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7.5 Kraftfahrzeug und Sozialhilfe - wirklich unvereinbar?

Immer wieder verlangt das Sozialamt von Bürgern, die von Sozialhilfe leben müssen, daß sie ihr Auto veräußern. Betroffen sind zumeist ältere, kranke, in der Mobilität ohnehin eingeschränkte Bürger oder Bürger, die langzeitarbeitslos sind und ohne Auto keine Chance auf einen Arbeitsplatz haben.

Die Bürger erhalten Sozialhilfe, in Form der Hilfe zum Lebensunterhalt. Hintergrund dafür, daß Sozialhilfeempfänger ihr Auto verkaufen müssen, ist der sozialhilferechtliche Grundsatz, daß bis auf Ausnahmen das gesamte persönliche Vermögen für den Lebensunterhalt einzusetzen und aufzubrauchen ist, bevor der Staat mit Sozialhilfemitteln einspringt.

Konkrete Beispiele:

Ein Bürger leidet nach einer Krebstherapie an deren Nebenwirkung, einer Versteifung der Gelenke. Jeder Gang, ob zum Einkaufen, zum Arzt oder zum Friedhof wird zum Problem. Ein älteres Ehepaar wohnt in einem abgelegenen Dorf. Beide sind herzkrank und zu 50 bzw. 60 % schwerbehindert. Im Schwerbehindertenausweis ist das "Merkzeichen G", erheblich gehbehindert, eingetragen. Es gibt täglich nur eine Busverbindung zu diesem Dorf. Dennoch sollen diese Bürger ihre Autos verkaufen.

Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat mit Beschluß vom 12. April 1995, Aktenzeichen 5 B 814/95, entschieden, daß die Gewährung von Sozialhilfe nicht von dem Verkauf eines Pkw abhängig gemacht werden darf, wenn der Wert eines Pkw unter den maßgeblichen Vermögensschutzgrenzen liegt und glaubhaft ist, daß der Aufwand für den Pkw aus dem vorhandenen Einkommen bestritten werden kann. Dies wurde durch das Oberverwaltungsgericht Lüneburg mit Beschluß vom 5. Dezember 1995, Aktenzeichen 2828/95, bestätigt. In diesem Fall wurden geäußerte Zweifel an der Hilfsbedürftigkeit durch konkrete und nachprüfbare Angaben ausgeräumt.

Selbst wenn jedoch der Verkauf des Pkw vom Sozialamt durchgesetzt wird, muß dies nicht bedeuten, daß weniger Sozialhilfe gezahlt zu werden braucht. Die fraglichen Autos, alt oder noch aus DDR-Produktion, haben nur noch einen geringen Verkaufswert. Gemäß § 88 Absatz 2 Nr. 8 Bundssozialhilfegesetz (BSHG) darf Sozialhilfe jedoch nicht vom Einsatz oder der Verwertung kleinerer Barbeträge abhängig gemacht werden. Dieser "kleine Barbetrag" im Sinne des BSHG beläuft sich bei der Hilfe zum Lebensunterhalt mindestens auf 2.500 DM. Je nach Lebensalter und sozialer Situation sind auch höhere Freibeträge möglich. Bürger, die seit längerem von Sozialhilfe leben müssen, haben oft kein Barvermögen mehr. Somit wäre der Verkaufserlös das einzige Barvermögen und unterhalb der genannten Grenze geschützt.

Es gibt zwar auch Gerichtsentscheidungen, die verlangen, daß der Verkaufserlös aus dem Verkauf von nichtgeschütztem Vermögen, dazu gehören Pkw, "aufgezehrt" wird. Daneben ist jedoch auch vielfach entschieden worden, so mehrfach vom OVG Lüneburg, daß auch ein solcher Verkaufserlös geschützt ist und nicht für den Lebensunterhalt aufgebraucht werden muß. Läge dann der Verkaufserlös für das Auto bei 300, 500 oder auch 1.000 DM, müßte er, wenn kein weiteres Vermögen vorhanden ist, nicht für den Lebensunterhalt eingesetzt werden!

