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4.2 Arbeitsgemeinschaft

In den zurückliegenden zwei Jahren wurde in zahlreichen Zusammenkünften der Arbeitsgruppe "Barrierefreies Bauen" unter der Regie des Ministeriums für Bau, Landesentwicklung und Umwelt des Landes Mecklenburg-Vorpommern versucht, eine Verbesserung bzw. grundsätzliche Veränderung des § 52 der geltenden Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern herbeizuführen. Aus Sicht des Landesbehindertenbeirates sowie des Bürgerbeauftragten war die Arbeit der Arbeitsgruppe bislang nicht erfolgreich. Nach Wahrnehmung des Bürgerbeauftragten hängt die Ergebnislosigkeit damit zusammen, daß im Land Mecklenburg-Vorpommern folgender Vorbehalt wirkt: Die Einführung der DIN-Normen (18024 und 18025) macht das Bauen kostenintensiver und damit könnten Investoren abgeschreckt werden.

Aber das Gegenteil dürfte der Fall sein, denn das oft notwendige Nachrüsten, vor allen dort, wo Gebäude oder Anlagen für einen größeren Publikumsverkehr entstehen, ist noch teurer. Außerdem kann hier ein förderpolitischer Anreiz geschaffen werden. Wenigstens müßte durchgesetzt werden, daß für ein publikumswirksames Bauen keine Baugenehmigungen erteilt werden, bevor geprüft wurde, ob der Barrierefreiheit und anderer behindertengerechter Standards Rechnung getragen wurde.


Mit Nachdruck wandte sich der Bürgerbeauftragte sowohl schriftlich als auch mündlich mit dieser Problematik schon Anfang Mai 1996 an die Leitung des Bauministeriums. Doch leider gab es keinerlei sachliche Bewegung seitens der Mitarbeiter dort. Statt dessen wurde durch Mitarbeiter des Ministeriums im August 1996 festgestellt, daß eine Neufassung des § 52 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern nicht weiter verfolgt werden soll, da Veränderungen aus dem erreichten Arbeitsstand der Arbeitsgemeinschaft "Barrierefreies Bauen" nicht weiter abgeleitet werden können. Ausgehend von dieser Situation, die durch eine weitgehende Ignoranz bzw. gezieltes gegenläufiges Arbeiten bezeichnet ist, hält der Behindertenbeirat eine Fortführung der Arbeit in der Arbeitsgruppe "Barrierefreies Bauen" nur dann für sinnvoll, wenn sich der politische Wille im Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Umwelt des Landes Mecklenburg-Vorpommern künftig klar der hier gegebenen Aufgabe stellt.

Gegenwärtig verstärkt sich der Eindruck, daß keinerlei Bemühungen in diesem Sinne vorhanden sind. Als konkretes Beispiel soll hier die Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten, gültig durch ihre Veröffentlichung im Oktober 1996 (Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 17/96) angeführt werden, die keinerlei Querverweise auf den geltenden § 52 der Landesbauordnung bzw. integrierte Festlegungen zur Ausführung o. g. Verkaufsstätten beinhaltet. Eine Ausnahme bildet der § 28 der genannten Verordnung, in welchem die Stellplätze für Behinderte mit einem Prozentsatz von 3 v. H. festgelegt wurden, die aber nach Ansicht des Behindertenbeirates nicht ausreichen.

In diesem Zusammenhang muß darauf hingewiesen werden, daß der im § 52 der Landesbauordnung verwendete Begriff "Geschäftshäuser" im Gegensatz zu dem bisherigen Begriff "Verkaufsstätten" kein erheblich weiteres Spektrum gegenüber den Landesbauordnungen der Bundesländer Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Hessen, Thüringen, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz beinhaltet, da für potentielle Bauherren die Verpflichtung der Herstellung der Barrierefreiheit erst mit einer Mindestfläche ab 2000 m² einsetzt und sie somit, wenn sie darunter liegen, nicht tätig werden müssen. Aus diesem Grund ist die Verwendung des Begriffes "Verkaufsstätten" weitgehender, da damit auch Dienstleistungsanbietern, wie z. B. Friseursalons und Reisebüros usw. erfaßt werden könnten.

Die Absicht des Landesbehindertenbeirates als Gründungsmitglied der Arbeitsgruppe "Barrierefreies Bauen" war es, die Landesbauordnung im Sinne des § 3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland "niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden" behindertenfreundlicher zu gestalten. Leider wurde er mit seinem Sachverstand nicht am Entwurf des vom Landtag 1996 abgeforderten Berichtes der Landesregierung über den Regelungsinhalt der Landesbauordnung zum Thema "Barrierefreies Bauen" in ihrer derzeit gültigen Fassung und der sich daraus ergebenen Frage ihrer Novellierung beteiligt. Es wurde nicht einmal die Erarbeitung von Durchführungsbestimmungen zur Landesbauordnung erreicht.


Deshalb sieht der Bürgerbeauftragte die Landesregierung und auch den Landtag in der Pflicht, zur Vermeidung einer Benachteiligung alter und behinderter Menschen unbedingt tätig zu werden, da die Praxis zeigt, daß viele Kommunen des Landes die Anwendung und Auslegung der Landesbauordnung (insbesondere des § 52) trotz deren Gültigkeit seit dem 1. Juli 1994 unterschiedlich handhaben.


Inhalt:

1. Vorwort
2. Sprechtage des Bürgerbeauftragten, mündliche und schriftliche Eingaben
3. Besondere Themen
3.1 Berufliche Rehabilitierung und die unerwarteten Folgen
3.2 Sieben Jahre Arbeitslager in Sibirien, trotzdem keine Haftentschädigung
3.3 Probleme der Bürger, eigene Rechte wahrzunehmen
3.4 Probleme mit Verdienstnachweisen
3.5 Probleme mit dem örtlichen Schulträger
3.6 Weiter Ärger mit den Gebühren
3.7 Zur Handhabung des Baugesetzbuches
3.8 Auszeichnung für die bürgerfreundlichste Verwaltungsentscheidung 1996
3.9 Dringende Telefonanschlüsse
3.10 Bearbeitung von Eingaben, die Angelegenheiten von Bundesbehörden betrafen
4. Belange von Menschen mit Behinderung
4.1 Landesbehindertenbeirat
4.2 Arbeitsgemeinschaft
4.3 Öffentlicher Personennahverkehr in Mecklenburg-Vorpommern
4.4 Eine Frage zur Schulgesetzgebung des Landes Mecklenburg-Vorpommern
4.5 Der Arbeitsmarkt für Menschen mit Behinderungen in Mecklenburg-Vorpommern
4.6 Frühförderung und Autismus
4.7 Zwei Beispiele von Einzelpetitionen mit grundlegender behindertenspezifischer Thematik
5. Belange der Ausländer und Aussiedler
5.1 Schwerpunkte aus Petitionen
5.2 Zur Rückführung von Bürgerkriegsflüchtlingen nach Bosnien-Herzegowina
5.3 Vernetzung der Arbeit für Ausländer und Aussiedler
5.4 Aussiedler
5.5 Der Umgang mit einem schwierigen Wort