Auch im siebenten Jahr des Lebens in einem demokratischen Rechtsstaat haben viele Bürger unseres Landes große Probleme damit, die ihnen zur Verfügung stehenden Rechte auch wahrzunehmen, weniger aus Unkenntnis, weit mehr aus Scheu vor staatlichen Institutionen oder der Befürchtung, bei gerichtlicher Klärung unabsehbare Kosten tragen zu müssen. Immer noch verbreitet ist auch der Glaube, genau wie in dem ehemaligen Zentralstaat DDR müßte es "weiter oben" eine Stelle geben, die alle Probleme regeln könne. Tatsächlich werden häufig bestehende Rechte nicht wahrgenommen, mißliebige oder auch unrechtmäßige Handlungsweisen von staatlichen Stellen oder Privaten hingenommen. Dies verbindet sich bisweilen mit einem unbestimmten Ohnmachtsgefühl und der Auffassung, gegen "den Staat" käme man ohnehin nicht zu seinem Recht und die Rechtssprechung sei nur denen dienlich, die sich für viel Geld gute Rechtsanwälte leisten könnten. Unabhängige Gerichte, deren Rechtssprechung nicht durch Vorgaben der Regierung beeinflußt wird und die nur nach Recht und Gesetz ohne Ansehen der Person urteilen, sind nach wie vor für viele Bürger kaum vorstellbar.
Bereits dann, wenn ein Verwaltungsverfahren mit einem Bescheid endet, mit dessen Inhalt der Betroffene nicht einverstanden ist, gibt es nach wie vor große Probleme bei dem Verständnis des weiteren Weges, die eigenen Interessen zu vertreten.
Die rechtsbehelfsbelehrungen, die Bestandteil der Bescheide sind, werden oft falsch aufgefaßt und ihre Tragweite nicht erkannt. Auch wenn in den Rechtsmittelbelehrungen ausdrücklich darauf hingewiesen wird, daß der dort genannte Rechtsbehelf das einzige Mittel ist, gegen den Bescheid vorzugehen, werden von den Betroffenen häufig andere Schritte unternommen, die jedoch den Lauf der Rechtsmittelfrist unbeeinflußt lassen, so daß im Ergebnis der Bescheid rechtskräftig wird mit allen sich daran knüpfenden Folgen.
Immer wieder kommen Bürger zum Bürgerbeauftragten, die in derartigen Fällen völlig konsterniert berichten, sie hätten sich wegen eines Bescheides der Sozialverwaltung, z. B. wegen der Ablehnung einer Schwerbehindertenanerkennung, an den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung gewandt und dieser hätte ihnen mitgeteilt, in die Angelegenheit nicht eingreifen zu können. Wenn der Bürger vor Ablauf der Rechtsmittelfrist zum Bürgerbeauftragten kommt, kann dieser noch auf die Notwendigkeit der Einlegung des Widerspruches hinweisen. Oft ist jedoch die in der Regel einmonatige Rechtsmittelfrist abgelaufen, ehe der Bürger die Antwort der unzuständigen Stelle erhalten und damit den Bürgerbeauftragten aufgesucht hat, so daß der Bescheid, mit dessen Inhalt der Betroffene unzufrieden ist, rechtskräftig und damit fast immer unanfechtbar geworden ist.
Große Probleme gibt es auch, wenn die Bürger sich gegen Bescheide einer Gemeinde wenden. Der Begriff und die Bedeutung der kommunalen Selbstverwaltungshoheit sind in weiten Teilen der Bevölkerung nahezu unbekannt. Oft erntet man schieres Unverständnis, wenn der Bürgerbeauftragte in Angelegenheiten aus dem eigenen Wirkungskreis der Gemeinden darauf hinweisen muß, daß es eben keine übergeordnete Stelle gibt, die in derartigen Angelegenheiten einer Gemeinde Anweisungen zur Regelung eines Einzelfalles geben kann. Stets muß in diesen Fällen den Betroffenen erläutert werden, daß der Bürgerbeauftragte in solchen Angelegenheiten nur vermittelnd tätig sein kann und weder er noch der jeweilige Landrat, die Landesregierung oder der Landtag auch der kleinsten Gemeinde vorschreiben können, wie ein Problem aus diesem Bereich zu lösen ist.
Zur mangelnden Kenntnis über den Verwaltungsaufbau in unserem Bundesland kommt hinzu, daß auch die Zuständigkeiten von Landes- und Bundesbehörden nicht immer bekannt sind. Vereinfacht gesagt, geht eine Vielzahl von Bürgern davon aus, daß der Landesregierung sämtliche örtlich in unserem Bundesland gelegenen Behörden unterstellt sind und damit auch der parlamentarischen Kontrolle durch den Landtag Mecklenburg-Vorpommern unterliegen. In diesen Fällen ist es dann nötig, den Bürgern zu vermitteln, daß Fach- und Rechtsaufsicht z. B. über Arbeitsämter, Kreiswehrersatzbehörden oder Bundesvermögensämter, obwohl hier im Lande angesiedelt, nicht bei der Landesregierung liegen.