Im Ergebnis würde das dazu führen, daß das Auto verkauft, der Verkaufserlös aber nicht für den Lebensunterhalt eingesetzt und letztlich der Etat des Sozialamtes nicht entlastet wird. Die Bürger hätten kein Auto mehr, das Sozialamt jedoch keinen Pfennig an Sozialhilfe weniger aufgewandt. Aus schematischen Regelungen und ebensolchen Entscheidungen wären jedoch einschneidende Nachteile für die Betroffenen entstanden.

In der Praxis führt der Wortlaut des BSHG dazu, daß die Sozialämter die Gewährung von Sozialhilfe vom Verkauf eines Pkw abhängig machen. Die begünstigenden gerichtlichen Entscheidungen entfalten immer nur im konkreten Einzelfall zugunsten des am Gerichtsverfahren beteiligten Bürgers Wirkung. Es besteht die Gefahr, daß so Menschen, die es ohnehin schwer haben, ohne Einzelfallprüfung schematisch ein Stück Mobilität genommen wird. Dies kann die Fahrten zum Arzt, zum Friedhof aber auch die Arbeitsaufnahme an einem entfernten Ort unmöglich machen.

Der Bürgerbeauftragte wurde jedoch, weil sich die Bürger nicht anders zu helfen wußten, immer wieder mit einer quasi kriminellen Lösung des Problems konfrontiert. Sie besteht darin, daß der infragekommende Pkw von einer anderen Person angemeldet wird.

Die Regelungen des BSHG sollten so geändert werden, daß den Erfordernissen der modernen Gesellschaft Rechnung getragen und der scheinbare Gegensatz Sozialhilfe und Kraftfahrzeug aufgehoben wird. Hierzu gehören konkrete Kriterien, in denen festgelegt wird, wann ein Kraftfahrzeug nicht zugunsten des Lebensunterhaltes veräußert zu werden braucht. Diese Regelungen sollten weiter als bisher gefaßt sein.

Der Bürgerbeauftragte bittet den Sozialminister um eine Bundesratsinitiative zur Änderung der einschlägigen Vorschriften des BSHG.


Inhalt:

1. Vorwort
2. Statistisches
2.1 Die Sprechtage des Bürgerbeauftragten
2.2 Mündliche und schriftliche Eingaben 1997
3. Innenpolitik
3.1 Dauerbrenner Gebühren
3.2 Zweitwohnungssteuer auch für Gartenlauben?
3.3 Unberechtigte Kostenforderungen nach Widerspruchsverfahren
3.4 Fördermittelantrag und die unerwarteten Folgen
3.5 Belange der Ausländer und Aussiedler
3.5.1 Ausländer in Mecklenburg-Vorpommern
3.5.2 Aussiedler in Mecklenburg-Vorpommern
3.5.3 Belange der Ausländer und Aussiedler
4. Wirtschaftspolitik
4.1 Initiative für unbefristete Beschäftigungsverhältnisse in Saisonbetrieben
5. Kultuspolitik
5.1 Schullastenausgleich für Sonderschulen in freier Trägerschaft
5.2 Sonderschule Graal Müritz
6. Umweltpolitik
6.1 Bürger sollen bei Klärungsversuchen nicht länger im Trüben fischen - Rechtslage bei Kleinkläranlagen
6.2 Verbrauchsgerechte Wasserabrechnung nicht überall möglich
7. Sozialpolitik
7.1 Belange der Menschen mit Behinderung
7.2 Kindergeldansprüche
7.3 Sozialhilfe
7.4 Probleme bei beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen
7.5 Kraftfahrzeug und Sozialhilfe - wirklich unvereinbar?
8. Justiz- und Bundespolitik
8.1 Probleme bei der Grundstücksprivatisierung durch die Treuhandnachfolgegesellschaften
8.2 Kein Anspruch des Bürgers auf Auskunft innerhalb einer bestimmten Frist
9. Bauwesen und Landesentwicklung
9.1 Ungleiche Startchancen für Windhunde - Probleme mit Fördermitteln