer Bedürftigkeitsprüfung scheitern sollten. Behandelt wurde die Angelegenheit im Bundestag im Rahmen der Beratungen über den Entwurf eines zweiten Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR. Das Gesetz wurde am 26. November 1999 verabschiedet, doch die rechtliche Situation der Verschleppten aus Gebieten jenseits von Oder und Neiße wurde um keinen Deut verbessert.
Hauptkritikpunkt war und ist, worauf auch im 2. Jahresbericht des Bürgerbeauftragten hingewiesen wurde, dass es für die Betroffenen nach wie vor keinen Rechtsanspruch auf eine Leistung in Art einer Haftentschädigung für die harten und entbehrungsreichen Jahre in den Arbeitslagern gibt.
Auch bei der angesprochenen Gesetzesnovelle hat sich hieran nichts geändert. Wieder einmal gehen die Menschen, die harte Jahre unter unmenschlichen Bedingungen in den Arbeitslagern lebten, hinsichtlich echter, durchsetzbarer Rechtsansprüche leer aus. Während mit dem genannten Gesetz die Haftentschädigung für Bürger, die zu Unrecht zu DDR-Zeiten inhaftiert waren, auf 600 DM pro Monat heraufgesetzt wird, sollen die Verschleppten noch nicht einmal die geringen Beträge von 30 bzw. 60 DM pro Haftmonat aus der Eingliederungshilfe nach dem Häftlingshilfegesetz (HHG) erhalten.
Erstaunlich ist, wenn in der Begründung zu dem Gesetzentwurf in der Bundestagsdrucksache 14/1805 zu lesen ist, dass die Zivildeportierten aus Gebieten östlich von Oder und Neiße "lediglich" von dem Anspruch auf Eingliederungshilfen nach den § 9 a bis 9 c HHG ausgeschlossen seien. Mit dem Wort "lediglich" wird das eigentliche Hauptproblem verschleiert. Hinter der Eingliederungshilfe gemäß § 9 a HHG verbirgt sich ja gerade die von vielen Betroffenen immer wieder gewünschte Entschädigung für die Jahre der Internierung in den Arbeitslagern. Dabei geht es den Betroffenen gar nicht darum, große Geldbeträge einstreichen zu wollen, vielmehr steckt in den allermeisten Fällen der Wunsch dahinter, endlich eine Anerkennung und eine Gleichstellung mit denjenigen zu erhalten, die nach ihrer Entlassung aus den sowjetischen Lagern in die spätere Bundesrepublik gelangten. Soll den Betroffenen diese - angesichts der genannten Beträge mit einem geringen finanziellen Aufwand zu erreichende - Anerkennung versagt bleiben? Auch der immer wiederkehrende Hinweis, eine Einbeziehung der aus den Gebieten jenseits von Oder und Neiße Verschleppten hätte zur Folge, dass auch bei anderen Gruppen von Personen, die von den Folgen des 2. Weltkrieges betroffen waren, Begehrlichkeiten geweckt worden wären, scheint nicht stichhaltig. Hier wäre es Sache des Gesetzgebers gewesen, eindeutige Abgrenzungskriterien zu schaffen, um einen Personenkreis,
der weit über das alle Deutschen gleichermaßen treffende Kriegsschicksal hinaus belastet war, zu helfen. Zur Rechtfertigung des Ausschlusses von einer Kapitalentschädigung nach den Vorschriften über die Eingliederungshilfe wird in der Begründung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung darauf verwiesen, dass von der grundsätzlichen (wirtschaftlichen) Eingliederung dieses Personenkreises in die Gesellschaft der neuen Länder auf Grund der nach der Entlassung aus dem Gewahrsam verflossenen Zeit ausgegangen werden könne. Es mutet jedoch seltsam an, wenn dann in der gleichen Begründung die selben Menschen auf die Möglichkeit, einen Antrag auf Zahlung von Beihilfen zur Linderung von Notlagen nach § 18 HHG zu stellen, verwiesen werden. Welche Notlagen auf Grund des früheren Schicksals mag es noch geben, wenn die Betroffenen angeblich gerade in wirtschaftlicher Hinsicht voll in die Gesellschaft eingegliedert sind?