Zusammenfassend muß festgestellt werden, daß noch ein erhebliches Informationsdefizit über die Strukturen des föderativen Systems im neben- und miteinander von Bund, Ländern und Kommunen vorhanden ist.
Insbesondere sollte hier das Innenministerium gefordert sein, um durch entsprechende Aufklärungsarbeit vor allem das Zusammenspiel von Gemeinden, Landkreisen und Land und ihren verschiedenartigen Zuständigkeiten einem breiteren Bevölkerungskreis als bisher vertraut zu machen.
Ähnliches gilt noch in verstärktem Maße, sobald eine Wahrnehmung von Rechten nur unter der Inanspruchnahme von gerichtlicher Hilfe möglich ist. Nach wie vor gibt es eine weit verbreitete Scheu, in eigenen Angelegenheiten ein Gerichtsverfahren anzustrengen. Immer wieder werden an den Bürgerbeauftragten Fälle herangetragen, in denen es sich um rein zivilrechtliche Auseinandersetzungen handelt. Allein die Androhung in einem zivilrechtlichen Aufforderungsschreiben an den Bürger, daß Klage eingereicht werde, wenn der Empfänger binnen einer gesetzten Frist nicht reagiere, führt häufig dazu, daß auch unberechtigten Forderungen nachgekommen wird, denn mit "dem Gericht" möchte man nichts zu tun haben. Diese Auffassung führt vor allem deshalb zu Problemen, weil in vielen Bereichen des täglichen Lebens heute nicht mehr staatliche Stellen zuständig sind, sondern privatrechtlich organisierte Institutionen.
Insbesondere auf dem Gebiet des Mietrechtes macht sich deutlich bemerkbar, daß der Wohnungsmarkt jahrzehntelang fest in staatlicher Hand war und Entscheidungen durch staatliche Stellen getroffen wurden. Da der Bürgerbeauftragte in zivilrechtlichen Streitigkeiten nicht tätig werden darf, bleibt nur die Möglichkeit, den Bürger darauf zu verweisen, die Angelegenheit einer gerichtlichen Überprüfung zuzuführen.
Ein gleichartiges Verhalten ist festzustellen, wenn in einem Verwaltungsverfahren bereits ein Widerspruchsbescheid ergangen ist, der eben nur mit einer Klage vor dem Sozial-, Verwaltungs- oder Finanzgericht angefochten werden kann oder gegen den Bescheid der erlassenden Behörde von vornherein nur das Rechtsmittel der Klage gegeben ist.
Hierbei fällt auf, daß die Gerichte der Zivil-, Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit von vielen Menschen mit der Strafjustiz gleichgestellt werden.
In einer zivilrechtlichen Angelegenheit wurde einer 78jährigen Mitbürgerin dringend angeraten, Drangsalierungen durch einen Grundstücksnachbarn mit einer Klage vor dem Amtsgericht Einhalt zu gebieten. Auf diesen Vorschlag erwiderte die Dame, sie sei 78 Jahre alt und habe noch nie mit Polizei oder Staatsanwalt zu tun gehabt und wollte dieses in ihrem Alter auch nicht mehr.
Im Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird immer wieder deutlich, daß viele Bürger meinen, gegen "den Staat" könne man bei einem staatlichen Gericht sicher nichts erreichen. Zu solchen Fehlvorstellungen tritt dann das bereits beschriebene allgemeine Mißtrauen den Gerichten gegenüber, so daß der Rat, mangels anderer Möglichkeiten zu Gericht zu gehen, von vielen Ratsuchenden als Zumutung empfunden wird.
Neben diesen Ängsten und Vorurteilen steht dann häufig noch die Scheu vor den Kosten einer gerichtlichen Auseinandersetzung. Zunächst herrschen bei vielen Bürgern völlig irreale Vorstellungen über die Höhe von Gerichtskosten und Rechtsanwaltsgebühren vor. Vielfach ist es zu erleben, daß Bürger, die auf ihre mangelnden finanziellen Möglichkeiten, einen Prozeß zu führen, hinweisen, erstaunt sind, wenn ihnen anhand von Gerichtskostengesetz und Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung dargelegt wird, welche Kosten tatsächlich in ihrer Sache anfallen würden. Allein durch diese Aufklärungsarbeit konnte der Bürgerbeauftragte bereits vielen Bürgern weiterhelfen, in dem ihnen die Angst vor dem Gang zum Gericht und vor den entstehenden Kosten genommen werden konnte.
Bei derartigen Beratungen fällt immer wieder auf, daß die Möglichkeiten für Bürger mit geringen Einkünften Beratungs- und Prozeßkostenhilfe in Anspruch zu nehmen, kaum bekannt sind.
Bei all dem hat sich dem Bürgerbeauftragten die Frage aufgedrängt: Welche Wirkung erzielt das Beratungshilfegesetz, das gerade für die neuen Bundesländer eine Sonderregelung enthält, nach der auch in Angelegenheiten des Arbeitsrechts und des Sozialrechts kostenlose Beratungshilfe gewährt wird?
