Immer wieder wenden sich Mieter an den Bürgerbeauftragten und weisen auf Ungerechtigkeiten der Abrechnung des Wasserverbrauches in Mietshäusern hin. Mangels vorhandener Meßeinrichtungen wird noch in vielen Fällen der Wasserverbrauch ganzer Wohnblöcke des komplexen Wohnungsbaus, aber auch derjenige von Zwei- und Dreifamilienhäusern entsprechend der Wohnungsgröße in m² umgelegt.
Auf diesem Wege kann überhaupt nicht berücksichtigt werden, wie viele Menschen als Wassernutzer welchen tatsächlichen Verbrauch erzielen. Wohnt ein älteres Ehepaar, dessen Kinder zwischenzeitlich aus dem Hause sind, noch in der 4-Raum-Wohnung mit 72 m², müssen die beiden älteren Leute doppelt soviel Wassergeld bezahlen wie die junge Familie unter ihnen, die zu viert in der 36 m² großen Wohnung lebt.
Weder wird hier eine gerechte Abrechnung entsprechend dem tatsächlichen Verbrauch und damit dem Verursacherprinzip möglich, noch wird ein Anreiz zum Sparen von Frischwasser erzielt, da die Abrechnung unabhängig von dem persönlichen Verbrauchsverhalten vorgenommen wird. Insoweit kann auch eine Abrechnung nach Kopfzahlen nur eine unvollkommene Methode sein und stürzt darüber hinaus die Vermieter in große Probleme bei der tatsächlichen Abrechnung, wenn zum Beispiel Familienmitglieder während eines laufenden Abrechnungsjahres aus der Wohnung ausziehen. Dementsprechend groß ist dann die Verwunderung der Petenten, wenn sie erfahren, daß es sich bei dieser Abrechnungsweise um einen gerichtlich anerkannten Maßstab handelt. Tatsächlich ist es zulässig, den Wasserverbrauch nach der Quadratmeterzahl der Wohnfläche auf die Mieter umzulegen.
Eine wirklich gerechte und durch das persönliche Verbrauchsverhalten jedes einzelnen im Sinne einer Kostenminimierung und Wassereinsparung zu beeinflussende Abrechnung ist dadurch jedoch nicht zu erreichen. Eine verursachergerechte Abrechnung ist nur dann zu erreichen, wenn in allen Häusern in den einzelnen Wohnungen Wasserzähler installiert und die Wasserverbräuche hiernach abgerechnet werden.
Eine generelle Nachrüstungspflicht für Wasseruhren besteht in Mecklenburg-Vorpommern jedoch nicht. Nur bei Neubauten und grundlegenden Rekonstruktionen, bei denen auch die Wasserinstallationen erneuert werden, sieht § 40 Abs. 2 der Landesbauordnung vor, daß jede Wohnung mit einem eigenen Wasserzähler versehen sein muß.
Der Bürgerbeauftragte wandte sich Ende des Jahres 1996 an die Ministerin für Bau, Landesentwicklung und Umwelt unseres Bundeslandes und bat um Überprüfung, ob auch eine Vorschrift geschaffen werden könnte, nach der auch die Altbausubstanz mit Wassermeßeinrichtungen zu versehen wäre. Dieser Vorschlag wurde mit dem kurzen Hinweis darauf, daß eine Nachrüstungspflicht aus Gründen des durch Artikel 14 des Grundgesetzes garantierten Bestandsschutzes nicht vorschreibbar wäre, abgetan. Fraglich ist jedoch, ob tatsächlich die Eigentumsgarantie des Artikel 14 des Grundgesetzes eine Nachrüstungspflicht verbietet.
In sachlich ähnlichem Zusammenhang sah bereits die Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten in der Bundesrepublik vom 23. Februar 1981 vor, daß neu zu errichtende Wohnungen mit Einrichtungen zur Verbrauchserfassung der Heizenergie zu versehen seien. Für Wohnungen, die vor Inkrafttreten der Verordnung bezugsfertig geworden waren, wurde eine dreijährige Übergangsfrist zur Nachrüstung festgeschrieben. Verfassungsrechtliche Bedenken gab es hier nicht.
Diese traten auch später nicht auf, als die Verordnung über die Heizkostenabrechnung mit dem Einigungsvertrag zum 1. Januar 1991 für die neuen Bundesländer in Kraft gesetzt wurde. Auch hier war für Räume, die vor dem Datum des Inkrafttretens bezugsfertig geworden waren, eine Übergangsfrist, diesmal von sechs Jahren, vorgesehen.
Auch auf dem speziellen Gebiet der Frischwasserversorgung scheinen verfassungsrechtliche Bedenken in anderen Bundesländern nicht gegeben zu sein. Exemplarisch sei hier die Hamburgische Landesbauordnung erwähnt. Mit der Gesetzesänderung der Hamburgischen Bauordnung vom 20. Juli 1994 wurde eine Vorschrift eingefügt, nach der auch die Eigentümer bestehender Gebäude verpflichtet sind, binnen einer 10jährigen Übergangsfrist jede Wohnung oder andere Nutzungseinheit mit Einrichtungen zur Messung des Wasserverbrauchs auszurüsten. Ergänzt wird die 10jährige Übergangszeit noch durch eine Ausnahmemöglichkeit für Fälle, in denen der Umbau im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu unverhältnismäßigen Kosten führt.
Auch der hamburgische Gesetzgeber hatte also keine verfassungsrechtlichen Bedenken, eine Nachrüstungspflicht auch für den Althausbestand festzulegen.
Angesichts der hier genannten beiden Beispiele bleibt zu fragen, woher die vom Bauministerium unseres Bundeslandes geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken herkommen. Eine eingehendere Beschäftigung mit der Materie scheint
dringend geboten.
1. Vorwort
2. Statistisches
2.1 Die Sprechtage des Bürgerbeauftragten
2.2 Mündliche und schriftliche Eingaben 1997
3. Innenpolitik
3.1 Dauerbrenner Gebühren
3.2 Zweitwohnungssteuer auch für Gartenlauben?
3.3 Unberechtigte Kostenforderungen nach Widerspruchsverfahren
3.4 Fördermittelantrag und die unerwarteten Folgen
3.5 Belange der Ausländer und Aussiedler
3.5.1 Ausländer in Mecklenburg-Vorpommern
3.5.2 Aussiedler in Mecklenburg-Vorpommern
3.5.3 Belange der Ausländer und Aussiedler
4. Wirtschaftspolitik
4.1 Initiative für unbefristete Beschäftigungsverhältnisse in Saisonbetrieben
5. Kultuspolitik
5.1 Schullastenausgleich für Sonderschulen in freier Trägerschaft
5.2 Sonderschule Graal Müritz
6. Umweltpolitik
6.1 Bürger sollen bei Klärungsversuchen nicht länger im Trüben fischen - Rechtslage bei Kleinkläranlagen
6.2 Verbrauchsgerechte Wasserabrechnung nicht überall möglich
7. Sozialpolitik
7.1 Belange der Menschen mit Behinderung
7.2 Kindergeldansprüche
7.3 Sozialhilfe
7.4 Probleme bei beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen
7.5 Kraftfahrzeug und Sozialhilfe - wirklich unvereinbar?
8. Justiz- und Bundespolitik
8.1 Probleme bei der Grundstücksprivatisierung durch die Treuhandnachfolgegesellschaften
8.2 Kein Anspruch des Bürgers auf Auskunft innerhalb einer bestimmten Frist
9. Bauwesen und Landesentwicklung
9.1 Ungleiche Startchancen für Windhunde - Probleme mit Fördermitteln