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6.1 Gestaltungsgebot = Bauverbot?

Ein Bürger, der auf seinem Grundstück in einer ländlichen Gemeinde an der Ostseeküste ein Einfamilienhaus errichten wollte, wandte sich an den Bürgerbeauftragten. Der Petent hat für sein Bauvorhaben vom zuständigen Landrat als Unterer Bauaufsichtsbehörde für den geplanten Bau einen positiven Vorbescheid erhalten. Die Gemeinde, in der das Haus errichtet werden sollte, hatte vor Erteilung des Vorbescheides ausdrücklich zugestimmt. Ein böses Erwachen für den Bauherren gab es jedoch, als er dann die eigentliche Baugenehmigung beantragte. Plötzlich versagte die Gemeinde das notwendige Einvernehmen. Begründet wurde dies damit, daß das Bauvorhaben im Widerspruch zu einer von der Gemeinde erlassenen örtlichen Gestaltungssatzung stände.

Der Petent wollte ein Blockbohlenhaus nach traditioneller skandinavischer Bauweise errichten. Die Gestaltungssatzung sieht jedoch vor, daß Fassaden von Neubauten abgetönten weißen Glattputz, Fachwerk mit abgetönten weißen Feldern oder abgetöntes weißes Sicht-mauerwerk mit hellen Fugen haben müssen.

Um dem Grundgedanken der Satzung, Häuser mit hellen Fassaden zu errichten, Rechnung zu tragen, bot der Bauwillige der Gemeinde an, die Außenwände des Hauses weiß zu streichen.

Auch nach Auffassung des Bürgerbeauftragten wäre hiermit dem Sinn der Vorschrift, die ja gerade verschiedene Fassadenmaterialien, allerdings jeweils in weißer Farbe, zuläßt, Genüge getan. In den Augen der Mitglieder der Gemeindevertretung fand jedoch auch dieser Einigungsvorschlag keine Gnade, es wurde auf buchstabengetreuer Erfüllung der Gestaltungssatzung beharrt und darauf verwiesen, daß die Satzung keine Regelung enthalte, nach der eine Ausnahme ermöglicht werden könnte. Auch die Verhandlungen des Bürgerbeauf-tragten mit dem Bürgermeister und der Bauamtsleiterin der Gemeinde konnten keine Veränderung der starren Haltung der örtlichen Vertreter herbeiführen.

Da die örtliche Satzung tatsächlich keine Möglichkeit, einen Ausnahme- oder Befreiungsantrag, wie z. B. nach § 70 der Landesbauordnung, zu stellen, vorsah, mußte der Bauwillige sein Vorhaben aufgeben. Fraglich bleibt jedoch, ob die orts- und baugestalterischen Absichten der Gemeinde tatsächlich zu einer Verhinderung des Bauvorhabens hätten führen müssen.

In unserem Bundesland gibt § 86 der Landesbauordnung den Städten und Gemeinden das Recht, örtliche Bauvorschriften, die üblicherweise als Gestaltungssatzungen bezeichnet werden, zu erlassen.

Die Landesbauordnung sagt hierzu, daß die örtlichen Bauvorschriften Regelungen enthalten können, die über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen zur Durchführung baugestalterischer Absichten und auch besondere Anforderungen an bauliche Anlagen zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätze oder Ortsteile von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung sowie von Baudenkmalen und Naturdenkmalen entscheiden.

Immer häufiger ist jedoch festzustellen, daß örtliche Gestaltungssatzungen nicht nur generelle Aussagen über die bauliche Gestaltung einzelner Vorhaben, wie von der Landesbauordnung

umrissen, enthalten, sondern ein feinst gesponnenes Netz von Vorschriften, die dem einzelnen Bauherren kaum noch eine Entscheidungs- und Gestaltungsfreiheit lassen und in letzter Konsequenz zu uniformierten Typenhaussiedlungen führen.

Man mag noch schmunzeln, wenn die Satzung einer Gemeinde ausdrücklich vorschreibt, daß bei der Verwendung von Sprossenfenstern nur Sprossen verwendet werden dürfen, die in ihrem Querschnitt mindestens 24 mm und höchstens 27 mm breit und über Glas mindestens 16 mm und höchstens 20 mm hoch sind. Unverständlich ist jedoch, daß in derartigen Gemeindesatzungen Vorschriften enthalten sind, die zum Ausschluß ganzer Bauformen führen.

Im Zuge der verstärkten Bemühungen um energiebewußtes Bauen gewinnt auch in unserem Bundesland die Errichtung von Holzhäusern zunehmend an Bedeutung. Aufgrund der langen Erfahrung in den wesentlich kühleren Ländern Skandinaviens mit diesem Baumaterial werden hier Niedrig-Energiehäuser angeboten, die zudem noch günstige Preise bieten und daher auch das Bauen für Familien, die sich ein Stein-auf-Stein gebautes Haus nicht leisten können, erlauben.

