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3.2 Sieben Jahre Arbeitslager in Sibirien, trotzdem keine Haftentschädigung

Nach wie vor gibt es keine Möglichkeit, den Bürgerinnen und Bürgern, die nach dem 8. Mai 1945 aus Gebieten östlich der Oder zu mehrjährigen Einsätzen in meist sibirische Arbeitslager verschleppt worden sind und nach ihrer Entlassung den Wohnsitz in der DDR nahmen, eine Haftentschädigung zu gewähren. Im Berichtszeitraum wandten sich einige von diesem Los Betroffene an den Bürgerbeauftragten, der jedoch den Petenten mitteilen mußte, daß nach dem jetzigen Rechtsstand eine Kapital- oder Haftentschädigung für sie nicht vorgesehen ist.

Weder nach dem Ersten noch dem Zweiten SED-Unrechtsbereinigungsgesetz gibt es für diesen Personenkreis eine Anspruchsgrundlage. Nach beiden Gesetzen wäre Voraussetzung, daß die schädigende Maßnahme, sprich die Aufnahme in Gewahrsam, auf dem Gebiet der DDR stattgefunden hätte. Das ist bei dem bisher ausgeschlossenen Personenkreis aber gerade nicht der Fall.

Auch die mit dem Kriegsfolgenbereinigungsgesetz vom 21. Dezember 1992 geschaffenen Regelungen lösen das hier besprochene Problem nicht.


Zwar wurde durch dieses Artikelgesetz festgelegt, daß die Vorschriften des Häftlingshilfegesetzes in Abänderung der Maßgaben des Einigungsvertrages auch für Personen gelten, die bereits vor dem 3. Oktober 1990 ihren ständigen Wohnsitz in der DDR begründet hatten, ein Anspruch auf eine Haftentschädigung nach diesem Gesetz ist damit aber trotzdem nicht gegeben. Das Häftlingshilfegesetz gewährt eine Eingliederungshilfe als Kapitalentschädigung gem. § 9 a Abs. 1 nur denjenigen Betroffenen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 10. August 1955 im Geltungsbereich dieses Gesetzes, also der alten Bundesrepublik Deutschland, hatten, oder danach als Spätaussiedler einen Aufenthalt begründeten.

Damit sind aber sämtliche Bürger der ehemaligen DDR von diesen Leistungen ausgeschlossen, da sie nach ihrer Rückkehr aus dem Arbeitslager ihren Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereiches des Häftlingshilfegesetzes, eben in der DDR, begründeten.

Auch das mit dem Kriegsfolgenbereinigungsgesetz geschaffene Gesetz über die Heimkehrerstiftung vermag in den hier in Rede stehenden Fällen nicht weiter zu helfen. Grundsätzlich werden nach dem Heimkehrerstiftungsgesetz Leistungen an ehemalige militärische Kriegsgefangene gewährt, daneben aber auch an weitere Personen, die im ursächlichen Zusammenhang mit dem zweiten Weltkrieg festgehalten oder verschleppt wurden. Aber auch hier gibt es wieder eine Ausgrenzung der Zivilinternierten, die jahrelang schwerste körperliche Strapazen in den Arbeitslagern erdulden mußten.

Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 Heimkehrerstiftungsgesetz sind gerade Personen, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes arbeitsverpflichtet wurden, nicht zum Bezug von Leistungen berechtigt, selbst wenn sie lagermäßig untergebracht waren.

Insgesamt gibt es daher keine Möglichkeit, die Frauen und Männer zu entschädigen, die nach Beendigung des zweiten Weltkrieges in die sibirischen Arbeitslager bis hin nach Workuta verschleppt wurden, wenn sie östlich der Oder aufgegriffen und zwangsweise fortgeführt worden sind und nach dem glücklichen Überleben ihren Aufenthalt im Gebiet der DDR nahmen.

Über die Schicksale von Kriegsgefangenen ist fast jeder informiert. Kaum jemand weiß jedoch etwas über das schwere Schicksal der Zivilinternierten.

Meist völlig willkürlich wurden aus den von der sowjetischen Siegermacht besetzten ehemals deutschen Gebieten, aber auch den anderen Ländern des späteren Ostblocks, arbeitsfähige Menschen deutscher Nationalität deportiert. Männer und Frauen im arbeitsfähigen Alter, auch minderjährige Mädchen und Jungen von 16 oder 17 Jahren wurden ohne Begründung zum Teil "von der Straße weg" aufgegriffen und zu Transporten zusammengestellt. Die meisten von ihnen wurden in sibirische Arbeitslager verschleppt und mußten dort unter den gleichen schlechten Bedingungen wie Kriegsgefangene und sowjetische Strafhäftlinge bei unzureichender Ernährung schwerste Arbeiten im Bergbau, in der Holzfällerei oder beim Bau von Straßen- und Eisenbahntrassen verrichten. Viele überlebten die jahrelangen Torturen nicht.


