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3.2 Problem der doppelten Anliegerbeiträge bei Eckgrundstücken

Ein Petent wehrt sich gegen mehrfache Heranziehung zu Erschließungsanträgen. Er macht geltend, daß die Gewerbestraße hinter seinem Grundstück keine Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Absatz 2 Baugesetzbuch darstellt. Es sollten zunächst nur die Gewerbetreibenden für die Straßenbaubeiträge herangezogen werden. Dann allerdings, obwohl zwischen der besagten Gewerbestraße und dem Grundstück des Petenten Gemeindeland in einer Breite von 2 - 3 m liegt, wurde auch er zu einer Beitragszahlung in Höhe von knapp 23.000 DM herangezogen. Dies bedeutet für den Petenten eine doppelte Belastung, da er 1999 auch zu Straßenbaubeiträgen als Anlieger seiner eigentlichen Wohnstraße herangezogen werden wird.

Gegenüber dem damaligen Innenminister führte der Bürgerbeauftragte weitere Argumente an. Seiner Meinung nach ist auch eine Erhebung von (ermäßigten) Beiträgen in Höhe von 2/3 nicht akzeptabel, wenn die mehrfache Erschließung nur zu einem Vorteil im beitragsrechtlichen Sinne führt, im praktischen Leben die zweite Straße aber nur mehr Lärm, Schmutz und Gefährdung bedeutet. In diesem Falle würde das Beitragsrecht Wohngrundstücke so behandeln, als wären es Tankstellengrundstücke, für die jede weitere Straßenanbindung einen Vorteil bedeutet.

Nach Ansicht des Bürgerbeauftragten sollten die Straßenbaukosten nicht auf die herkömmliche Art und Weise auf die Anlieger umgelegt werden. Nach dem jetzigen Verfahren besteht die Gefahr, daß gemeindliche Planungen vorgenommen werden, weil die Gemeindevertreter ein Vorhaben gutheißen, und meinen, die Bürgerbelastung sei vertretbar. Wenn die Gemeindevertreter bei einer anderen Art der Kostenverteilung als Bürger selbst anteilige Kosten tragen müßten, würde wohl oft sparsamer geplant werden. Auch hinsichtlich des Ausbaustandards oder bei der Entscheidung, ob ein Straßenausbau überhaupt erforderlich ist, wären manchmal nach Ansicht des Bürgerbeauftragten andere Lösungen denkbar. Es erscheint lebensfremd, wenn der bundesdeutsche Gesetzgeber davon ausgeht, daß ein Grundstück einen um so größeren Vorteil hat, desto mehr Straßen es berührt. Durch den Inhalt dieser Petition entstand die Frage, ob es durch Mustersatzungen des Landes oder sonstiges Landesrecht möglich ist, Abhilfe zu schaffen.

Nach einer unbefriedigenden Antwort aus dem Innenministerium des Landes, wandte sich der Bürgerbeauftragte in dieser Angelegenheit erneut an den Innenminister.

Der Innenminister meint, daß sich im Unterschied zu allgemeinen Steuermitteln den Gebühren und Beiträgen regelmäßig eine konkrete öffentliche Leistung zuordnen ließe. Dies habe zur Folge, daß sich die Gemeindevertreter gerade hier einer erhöhten Aufmerksamkeit der Bürger ausgesetzt sehen, die in einer verstärkten Widerspruchs- und Klagebereitschaft zum Ausdruck kommt.

Zur Unterstützung des konstruktiven Dialogs zwischen Bürgern und Verwaltung habe ja gerade das Land Mecklenburg-Vorpommern mit § 8 Absatz 1 Kommunalabgabengesetz eine Sollvorschrift erlassen, daß die Bürger über die Beitragsforderungen informiert werden. Außerdem stellen nach Ansicht des Innenministers das Gebot der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit sowie die Verpflichtung zur Ausschreibung von Leistungen, die Gegenstand von Beitragsforderungen sind, wirksame Instrumente zur Kostenbegrenzung dar. Des weiteren hätten sich die Kostenverteilungsregelungen im Sinne des Baugesetzbuches und des Kommunalabgabengesetzes bisher bewährt.

Bei der vom Bürgerbeauftragten angestrebten Entlastung für mehrfach erschlossene Grundstücke bleibt für den Innenminister die Frage offen, wer diesen teilweisen Beitragsausfall tragen soll. Hier kämen nur die Kommunen in Betracht, entsprechende Satzungsregelungen wären zwar zulässig, die finanziellen Auswirkungen jedoch für viele Kommunalhaushalte nicht leistbar.

Ebenso wäre es für den Innenminister vor dem Hintergrund der bereits erreichten Verschuldung nicht vertretbar, das Land Mecklenburg-Vorpommern an den Kosten zu beteiligen.

Der Bürgerbeauftragte kann hierauf nur feststellen, daß offenbar der Wille fehlt, Bürgern, die in solch unerträglich rechtliche Sackgassen geraten sind, beizustehen und Lösungen zu finden. Es ist nicht einzusehen, daß es bei den fraglichen rechtlichen Vorgaben bleiben muß.

Obwohl dem Bürgerbeauftragten bekannt ist, daß keine Pflicht besteht, eine Vergünstigungsregelung in die jeweiligen Beitragssatzungen aufzunehmen, sollten möglichst alle Kommunen hiervon Gebrauch machen. Außerdem empfiehlt der Bürgerbeauftragte allen Kommunen im Lande Mecklenburg-Vorpommern, bei zukünftigen Planungen von straßenbaulichen Maßnahmen darauf zu achten, möglichst kostengünstige Ausbauarten zu wählen.


Inhalt:

1. Vorwort
2. Statistisches
2.1 Die Sprechtage des Bürgerbeauftragten
2.2 mündliche und schriftliche Eingaben 1998
3. Innenpolitik
3.1 Widerspruchsentscheidungen nicht durch die Ausgangsbehörde
3.2 Problem der doppelten Anliegerbeiträge bei Eckgrundstücken
3.3 Immer noch keine verursachergerechten Gebühren im Bereich der Abfallwirtschaft
3.4 Immer weniger Müll kostet immer mehr Geld - Müllgebühren in Schwerin oder wo stecken die Millionen?
3.5 Ausländer in Mecklenburg-Vorpommern
3.6 Aussiedler in Mecklenburg-Vorpommern
3.7 Aufruf des Bürgerbeauftragten zum Bündnis für Demokratie und gegen Rechtsextremismus
4. Wirtschaftspolitik
4.1 Förderung erneuerbarer Energien - Unklare Begrifflichkeit in der Richtlinie
5. Landwirtschaftspolitik
5.1 Uraltforderungen Jahre nach der Wende
6. Baupolitik und Landesentwicklung
6.1 Gestaltungsgebot = Bauverbot?
6.2 Windkraftanlagen
6.3 Wohnungsbauförderung
7. Umweltpolitik
7.1 Zu hohe Wasser- und Abwassergebühren immer noch ein Thema
8. Sozialpolitik
8.1 Landesbehindertenbeirat braucht gesetzliche Grundlage
8.2 Beschäftigung Schwerbehinderter in der Landesverwaltung
8.3 Gemeinschaftsaktionen der AOK Mecklenburg-Vorpommern und des Bürgerbeauftragten
8.4 Landeskunstwettbewerb für Menschen mit Behinderung
8.5 Aktion Grundgesetz zu Art. 3
8.6 Parkerleichterungen für Schwerbehinderte
8.7 Gehörlosengeld
8.8 Soziale Sicherung - Theorie und Realität