Auch in unserem Bundeslande gehen immer mehr Gemeinden dazu über, Satzungen über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer zu verabschieden und entsprechende Abgaben zu erheben. Fraglich ist allerdings, ob die allumfassende Besteuerung auch kleinster Datschen und Wochenendhütten geboten ist.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes handelt es sich bei der Zweitwohnungssteuer um eine Aufwandsteuer, die der Erfassung einer besonderen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit dienen soll. Solche Leistungsfähigkeit äußert sich in der Verwendung von Einkommensteilen für aufwendige Verbrauchsgüter oder Dienstleistungen im Bereich des persönlichen Lebensbedarfes. Das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf (Zweitwohnung) neben der Hauptwohnung sei ein Zustand, der "gewöhnlich" die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordert und "in der Regel" eine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringe.
Wie sich aus diesen Formulierungen bereits ergibt, ist Anknüpfungspunkt für die Steuer eine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, für deren Vorliegen das Innehaben einer Zweitwohnung zwar ein Indiz ist, mehr aber auch nicht.
Nach der Mustersatzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer des Innenministeriums unseres Bundeslandes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Oktober 1997 löst jede Zweitwohnung ohne Unterscheidung hinsichtlich der Nutzungsmöglichkeiten, der Größe oder anderer Kriterien bereits die Zweitwohnungssteuerpflicht aus.
Vermehrt wenden sich Betroffene an den Bürgerbeauftragten und weisen darauf hin, daß ihr Gartenhaus oder ihre Laube keinesfalls eine "Wohnung" sein könne, weil es an entsprechenden Ausstattungsmerkmalen fehle. Meist wird hier auf die mangelnde Beheizungsmöglichkeit hingewiesen, die eine Nutzung ohnehin nur in den heißen Sommermonaten zulasse, zum anderen auf die einfache Ausstattung und fehlende Anschlüsse an Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, Elektrizität oder andere Energieträger und weiteres mehr. Darüber hinaus handelt es sich häufig um Bauwerke einfachster Art von oft auch nur geringer Nutzfläche.
Hier treten bereits erhebliche Zweifel auf, ob z. B. der Eigentümer eines in Eigenarbeit zu einer kleinen Wochenendunterkunft umgebauten Schuppens oder ehemaligen Pumpenhauses Aufwendungen in solcher Höhe getätigt hat und für die Unterhaltung tätigt, daß von einer besonderen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Eigentümers ausgegangen werden kann. Überwiegend waren es Menschen im Rentenalter, die sich an den Bürgerbeauftragten wandten, weil gerade sie als Rentenempfänger von der Zweitwohnungssteuer besonders hart getroffen werden. Hinzu tritt, daß neben der Zweitwohnungssteuer noch die normale Grundsteuer zu entrichten ist und einige Gemeinden darüber hinaus neben der Zweitwohnungssteuer auch noch die Zahlung von Kurabgaben verlangen. Häufig sind die Inhaber daneben auch noch betroffen von den erheblichen Steigerungen der für die Freizeitgrundstücke zu zahlenden Pachten in den vergangenen Jahren. Gerade dann, wenn der Betroffene Rente bezieht oder
arbeitslos ist, kann von einer besonderen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit wohl kaum die Rede sein, um so härter sind diese Personen von dem Zusammentreffen verschiedener ständig steigender Abgaben und Kosten für ihren Bungalow, mag er auch noch so klein sein, betroffen.
Seitens der Landesregierung sollte überlegt werden, ob auch in Zukunft jedwede Wochenendunterkunft ohne Ansehen der Nutzbarkeit, der Ausstattung und der Größe der Zweitwohnungssteuerpflicht unterliegen soll.
Lösungsansätze gibt es in anderen Bundesländern durchaus. Die weitestgehende Regelung hat das Land Bayern getroffen. Das bayrische Kommunalabgabengesetz legt ausdrücklich fest, daß eine Steuer auf das Innehaben einer Wohnung nicht erhoben werden dürfe.