Hinzu kommt, dass Leistungen nach § 18 HHG als freiwillige Leistungen gewährt werden können, so dass kein Rechtsanspruch auf Zahlungen gegeben ist. Da die Vorschrift des § 18 Absatz 1 Satz 1 überhaupt nicht geändert worden ist, wurde die rechtliche Stellung der Betroffenen überhaupt nicht verbessert. Hieran ändert auch die Ankündigung der Bundesregierung nichts, mehr Mittel für derartige Leistungen zur Verfügung stellen zu wollen.
Viele Betroffene sind nach wie vor empört, dass mit der Gesetzesnovelle vom November 1999 nicht die Notwendigkeit der sogenannten "Bedürftigkeitsprüfung" entfallen ist. Auch der erwähnte Entschließungsantrag vom Juni 1999, der gerade die Abschaffung dieser Vorgehensweise forderte, hat kein Gehör gefunden.
Nimmt man einmal den Vordruck, auf dem die Leistungen nach § 18 HHG beantragt werden müssen, zur Hand, kann man nur zu gut verstehen, dass viele Betroffene den notwendigen sozialen und finanziellen "Striptease" nicht mitmachen wollen. Mit einer Vielzahl von Fragen werden nicht nur die finanziellen Verhältnisse des Betroffenen erforscht, sondern er muss auch angeben, ob er verheiratet ist oder mit einem nichtehelichen Partner zusammen lebt und gleich auch dessen komplette soziale Lage offenbaren. Besonders die beiden letzten Fragen machen deutlich, warum viele Betroffene lieber auf die von ihnen als Almosen empfundenen eventuellen Zahlungen verzichten, als sich damit zu quälen, mit eigenen Worten auf dem Fragebogen die besonders beeinträchtigte wirtschaftliche Lage darzustellen. Den Gipfel aber bildet die letzte Frage. Hier muss der Antragsteller nun auch noch offenbaren, wofür er die beantragte Unterstützung verwenden möchte. Wenn Betroffene äußern, die Pflicht zur Beantwortung derartiger Fragen sei herabwürdigend, kann man nur zustimmen.
Die Landesregierung sollte überprüfen, ob im Rahmen einer Bundesratsinitiative durch eine entsprechende Änderung des Häftlingshilfegesetzes eine gerechte und für die Betroffenen freundliche Regelung gefunden werden kann.
1. Vorwort
2. Statistisches
2.1 Die Sprechtage des Bürgerbeauftragten vor Ort, mündliche und schriftliche Eingaben
2.2 Was ist aus den bisherigen Anregungen und Vorschlägen des Bürgerbeauftragten geworden?
3. Rechtspolitik
3.1 Klarheit schaffen - Nachbarrechtsgesetz verabschieden
3.2 Almosen statt Entschädigungsanspruch
3.3 Stiftung für Zwangsausgesiedelte - Ein Modell auch für Mecklenburg-Vorpommern
3.4 Vertriebene fühlen sich ein zweites Mal bestraft
3.5 Kampf ums Heim zermürbt Familie - ein
4. Öffentliches Baurecht
4.1 Verschiedene Probleme in Bebauungsplangebieten
4.2 Baugenehmigungsfreiheit für Garagen und Gartenlauben im Innenbereich
4.3 Landesbauordnung § 52 - Barrierefreiheit
4.4 Behindertengerechte Ausstattung von Sonderschulen
5. Sozialpolitik
5.1 Landesbehindertenbeirat - Arbeitsgespräche
5.2 Treffen der Beauftragten für Behinderte und der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR)
5.3 Einzelne Petitionen mit sozialen Anliegen und Anregungen des Bürgerbeauftragten
5.4 Zweiter Landeskunstwettbewerb für Menschen mit Behinderung
6. Schulpolitik
6.1 Schullastenausgleich für Schulen in freier Trägerschaft
6.2 Schulische Integration
7. Innenpolitik
7.1 Ausländer in Mecklenburg-Vorpommern
7.2 Zum Umgang mit Härtefällen - ein Beispiel
7.3 Lebenssituation von Asylsuchenden bei zentraler Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften
7.4 Arbeit des Kuratoriums für Ausländerfragen
7.5 Seminar der kommunalen Ausländerbeauftragten zur Integrations- und Antidiskriminierungspolitik in den Niederlanden
7.6 Aussiedler in Mecklenburg-Vorpommern
8. Bürgerfreundlichste Verwaltungsentscheidung des Jahres 1999
9. Faltblätter des Bürgerbeauftragten
10. Sonstiges