Am 1. Januar 1996 trat das Gesetz über den Öffentlichen Personennahverkehr in Mecklenburg-Vorpommern (ÖPNVG M-V) in Kraft. In § 2 Absatz 1 dieses Gesetzes heißt es, daß das Bedienungsangebot im ÖPNV in sozial- und ordnungspolitischer Verantwortung an den Mobilitätsbedürfnissen der Bevölkerung und den raumstrukturellen Erfordernissen auszurichten ist.
1996 haben sich eine Reihe von schwerbehinderten Mitbürgerinnen und Mitbürgern sowie deren Interessenverbände an den Bürgerbeauftragten mit der Bitte um Hilfestellung gewandt. In Mecklenburg-Vorpommern lebt eine relativ große Anzahl von Menschen mit Behinderungen, die aufgrund ihrer Behinderung die Angebote des ÖPNV nicht nutzen kann und deshalb auf spezielle Fahrdienste angewiesen ist. Das Angebot solcher speziellen Fahrdienste ist in Mecklenburg-Vorpommern relativ flächendeckend, jedoch wurde deren Finanzierung im Gesetz über den einheitlichen Öffentlichen Personennahverkehr nicht berücksichtigt. Deshalb fühlt sich der o. g. Personenkreis in einigen kreisfreien Städten und Landkreisen stark benachteiligt, da er für die Nutzung solcher Fahrdienste finanziell selbst aufkommen muß, während z. B. in den Hansestädten Rostock und Stralsund sowie im Landkreis Parchim kostenlose bzw. stark bezuschußte Beförderungsmöglichkeiten vorgehalten werden.
Somit sind aus Sicht des Bürgerbeauftragten die Beförderungsangebote im Lande gem. § 2 Abs. 1 des ÖPNVG Mecklenburg-Vorpommern zumindest im Hinblick auf den Personenkreis der vielen mobilitätsbehinderten Bürgerinnen und Bürger des Landes Mecklenburg-Vorpommern und in Betracht des Artikel 3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland "niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden" an den Mobilitätsbedürfnissen der Bevölkerung und den raumstrukturellen Erfordernissen keinesfalls ausgerichtet. Obwohl das ÖPNVG Mecklenburg-Vorpommern erst seit dem 1. Januar 1996 in Kraft ist und vor dessen Verabschiedung eine Anhörung von Fachleuten (z. B. aus den Wohlfahrtsverbänden) beim Gesetzgeber stattgefunden hat, hält der Bürgerbeauftragte aus oben beschriebenen Gründen eine Novellierung des Gesetzes für erforderlich. Das Angebot der speziellen Fahrdienste für Menschen mit Behinderung muß sowohl bei den Zielen und Grundsätzen, als auch im Anwendungsbereich sowie der Finanzierung gesetzlich fixiert werden.
1. Vorwort
2. Sprechtage des Bürgerbeauftragten, mündliche und schriftliche Eingaben
3. Besondere Themen
3.1 Berufliche Rehabilitierung und die unerwarteten Folgen
3.2 Sieben Jahre Arbeitslager in Sibirien, trotzdem keine Haftentschädigung
3.3 Probleme der Bürger, eigene Rechte wahrzunehmen
3.4 Probleme mit Verdienstnachweisen
3.5 Probleme mit dem örtlichen Schulträger
3.6 Weiter Ärger mit den Gebühren
3.7 Zur Handhabung des Baugesetzbuches
3.8 Auszeichnung für die bürgerfreundlichste Verwaltungsentscheidung 1996
3.9 Dringende Telefonanschlüsse
3.10 Bearbeitung von Eingaben, die Angelegenheiten von Bundesbehörden betrafen
4. Belange von Menschen mit Behinderung
4.1 Landesbehindertenbeirat
4.2 Arbeitsgemeinschaft
4.3 Öffentlicher Personennahverkehr in Mecklenburg-Vorpommern
4.4 Eine Frage zur Schulgesetzgebung des Landes Mecklenburg-Vorpommern
4.5 Der Arbeitsmarkt für Menschen mit Behinderungen in Mecklenburg-Vorpommern
4.6 Frühförderung und Autismus
4.7 Zwei Beispiele von Einzelpetitionen mit grundlegender behindertenspezifischer Thematik
5. Belange der Ausländer und Aussiedler
5.1 Schwerpunkte aus Petitionen
5.2 Zur Rückführung von Bürgerkriegsflüchtlingen nach Bosnien-Herzegowina
5.3 Vernetzung der Arbeit für Ausländer und Aussiedler
5.4 Aussiedler
5.5 Der Umgang mit einem schwierigen Wort