Die Informationsdefizite und damit auch die mangelnde Inanspruchnahme des Gesetzes werden besonders deutlich dadurch dokumentiert, daß im Haushalt des Justizministeriums für den Bereich der Sozialgerichtsbarkeit zum ersten Mal für den Haushalt 1997 ein Titel für Aufwendungen durch Gebühren und Auslagen für Prozeßkostenhilfe eingestellt worden ist. Auch im Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit und der Arbeitsgerichtsbarkeit scheint auf seiten der Landesregierung die Hoffnung vorzuherrschen, daß möglichst wenige Menschen von der Möglichkeit, Prozeßkostenhilfe in Anspruch zu nehmen, Gebrauch machen mögen. Das Ist der Ausgaben für Prozeßkostenhilfe im Jahre 1995 im Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit betrug 129.600 DM, für 1996 wurde jedoch ein Ansatz von nur 55.000 DM vorgenommen.
Ähnlich verhält es sich im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit. Hier betrug das Ist der Ausgaben für Gebühren und Auslagen beigeordneter Rechtsanwälte bereits im Jahre 1994 617.300 DM und stieg für das Jahr 1995 auf 781.700 DM. Trotzdem wurden für 1996 lediglich 610.000 DM in den Haushaltsentwurf eingestellt. Gerade dann, wenn mangelnde Bildung und geringe Einkünfte zusammenfallen, also die Betroffenen für eine wirksame Vertretung ihrer Angelegenheiten dringend auf Beratung und Vertretung durch einen Rechtsanwalt angewiesen sind, fehlt ihnen die Kenntnis ihrer Rechte und Möglichkeiten.
In den Verfahren vor den Arbeitsgerichten findet sich die Verpflichtung des Richters, eine Partei darauf hinzuweisen, daß ihr auf Antrag ein Rechtsanwalt beizuordnen ist, wenn die Gegenpartei ebenfalls durch einen Anwalt vertreten wird und der Betroffene die Kosten des Prozesses ohne Beeinträchtigung seines und seiner Familie notwendigen Unterhaltes nicht bestreiten kann. Auch in den anderen Zweigen der Gerichtsbarkeit werden die Parteien von den Gerichten regelmäßig auf die Möglichkeiten der Prozeßkostenhilfe hingewiesen. Der Bürgerbeauftragte trifft jedoch hin und wieder auf Bürger, die den Weg zum Gericht aus finanziellen Gründen gar nicht erst antreten. Die Aufwendungen für Beratungs- und Prozeßkostenhilfe scheinen darum nur geringfügig anzuwachsen. Aus Kostengründen darf die Aufklärung gerade der einkommensschwachen Bevölkerungsteile über die bestehenden Möglichkeiten von Beratungs- und Prozeßkostenhilfe nicht hinten anstehen.
Hier muß es Aufgabe des Justizministeriums sein, durch verstärkte Aufklärung der Bevölkerung denjenigen, denen die Beratungs- und Prozeßkostenhilfe dienen soll, das Bestehen dieser Hilfen bewußt zu machen.
Ein sozialer Rechtsstaat verdient diesen Namen nicht, wenn die sozial Schwachen aufgrund von Informationsdefiziten oder aus finanziellen Nöten darauf verzichten, ihre Rechte geltend zu machen.
1. Vorwort
2. Sprechtage des Bürgerbeauftragten, mündliche und schriftliche Eingaben
3. Besondere Themen
3.1 Berufliche Rehabilitierung und die unerwarteten Folgen
3.2 Sieben Jahre Arbeitslager in Sibirien, trotzdem keine Haftentschädigung
3.3 Probleme der Bürger, eigene Rechte wahrzunehmen
3.4 Probleme mit Verdienstnachweisen
3.5 Probleme mit dem örtlichen Schulträger
3.6 Weiter Ärger mit den Gebühren
3.7 Zur Handhabung des Baugesetzbuches
3.8 Auszeichnung für die bürgerfreundlichste Verwaltungsentscheidung 1996
3.9 Dringende Telefonanschlüsse
3.10 Bearbeitung von Eingaben, die Angelegenheiten von Bundesbehörden betrafen
4. Belange von Menschen mit Behinderung
4.1 Landesbehindertenbeirat
4.2 Arbeitsgemeinschaft
4.3 Öffentlicher Personennahverkehr in Mecklenburg-Vorpommern
4.4 Eine Frage zur Schulgesetzgebung des Landes Mecklenburg-Vorpommern
4.5 Der Arbeitsmarkt für Menschen mit Behinderungen in Mecklenburg-Vorpommern
4.6 Frühförderung und Autismus
4.7 Zwei Beispiele von Einzelpetitionen mit grundlegender behindertenspezifischer Thematik
5. Belange der Ausländer und Aussiedler
5.1 Schwerpunkte aus Petitionen
5.2 Zur Rückführung von Bürgerkriegsflüchtlingen nach Bosnien-Herzegowina
5.3 Vernetzung der Arbeit für Ausländer und Aussiedler
5.4 Aussiedler
5.5 Der Umgang mit einem schwierigen Wort