Andere Bundesländer, so z. B. das Land Brandenburg, haben an die Gemeinden als die eigentlichen Satzungsgeber Empfehlungen herausgegeben, die zumindest eine gewisse Mindestausstattung und -größe der Zweitwohnung verlangen. In einem gemeinsamen Runderlaß des Ministers des Innern und des Ministers der Finanzen des Landes Brandenburg aus dem Jahre 1992 heißt es ausdrücklich, daß Zweitwohnungen nur solche sein sollten, die mindestens 23 m2 Wohnfläche aufweisen sowie Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung, einen Anschluß an die Energieversorgung und eine Beheizungsmöglichkeit vorsehen. Auch die Vorschriften der Bundesländer Berlin und Hamburg sehen ausdrücklich bauliche Mindestanforderungen vor. Nach der Regelung im Gesetz zur Einführung der Zweitwohnungssteuer im Lande Berlin ist Wohnung im Sinne der Zweitwohnungssteuerregelung nur solch eine Gesamtheit von Räumen, die zum Wohnen und Schlafen genutzt wird und die auch den Anforderungen der Bauordnung des Landes Berlin an eine Wohnung genügt. Nach der hamburgischen Regelung aus dem Gesetz zur Einführung der Zweitwohnungssteuer aus dem Jahre 1992 muß eine Wohnung im hier gebrauchten Sinne zumindest eine Küche oder einen Kochplatz mit zusätzlicher Lüftung sowie einen durchlüftbaren Waschraum mit Bade- oder Duscheinrichtung und eine Innentoilette mit Wasserspülung aufweisen.
Durch die zusätzlichen Kriterien, die in den drei genannten Bundesländern Anwendung finden, wird sichergestellt, daß tatsächlich nur solche Zweitwohnungen, deren Errichtung und Unterhaltung erheblicher finanzieller Mittel bedürfen, besteuert werden. Damit wird dem Grundgedanken der Erhebung der Zweitwohnungssteuer, nämlich der Besteuerung einer besonderen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, Rechnung getragen.
Wie bereits erwähnt, hat das Innenministerium für unser Bundesland eine Mustersatzung für die Zweitwohnungssteuererhebung veröffentlicht. Nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes unseres Landes muß jede gemeindliche Steuersatzung, die von einer bestehenden Mustersatzung - auch zu Gunsten der Betroffenen - abweicht, von der Rechtsaufsichtsbehörde genehmigt werden. Diese Genehmigung kann nach dem Kommunalabgabengesetz nur befristet ausgesprochen werden und müßte daher von der Gemeinde immer wieder neu beantragt werden. Diese Regelungen drängen die Gemeinden förmlich dazu, den Wortlaut der Mustersatzung zu übernehmen und damit jede Freizeitunterkunft der Besteuerung zu unterwerfen.
Das Innenministerium sollte daher die Mustersatzung für die Erhebung der Zweitwohnungssteuer dahingehend ergänzen, daß eine Mindestgröße und/oder Ausstattung von Zweitwohnungen festgelegt wird, um die Steuerpflicht eintreten zu lassen und somit eine sozial gerechte Steuererhebung zu ermöglichen.
1. Vorwort
2. Statistisches
2.1 Die Sprechtage des Bürgerbeauftragten
2.2 Mündliche und schriftliche Eingaben 1997
3. Innenpolitik
3.1 Dauerbrenner Gebühren
3.2 Zweitwohnungssteuer auch für Gartenlauben?
3.3 Unberechtigte Kostenforderungen nach Widerspruchsverfahren
3.4 Fördermittelantrag und die unerwarteten Folgen
3.5 Belange der Ausländer und Aussiedler
3.5.1 Ausländer in Mecklenburg-Vorpommern
3.5.2 Aussiedler in Mecklenburg-Vorpommern
3.5.3 Belange der Ausländer und Aussiedler
4. Wirtschaftspolitik
4.1 Initiative für unbefristete Beschäftigungsverhältnisse in Saisonbetrieben
5. Kultuspolitik
5.1 Schullastenausgleich für Sonderschulen in freier Trägerschaft
5.2 Sonderschule Graal Müritz
6. Umweltpolitik
6.1 Bürger sollen bei Klärungsversuchen nicht länger im Trüben fischen - Rechtslage bei Kleinkläranlagen
6.2 Verbrauchsgerechte Wasserabrechnung nicht überall möglich
7. Sozialpolitik
7.1 Belange der Menschen mit Behinderung
7.2 Kindergeldansprüche
7.3 Sozialhilfe
7.4 Probleme bei beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen
7.5 Kraftfahrzeug und Sozialhilfe - wirklich unvereinbar?
8. Justiz- und Bundespolitik
8.1 Probleme bei der Grundstücksprivatisierung durch die Treuhandnachfolgegesellschaften
8.2 Kein Anspruch des Bürgers auf Auskunft innerhalb einer bestimmten Frist
9. Bauwesen und Landesentwicklung
9.1 Ungleiche Startchancen für Windhunde - Probleme mit Fördermitteln