Nur mit Unverständnis und Bedauern ist eine Passage in der Begründung zu einer Beschlußempfehlung des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages im Blick auf diese Fälle aufzunehmen, in der es heißt, daß solche Arbeitsverpflichtungen als das allgemeine Schicksal der deutschen Bevölkerung am Ende des zweiten Weltkrieges östlich von Oder und Neiße angesehen werden, selbst wenn der Ausschuß zu dem Ergebnis kommt, die Bundesministerien des Innern und für Justiz sollten nach Möglichkeiten suchen, den betroffenen Personenkreis zu entschädigen.

Völlig unberücksichtigt bleibt hier, daß ein großer Teil der Betroffenen, der das Glück hatte, nach Rückkehr aus dem Lager in die Bundesrepublik Deutschland zu gelangen, die Möglichkeit bekam, eine Kapitalentschädigung zu erhalten.

Alle Deutschen waren 1945 Angehörige einer Nation, die den zweiten Weltkrieg zu verantworten hatte. Eine Unterscheidung derjenigen, die diese Verantwortung in ihrer Person mit schwersten Konsequenzen tragen mußten, danach, ob sie nach Freilassung aus dem Arbeitslager ihr neues Leben in dem westlichen oder in dem östlichen Teilstaat Deutschland begonnen, führt zu völlig willkürlichen Ergebnissen.

Bei den wenigsten Betroffenen lag eine freie Entscheidung bei der Wahl des Aufenthaltsortes zugrunde. Naturgemäß versuchten die aus der Zwangsarbeit Entlassenen dorthin zu gelangen, wo zwischenzeitlich die Familien oder überlebende Verwandte ansässig geworden waren. Gerade für die Bürger aus den Vertreibungsgebieten gab es jedoch kaum eine Möglichkeit, zu bestimmen, ob sie in das Gebiet der späteren Bundesrepublik Deutschland oder der DDR gelangten. Dies war gerade in der Zeit vor dem 8. Mai 1945 oft genug dem Zufall überlassen.

Keiner der damals Flüchtenden konnte es bestimmen, ob z. B. der Zug, in dem er sich befand, bis nach Hessen, Niedersachsen oder Schleswig-Holstein fuhr oder bereits in Rostock, Neubrandenburg oder irgendwo zwischen Elbe und Oder auf freier Strecke seine Fahrt beenden mußte.

Gerade angesichts der schweren körperlichen oder seelischen Schäden, die fast alle zur Zwangsarbeit Herangezogenen davontrugen, sofern sie überlebten, sollte das "allgemeine Schicksal" der deutschen Bevölkerung, die das Kriegsende östlich der Oder erlebte, zu einer allgemeinen und damit für alle gleichartig Betroffenen auch gleichartigen Entschädigung führen.

Ein entsprechender Vorstoß gegenüber dem Bundesministerium der Justiz wurde durch den Bürgerbeauftragten unternommen.


Die Regierung unseres Bundeslandes wird aufgefordert, in Absprache mit den entsprechenden Behörden der anderen neuen Bundesländer in nachdrücklicher Art und Weise tätig zu werden.


Inhalt:

1. Vorwort
2. Sprechtage des Bürgerbeauftragten, mündliche und schriftliche Eingaben
3. Besondere Themen
3.1 Berufliche Rehabilitierung und die unerwarteten Folgen
3.2 Sieben Jahre Arbeitslager in Sibirien, trotzdem keine Haftentschädigung
3.3 Probleme der Bürger, eigene Rechte wahrzunehmen
3.4 Probleme mit Verdienstnachweisen
3.5 Probleme mit dem örtlichen Schulträger
3.6 Weiter Ärger mit den Gebühren
3.7 Zur Handhabung des Baugesetzbuches
3.8 Auszeichnung für die bürgerfreundlichste Verwaltungsentscheidung 1996
3.9 Dringende Telefonanschlüsse
3.10 Bearbeitung von Eingaben, die Angelegenheiten von Bundesbehörden betrafen
4. Belange von Menschen mit Behinderung
4.1 Landesbehindertenbeirat
4.2 Arbeitsgemeinschaft
4.3 Öffentlicher Personennahverkehr in Mecklenburg-Vorpommern
4.4 Eine Frage zur Schulgesetzgebung des Landes Mecklenburg-Vorpommern
4.5 Der Arbeitsmarkt für Menschen mit Behinderungen in Mecklenburg-Vorpommern
4.6 Frühförderung und Autismus
4.7 Zwei Beispiele von Einzelpetitionen mit grundlegender behindertenspezifischer Thematik
5. Belange der Ausländer und Aussiedler
5.1 Schwerpunkte aus Petitionen
5.2 Zur Rückführung von Bürgerkriegsflüchtlingen nach Bosnien-Herzegowina
5.3 Vernetzung der Arbeit für Ausländer und Aussiedler
5.4 Aussiedler
5.5 Der Umgang mit einem schwierigen Wort