Wenn jedoch die Gestaltungssatzung einer Gemeinde den durch die Landesbauordnung vorgegebenen generellen Rahmen verläßt und bis ins einzelne nicht nur die Farbe der Außenwände vorschreibt, sondern gleichzeitig festlegt, daß die Fassaden weißen Glattputz oder weißes Sichtmauerwerk haben müssen oder daß Fachwerk nur weiße Felder haben darf, ohne daß Ausnahmen zugelassen werden, wird die Errichtung eines - auch weiß gestrichenen - Blockbohlenhauses unmöglich. Einen Sinn vermag man hinter diesem Bauverbot für Holzhäuser jedoch nicht zu erkennen. Wie bereits die geschilderte Aufzählung aus der Satzung einer Gemeinde in Mecklenburg-Vorpommern ergibt, wollte die Gemeinde Häuser mit weißen Fassaden unterschiedlichen Materials erreichen. Dieses Ziel wäre auch bei Errichtung eines Blockbohlenhauses, das im übrigen den Vorschriften der Gestaltungssatzung entspricht und das von außen weiß angestrichen ist, nicht gefährdet worden.

Das positive Ziel, im ländlich strukturierten Bereich unseres Bundeslandes Neubauvorhaben an die vorhandenen Bauformen und -strukturen anzupassen, wird mit solchen Vorschriften völlig überzogen. Auch bestimmte traditionelle Baustile, wie z. B. die sogenannte Bäderarchitektur, brachten in der Vergangenheit nie solch uniforme Siedlungen hervor, wie sie als Resultat derartiger Satzungen entstehen müssen.

Zu berücksichtigen ist auch, daß in vielen Gemeinden solche örtlichen Satzungen nicht existieren. Dies führt häufig dazu, daß auch im ländlichen Bereich Neubauten errichtet werden, die überhaupt nicht zu dem ländlichen Charakter der vorhandenen Bebauung passen und das Ortsbild geradezu zerstören. Für den einzelnen Bauwilligen ist es nicht nach-vollziehbar, wenn für den von ihm geplanten Neubau auf seinem Grundstück die Bauausführung bis ins kleinste Detail vorgeschrieben wird, während nur 500 m weiter, in der Nachbargemeinde, eine im Rahmen der Baugesetzgebung unbeschränkte Baufreiheit herrscht.

Die Landesbauordnung hat in § 86 den Gemeinden die Möglichkeit eingeräumt, generelle Leitlinien aufzustellen, hieran sollten sich die örtlichen Satzungsgeber halten. Eine Vorschrift, die die Errichtung eines Flachdachbungalows in einem durch traditionelle Bauten geprägten Siedlungsgebiet untersagt, wird von niemandem beanstandet werden. Regelungen jedoch, die den Anteil an Glasflächen in Türen auf einen bestimmten Prozentsatz festschreiben oder nur

eine Dachneigung von 42° und keine andere zulassen, sind nicht nur überflüssig, sondern auch unsinnig.

Sowohl das Innenministerium wie auch das Ministerium für Arbeit und Bau sollten gegenüber den Städten und Gemeinden darauf hinwirken, daß mit einer Gestaltungssatzung nur die durch die Landesbauordnung vorgegebenen Ziele erreicht werden, nicht mehr und nicht weniger. Bei der Prüfung der Satzungen sollte nicht nur die Rechtsaufsicht, sondern auch die Fachaufsicht wirksam werden.


Inhalt:

1. Vorwort
2. Statistisches
2.1 Die Sprechtage des Bürgerbeauftragten
2.2 mündliche und schriftliche Eingaben 1998
3. Innenpolitik
3.1 Widerspruchsentscheidungen nicht durch die Ausgangsbehörde
3.2 Problem der doppelten Anliegerbeiträge bei Eckgrundstücken
3.3 Immer noch keine verursachergerechten Gebühren im Bereich der Abfallwirtschaft
3.4 Immer weniger Müll kostet immer mehr Geld - Müllgebühren in Schwerin oder wo stecken die Millionen?
3.5 Ausländer in Mecklenburg-Vorpommern
3.6 Aussiedler in Mecklenburg-Vorpommern
3.7 Aufruf des Bürgerbeauftragten zum Bündnis für Demokratie und gegen Rechtsextremismus
4. Wirtschaftspolitik
4.1 Förderung erneuerbarer Energien - Unklare Begrifflichkeit in der Richtlinie
5. Landwirtschaftspolitik
5.1 Uraltforderungen Jahre nach der Wende
6. Baupolitik und Landesentwicklung
6.1 Gestaltungsgebot = Bauverbot?
6.2 Windkraftanlagen
6.3 Wohnungsbauförderung
7. Umweltpolitik
7.1 Zu hohe Wasser- und Abwassergebühren immer noch ein Thema
8. Sozialpolitik
8.1 Landesbehindertenbeirat braucht gesetzliche Grundlage
8.2 Beschäftigung Schwerbehinderter in der Landesverwaltung
8.3 Gemeinschaftsaktionen der AOK Mecklenburg-Vorpommern und des Bürgerbeauftragten
8.4 Landeskunstwettbewerb für Menschen mit Behinderung
8.5 Aktion Grundgesetz zu Art. 3
8.6 Parkerleichterungen für Schwerbehinderte
8.7 Gehörlosengeld
8.8 Soziale Sicherung - Theorie und Realität